Fachbeiträge & Kommentare zu Niedersachsen

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 5. Anteil an Wirtschaftsgütern (Abs. 3)

Rz. 612 [Autor/Stand] § 11 Abs. 3 NGrStG gibt vor, dass ein Anteil des Eigentümers eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft an einem Wirtschaftsgut in den Betrieb einzubeziehen ist, wenn es mit dem Betrieb zusammen genutzt wird. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich um Bruchteilseigentum oder Gesamthandseigentum handelt, A 11 Abs. 5 AEGrStG. Anwendungsfälle sind bspw. ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 1. Gesetzestext

Rz. 665 [Autor/Stand] § 13 Übergangsregelungen Für die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 dieses Gesetzes sowie des § 223 Abs. 1 Nr. 2 und des § 224 Abs. 1 Nr. 2 BewG ist für Feststellungszeitpunkte zwischen dem 1.1.2022 und dem 31.12.2024 zu unterstellen, dass die Feststellungen für die Besteuerung nach diesem Gesetz von Bedeutung sind und die wirtschaftlichen...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 1. Gesetzestext

Rz. 405 [Autor/Stand] § 7 Hebesatz (1) 1Bei der Hauptveranlagung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ist durch die Gemeinde ein aufkommensneutraler Hebesatz zu ermitteln. 2Dazu ist das Grundsteueraufkommen der Gemeinde, das aus den Grundsteuermessbeträgen nach den für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 geltenden Regelungen zu erwarten ist, dem Grundsteueraufkommen gegenüberzustellen...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 10. Zerlegungsfälle

Rz. 345 [Autor/Stand] Der Grundsteuer-Viewer kann gemeindeübergreifende Grundstücke, d.h. Zerlegungsfälle nicht darstellen. In diesen Fällen ist nach A 5 Abs. 14 der Lage-Faktor personell zu ermitteln. Hierzu wird sowohl der Bodenrichtwert des Grundstücks als auch der durchschnittliche Bodenrichtwert der an der Zerlegung beteiligten Gemeinden flächengewichtet ermittelt und d...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 4. Äquivalenzbeträge (Abs. 3)

Rz. 159 [Autor/Stand] § 2 Abs. 3 NGrStG regelt als Kernvorschrift des Flächen-Lage-Modells die Bestimmung der Äquivalenzbeträge für Grund und Boden sowie etwaiger Gebäude. Die addierten Äquivalenzbeträge des zu bewertenden Grundstücks werden auch als sog. Grundsteuerausgangsbeträge bezeichnet. Die Äquivalenzbeträge sind die Berechnungsgrundlage für den Grundsteuermessbetrag....mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 2. Grundsätzliches

Rz. 441 [Autor/Stand] Im § 8 NGrStG sind die Abweichungen und Ergänzungen des NGrStG zum Feststellungsverfahren nach dem BewG zusammengefasst. Rz. 442 [Autor/Stand] Die Norm enthält u.a. Regelungen zu ergänzenden Feststellungen, die für die Anwendung des niedersächsischen Modells zwingend erforderlich sind, zur (einmaligen) Hauptfeststellung, zu den Betrags- und Flächenfortsc...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 1. Gesetzestext

Rz. 188 [Autor/Stand] § 3 Maßgebliche Fläche (1) 1Maßgebliche Gebäudefläche bei Wohnnutzung ist, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, die Wohnfläche. 2Als Wohnnutzung gilt auch ein häusliches Arbeitszimmer. 3Im Übrigen ist die Nutzfläche des Gebäudes maßgeblich. 4Nicht genutzte Gebäudeflächen, die zuvor Wohnzwecken gedient haben, gelten bis zu einer Nut...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 6. Anlehnung an Fortschreibungen des BewG (Abs. 4)

Rz. 486 [Autor/Stand] Durch § 8 Abs. 4 Satz 1 NGrStG wird klargestellt, dass für die Äquivalenzbeträge (sog. Grundsteuerausgangsbeträge) die Vorschriften des BewG über die Fortschreibung, Nachfeststellung, Aufhebung, Änderung und Nachholung der Feststellung im Übrigen sinngemäß gelten. Rz. 487 [Autor/Stand] Im Bereich der Grundstücke des Grundvermögens erfolgt nach dem NGrStG...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 7. Anwendung der Verwaltungsanweisungen zum Bundesrecht

Rz. 224 [Autor/Stand] Das Niedersächsische Finanzministerium hat in A 3 Abs. 24 AENGrStG geregelt, dass die folgenden Nummern der zum Bundesrecht ergangenen AEBewGrSt[2] beim Steuergegenstand sinngemäß anzuwenden sind:mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / I. Grundsätzliches

Rz. 717 [Autor/Stand] Bezüglich der Rechtsbehelfe gelten gegenüber dem Bundesmodell grds. keine größeren Besonderheiten. Rz. 718 [Autor/Stand] Der niedersächsische Gesetzgeber hat sich – wie der Bundesgesetzgeber – entschieden, an dem bewährten dreistufen Feststellungs- und Festsetzungsverfahren festzuhalten. Das Verfahren ist wie folgt aufgebaut:mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 2. Grundsätzliches

Rz. 516 [Autor/Stand] In § 9 NGrStG sind die Abweichungen und Ergänzungen zum Veranlagungsverfahren nach dem Grundsteuergesetz zusammengefasst worden. Regelungsgegenstand der Norm ist die Neufestsetzung des Grundsteuermessbetrags. Rz. 517 [Autor/Stand] Der Grundsteuermessbetrag wird vom zuständigen Lage- bzw. Belegenheitsfinanzamt festgesetzt. Dieses Finanzamt ist auch für di...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 3. Äquivalenzzahl für Gebäudeflächen (Abs. 1)

Rz. 242 [Autor/Stand] Für Gebäudeflächen ist nach § 4 Abs. 1 NGrStG stets eine Äquivalenzzahl von 0,50 Euro je Quadratmeter anzusetzen. Dies entspricht dem 12,5-fachen der Äquivalenzzahl für die Grundstücksfläche (vgl. Rz. 245), so dass die vom Gesetzgeber festgelegten Äquivalenzzahlen hinsichtlich Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits grds. im Verhältnis 1:12,...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 1. Gesetzestext

Rz. 232 [Autor/Stand] § 4 Äquivalenzzahlen (1) Für Gebäudeflächen wird eine Äquivalenzzahl von 0,50 Euro je Quadratmeter angesetzt. (2) 1Für die Fläche des Grund und Bodens wird eine Äquivalenzzahl von 0,04 Euro je Quadratmeter angesetzt. 2Abweichend von Satz 1 gilt:mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / Schrifttum:

Bräutigam, Grundsteuerreform – von der künftigen Diversität einer Steuerart, DStR 2021, 1330; Esser, Reform der Grundsteuer – Abschied von einer einheitlichen Bemessungsgrundlage?, WPg 2020, 346; Grootens, Die Reform der Grundsteuer, NWB-EV 2019, 228; Grootens, Umsetzung der Grundsteuerreform in den Ländern – Der Flickenteppich kommt!, ErbStB 2021, 80; Hey, Stellungnahme zu ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 2. Nichtberücksichtigung von Gebäuden

Rz. 40 [Autor/Stand] Für den Fall der Wohnnutzung enthalten § 3 Abs. 2 und 3 NGrStG Geringfügigkeitsregelungen für Garagen und Nebengebäude. Danach bleiben Nutzflächen von Garagen und Nebengebäude, die in räumlichem Zusammenhang zur Wohnnutzung stehen, der sie auch rechtlich zuzuordnen sind, bei der Ermittlung der maßgeblichen Gebäudeflächen bei Garagen bis zu einer Fläche v...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 4. Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Einheit (Abs. 2)

Rz. 604 [Autor/Stand] Grundsätzlich können zu einer wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nur die Wirtschaftsgüter zusammengefasst werden, die demselben Eigentümer gehören. Durch § 11 Abs. 2 NGrStG wird jedoch geregelt, dass in den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft – abweichend von § 2 Abs. 2 BewG – auch dem Eigentümer des Grund und Boden...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 9. Sonderfälle

Rz. 343 [Autor/Stand] In bestimmten Sonderfällen kann der im Feststellungsbescheid des Lage- bzw. Belegenheitsfinanzamtes ausgewiesene Lage-Faktor von dem im Grundsteuer-Viewer ausgewiesenen Lage-Faktor abweichen. Der Lage-Faktor im Grundsteuer-Viewer ist daher gem. A 5 Abs. 20 AENGrStG nicht verbindlich. Rz. 343.1 Praxis-Beispiel Beispiel: Ein Flurstück liegt in mehr als eine...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 6. Gesellschaften/Gemeinschaften (Abs. 4)

Rz. 620 [Autor/Stand] In einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird, sind nach § 11 Abs. 4 NGrStG – ebenfalls abweichend von § 2 Abs. 2 BewG – die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Die Regelung hat bspw. für ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 1. Gesetzestext

Rz. 347 [Autor/Stand] § 6 Grundsteuermesszahl (1) 1Die Grundsteuermesszahl beträgt 100 Prozent. 2Für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird die Grundsteuermesszahl auf 70 Prozent ermäßigt. (2) 1Die Grundsteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen nach Absatz 1 Satz 2 wird nochmals um 25 Prozent ermäßigt, soweit eine enge räumliche Verbindung mit dem Betrieb der ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / IV. Anknüpfung an die verfahrensrechtlichen Grundlagen

Rz. 108 [Autor/Stand] Die Äquivalenzbeträge bzw. die sog. Grundsteuerausgangsbeträge werden – wie der Grundsteuerwert im Bundesmodell – auf den 1.1.2022 festgestellt. Der daraus abgeleitete Grundsteuermessbetrag wird auf den 1.1.2025 festgesetzt. Dies entspricht ebenfalls dem Bundesmodell. Rz. 109 [Autor/Stand] Weiterhin in Übereinstimmung mit dem Bundesmodell werden der Fest...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 1. Gesetzestext

Rz. 640 [Autor/Stand] § 12 Anwendung von Bundesrecht (1) Die Ermittlung, Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer für Zeiträume der Kalenderjahre bis einschließlich 2024 bemisst sich ausschließlich nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes. (2) 1Die Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts ander...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 4. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Rz. 51 [Autor/Stand] Bei der Grundsteuer A folgt das niedersächsische Modell weitestgehend dem Bundesmodell und damit der dort geregelten Besteuerung nach dem (Soll-)Ertrag[2]. Die Bewertung der einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (Sollertrag des Grund und Bodens sowie der stehenden und umlaufenden Betriebsmittel) und der Hofstelle einer wirtschaftlichen Einh...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 3. AO und Niedersächsisches Datenschutzgesetz (Abs. 2)

Rz. 654 [Autor/Stand] Die Vorschriften der Abgabenordnung werden nach § 12 Abs. 2 Satz 1 NGrStG für entsprechend anwendbar erklärt. Mit Blick auf § 1 Abs. 1 AO gilt diese nicht bereits unmittelbar. Aufgrund der Verweisung des § 12 Abs. 2 NGrStG und i.V.m. § 91 Satz 1 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG[2]) ist der Finanzgerichtsweg für Streitigkeiten über die Äquivalen...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 2. Evaluierung zum NGrStG

Rz. 679 [Autor/Stand] § 14 NGrStG regelt, dass die Belastungsverteilung der Grundsteuer nach Abschluss der Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 durch das für Finanzen zuständige Ministerium (Niedersächsisches Finanzministerium) zum 31.12.2027 zu evaluieren ist. Dabei sind ausschließlich die Belastungsauswirkungen durch das NGrStG zu berücksichtigen. Vergleiche mit dem bisherig...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 7. Anwendung der Verwaltungsanweisungen zum Bundesrecht

Rz. 184 [Autor/Stand] Das Niedersächsische Finanzministerium hat in A 2 Abs. 6 AENGrStG geregelt, dass die folgenden Nummern der zum Bundesmodell ergangenen koordinierten Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen) für die Gr...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 2. In- und Außerkrafttreten

Rz. 688 [Autor/Stand] Durch § 15 Abs. 1 NGrStG wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes geregelt. Danach ist das Gesetz aufgrund der für die Systemumstellung zum Jahr 2025 nötigen vorbereitenden Tätigkeiten bereits zum 14.7.2021 in Kraft getreten. Rz. 689 [Autor/Stand] Die Übergangsregelungen nach § 13 NGrStG (vgl. Rz. 666) werden nur vo...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 2. Maßgebliche Gebäudeflächen (Abs. 1)

Rz. 189 [Autor/Stand] § 3 NGrStG regelt die für die Bestimmung der Berechnungsgrundlage der Grundsteuer maßgeblichen Gebäudeflächen. Rz. 190 [Autor/Stand] Bei einer Nutzung zu Wohnzwecken, d.h. einer Wohnnutzung, ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NGrStG die Wohnfläche die maßgebliche Gebäudefläche. Der Begriff "Wohnfläche" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in zahlreichen Geset...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 8. Teilweise Befreiung des Grund und Bodens bei bebauten Grundstücken

Rz. 226 [Autor/Stand] Die Verwaltungsanweisungen zur teilweisen Befreiung des Grund und Bodens bei bebauten Grundstücken wurden nachträglich durch den Runderlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 5.8.2024[2] in A 3.2 AENGrStG aufgenommen. Danach gelten die nachfolgend aufgeführten Grundsätze. Rz. 226.1 [Autor/Stand] Wird ein Grundstück sowohl zu steuerbegünstigten ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 6. Bereitstellung der Geodaten (Abs. 4)

Rz. 321 [Autor/Stand] § 5 Abs. 4 NGrStG regelt die Aufgabenverteilung innerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung. Danach waren die zur Berechnung der Lage-Faktoren erforderlichen Geodaten der Finanzverwaltung durch die Vermessungs- und Ka tasterverwaltung auf den Stichtag 1.1.2022 spätestens bis zum 31.5.2022 zur Verfügung zu stellen. Durch die Bereitstellung ist die n...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 6. Wohnraumförderung (Abs. 4)

Rz. 388 [Autor/Stand] Schließlich sieht auch das NGrStG eine ermäßigte Grundsteuermesszahl für den sozialen Wohnungsbau vor. Rz. 389 [Autor/Stand] Nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 NGrStG wird die Grundsteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 NGrStG, ggf. auch in Verbindung mit § 6 Abs. 2 und 3 NGrStG, um (weitere) 25 Prozent ermäßigt, soweit die Woh...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 2. Steuergegenstand (Abs. 1)

Rz. 141 [Autor/Stand] Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NGrStG ist Steuergegenstand der Grundsteuer B das Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Sowohl die Unterteilung der Vermögensarten in Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen als auch die Definition der wirtschaftlichen Einheit – mit Ausnahme der Regelungen in § 2 Abs. 4 und 5 NGrStG (vgl. hi...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 4. Hauptfeststellung (Abs. 2)

Rz. 460 [Autor/Stand] Im niedersächsischen Modell findet abweichend von § 221 BewG nach § 8 Abs. 2 Satz 1 NGrStG keine turnusmäßige Hauptfeststellung statt. Vielmehr erfolgt die einmalige Hauptfeststellung der Äquivalenzbeträge (bzw. sog. Grundsteuerausgangsbeträge) nach den Verhältnissen auf den 1.1.2022. Rz. 461 [Autor/Stand] Erster (und auch einziger) Hauptfeststellungszei...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 3. Garagen (Abs. 2)

Rz. 204 [Autor/Stand] Für den besonderen Fall der Wohnnutzung enthalten § 3 Abs. 2 und 3 NGrStG aus verfahrensökonomischen Gründen Geringfügigkeitsregelungen für Garagen und Nebengebäude. Vgl. zu den Nebengebäuden Rz. 207. Rz. 205 [Autor/Stand] Durch § 3 Abs. 2 Satz 1 NGrStG wird verwaltungsvereinfachend geregelt, dass Nutzflächen von Garagen, die in räumlichem Zusammenhang z...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 4. Neuveranlagung (Abs. 2)

Rz. 532 [Autor/Stand] Regelungsgegenstand des § 9 Abs. 2 NGrStG ist die Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags. Dadurch wird es im Fall der Fortschreibung der Äquivalenzbeträge bzw. der sog. Grundsteuerausgangsbeträge auch ermöglicht, verfahrensrechtlich eine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags vorzunehmen. Die Norm korrespondiert folgerichtig mit § 8 Abs. 3 NGrStG....mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 3. Lage-Faktor (Abs. 1)

Rz. 276 [Autor/Stand] § 5 Abs. 1 NGrStG 1 regelt, wie der Lage-Faktor zu berechnen ist und beschreibt die Formel für dessen Ermittlung. Danach ist zur Ermittlung des Lage-Faktors der Bodenrichtwert des betreffenden Grundstücks zum Durchschnittsbodenwert der Gemeinde ins Verhältnis zu setzen und auf dieses Verhältnis ein Exponent von 0,3 anzuwenden. Der so ermittelte Lage-Fak...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 1. Gesetzestext

Rz. 265 [Autor/Stand] § 5 Lage-Faktor (1) 1Zur Ermittlung des Lagefaktors wird der Bodenrichtwert des betreffenden Grundstücks nach Absatz 2 zu dem Durchschnittsbodenwert der Gemeinde nach Absatz 3 ins Verhältnis gesetzt und auf dieses Verhältnis ein Exponent von 0,3 angewendet. 2Der Lage-Faktor ergibt sich damit aus der folgenden Formel: Lage-Faktor = (BRW / dBRW)0,3. 3Er wird...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 5. Bagatellregelung (Abs. 4)

Rz. 214 [Autor/Stand] Ergänzend zu einem unbebauten Grundstück im eigentlichen Sinne enthält § 3 NGrStG im Abs. 4 eine diesbezügliche Vereinfachungsregelung (s. Rz. 215). Ein unbebautes Grundstück im eigentlichen Sinn stellt ein Grundstück dar, auf dem sich grds. – mit Ausnahme der Regelung des § 3 Abs. 4 NGrStG – kein benutzbares Gebäude befindet. Demnach ist ein bebautes G...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 3. Übersicht zur Ermäßigung der Steuermesszahl

Rz. 360 [Autor/Stand] Die nachfolgende Übersicht ermöglicht einen zügigen Überblick über die ab Rz. 365 aufgeführten Ermäßigungstatbestände des NGrStG.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 2. Unterstellte Relevanz

Rz. 666 [Autor/Stand] Sind im Zeitraum 1.1.2022 bis Ende Dezember 2024 Änderungen eingetreten, die zu Änderungen der nach dem Niedersächsischen Grundsteuergesetz auf den Hauptfeststellungszeitpunkt durchgeführten Feststellungen führen, hätten diese zunächst nicht nachvollzogen werden können. Grund hierfür ist, dass wirtschaftliche Einheiten und Feststellungen nach dem Nieder...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 5. Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Einheit (Abs. 4)

Rz. 168 [Autor/Stand] § 2 Abs. 4 Satz 1 NGrStG ermöglicht bei Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit. Die Norm führt damit die bisher in § 26 BewG enthaltene Regelung, die sich dort bereits bewährt hatte, fort. Rz. 169 [Autor/Stand] Auch die Grundsteuerbewertung nach dem Bunde...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 4. Nebengebäude (Abs. 3)

Rz. 207 [Autor/Stand] Eine den Garagen vergleichbare Regelung enthält § 3 Abs. 3 NGrStG. Danach bleiben gem. § 3 Abs. 3 Satz 1 NGrStG die Nutzflächen von Nebengebäuden, die in räumlichem Zusammenhang zur Wohnnutzung stehen, der sie zu dienen bestimmt sind, bis zu einer Fläche von 30 m2 bei der Ermittlung der maßgeblichen Gebäudeflächen außer Ansatz (Freibetrag). Auch hier li...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Nie... / 5. Fortschreibungen (Abs. 3)

Rz. 472 [Autor/Stand] § 8 Abs. 3 NGrStG regelt, in welchen Fällen Fortschreibungen und auf welchen Zeitpunkt diese durchzuführen sind. Die Regelung ist vergleichbar mit dem zum Bundesmodell ergangenen § 222 BewG. Rz. 473 [Autor/Stand] Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 NGrStG werden die Äquivalenzbeträge des Grundstücks neu festgestellt, wenn ein Äquivalenzbetrag von der zuletzt getroffe...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.4 Die Geltungserstreckung auf Ehegatten oder Ehegattinnen (§ 1 Abs. 2 Satz 2)

Rz. 72 § 1 Abs. 2 Satz 2 eröffnet den in einem Haushalt mit dem nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Berechtigten lebenden Ehegatten oder Ehegattinnen die Möglichkeit, (ebenfalls) Elterngeld in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch auf Elterngeld leitet sich in diesen Fällen vom anderen Elternteil ab. Ohne Bedeutung sind Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus in Deutschland.[1] Praxis-Beis...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 157 [Autor/Stand] Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse. Ob eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, ist jeweils nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden. Liegt eine teils gewerbliche und teils land...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.1 Haushaltsgemeinschaft mit dem Ziel der Annahme als Kind (Nr. 1)

Rz. 79 Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 unterfällt dem erweiterten Kreis der Anspruchsberechtigten zunächst, wer mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat.[1] Hierbei handelt es sich um die Fälle der Adoptionspflege, die der eigentlichen Adoption nach §§ 1741 ff. BGB vorgeschaltet ist. Nach § 1744 BGB soll die Annahme i. d. R...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Berlin / 1. Steuermesszahlen im Bundesmodell

Rz. 10 [Autor/Stand] Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz)[2] legte der Bundesgesetzgeber die Steuermesszahlen in § 15 Abs. 1 GrStG einheitlich wie folgt fest: 0,34 Promille für unbebaute Grundstücke i.S.d. § 246 BewG (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GrStG). 0,34 Promille für bebaute Grundstücke i.S.d. 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG – sog....mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Nor... / 1. Generelle Zulässigkeit einer Begünstigung von Wohngrundstücken mittels gruppenbezogener Abgrenzungen

Rz. 42 [Autor/Stand] In seinem Urteil, mit dem es die einheitswertbasierte Grundsteuer für verfassungswidrig erklärte, führte das BVerfG aus:[2] „Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit . Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden. [...] Abweich...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Berlin / I. Gesetzgebungskompetenz

Rz. 27 [Autor/Stand] Im Zuge der Reform der Grundsteuer kam es auch zu Änderungen des Grundgesetzes,[2] die zuvor bestehende Zweifel im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz ausräumten. Es war davor strittig, ob Bund nach Art. 105 Abs. 2 (a.F.) i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG über die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für eine Reform der Grundsteuer verfügt.[3] Auch das BVerf...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nor... / 2. Ausgangslage Bundesmodell

Rz. 46 [Autor/Stand] Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz)[2] legte der Bundesgesetzgeber die Steuermesszahlen in § 15 Abs. 1 GrStG einheitlich wie folgt fest: 0,34 Promille für unbebaute Grundstücke i.S.d. § 246 BewG (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GrStG). 0,34 Promille für bebaute Grundstücke i.S.d. 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG – sog....mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / 1. Generelle Zulässigkeit einer Begünstigung von Wohngrundstücken mittels ermäßigter Steuermesszahlen

Rz. 31 [Autor/Stand] In seinem Urteil, mit dem es die einheitswertbasierte Grundsteuer für verfassungswidrig erklärte, führte das BVerfG aus:[2] „Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit . Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden. [...] Abweich...mehr