Fachbeiträge & Kommentare zu Mustervertrag

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 5. Hauptberuflich tätige Übungsleiter

Tz. 15 Stand: EL 147 – ET: 02/2026 Die Sozialversicherungspflicht der hauptberuflich tätigen Übungsleiter hängt vom Einzelfall ab. Vielfach haben Vereine bislang erreichen können, dass keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten waren, weil Selbstständigkeit vorlag. Die Rentenversicherungspflicht ist aber zu prüfen (s. § 2 Nr. 1 SGB VI). Verwenden Verbände und Vereine für ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ca) Zivilrechtliche Aspekte

Rn. 53 Stand: EL 184 – ET: 10/2025 Von einer atypisch stillen Unterbeteiligung an einer PersGes-Beteiligung wird gesprochen, wenn eine oder mehrere Personen sich aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrages in Form einer Innengesellschaft (GbR) mit einer Vermögenseinlage an der (Haupt-)Beteiligung eines Gesellschafters atypisch (mitunternehmerisch, dazu s Rn 53a) beteiligen. Ihr...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Das neue Vereinsjahr 2026 –... / 6 Die Neuvorgaben für Vereine als Arbeitgeber

Für unzählige Vereine noch gravierender und in der Vereinspraxis spürbar sind die Verbesserungen und Anhebungen der Steuerfreibeträge für die nebenberufliche bezahlte Mitarbeit in gemeinnützigen Vereinen, aber auch in mildtätigen Verein oder kirchlichen Organisationen und angeschlossenen Vereinen. Hierzu gab es ab 1.1.2026 folgende Verbesserungen und Betragsanpassungen: Der so...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Eingruppierung – Entgeltord... / 9.10 Besonders verantwortungsvolle Tätigkeit

Das Tätigkeitsmerkmal "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" ist in der Entgeltgruppe 9c enthalten. Dieses Heraushebungsmerkmal ist inhaltlich unverändert aus der VergGr. IVb Fallgr. 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT/BATO übernommen worden. Diese Entgeltgruppe bildet zugleich die Basis für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 oder 11, wenn entweder zu einem Dritt...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 16 Leistung... / 2.8.3 Arbeitgeber-Service

Rz. 111 In den gemeinsamen Einrichtungen ist ein mit der Agentur für Arbeit als Leistungsträger nach dem SGB III betriebener gemeinsamer Arbeitgeber-Service verbreitet, der durch Vertrag ins Leben gerufen wird. Ein Mustervertrag sieht Qualitätsstandards im Vermittlungsprozess eines Arbeitgeber-Service mit gemeinsamem Marktauftritt vor. Die Service- und Qualitätsstandards, di...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 1.1 Unbefristete Arbeitsverhältnisse

Wesentliche Inhalte Der Arbeitsvertrag ist definiert in § 611a BGB.[1] Für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft werden zahlreiche Einzelmerkmale verwendet, die zur Feststellung der persönlichen Abhängigkeit herangezogen werden, in der das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses gesehen wird.[2] § 611a BGB soll nach dem Willen des Gesetzgebers missbräuchliche Gestal...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / 2. Beeinträchtigungen nach Bezugsfertigkeit (zu § 9 Abs. 3 des Mustervertrags)

Rz. 36 Auch die "Staubklausel" des § 9 Abs. 3 hilft, künftigen Streit zu vermeiden, da jedenfalls bei größeren Bauvorhaben die Bezugsfertigkeit einzelner Objekte erhebliche Belästigungen durch fortdauernde Baumaßnahmen nicht ausschließt. Handelt es sich um ein kleines Bauvorhaben, so kann § 9 Abs. 3 entfallen; die letzten beiden Sätze des vorstehenden Formulierungsvorschlags...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / XVII. Wirksamkeitsklausel (zu § 19 des Mustervertrags)

Rz. 44 Weithin übliche Wirksamkeitsklauseln sehen, wenn auch mit häufig wechselnden Formulierungen, vor, dass die Vertragsparteien sich im Fall einer unwirksamen Bestimmung verpflichten, eine wirksame Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entsprechen oder möglichst nahekommen würde. Eine solche Klausel verstößt aber nach herrschender ...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / IX. Kaufpreis (zu § 6 des Mustervertrags)

1. Umsatzsteueränderungen (zu § 6 Abs. 1 letzter Satz des Mustervertrags) Rz. 25 Die im Entwurf nicht verwendete Klausel "Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Teile zur entsprechenden Preisanpassung" kann gegen § 309 Abs. 1 Nr. 1 BGB verstoßen, wenn ein einheitlicher Kaufpreis ohne gesonderte Ausweisung der Mehrwertsteuer vereinbart ist. Ein entsprechender Steu...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / XI. Fertigstellungstermin (zu § 9 des Mustervertrags)

1. Verbindliche Terminfestlegung (zu § 9 Abs. 1 des Mustervertrags) Rz. 35 Dass es vor allem aus der Sicht des Erwerbers wünschenswert wäre, Termine sowohl für die Bezugsfertigstellung als auch für die endgültige Fertigstellung verbindlich festzulegen, liegt auf der Hand; dem trägt § 9 Abs. 1 S. 1 des Mustervertrags Rechnung. Dass andererseits der Bauträger grundsätzlich eher...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / XIII. Sachmängel (zu § 12 des Mustervertrags)

1. Sachmängelhaftung Rz. 38 Der Bauträgervertrag ist ein Vertrag sui generis, der sowohl werk- als auch kaufvertragliche Züge trägt. Der BGH hat deswegen bereits mit Urt. v. 16.4.1973 – VII ZR 155/72 –[81] die Sachmängelhaftung bei neu errichteten Bauwerken dem Werkvertragsrecht unterstellt, für die Frage des Erwerbs des Grundstücks hingegen auf das Kaufvertragsrecht verwiese...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / VII. Bauverpflichtung (zu § 4 des Mustervertrags)

1. Anerkannte Regeln der Baukunst (zu § 4 Abs. 1 des Mustervertrags) Rz. 22 Bei der vertraglichen Verpflichtung des Herstellers, die anerkannten Regeln der Technik zu beachten, ist ohne besondere Vereinbarung auf die bei Abnahme der Werkleistung anerkannten Regeln abzustellen, nicht hingegen auf diejenigen, die bei Abschluss des Vertrags galten.[48] Die sich hieraus für den V...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / X. Besitzübertragung, Abnahme (zu § 8 des Mustervertrags)

1. Abnahmefiktion Rz. 30 Mit Übergabe des Bauwerks ist dieses vom Käufer abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden, § 640 Abs. 1 S. 2 BGB. Nach § 640 Abs. 2 S. 1 BGB kann eine Abnahmefiktion herbeigeführt werden: Als abgenommen gilt die Leistung danach auch, wenn der Bauträger dem Käufer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abna...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / 2. Planänderungen nach Beurkundung des Bauträgervertrags (zu § 4 Abs. 2 des Mustervertrags)

Rz. 23 Größere Bauprojekte werden nach aller Erfahrung immer wieder umgeplant. Die Baupläne, die mit der Grundlagenurkunde festgelegt worden sind, entsprechen dann mitunter schon bei Abschluss des Bauträgervertrags dem neuesten Stand nicht mehr; die Grundrisse etwa haben sich bereits verändert. In diesem Fall müssen feststehende Abweichungen schon im Vertragstext festgeschri...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / 2. Nichteinhaltung der Zahlungstermine durch den Käufer (zu § 6 Abs. 3 des Mustervertrags)

Rz. 26 Wie in jedem anderen Schuldverhältnis kann auch beim Bauträgervertrag der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB durch Mahnung in Verzug gesetzt werden. Nach § 286 Abs. 2 BGB ist eine Mahnung dann entbehrlich, wenn "der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / XII. Erschließungsanlagen (zu § 10 des Mustervertrags)

Rz. 37 Mit dem Bauträgervertrag wird eine Gesamtleistung vereinbart, für die der Käufer einen Festpreis zu zahlen hat. Der Notar muss aber gegebenenfalls auf eine ungesicherte Vorleistung hinweisen, wenn die Kosten von der Gemeinde noch nicht festgesetzt wurden.[79] Wenn daher im Einzelfall von der Pauschalierung abgewichen werden soll, muss das klar hervorgehoben werden. Di...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / 1. Anerkannte Regeln der Baukunst (zu § 4 Abs. 1 des Mustervertrags)

Rz. 22 Bei der vertraglichen Verpflichtung des Herstellers, die anerkannten Regeln der Technik zu beachten, ist ohne besondere Vereinbarung auf die bei Abnahme der Werkleistung anerkannten Regeln abzustellen, nicht hingegen auf diejenigen, die bei Abschluss des Vertrags galten.[48] Die sich hieraus für den Verkäufer im Bauträgervertrag ergebenden Planungsunsicherheiten und d...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / 1. Umsatzsteueränderungen (zu § 6 Abs. 1 letzter Satz des Mustervertrags)

Rz. 25 Die im Entwurf nicht verwendete Klausel "Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Teile zur entsprechenden Preisanpassung" kann gegen § 309 Abs. 1 Nr. 1 BGB verstoßen, wenn ein einheitlicher Kaufpreis ohne gesonderte Ausweisung der Mehrwertsteuer vereinbart ist. Ein entsprechender Steuervorbehalt ist gleichwohl zulässig, wenn die vereinbarten Leistungen spä...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / 3. Bauabzugssteuer (zu § 6 Abs. 5 des Mustervertrags)

Rz. 27 Die Bauabzugssteuer hat für Bauträgerverträge in aller Regel keine Relevanz. Einen unternehmerisch tätigen Auftraggeber, der Empfänger einer Bauleistung i.S.v. § 48 Abs. 1 S. 1 EStG ist, trifft zwar grundsätzlich die Verpflichtung, wegen aller auf den Kaufpreis zu zahlenden Beträge eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gem. § 48a EStG vorzunehmen sowie...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / 4. Zwangsvollstreckungsunterwerfung (zu § 7 des Mustervertrags)

Rz. 28 Keine Bedenken bestehen gegen eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Bauträgers wegen der Herstellung der geschuldeten Bauleistung.[56] Eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Käufers ist jedenfalls nicht sinnvoll.[57] Denn der Erwerber muss die Fälligkeitsvoraussetzungen in öffentlicher Form, d.h. durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, nachweisen...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / 1. Verbindliche Terminfestlegung (zu § 9 Abs. 1 des Mustervertrags)

Rz. 35 Dass es vor allem aus der Sicht des Erwerbers wünschenswert wäre, Termine sowohl für die Bezugsfertigstellung als auch für die endgültige Fertigstellung verbindlich festzulegen, liegt auf der Hand; dem trägt § 9 Abs. 1 S. 1 des Mustervertrags Rechnung. Dass andererseits der Bauträger grundsätzlich eher an flexiblen Vorgaben interessiert sein wird, ist ebenso plausibel...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / XIV. Kaufpreisfinanzierung – Belastungsvollmacht (zu den §§ 13 und 14 des Mustervertrags)

Rz. 41 Die Regelung zur Kaufpreisfinanzierung bzw. zur Belastungsvollmacht unterscheidet sich nicht grundsätzlich von entsprechenden Regelungen in üblichen Grundstücks- oder Wohnungseigentumskaufverträgen. Eine Besonderheit ist jedoch darin zu sehen, dass das Grundbuchblatt für ein neu vermessenes Flurstück oder auch das Wohnungsgrundbuch für neu begründetes Wohnungseigentum...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / XVIII. Verkaufsprospekt (zu § 20 des Mustervertrags)

Rz. 45 Der Textvorschlag zu § 20 des Entwurfs betrifft die Eventualität, dass ein etwaiger Verkaufsprospekt Angaben enthält, die fehlerhaft oder – weil vielleicht mehrdeutig oder unvollständig – irreführend sind. Stellen sich solche Informationen als wesentlich für die Erwerbsentscheidung des Käufers dar, so kann eine Prospekthaftung in Betracht kommen. Im Übrigen sind bei W...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / XV. Vollmacht (zu § 15 des Mustervertrags)

Rz. 42 Die in den §§ 14 und 15 geregelten Vollmachten entsprechen üblichen Vollmachten bei Grundstückskaufverträgen und enthalten keine Besonderheiten. Die schon erwähnte Einfügung von § 17 Abs. 2a BeurkG und die von einzelnen Notarkammern dazu bereits erlassenen Richtlinien müssen freilich zu dem Hinweis führen, dass eine Bevollmächtigung von Notariatsangestellten zur Beste...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / XVI. Dienstbarkeiten (zu § 16 des Mustervertrags)

Rz. 43 Die Vollmacht zu § 16 wird von den Käufern gelegentlich als zu weitgehend empfunden, stellt sich aber in der Praxis nicht selten als wichtig heraus. Hier bedarf es dann einer mündlichen Erläuterung des beurkundenden Notars dahin, dass ohne diese dem Bauträger einzuräumende Möglichkeit die Durchführung des Bauvorhabens oftmals gefährdet würde, weil mindestens bei größe...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / XIX. Hinweise/Belehrungen des Notars (zu § 22 des Mustervertrags)

Rz. 46 Für den Notar gilt einerseits die spezielle Belehrungspflicht des § 17 BeurkG, andererseits die vom BGH entwickelte und auf § 14 BNotO gestützte erweiterte Betreuungspflicht. Deshalb reicht der hier vorgeschlagene Katalog in § 22 des Entwurfs nicht aus, wenn bei der Beurkundung besondere Gefahren der Vertragsdurchführung erkennbar sind oder nahe liegen. Dann obliegt d...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / V. Kaufgegenstand und Grundbucheinsicht (zu §§ 1, 2 und 21 des Mustervertrags)

Rz. 20 Der Entwurf geht von einem großen Grundbesitz aus, der durch die notarielle Erklärung des Eigentümers und Bauträgers in 150 Trennstücke geteilt worden ist, sowie zusätzlich in fünf Privatstraßen, die diese Parzellen erschließen und ihren Zugang zum öffentlichen Straßennetz ermöglichen sollen. Der grundbuchliche Vollzug dieser Teilung ist noch nicht erfolgt. Soweit die ...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / VIII. Sonderwünsche (zu § 5 Abs. 4 des Mustervertrags)

Rz. 24 Sonderwünsche können auf vom Bauträger angebotene Ausstattungsvarianten oder originär auf Wünsche des Erwerbers zurückgehen. Vereinbarungen über Sonderwünsche werden stets als Beschaffenheitsvereinbarungen i.S.d. § 633 Abs. 2 S. 1 BGB zu verstehen sein.[51] Sonderwünsche können die Bauabläufe und die Fertigstellungstermine in Gefahr bringen. Sie als möglich festzuschr...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / VI. Auflassung – Besonderheiten bei Vertragsschluss durch jeweils getrennt beurkundete Angebots- und Annahmeerklärungen (zu § 3 des Mustervertrags)

Rz. 21 Wird nicht ein (zweiseitiger) Vertrag beurkundet, sondern nur ein (einseitiges) Angebot zum Abschluss eines Vertrags, so ist § 925 BGB zu beachten, der die Erklärung der Auflassung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vorschreibt. Es empfiehlt sich dann, der jeweils anderen Seite unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB unwiderruflich die Vollmacht ...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / 1. Sachmängelhaftung

Rz. 38 Der Bauträgervertrag ist ein Vertrag sui generis, der sowohl werk- als auch kaufvertragliche Züge trägt. Der BGH hat deswegen bereits mit Urt. v. 16.4.1973 – VII ZR 155/72 –[81] die Sachmängelhaftung bei neu errichteten Bauwerken dem Werkvertragsrecht unterstellt, für die Frage des Erwerbs des Grundstücks hingegen auf das Kaufvertragsrecht verwiesen. Die Schuldrechtsm...mehr

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§ 10 Privates Baurecht / 3. Muster: Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauverträge (auf Basis des BGB)

Rz. 7 Der nachfolgende Mustervertrag orientiert sich an den Besonderheiten des Bauvertrages, und zwar – angesichts der Gefahren einer Inhaltskontrolle der VOB/B – auf der Basis des BGB. Einige der Vorschriften ähneln allerdings den sinnvollen Vorgaben der VOB/B. Bei den Regelungsbereichen, die seit dem 1.1.2018 im BGB explizit geregelt sind, erfolgt ein besonderer Hinweis. a)...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / d) Haftung

Rz. 62 Die Gesellschafter einer KG haften entweder unbeschränkt oder beschränkt auf die Haftsumme. Unbeschränkt haftender Gesellschafter ist vorliegend die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementär-GmbH). Beschränkt haftende Gesellschafter sind die Kommanditisten.[99] Bei den Kommanditisten ist zwischen der Pflichteinlage und der Haftsumme zu unterscheiden. Die Pfli...mehr

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§ 38 Sponsoring / 3. Leistungsumfang

Rz. 9 Die genaue Definition der eingeräumten Rechte ist für den Sponsor von elementarer Bedeutung, damit er weiß, wie weit er bei der Ausübung seiner Vermarktungsrechte gehen darf.[3] Vor allen Dingen bei bekannten Sportlerpersönlichkeiten ist auf eine genaue Ausarbeitung großen Wert zu legen, weil mit Sicherheit weitere Sponsoren vorhanden sind, die ähnliche Ansprüche gelte...mehr

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§ 12 Datenschutzrecht / IV. Muster: Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 Abs. 3 DSGVO und zur Gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO

Rz. 68 Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat einen Mustervertrag zur Auftragsverarbeitung veröffentlicht, der auf den sog. "Standardvertragsklauseln" der EU-Kommission beruht. Dieser Entwurf des Bayerischen Staatsministeriums ist aus Praktikabilitätsgründen schlanker gehalten, s. https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/sus/datensicherheit/muster_einer_vereinbarung_z...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / 1. Pfandfreigabeversprechen (zu Nr. 2 der Anlage Zahlungsplan)

Rz. 47 Aus § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 MaBV ergibt sich, unter welchen Mindestvoraussetzungen die Globalgläubigerin wegen ihrer Grundpfandrechte dem Erwerber die Freigabe versprechen muss, wobei der Inhalt dieser Zusage Gegenstand eines Vertrags dieser beiden Beteiligten wird; in Nr. 2 der Anlage Zahlungsplan zum Mustervertrag ist er unverändert niedergelegt. Weithin üblich ist es...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / f) Gesellschafterversammlung

Rz. 64 § 109 HGB sieht für Gesellschafterversammlungen nur eine sehr rudimentäre und teilweise misslungene Regelung vor, sodass das Regelungswerk hierzu im Rahmen des Gesellschaftsvertrages niedergelegt werden muss. Hierbei wurde besonderes Augenmerk auf die Wahl des Versammlungsleiters gelegt, da diesem eine wichtige Funktion zukommt, insbesondere im Zusammenhang mit der Fe...mehr

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§ 10 Privates Baurecht / I. Rechtliche Grundlagen

Rz. 52 Die Inhalte des Architekten- und Ingenieurvertrags ergeben sich aus dem Werkvertragsrecht und seit dem 1.1.2018 aus den Sonderbestimmungen für diese Verträge in dem Untertitel "Architektenvertag und Ingenieurvertrag", §§ 650p ff. BGB. Besonderheiten ergeben sich darüber hinaus aus der HOAI. Die 1977 erlassene und seither mehrfach modifizierte HOAI regelte das Honorar f...mehr

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§ 8 Bankrecht / b) Anmerkungen zum Muster

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§ 11 Bauträgerrecht / B. Rechtliche Grundlagen

Rz. 2 Das Bauträgerrecht wirft wegen der verschiedenen zu berücksichtigenden gesetzlichen Regelungen vielfältige praktische und rechtliche Probleme auf. Erwerber- und Verbraucherschutz, Finanzierungssicherheit und Abwicklungs- bzw. Vertriebsfragen stehen in einem Spannungsverhältnis, das durch die gesetzliche Regelung ausgeformt und durch die Rechtsprechung im Einzelnen ausg...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / 1. Abnahmefiktion

Rz. 30 Mit Übergabe des Bauwerks ist dieses vom Käufer abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden, § 640 Abs. 1 S. 2 BGB. Nach § 640 Abs. 2 S. 1 BGB kann eine Abnahmefiktion herbeigeführt werden: Als abgenommen gilt die Leistung danach auch, wenn der Bauträger dem Käufer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat u...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / 3. Abnahme bei Nachzügler-Erwerbern

Rz. 34 Der BGH hat sich in der letzten Zeit darüber hinaus in einer Reihe von Entscheidungen mit dem Thema Nachzügler-Erwerber auseinandergesetzt. Hierbei geht es um Erwerber, die von einem Bauträger erst nach der Fertigstellung eines Projekts insbesondere Eigentumswohnungen erwerben. Höchstrichterlich geklärt ist nunmehr die Frage, ob auch dann Werkvertragsrecht Anwendung f...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / 3. Beginn der Verjährung der Sachmängelhaftung

Rz. 40 Die werkvertraglichen Rechte des Erwerbers auf Nacherfüllung, Selbstvornahme oder Schadensersatz, die in § 634 BGB aufgeführt sind, verjähren nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren; eine Verkürzung ist nach wie vor nicht zulässig. Die Frist beginnt mit der Abnahme (§ 634 Abs. 2 BGB). Für die Ansprüche, die sich aus einem Rücktritt oder einer Minderung ergeben (§ ...mehr

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§ 1 Aktienrecht / 4. "Kleine" AG

Rz. 9 Mit dem Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts vom 2.8.1994 (BGBl I 1961) hat der Gesetzgeber mit dem Ziel, die Rechtsform der AG namentlich für den Mittelstand attraktiver zu machen, hinsichtlich einiger Bestimmungen des Aktienrechts für nicht börsennotierte Gesellschaften Erleichterungen vorgesehen. Im Einzelnen betrifft dies di...mehr

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§ 24 IT-Recht / 5. Anmerkungen zum Muster

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§ 11 Bauträgerrecht / 2. Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung

Rz. 39 Hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit diese Käuferrechte im Bauträgervertrag zur Disposition gestellt und eingeschränkt werden dürfen, erscheint das gesetzliche Gewährleistungssystem im Lichte der umfassenden Rechtsprechung bei generalisierender Betrachtung als weitgehend unverrückbar. Was zunächst das Grundstück betrifft, so kann eine Haftung für Vorsatz (§ 276 Abs...mehr

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§ 16 Franchiserecht / Literaturtipps

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§ 11 Bauträgerrecht / 3. Bedeutung der Grundlagenurkunde

Rz. 15 In § 1 Abs. 3 des Mustervertrags wird unterstellt, dass eine Bezugsurkunde vorliegt, die auch alle Lage- und Baupläne sowie die Baubeschreibung mit umfasst, sodass der Kaufgegenstand mit Hilfe dieses Schriftstücks, das oft auch Grundlagenurkunde genannt wird, ausreichend definiert ist. Nach überwiegender Ansicht stellen die Angaben in Baubeschreibungen Beschaffenheits...mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 70 Seit der 1. Änderung des UmwG im Jahr 1998 kommt auch eine Partnerschaftsgesellschaft als Beteiligte einer Umwandlung, insbesondere eines Formwechsels, in Betracht. Seit dem 19.7.2013 hat der Gesetzgeber auch die Gestaltungsvariante der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung angeboten. Trotz der Generalverweisung in § 1 Abs. 4 PartGG auf das Recht d...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / A. Einleitung

Rz. 1 Das Internationale Privatrecht (Kollisionsrecht) beantwortet die Frage, welches (staatliche) Recht in einem Fall mit Auslandsberührung anzuwenden ist. Die nachfolgend dargestellten Formularmuster für Verträge und für den Prozess beziehen sich deshalb (nur) auf die damit zusammenhängenden Fragen. Nicht behandelt werden hier:mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / 2. Abnahmevollmachten

Rz. 33 Von der Erteilung von Abnahmevollmachten im Bauträgervertrag ist abzuraten, sofern hiervon auch das Gemeinschaftseigentum erfasst wird. Die Rechtsprechung lässt für Vertretung bei der Abnahme kaum Raum. So sind Regelungen in einem vorformulierten Bauträgervertrag unwirksam, wonach das Gemeinschaftseigentum durch einen von dem Bauträger zu benennenden Sachverständigen ...mehr