Fachbeiträge & Kommentare zu Mitwirkung

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Pflicht zur Fristsetzung.

Rn 17 Nach § 30 I iVm § 411 I ZPO hat das Gericht zugleich mit der Anordnung der schriftlichen Begutachtung dem Sachverständigen zwingend eine Frist zur Abgabe des Gutachtens zu setzen. Dies ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers erforderlich, weil die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens oftmals zu einer erheblichen Verlängerung der Verfahrensdauer fü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Wahlpflicht und Pflicht zur Ausübung des Amtes.

Rn 9 Für alle aktiv wahlberechtigten Richter besteht Wahlpflicht als richterliche Dienstpflicht (hM; BVerwG DRiZ 75, 375; MüKoZPO/Pabst § 21b GVG Rz 20). Die Wahl ist unmittelbar, geheim und auf die Höchstzahl der zu wählenden Richter beschränkt (Abs 3 und 2). Gemäß Abs 3 S 2 gilt das Mehrheitsprinzip. Rn 10 Die Wirkung der Wahl tritt mit der Feststellung des Wahlergebnisses ...mehr

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§ 3 Kosten bei der Testamen... / 1. Maßgebliche Gebührentatbestände

Rz. 6 Seit dem Inkrafttreten des RVG wurde lange darüber gestritten, ob der Anwalt, der mit dem Entwurf eines Testaments beauftragt ist, die Geschäftsgebühr abrechnen kann, oder ob die Mitwirkung bei der Testamentsgestaltung lediglich als Beratung zu vergüten ist. Die Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG entsteht im Grundsatz für außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts. Beschrä...mehr

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§ 15 Vor- und Nacherbeneins... / 7. Unbekannter Nacherbe

Rz. 52 Vom vorstehend behandelten Ersatznacherben sind die sog. "unbekannten" Nacherben strikt zu unterscheiden. Von diesen spricht man, wenn die genaue Person des oder der Nacherben erst zum Zeitpunkt des Nacherbfalls endgültig feststeht. Der praktisch häufigste Fall ist die Benennung der "zum Zeitpunkt des Nacherbfalls lebenden Abkömmlinge" z.B. des Vorerben oder konkret b...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Die Rüge der Unzuständigkeit (Abs 2).

Rn 4 Abs 2 gibt den Parteien die Möglichkeit, Bedenken gg die Zuständigkeit des Schiedsgerichts durch Rüge geltend zu machen. Dabei werden für die Rüge der Unzuständigkeit zeitliche Limitierungen eingefügt. Insofern ist die Norm ggü § 1027 spezieller. Macht der Schiedsbeklagte mit seiner Klagebeantwortung Ausführungen zur Sache, ohne sich zur Zuständigkeit zu äußern, wird er...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Aufhebungsverfahren (Abs 2 S 1 und 2).

Rn 8 Hat in den von § 1316 I Nr 1 BGB erfassten Fällen ein Ehegatte oder die dritte Person einen Antrag gestellt, ist die zuständige Verwaltungsbehörde über den Antrag zu unterrichten, um auf diese Weise der Behörde eine Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen. Die Unterrichtung erfolgt durch Übersendung der Antragsschrift. Die Behörde kann das Verfahren durch eigene Anträge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter (Nr 2).

Rn 7 Auch diese Vorschrift konkretisiert und ergänzt das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter, und zwar um dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit, was zudem Grundlage für ein faires Verfahren ist. Kraft Gesetzes sind Richter vom Richteramt ausgeschlossen, wenn eine der in § 41 Nrn 1–8 aufgezählten ›Sachen‹ Gegenstand des angegriffenen Urteils ist. Bei Nr 6 ist z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Protokoll (Abs 2).

Rn 7 Beim Vollstreckungstermin muss der GV die frei ersichtlichen beweglichen Sachen, die er vorfindet, § 885a II 1, im Protokoll (§ 762 iVm § 128 IX GVGA) dokumentieren. Hierzu kann er nach seinem pflichtgemäßen Ermessen sowohl analoge Bildaufzeichnungen als auch digitale Fotos erstellen, die Anl des Protokolls werden. Ziel ist, die Beweisführung über die vom Schuldner eing...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 155 GVG – [Ausschließung des Gerichtsvollziehers].

Gesetzestext Der Gerichtsvollzieher ist von der Ausübung seines Amts kraft Gesetzes ausgeschlossen:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Parteivertretung (Nr 4).

Rn 27 Wg Sachnähe ist der Richter ausgeschlossen, der als Vertreter eine Partei in ders ›Sache‹ vertritt oder vertreten hat. Unter ›Sache‹ ist eine Identität des Streitgegenstands zu verstehen (BGH NJW-RR 17, 189; BAG NJW 13, 1180 [BAG 07.11.2012 - 7 AZR 646/10 (A)]; Musielak/Voit/Heinrich § 41 Rz 11; St/J/Bork § 41 Rz 14; Wieczorek/Schütze/Gerken § 41 Rz 11; MüKoZPO/Stackma...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Recht zur Betreibung.

Rn 1 Die Vorschrift bringt in Abs 1 den aus der Selbstständigkeit der Prozessrechtsverhältnisse herzuleitenden Grundsatz zum Ausdruck, dass jeder Streitgenosse zur selbstständigen Betreibung des Prozesses berechtigt ist. Die Regelung gilt demgemäß sowohl für die einfache als auch die notwendige Streitgenossenschaft. Das Recht zur Betreibung umfasst alle auf die Fortentwicklu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Anleitung des Sachverständigen.

Rn 5 Im Verfahren vor dem staatlichen Gericht wird das Gericht durch § 404a verpflichtet, die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen zu erteilen. Darüber ist im schiedsrichterlichen Verfahren im Einzelnen nichts gesagt. Die Weite der Befugnis des Schiedsgerichts bei der Beweisaufnahme lässt es aber nicht zweifelhaft sei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Unterhält der Schuldner, der eine natürliche Person ist, mit einer anderen natürlichen oder mit einer juristischen Person oder mit einer Mehrheit von Personen ein Gemeinschaftskonto und wird Guthaben auf diesem Konto gepfändet, so darf das Kreditinstitut erst nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem Guthaben an den Gläubiger leiste...mehr

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§ 3 Kosten bei der Testamen... / b) Steuerrechtliche Beratung im Rahmen der Gestaltung

Rz. 28 Bei der inhaltlichen Gestaltung eines Testamentsentwurfs stellt sich immer die Frage nicht nur nach der steuerlichen Auswirkung, sondern auch nach der Optimierung der Regelungen. Häufig ist der Anwalt selbst gefragt, wenn es um die steuerrechtliche Beratung geht. Eine zusätzliche Abrechnung dieser Beratung nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) kommt nicht ...mehr

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AGS 08/2025, KostBRÄG 2025:... / VII. Ehesachen und Familienstreitsachen

In Ehesachen (§ 121 FamFG) und Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) gelten gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die Allgemeinen Vorschriften der ZPO entsprechend. Gem. § 128 Abs. 1 ZPO sind deshalb Ehesachen und Familienstreitsachen Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung i.S.v. Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV. Hier kann die Terminsgebühr deshalb anfallen, wenn das ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Befugnisse des GV zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung.

Rn 5 Der GV nimmt nach § 754 nicht nur freiwillige Leistungen des Schuldners entgegen, er ist im Verhältnis zum Gläubiger auch ermächtigt, über das Empfangene Quittungen auszustellen und die vollstreckbare Ausfertigung herauszugeben (s § 757 I), wenn in vollem Umfang Erfüllung eingetreten ist. Weitergehende Befugnisse, für den Gläubiger tätig zu werden oder mit Wirkung für o...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung und Normzweck.

Rn 1 Die Förderung gütlicher Einigung der Vollstreckungsparteien ist eines der maßgeblichen Anliegen des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung (s § 802a Rn 1; Becker-Eberhard FS Schilken, 603 ff; ders DGVZ 16, 163 ff). Sie ist als Regelbefugnis des Gerichtsvollziehers nach § 802a II 1 Nr 1 ausgestaltet und findet sogar dann statt, wenn der Gläubiger sie im Vollstreckungsauf...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / (1) Erbrechtliche Nachfolgeklauseln

Rz. 36 Insbesondere abweichend von § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB (ggf. i.V.m. § 161 Abs. HGB bei der Kommanditgesellschaft) kann die Rechtsfolge des Ausscheidens des verstorbenen Gesellschafters mit Anwachsung zugunsten der verbleibenden Gesellschafter dergestalt gesellschaftsvertraglich abgeändert werden, dass eine Vererblichkeit der Gesellschaftsbeteiligun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Mitberechtigter, Mitverpflichteter, Regresspflichtiger.

Rn 23 Der Ausschluss tritt ein, wenn eine unmittelbare Beziehung zum Streitstoff besteht. Diese ist dann gegeben, wenn der Richter Gesamtgläubiger oder -schuldner gem §§ 421 BGB ff ist; ferner, wenn er für die Schuld der Partei als Gesellschafter einer Personengesellschaft, auch als stiller Gesellschafter oder Kommanditist (St/J/Bork § 41 Rz 4), als Bürge, Wechsel- oder Sche...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Beschränkt Geschäftsfähige nach Vollendung des 14. Lebensjahres (Nr 3).

Rn 5 Die Bestimmung erweitert die Verfahrensfähigkeit für beschränkt Geschäftsfähige nach Vollendung des 14. Lebensjahres und ermöglicht die eigenständige Geltendmachung von Rechten im kindschaftsrechtlichen Verfahren ohne Mitwirkung gesetzlicher Vertreter. Sie gilt für die Teilnahme am gesamten Verfahren einschließlich der Einlegung der Beschwerde (Karlsr ZKJ 24, 403, 404; ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 22 Der GV erhält für die Wegnahme und Übergabe der Sache die Geb aus Nr 221 KV GVKostG zzgl Auslagenersatz gem Nr 700 ff KV GVKostG. Hierzu zählt ua das Wegegeld nach Nr 711 KV GVKostG. Ggf tritt ein Zeitzuschlag nach Nr 500 KV GVKostG hinzu. Beförderungskosten sind erstattungsfähig, wenn man sie als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung ansehen kann, weil sich unmitt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Ausschließungsgründe/Zweck.

Rn 19 Ein Richter muss vertrauenswürdig sein, um sein Amt neutral mit der nötigen Distanz zu den Parteien ausüben zu können (Rn 1 ff). Ist er voreingenommen, verliert er dieses Vertrauen. Die Voreingenommenheit ist eine innere Tatsache, auf die allein durch objektiv feststellbare Indizien geschlossen werden kann. Das Gesetz sieht zuverlässige Indizien dann, wenn der Richter ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Förmliche Beteiligung des Jugendamts (Abs 2).

Rn 12 Ist das Jugendamt als Amtsvormund oder Amtspfleger Inhaber der elterlichen Sorge oder von Teilbereichen hiervon, ist es als Vertreter des Kindes gem § 7 I bzw II Nr 1 Verfahrensbeteiligter (BGH FuR 17, 86). § 162 Abs 2 regelt demgegenüber die förmliche Beteiligung des zur Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren berufenen Jugendamts, wobei der ASD gemeint ist. 1. ›Muss-Bet...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Schein- bzw Nichturteil.

Rn 11 Bei den so bezeichneten Urteilen liegt in Wahrheit gar kein Urt, sondern nur der bloße Anschein vor (Lüke ZZP 108, 428, 439 mwN; R/S/G § 62 Rz 12), sodass das ›Urteil‹ unbeachtlich und wirkungslos ist (RGZ 120, 243, 245; 133, 215, 221); jede Partei kann Fortsetzung des Verfahrens beantragen (Lüke ZZP 108, 428). Formelle Rechtskraft tritt nicht ein (RGZ 133, 215, 220 f)...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Behauptungs- und Beweislast.

Rn 26 Die Verteilung der Beweislast ist äußerst umstr. Teilweise wird argumentiert, wegen des Wortlautes der Vorschrift und um das Risiko des Schuldners nicht zu übersteigern, treffe sie den Gläubiger, wenn er sich auf die Möglichkeit der Handlungsvornahme und ihre ausschl Abhängigkeit vom Schuldnerwillen berufe (hM; Köln MDR 03, 114; Hamm FamRZ 97, 1094, 1095; Hamm NJW-RR 8...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Andere Verfahrensarten.

Rn 12 Arbeitsgericht: Die Verweisung in § 46 II ArbGG umfasst auch die Zustellungsvorschriften der ZPO. Zu beachten ist jedoch die Sonderregelung des § 50 ArbGG. Entschädigungsgericht: § 209 I BEG verweist allgemein auf die Vorschriften der ZPO; hinsichtlich der Zustellung bestimmt § 209 V BEG, dass diese stets vAw zu erfolgen hat. Freiwillige Gerichtsbarkeit: § 15 II FamFG ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Eigene Sachentscheidung (Abs 1).

Rn 3 Aufgabe der Berufungsinstanz ist es, die erstinstanzliche Entscheidung auf eventuelle Fehler zu überprüfen. Ergibt sich ein solcher Fehler, so ist er vom Berufungsgericht zu korrigieren. Daraus resultiert die grundsätzliche Verpflichtung zu einer eigenen Sachentscheidung. Dies gilt auch, wenn Entscheidungsreife nur mit erheblichem Aufwand herbeigeführt werden kann, insb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Vergleiche vor Gütestellen.

Rn 32 Vergleiche, die von einer der durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestellen abgeschlossen worden sind, stehen Prozessvergleichen gleich. Ein solcher Vergleich hat nicht die Wirkung des § 127a BGB. Den in § 794 I Nr 1 genannten staatlichen Gütestellen sind die von den Landesregierungen bei den Industrie- und Handelskammern errichteten Eini...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verstoßfolgen.

Rn 5 Die Mitwirkung eines Richters, der nicht an der Schlussverhandlung teilgenommen hat, ist ein absoluter Revisionsgrund (§ 547 Nr 1 vgl auch BVerfG NJW 56, 545 [BVerfG 20.03.1956 - 1 BvR 479/55]) und Nichtigkeitsgrund iSd § 579 I Nr 1 (St/J/Althammer Rz 13; Zö/Feskorn Rz 5). Da Gegenstand der Revision idR das Berufungsurteil ist, ist ein Verstoß gg § 309 in 1. Instanz rev...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Grundlagen.

Rn 17 Grds sind auch Entscheidungen anerkennungsfähig, die ohne Mitwirkung des Bekl ergangen sind. Auch Versäumnisurteilen wird im deutschen Recht die Anerkennung nicht verwehrt. Der Bekl musste jedoch wenigstens von dem Verfahren wissen, um sich hierzu äußern zu können. Zweck der nach § 328 I Nr 2 erforderlichen Ladung ist es daher, die Gewährung rechtlichen Gehörs sicher z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO J

Jahresfrist § 27 EGGVG 8 JGG Aufgaben § 151 FamFG 23 Jugendamt Anhörung § 194 FamFG 1 Gewaltschutzsachen § 212 FamFG 3 Mitwirkung § 162 FamFG 1 Verfahrensrechte § 162 FamFG 16 Jurisdiktionsprivileg § 328 ZPO 34 juristische Person Anstalt § 50 ZPO 15 Auflösung § 51 ZPO 10 des Öffentlichen Rechts § 50 ZPO 15 des Privatrechts § 50 ZPO 16 Fiskus § 50 ZPO 15 Gebietskörperschaft § 50 ZPO 15 Kirch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines öffentlichen Beamten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, die Behörde oder den Beamten um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen. (2) Diese Vorschrift ist auf Urkunden, welche die Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des G...mehr

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§ 15 Vor- und Nacherbeneins... / II. Veräußerung der Nacherbenanwartschaft im Allgemeinen

Rz. 125 Die Nacherbenanwartschaft ist nach mittlerweile unstreitiger Auffassung veräußerlich. Entsprechend der Erbteilsveräußerung bedarf auch die Veräußerung der Nacherbenanwartschaft der notariellen Beurkundung analog § 2033 BGB.[107] Dem folgend richtet sich der schuldrechtliche Vertrag nach den §§ 2371 ff. BGB. Ebenfalls entsprechend der Erbteilsveräußerung hat auch die ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Ablehnung.

Rn 5 Allg zur Ablehnung eines Beweisantrags s § 284 Rn 43 ff, zur Bestimmtheit Rn 3, zur Beweisbedürftigkeit Rn 1. Der Sachverständigenbeweis kann bei eigener Sachkunde des Gerichts entbehrlich sein. Nicht alle Mitglieder des Gerichts müssen sachkundig sein, der Sachverstand kann unter ihnen vermittelt (BGHSt 2, 164, 165; 12, 18, 19 f), uU auch erst erworben werden, zB anhan...mehr

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AGS 08/2025, KostBRÄG 2025:... / I. Wortlaut der geänderten Regelung

Nach der durch das KostBRÄG 2025 geänderten Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entsteht die Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung oder ein Erörterungstermin vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gem. § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung oder Erörterung entschieden oder in einem solchen Verf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Überlassung der Ersatzleistung.

Rn 12 Die Überlassung des Ersatzstücks oder des Geldbetrags kann vom GV, der sie im Pfändungsprotokoll zu vermerken hat, oder vom Gläubiger selbst vorgenommen werden (§ 74 I 2 GVGA); in letzterem Fall hat der Gläubiger dem GV die Überlassung entspr §§ 756, 765 nachzuweisen. Der GV prüft, ob das Ersatzstück dem Zulassungsbeschluss entspricht. Überlassen bedeutet Verschaffung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Guthabenübertragung des Nichtschuldners, Abs 3.

Rn 19 Abs 3 ermöglicht einen weitgehenden Gleichlauf der Rechtsstellung zwischen Nichtschuldner und Schuldner. Die Vorschrift gilt allerdings nur, wenn der Nichtschuldner eine natürliche Person ist. Sind mehrere natürliche Personen Nichtschuldner, gilt für jeden von ihnen die Vorschrift. Bestimmt ist eine entspr Anwendung von Abs 2 S 1 sowie 3–5. Der Nichtschuldner kann dana...mehr

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§ 4 Formvorschriften bei no... / E. Testier- und Geschäftsfähigkeit

Rz. 10 Materiell-rechtlich kann ein Einzeltestament (§ 2229 BGB) oder ein gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 ff. BGB) nur errichten, wer testierfähig ist. Einen Erbvertrag kann – auch auf Seiten des Erblassers – nur schließen, wer (darüber hinaus) geschäftsfähig ist. Insoweit ordnet § 28 BeurkG an, dass der Notar seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigke...mehr

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§ 15 Vor- und Nacherbeneins... / IV. Bestellung eines Erbbaurechts durch den Vorerben

Rz. 132 Besonders sorgfältig ist die Rechtslage zu eruieren bei der Bestellung eines Erbbaurechts durch den Vorerben an einem in den Nachlass fallenden Grundstück. Zwar sind sämtliche Verfügungen des Vorerben zunächst wirksam und die Unwirksamkeit aufgrund eines Verstoßes gegen die §§ 2113 ff. BGB tritt erst mit dem Nacherbfall ein (vgl. ausführlich Rdn 10 ff.). Auch steht d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Zahl der Kammern.

Rn 2 Die Zahl der Spruchkörper festzusetzen, ist Sache der Justizverwaltung (BGHSt 20, 132; aA Stanicki DRiZ 76, 80). Soweit diese den Ländern obliegt, ordnen landesrechtliche Regelungen das Bestimmungsrecht. Einige Länder haben die Materie ausdrücklich geregelt (etwa Art 4 AGGVG Bay; § 3 AGGVG Thür), teilweise unter Mitwirkung der Präsidien (§ 18 GerOrgG RP). In den Ländern...mehr

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AGS 08/2025, KostBRÄG 2025:... / 1. § 155 FamFG: Vorrang- und Beschleunigungsgebot

Hauptanwendungsfall der geänderten Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV sind Kindschaftssachen, in denen das Gericht gem. § 155 Abs. 2 S. 1 FamFG die Sache mit den Beteiligten in einem Termin zu erörtern hat. Danach erörtert das Gericht in Verfahren nach § 155 Abs. 1 FamFG die Sache mit den Beteiligten in einem Termin, wenn Kindschaftssachenmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 2 Brüssel IIb-VO – Begriffsbestimmungen.

Gesetzestext (1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ›Entscheidung‹ eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats einschließlich einer Verfügung, eines Beschlusses oder eines Urteils, mit der die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe ausgesprochen wird, oder in Verfahren betreffend die elter...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Vollstreckungsgegenstand.

Rn 5 Das vereinfachte Antragsverfahren ist allein bei einer Vollstreckung wegen einer Geldforderung, §§ 699, 688 I, in Geldforderungen und andere Vermögensrechte zulässig. Dem Regelungswortlaut nach gilt die Vorschrift für die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung. Das besondere Antragsverfahren ist nach seiner Zielsetzung auch bei der Zwangsvollstreckung in andere Ve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Entgegennahme.

Rn 5 Der empfangende RA muss zum Empfang des Schriftstücks als zugestellt bereit sein. Das setzt voraus, dass er die Zustellungsabsicht kennt (BGH NJW 81, 462 [BGH 29.10.1980 - IVb ZR 599/80]). Unterzeichnet er das Empfangsbekenntnis (Rn 6), wird vermutet, dass er das Schriftstück erhalten und als zugestellt angenommen hat (s.a. § 175 Rn 3). Er kann seine Bereitschaft durch ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift ist sowohl in der Mobiliar- als auch in der Immobiliarzwangsvollstreckung anzuwenden; sie gilt auch bei der Vollstreckung zur Erwirkung vertretbarer Handlungen gem § 887 mit der Begründung, diese ähnele der Vollstreckung zur Erwirkung eines Zahlungs- oder Herausgabetitels, eine unterschiedliche Behandlung sei daher nicht gerechtfertigt (MüKoZPO/K. Schmidt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Wirkung.

Rn 8 Eine entgegen der Wartepflicht vorgenommen richterliche Handlung ist bei einer Ablehnung wg Befangenheit wirksam, aber fehlerhaft. Hierin kann indes ein neuer Ablehnungsgrund gesehen werden. Wird das Ablehnungsgesuch rkr zurückgewiesen, tritt Heilung ein (hM; aA Zö/Vollkommer § 47 Rz 5), ansonsten ist die Handlung zu wiederholen. Ist dies nicht möglich, leidet das Verfa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 195 GVG – [Keine Verweigerung der Abstimmung].

Gesetzestext Kein Richter oder Schöffe darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist. Rn 1 Jeder Richter oder Schöffe ist zur Abstimmung verpflichtet und kann sich seiner Stimme nicht enthalten. Dies gilt auch dann, wenn er zuvor überstimmt wurde und dadurch in einer Folgeabstimmung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung und Normzweck.

Rn 1 Die Norm soll den Gläubiger und den Gerichtsvollzieher mit hinreichenden Informationen für die Entscheidung über das (weitere) Vorgehen in der Vollstreckung versorgen. Sie setzt keinen fruchtlosen Vollstreckungsversuch voraus. Der Schuldner ist allein wegen seiner ausbleibenden Leistung zur entspr Mitwirkung verpflichtet (BTDrs 16/10069, 25). Verweigert der Schuldner di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 161 GVG – [Auftrag an einen Gerichtsvollzieher].

Gesetzestext 1Gerichte, Staatsanwaltschaften und Geschäftsstellen der Gerichte können wegen Erteilung eines Auftrags an einen Gerichtsvollzieher die Mitwirkung der Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Anspruch nehmen, in dessen Bezirk der Auftrag ausgeführt werden soll. 2Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als unmittelbar beauftragt. Rn 1 Die Vorsc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Verfahrenswert, Kosten, Gebühren.

Rn 47 Weder durch eine Anordnung nach Abs 1 noch durch die Billigung eines Vergleichs nach Abs 2 entstehen gesonderte Gerichtsgebühren. Der Abschluss eines Vergleichs löst aber nach FamGKG-KV Nr 1500 dann Gerichtskosten aus, wenn er über nicht gerichtlich anhängige Verfahrensgegenstände geschlossen wird. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem gesonderten Verfahren...mehr