Fachbeiträge & Kommentare zu Mitunternehmerschaft

Beitrag aus Steuer Office Gold
Praxisveräußerung, Praxisau... / 2.2.1 Übertragung einer freiberuflichen Praxis

Übergibt ein Freiberufler zu Lebzeiten seine Praxis, eine Teilpraxis oder einen Anteil an einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an einen potenziellen Erben, z. B. seinen Sohn oder seine Tochter, ist dies nicht nur eine unternehmensfreundliche, sondern auch eine familienfreundliche Lösung, weil die Praxis innerhalb der Familie bleibt...mehr

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Steuerberaterhaftung und Ve... / 10.4 Sanierungsberatung

Die Sanierungsberatung enthält als wirtschaftliche Beratungsanteile die Erstellung von Sanierungsplänen und Sanierungsmaßnahmen und ist im Rahmen des Mandatsverhältnisses nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.[1] Achtung Steuerberater muss sich mit SanInsFoG und StaRUG beschäftigten Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) wurde u. a. ein Rechts...mehr

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Eigenkapital im Abschluss n... / 3.1.4 Überentnahmen und eingeschränkter Schuldzinsenabzug (§ 4 Abs. 4a EStG)

Rz. 37 § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG schränkt bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften den Abzug betrieblich veranlasster Schuldzinsen ein, wenn Überentnahmen vorliegen.[1] Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4a EStG ist es, den Betriebsausgabenabzug für betrieblich veranlasste Schuldzinsen insoweit rückgängig zu machen, als jener Zinsaufwand durch Überentnahmen und damit durch auß...mehr

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Eigenkapital im Abschluss n... / 3.4 Mezzanine-Kapital, stille Beteiligung

Rz. 40 Das Steuerrecht folgt grundsätzlich dem Handelsrecht bezüglich der Einordnung in Eigen- und Fremdkapital. Das Steuerrecht hat jedoch für bestimmte Finanzierungsformen Sonderbestimmungen. [1] Liegt "Equity-Mezzanine-Kapital" vor, überwiegt also der Eigenkapitalcharakter, so erhält der Kapitalgeber, sofern er eine Kapitalgesellschaft ist, der Steuerfreiheit des § 8b Abs. ...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.4.4.2 Besonderheiten bei Personengesellschaften

Rz. 144 Bei Personengesellschaften tritt gemäß § 5a Abs. 4a Satz 1 EStG für Zwecke der Anwendung des § 5a EStG die Gesellschaft an die Stelle des Steuerpflichtigen. Sowohl der Antrag als auch seine Rücknahme sowie die Verwirklichung der übrigen Tatbestandsmerkmale des § 5a EStG können nur einheitlich durch und für die Gesellschaft, nicht aber durch bzw. für die einzelnen Mit...mehr

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Eigenkapital im Abschluss n... / 3.1.1 Sonderbetriebsvermögen I und II

Rz. 34 Zum notwendigen Betriebsvermögen, das der Ermittlung der Einkünfte der Gesellschafter von Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zugrunde zu legen ist, gehört außer dem in der Steuerbilanz erfassten Gesellschaftsvermögen das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter (Mitunternehmer). Nach der Rechtsprechung des BFH[2] gehören zum ...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.3.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 72 Gesetzessystematisch stellt der Betriebsvermögensvergleich die Regelform der Gewinnermittlung dar.[1] Steuerpflichtige, die weder gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, noch freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen, haben das Wahlrecht hiervon abzuweichen und die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durchzuführen. Di...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Zinsschranke / 7 Untergang des EBITDA- und Zinsvortrags

Beim EBITDA- und Zinsvortrag handelt es sich um eine betriebsbezogene und nicht um eine personenbezogene Größe. Damit entspricht der EBITDA- bzw. der Zinsvortrag eher dem gewerbesteuerlichen als dem einkommensteuerlichen oder körperschaftsteuerlichen Verlustvortrag. Bei Personengesellschaften und anderen Mitunternehmerschaften sind damit nicht die Mitunternehmer Träger des E...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Zinsschranke / 2.2 Konzernklausel

Die Zinsschranke gelangt zudem nicht zur Anwendung, wenn der Betrieb nicht oder nur anteilig zu einem Konzern i. S. d. Zinsschranke gehört.[1] Gemäß der ursprünglichen Gesetzesbegründung sollen damit Kapitalgesellschaften, die sich im Streubesitz befinden, und Unternehmen, die keine weiteren Beteiligungen halten, von der Anwendung der Zinsschranke befreit werden. Zinsaufwend...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Zinsschranke / 3.2.1 Zinsaufwand

Nach § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG i. d. F. vor Inkrafttreten des Kreditzweitmarktförderungsgesetz waren Zinsaufwendungen definiert als Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben. Nach dem früheren BMF-Schreiben zählten zum Fremdkapital demnach alle als Verbindlichkeit passivierungspflichtigen Kapitalzuführungen in Geld, die nach steuerlichen Kriterie...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Zinsschranke / 1.1 EBITDA bei Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften ermittelt sich der maßgebliche Gewinn somit wie folgt:[1]mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Zinsschranke / 3.1 Betrieb

Systematisch ist die Vorschrift des § 4h EStG den Vorschriften über die Gewinnermittlung[1] zuzuordnen, mit der Konsequenz, dass bestimmte Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben steuerlich nicht abziehbar sind. Daraus folgt unmittelbar, dass einen Betrieb i. S. d. Zinsschranke nur unterhält, wer Gewinneinkünfte erzielt. Erzielt eine Person Überschusseinkünfte und stellen die ...mehr

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Umwandlung einer Kapitalges... / 10.4.6 Realteilung einer Personengesellschaft innerhalb der Fünfjahresfrist

Werden innerhalb der Fünfjahresfrist im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die si...mehr

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Umwandlung einer Kapitalges... / 4.7 Ansatz der übergehenden Wirtschaftsgüter dem Grunde nach

In der steuerlichen Schlussbilanz sind sämtliche übergehenden aktiven und passiven Wirtschaftsgüter, einschließlich nicht entgeltlich erworbener und selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter, anzusetzen.[1] Zu einzelnen Positionen der steuerlichen Schlussbilanz gilt Folgendes:[2] Abfindungen an ausscheidende Gesellschafter: Widerspricht ein Gesellschafter formwirksam ...mehr

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Umwandlung einer Kapitalges... / 4.4 Maßgebendes Finanzamt zur Ausübung des Bewertungswahlrechts

Der Antrag auf Ansatz der übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem Buch- oder Zwischenwert ist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 UmwStG bei dem für die Besteuerung nach §§ 20, 26 AO zuständigen Finanzamt der übertragenden Körperschaft zu stellen. Dies gilt auch, wenn zum übergehenden Vermögen der übertragenden Körperschaft Beteiligungen an in- oder ausländischen Mitunternehmerschaften geh...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.3.3.1 Wesentliche Grundsätze

Für Steuern, die sich aus der Verwaltung des Nachlasses ergeben, sind nur die Erben Steuerschuldner (§ 38 AO), nicht der Testamentsvollstrecker. Die durch die Verwaltung des Nachlasses verwirklichten Steuertatbestände führen zu Einkünften, die allein dem Erben zugerechnet werden – auch wenn die Erträge dem Nachlass zufließen. Dementsprechend obliegt es den Erben, die aus dem...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gewerbesteuerrechtliche Zurechnung des Gewinns aus der Anteilsveräußerung bei doppelstöckigen Personengesellschaften; Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags bei Beendigung einer atypisch stillen Beteiligung

Leitsatz 1. Der § 7 Satz 2 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterfallende Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der Oberpersonengesellschaft ist nicht auf die stillen Reserven der Oberpersonengesellschaft und die stillen Reserven der Unterpersonengesellschaft aufzuteilen. Es handelt sich vielmehr um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang auf der Ebene der Oberpersonengesellschaft. 2. Der Gewerbeertrag der Oberpersonengesellschaft unterliegt im Hinblick auf den Gewinn aus der Veräuß...§ 9 Nr. 2 GewStGmehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.2.2 Mitunternehmerschaft i. S. v. § 15 Abs. 3 EStG

Rz. 65 In der Literatur wurde früher z. T. die Auffassung vertreten, die GmbH & Co. sei wegen der Vermischung der beiden Grundtypen des deutschen Handelsrechts, nämlich der Personen- und Kapitalgesellschaft, insgesamt als Körperschaft einzustufen. Die höchstrichterliche Rspr. ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Der Große Senat[1] hat vielmehr klar herausgestellt, dass eine ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.5.2 Mitunternehmerschaft der Komplementär-Personengesellschaft

Rz. 223 Die doppelstöckige GmbH & Co. weist mindestens vier Beteiligte auf: die – regelmäßig unternehmerisch tätige – KG (operative Gesellschaft oder Untergesellschaft), die – regelmäßig nicht unternehmerisch tätige – Komplementär-Personengesellschaft (Beteiligungsgesellschaft oder Obergesellschaft), die Komplementär-GmbH der Komplementär-Personengesellschaft, den oder die Komm...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anhang 1 zu § 15: GmbH & Co. KG sowie entsprechende Sonderformen von Mitunternehmerschaften

1 Einführung 1.1 Rahmenbedingungen Rz. 1 Zu den wichtigsten Aufgaben der Betriebswirtschaft zählt es u. a., den Bestand eines Unternehmens für die Zukunft zu sichern. Dabei kommt es darauf an, einerseits erkannte Mängel zu beseitigen, andererseits vorhandene Stärken zu fördern. Für den Unternehmer ist damit regelmäßig der Wunsch verbunden, auch die materielle Vorsorge für die ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 2.1 Personen- und mitunternehmerschaftsbezogener Grenzwert (subjektbezogene Prüfung), § 3 Nr. 72 S. 1 Hs. 2 EStG

Rz. 11 Bei der Prüfung des subjektbezogenen Grenzwertes ist auf den Betreiber der Anlage abzustellen. Betreiber ist derjenige, der als Betreiber im Marktstammdatenregister registerpflichtig ist.[1] Dies können natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften sein.[2] Es sind alle begünstigten Photovoltaikanlagen, die von dem Stpfl. oder von der Mitunternehmersc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.11.3 Umfang und Ausstrahlung der Feststellung

Rz. 239 Mit der Erteilung eines Bescheids über die Gewinnfeststellung ist eine Reihe von Rechtswirkungen verbunden. Zunächst ist daraus abzuleiten, dass eine Mitunternehmerschaft anerkannt wurde. Sodann wird eine Entscheidung über den Kreis der Beteiligten getroffen, und schließlich werden Höhe, Art und Verteilung der gemeinsam erzielten Einkünfte festgelegt. Rz. 239a Festges...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.2.1 Grundlagen

Rz. 64 Das Steuerrecht betrachtet und behandelt die GmbH & Co. – dem Handelsrecht folgend – als KG und damit als Personengesellschaft. Die Besonderheit, dass ein oder der einzige Komplementär eine GmbH ist, ändert hieran nichts. Es bleibt auch ohne Bedeutung, ob eine GmbH & Co. im weiteren oder i. e. S. vorliegt (Rz. 10-12). An dieser Behandlung hat sich durch das MoPeG nich...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.3.1 Grundlagen

Rz. 193 Das Bild einer Mischform aus Kapital- und Personengesellschaft wird besonders bei der GmbH & atypisch Still deutlich. Sie ist im Handels- wie im Steuerrecht gleichermaßen anerkannt; beide Rechtsgebiete gehen bei ihrer Wertung indessen völlig unterschiedliche Wege. Während das Handelsrecht der außergewöhnlichen Stärkung der Rechte des stillen Gesellschafters keine Bed...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.3.3 Betriebsvermögen und dessen steuerliche Zurechnung

Rz. 197 Mit der Begründung einer GmbH & Still entsteht nur eine Beteiligung am Betrieb der GmbH, nicht an der GmbH selbst. Ist der atypisch stille Gesellschafter schon und zugleich an der GmbH beteiligt, bleibt die bestehende Gesellschafterstellung unverändert. Die atypisch stille Beteiligung am Betrieb der GmbH besteht also neben der Beteiligung an der GmbH selbst. Das bede...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.5.3 Sonderbetriebsvermögen

Rz. 225 Nach ständiger Rspr. bildet die Beteiligung an einer Personengesellschaft (Mitunternehmeranteil) in der Steuerbilanz des beteiligten Mitunternehmers kein einheitliches und besonderes Wirtschaftsgut.[1] Sie entspricht vielmehr dem Saldo der anteilig auf ihn entfallenden Buchwerte der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens – wie er im individuellen Kapitalkonto zu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.11.2 Einheitliche Gewinn-/Einkünfte-Feststellung

Rz. 237 Wegen der Erzielung von Einkünften, die steuerlich mehreren Personen zuzurechnen sind, wird für die GmbH & Co. gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durchgeführt. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG kann eine GmbH & Co. nicht nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern auch nichtgewerbliche Einkünfte erzielen (Rz. 26 und 82). In di...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.5.8 Beiratsvergütungen

Rz. 128 Anhand der allgemeinen Grundsätze zur Behandlung von Vergütungen im Rahmen von Mitunternehmerschaften sind auch Vergütungen an Mitglieder eines Beirats, Verwaltungsrats oder Gesellschafterausschusses zu beurteilen. Es kommt also insoweit nicht darauf an, ob der Beirat usw. bei der GmbH – abgesehen von der Abzugsbeschränkung des § 10 Nr. 4 KStG für Beiräte mit Aufsich...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.5.5 Aufwendungen der Gesellschafter

Rz. 112 Ebenso wie die Vergütungen der Mitunternehmerschaft an einzelne Mitunternehmer werden umgekehrt die Aufwendungen einzelner Mitunternehmer für die oder im Interesse der Mitunternehmerschaft in deren Gewinnermittlung einbezogen. Maßgeblich für die Zuordnung ist das Veranlassungsprinzip (§ 4 Abs. 4 EStG). Diese Aufwendungen, die allgemein als Sonderbetriebsausgaben bez...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.12.2 Abkommensrecht – Einkünftequalifikation und Zuordnung

Rz. 251 Auch die DBA basieren auf verschiedenen Einkunftsarten, wobei die Auslegung des DBA grundsätzlich autonom und damit losgelöst vom nationalen Recht zu erfolgen hat. Art. 7 OECD-MA (Unternehmensgewinne) erfasst als "Geschäftstätigkeiten" solche Tätigkeiten, die nach innerstaatlichem Recht unter § 15 oder § 18 EStG fallen.[1] Darunter kann auch die Tätigkeit einer GmbH &...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.5.2 Umfang des Betriebsvermögens

Rz. 101 Das ertragsteuerliche Betriebsvermögen umfasst neben dem Gesamthandsvermögen – dem Vermögen der GmbH & Co. selbst – auch diejenigen Vermögenswerte der Gesellschafter, die der GmbH & Co. dienen (Sonderbetriebsvermögen I). Dazu zählen nach der Rspr. selbst solche Wirtschaftsgüter, die beim Gesellschafter aus anderen Gründen und an anderer Stelle schon gewerbliches Betr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.5.6 Geschäftsführervergütungen

Rz. 116 Die Vergütungen an den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der in dieser Eigenschaft über die GmbH zugleich die Geschäfte der GmbH & Co. führt, zählen zu den Sonderbetriebsausgaben der GmbH im Interesse der GmbH & Co. RZ. 114). Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer an der Komplementär-GmbH selbst beteiligt und wie hoch seine Beteiligung ist. Der Geschäf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.3.2 Abgrenzung der typisch zur atypisch stillen Beteiligung

Rz. 195 Der stille Gesellschafter i. S. v. § 230 HGB erzielt regelmäßig Einkünfte aus Kapitalvermögen; § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 Halbs. 2 EStG erwähnt aber auch den Ausnahmefall, der eine andere Beurteilung erfordert, wenn "… der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist." Damit wird an dieser Stelle – ähnlich wie in § 15a Abs. 5 Nr. 1 EStG – der atypi...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.2.5 Einmann-GmbH & Co.

Rz. 13 Die Gestaltungsmöglichkeiten bei der GmbH & Co. i. e. S. gehen hin bis zur Einmann-GmbH & Co. Als Sonderfall der personengleichen GmbH & Co. KG ist die Einmann-GmbH & Co. KG dadurch gekennzeichnet, dass der Alleingesellschafter der GmbH zugleich der einzige Kommanditist ist. Gerade bei dieser häufig anzutreffenden Ausprägung lassen sich unbegrenzte Unternehmerinitiati...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.8.1 Grundlagen

Rz. 169 Der BFH erkennt zwischen Mitunternehmerschaft und Mitunternehmer einen Leistungsaustausch in Form von Veräußerungen an.[1] Die Finanzverwaltung folgt dem. Grundsätzlich können die Gesellschaft und ihre Gesellschafter einerseits, die Gesellschafter untereinander andererseits Verträge wie unter fremden Dritten abschließen. Steuerrechtlich werden solche Verträge nur dan...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 2 Begünstigte Einnahmen und Entnahmen i. Z. m. dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, § 3 Nr. 72 S. 1 EStG

Rz. 9 § 3 Nr. 72 S. 1 EStG befreit Einnahmen und Entnahmen i.Z.m. dem Betrieb von Photovoltaikanlagen, sofern bestimmte Spitzenleistungswerte nicht überschritten werden. Einnahmen i. d. S. können sowohl Betriebseinnahmen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb sein als auch Einnahmen i. S. d. § 8 EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Bei der Prüfung, ob eine ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.1 Überblick

Rz. 191 Für die unter Rz. 49–62 erwähnten Sonderformen zur GmbH & Co. gelten die vorstehend dargelegten ertragsteuerlichen Grundsätze entsprechend. Regelmäßig ist auch bei ihnen von einer Mitunternehmerschaft auszugehen, bei der der geschäftsführende Gesellschafter eine Körperschaft ist. Davon abgesehen treten bei der Gewinnermittlung und -verteilung aber einige Besonderheit...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.11.1 Grundlagen

Rz. 236 Eine GmbH & Co. erzielt zwar regelmäßig Einkünfte, die auch ertragsteuerlich relevant sind; sie ist als Personenhandelsgesellschaft und Mitunternehmerschaft selbst aber weder einkommen- noch körperschaftsteuerpflichtig. Sie bildet nur insoweit ein Steuerrechtssubjekt, als sie in der Einheit der an ihr Beteiligten Merkmale eines Besteuerungstatbestands verwirklicht. F...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.2.1 Abgrenzung

Rz. 6 Die GmbH & Co. stellt handelsrechtlich eine KG und damit eine Personengesellschaft dar, während sie ertragsteuerlich regelmäßig als Mitunternehmerschaft einzustufen ist. Eine abweichende Beurteilung kann eingreifen, wenn keine gewerbliche Betätigung ausgeübt wird und eine gewerbliche Prägung i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG fehlt. Rz. 7 Gegenüber anderen Personengesellsc...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Entwicklungen bei ... / aa) Sachverhalt (vereinfachte Darstellung)

Vater V und Mutter M hielten jeweils 24 %, Sohn S und Tochter T jeweils 26 % an der GmbH. Die Gesellschafter der GmbH waren zudem die alleinigen Kommanditisten der KG, bei der es sich um eine Mitunternehmerschaft gehandelt hat. S und T waren an der KG mit jeweils 20 %, ihre Eltern mit jeweils 30 % beteiligt. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15.9.2015 wurden sämtliche A...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.5.1 Rechtsgrundlagen

Rz. 100 Zeitlich und sachlich nach der Frage, ob eine ertragsteuerliche Mitunternehmerschaft besteht oder nicht, liegen bei einer GmbH & Co. die Kernpunkte bei der Gewinnermittlung und -verteilung. Hier ist stets zu bedenken, dass eine Personengesellschaft selbst nicht einkommensteuerpflichtig ist, sondern die gemeinsam erzielten und ermittelten Einkünfte für eine Besteuerun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.3.4 Gewinnermittlung und -verteilung

Rz. 202 Die GmbH & Still ist Subjekt der Einkünftequalifikation und der Gewinnermittlung.[1] Daraus folgt, dass die Einkünftequalifikation für den stillen Gesellschafter bereits auf der Ebene der Mitunternehmerschaft, also der GmbH & Still erfolgt. Bei der GmbH & atypisch Still wird der Gewinnanteil dem atypisch Stillen im Wege der einheitlichen Gewinnfeststellung direkt zu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.11.4 Behandlung verdeckter Gewinnausschüttungen

Rz. 242 Im Verfahren über die gesonderte Gewinnfeststellung muss auch darüber entschieden werden, ob und in welcher Höhe eine vGA Gewinnausschüttung angefallen ist. Der BFH hält diese Regelung für zwingend, weil eine derartige Ausschüttung untrennbar mit der Höhe des Gewinnanteils verbunden ist und sich – ebenso wie der normale Gewinnanteil – auf das Einkommen der Beteiligte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.12.1 Nationales Recht – beschränkte Steuerpflicht und ausländische Einkünfte

Rz. 248 Im nationalen Recht ist im Hinblick auf die internationale Besteuerung im Zusammenhang mit der GmbH & Co. KG zu unterscheiden zwischen der Beteiligung eines ausl. Mitunternehmers an einer inländischen GmbH & Co. KG (Inbound-Sachverhalt) und der Beteiligung eines inländischen Mitunternehmers an einer ausl. GmbH & Co. KG (Outbound-Sachverhalt). In ersterem Fall stellt ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.8.4 GmbH & Still

Rz. 53 Eine gewisse Sonderstellung im Kreis der Sonderformen nimmt die atypisch stille Gesellschaft zur GmbH ein, die "GmbH & Still". Bei ihr stehen gesellschaftsrechtlicher Ansatz- und Ausgangspunkt sowie tatsächliche Aus- und Umgestaltung im Gegensatz zueinander. Rz. 53a Im Fall der GmbH & Still beteiligen sich natürliche oder juristische Personen entsprechend den §§ 230–23...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.7.3 Begriff und Auswirkung einer verdeckten Gewinnausschüttung

Rz. 145 Während für die Beanstandung der Gewinnverteilung bei Personengesellschaften im Allgemeinen die §§ 2, 12 und 15 EStG heranzuziehen sind, gilt im Verhältnis der Komplementär-GmbH die Spezialvorschrift des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG (vGA) oder auch § 8 Abs. 3 S. 3 KStG (verdeckte Einlagen). Sie ersetzt bei Körperschaften die Entnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 S. 2 EStG und ko...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.2.4 Kommanditisten als Mitunternehmer

Rz. 73 Die Frage, ob der gesellschaftsvertragliche Kommanditist ertragsteuerlich auch als Mitunternehmer anzusehen ist, hat für ihn selbst – und die KG – eine ungleich größere Bedeutung. Das gilt uneingeschränkt allerdings nur für eine natürliche Person, die nicht bereits über ein anderes Betriebsvermögen an der KG beteiligt ist. Rz. 73a Wie in Rz. 68–70 herausgestellt, könne...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.9.4 Anteilsveräußerungen

Rz. 185 Veräußerungsvorgänge zwischen den Gesellschaftern einer GmbH & Co. werden für ertragsteuerliche Belange zweckmäßigerweise in Ergänzungsbilanzen dargestellt. Praxis-Beispiel Veräußerungsvorgänge in Ergänzungsbilanzen Kommanditist F hatte der F-GmbH & Co. ein unbebautes Grundstück zur Nutzung überlassen und dafür ein angemessenes Entgelt als Sondervergütung erhalten. Zum...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.6.2 Entwicklung der Rechtsprechung

Rz. 131 Das Steuerrecht folgt grundsätzlich den zivilrechtlichen Vereinbarungen über die Gewinnverteilung. Das hat der BFH in st. Rspr. herausgestellt.[1] Besonderheiten gelten nur in bestimmten Situationen, etwa bei der Beteiligung nahestehender Personen. Wo die Gefahr sachfremder Einflüsse besteht, müssen zusätzlich die formelle Gültigkeit der Vereinbarungen, ihre Durchset...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.6 Publikumsgesellschaft

Rz. 233 Ein nicht unbedeutender Teil der GmbH & Co. zählt zu den Publikums- oder Massengesellschaften, die darauf ausgerichtet sind, für größere Projekte Kapital zu sammeln oder Beteiligungen an anderen, wirtschaftlich aktiven Unternehmen zu halten. Dadurch wird gleichzeitig das finanzielle Risiko des einzelnen Anlegers begrenzt. In der Praxis findet man diese Sonderform häu...mehr