Fachbeiträge & Kommentare zu Mietrecht

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / 4. Energieeinsparung und Klimaschutz

Rz. 170 § 15 Nr. 2 WEG verweist auch insoweit auf § 555d Abs. 2 S. 1 BGB, als dort die Berücksichtigung von Belangen des Klimaschutzes und der Energieeinsparung gefordert wird. Dies ist erstaunlich, da diese Aspekte im vorliegenden Zusammenhang des Wohnungseigentumsrechtes ansonsten keine Rolle spielen. Im Ergebnis kommt dem Umbauwilligen also eine Privilegierung in Form ein...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / b) Art der baulichen Veränderung

Rz. 150 Die Bezugnahme des § 15 Nr. 2 WEG auf § 555c Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB ist nach oben Gesagtem so zu verstehen, dass der Umbauwillige Auskunft über Art und Umfang der baulichen Veränderung zu geben hat. Sofern man zwischen deren Art und Umfang differenzieren will, verlangt die erstere Angaben dazu, welche Art von baulicher Veränderung überhaupt geplant ist. Der Umbauwilli...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / b) Eilbedürftige Maßnahmen

Rz. 17 Weigert sich der betroffene Wohnungseigentümer, zwecks Durchführung einer eilbedürftigen Notmaßnahme Zutritt zu seinem Sondereigentum zu gewähren, liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung vor. Die Vorwegnahme der Hauptsache steht dem nicht entgegen, da unverhältnismäßige Schäden drohen. Sonstige Einwirkungen ohne Betreten des Sondereigen...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / d) Bezugnahme auf allgemein anerkannte Pauschalwerte (§ 555c Abs. 3 BGB)

Rz. 152 Erstaunlicherweise verweist § 15 Nr. 2 WEG auch auf § 555c Abs. 3 BGB, obwohl der Regelungsgehalt der Vorschrift für die Ankündigung baulicher Veränderungen irrelevant ist. Im Mietrecht will die Vorschrift die Ankündigung energetischer Sanierungen erleichtern, indem der Vermieter hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalw...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / I. Neuerungen

Rz. 65 Das Gesetz berücksichtigt erstmals seit Inkrafttreten des WEG überhaupt die häufige Überlassung von Sondereigentum an Dritte, regelmäßig Mieter oder dinglich Berechtigte (z.B. Wohn- oder Nießbrauchsberechtigte). Die Regelungen beschränken sich auf die Duldung der Erhaltung (§ 15 Nr. 1 WEG) sowie darüber hinausgehende bauliche Veränderungen (§ 15 Nr. 2 WEG). Hier sieht...mehr

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Belgien / 2. Mietrecht

Rz. 22 Ist die eheliche Wohnung angemietet, so stehen beiden Ehegatten gemeinschaftlich die Rechte aus diesem Mietverhältnis zu, auch wenn der Mietvertrag nur von einem Ehegatten abgeschlossen wurde. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam, Art. 215 § 2 ZGB.mehr

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Ungarn / II. Regelung der Nutzung der letzten Ehewohnung

Rz. 146 Die Aufhebung der Lebensgemeinschaft an sich hebt den Anspruch der Ehegatten auf Nutzung der gemeinsamen Ehewohnung nicht auf, deshalb taucht diese Frage im Scheidungsverfahren oft als eine zu regelnde Folgesache auf.[125] Das Gericht entscheidet über die Nutzungsverhältnisse an der ehelichen Wohnung nur auf Antrag eines der Ehegatten; sie können mit einer gleichlaut...mehr

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Ungarn / a) Allgemeines

Rz. 58 Der gesetzliche Güterstand – die eheliche Gütergemeinschaft – ist eine Erwerbsgemeinschaft mit dinglicher Wirkung: "Dinglich" bedeutet in diesem Sinne, dass ein Vermögensgegenstand beim Erwerb des Eigentums als gemeinschaftliches Vermögen gilt; d.h. der Erwerb jedes Ehegatten vermehrt das Gesamtgut. Im internen Rechtsverhältnis zwischen den Ehegatten ist es ein selbst...mehr

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Großbritannien: England und... / a) Eigentumsverhältnisse

Rz. 19 Die Eigentumsverhältnisse der Ehegatten ergeben sich üblicherweise aus den entsprechenden Unterlagen, z.B. den Eintragungen im Land Register oder den title deeds bei Immobilienkäufen, früheren Kaufverträgen, Kontenbezeichnungen usw. Gesetzliche Vermutungen für bestimmte Miteigentumsverhältnisse der Ehegatten bestehen nicht. Werden allerdings von einem gemeinsamen Kont...mehr

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Österreich / F. Nichteheliche Partnerschaft

Rz. 247 Im österreichischen Recht gibt es vorläufig keine gesetzliche Regelung der nichtehelichen Partnerschaft.[384] Aus Gründen des sozialen Schutzes Schwächerer nehmen aber unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen auf die Lebensgemeinschaft als Tatbestandsmerkmal Bezug. Die Judikatur geht von einer Lebensgemeinschaft aus, wenn eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgeme...mehr

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Belgien / 2. Rechtsfolgen

Rz. 169 Die gesetzlichen Rechtsfolgen der Erklärung des gesetzlichen Zusammenwohnens sind rein materieller Art und vergleichbar mit einigen allgemeinen Ehewirkungen (régime primaire).[219]mehr

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Spanien / 4. Weitere Wirkungen

Rz. 116 Einige Gesetze äußern sich zu Vertretung und Vollmachten. So wird die Betreuung bei Erklärung der Geschäftsunfähigkeit des einen Partners vorrangig dem anderen zugesprochen (Katalonien und Arágon). Rz. 117 Besondere Regelungen über Ersatzansprüche bei Verletzung bzw. Tötung des nichtehelichen Lebenspartners finden sich in keinem der Gesetze, insoweit gelten die allgem...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Gesetzlich neu begründete Rechte

Rz. 262 Der Gesetzgeber räumt dem Lebenspartner Informations- und Auskunftsrechte in Gesundheitsangelegenheiten ein. Es besteht die Möglichkeit, dem Lebenspartner eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Rz. 263 Endet die Partnerschaft, hat der bedürftige Partner Anspruch auf den Mindestunterhalt (sog. alimenti). Der Unterhalt ist nach der Dauer der Partnerschaft und gemäß den Kri...mehr

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Niederlande / VIII. Ehescheidungsverfahrensrecht

Rz. 135 Art. 815–828, § 1 Titel 6 von Buch 3 der niederländischen ZPO (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering, Rv) regelt das Verfahren in Ehescheidungsangelegenheiten. Obwohl der Gesetzgeber für sämtliche familienrechtliche Verfahren ein Antragsverfahren angestrebt hat, sind dennoch in manchen Fällen Verfahren noch immer auf Ladung anzuwenden. Zu denken ist an das "kort ge...mehr

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Frankreich / bb) Eigengut

Rz. 64 Beim Eigengut ist zwischen Eigengut kraft Eigenart (propres par leur nature) und Eigengut kraft Ursprungs (propres à raison de leur origine) zu unterscheiden. Rz. 65 Unter das Eigengut kraft Eigenart fallen nach Art. 1404 CC mit der Person besonders eng verbundene Vermögensgegenstände. Hierzu zählen gem. Art. 1404 Abs. 1 CC die persönlichen Gebrauchsgegenstände der Ehe...mehr

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AGS 07/2020, Hannemann/Wigner, Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht

Herausgegeben von Thomas Hannemann und Michael Wigner. 5. überarbeitete und erweiterte Aufl., 2019. Verlag C.H. Beck, München. LVI, 2.181 S., 169,00 EUR Das Anwaltshandbuch Mietrecht wendet sich nicht nur an den Fachanwalt und Spezialisten im Mietrecht, sondern auch an den Allgemeinanwalt, der in seiner täglichen Praxis regelmäßig mit mietrechtlichen Fragen zu tun hat. In Anb...mehr

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AGS 06/2020, Streitwert bei... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde ist gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Macht der Mieter einen Kostenvorschuss zur Ausübung seines Selbsthilferechtes aus § 536a Abs. 2 BGB geltend, richtet sich der Gebührenstreitwert einer hierauf gerichteten Klage nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO und damit nach der begehrten Höhe des Vorschusses, welche sich an den voraussichtlic...mehr

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AGS 02/2020, Schmidt-Futterer, Mietrecht – Großkommentar des Wohn- und Gewerberaummietrechts

Herausgegeben von Hubert Blank. 14. Aufl., 2019. Verlag C.H. Beck, München. XXIV, 2412 S., 189,00 EUR Der Großkommentar ist nunmehr in 14. Aufl. erschienen und beinhaltet das am 1.1.2019 in Kraft getretene Mietanpassungsgesetz (MietAnpG) v. 18.12.2018. Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften der sogenannten "Mietpreisbremse" ergänzt und die Regelungen der Modernisierung i...mehr

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§ 8 Sonstige materielle Sch... / Literaturtipps

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§ 8 Sonstige materielle Sch... / (e) Aufklärungspflicht des Autovermieters

Rz. 167 Der für das Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des BGH hat inzwischen die bisher streitige Frage der Aufklärungspflicht des Autovermieters bei Anmietung eines Fahrzeugs zum Unfallersatztarif geklärt. Danach muss der Vermieter zwar nicht über den gespaltenen Tarifmarkt aufklären, also weder über die eigenen unterschiedlichen Tarife noch die Angebote der Konkurrenz. ...mehr

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FoVo 8+9/2020, Räumungsvoll... / 2 II. Aus der Entscheidung

Gehörsverletzung des Beschwerdegerichtes als Ausgangspunkt Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter des Beschwerdegerichts. Der im Streitfall gegebene Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Einzelrichterin o...mehr

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ZErb 01/2020, Haftung des E... / 2 Gründe

Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte sei Alleinerbe seines Bruders geworden. Soweit er seine Erbenstellung auch noch in der Berufungsinstanz bestreite, hätte es ihm im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast oblegen, substantiiert dazu ...mehr

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AGS 12/2019, Bub/Treier, Handbuch Geschäfts- und Wohnraummiete

Herausgegeben von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolf-Rüdiger Bub und RiBGH a.D. Hans-Jörg Kraemer. 5. Aufl., 2019. Verlag C.H. Beck, München. LXVI, 2412 S.,179,00 EUR Für die Neuauflage des "Bub/Treier" wurde es wahrlich Zeit, nachdem seit der Vorauflage über 5 Jahre vergangen sind. Das Handbuch ist nunmehr in 5. Auflage erschienen und hat überwiegend den Stand Februar 2019. Dements...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / a) Allgemeines

Rz. 52 Hat der beauftragte Rechtsanwalt den zur Erledigung seines Auftrags maßgeblichen Sachverhalt ermittelt, so beginnt seine vornehmste und wichtigste Aufgabe, diesen Sachverhalt im Hinblick auf das von seinem Mandanten erstrebte Ziel – sorgfältig und "nach jeder Richtung"[280] – rechtlich zu prüfen. Erst nachdem der Rechtsanwalt selbst die Rechtslage festgestellt hat, ka...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / Literaturtipps

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§ 1 Kanzleiorganisation / 1. Wesen der Rechtsschutzversicherung

Rz. 279 Die Rechtsschutzversicherung übernimmt grundsätzlich die Kosten für gerichtliche Verfahren und die vorhergehende Rechtsberatung. Dabei sind jedoch gravierende Einschränkungen zu beachten. Zum einen bestehen die meisten Rechtsschutzversicherungen aus sog. Leistungspaketen , d.h. sie gelten nicht für alle den Versicherungsnehmer betreffenden Rechtsstreitigkeiten, sonder...mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / 3. Mängelhaftung

Rz. 23 Auch im Mietrecht hat der Vermieter zu haften, wenn die vermietete Sache mangelhaft ist. Ein Mangel liegt dann vor, wenn der Wert oder die Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch nicht unerheblich gemindert ist. Anders als im Kaufvertragsrecht, das hinsichtlich der Mängelhaftung auf den Zeitpunkt der Übergabe abstellt, haftet der Vermieter auch für nach Übergabe der...mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / 4. Formvorschriften

Rz. 24 Da das Mietrecht – soweit es die Wohnraummiete betrifft – eine erhebliche soziale Funktion zu erfüllen hat, hat der Gesetzgeber es stark formalisiert. § 550 S. 1 BGB bestimmt, dass Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelten, wenn sie nicht der Schriftform genügen. Rz. 25 Ganz erheblichen rechtlichen Einschränkung...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 13 M

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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / 1. Einführung

Rz. 82 Statt Vertragsbedingungen für jeden einzelnen Vertrag auszuhandeln, besteht bei immer wiederkehrenden Geschäften ein Bedürfnis, auf vorformulierte Vertragsbedingungen zurückzugreifen. Damit besteht aber die Gefahr, dass der Verwender der AGB einseitig für ihn günstige Vertragsbedingungen "diktiert" und der Vertragspartner sich darauf einlässt, weil er die AGB überhaup...mehr

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§ 8 Sachenrecht / III. Besitzschutz

Rz. 6 In der Praxis kommen relativ häufig Fälle von Besitzstörungen unterschiedlichster Art vor. So meinen Personen gelegentlich, sich ohne Einschaltung der Justiz "ihr vermeintliches Recht" im Wege der Selbsthilfe holen zu dürfen. Die sog. " Selbstjustiz " ist allerdings fast immer unzulässig. Ein klassischer Beispielsfall unzulässiger Selbstjustiz geht dahin, dass der Vermie...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 22 V

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AGS 11/2019, Lindner, Wohnraummietrecht

Von Dr. Eric Lindner. 3. Aufl., 2019. Verlag C. H. Beck. München. XXVI, 410 S., 59,00 EUR Das bisher unter dem Titel "Praxis des Mietrechts" von Dr. Reinhold Horst erschienene Werk liegt nun in 3. Auflage unter dem Titel "Wohnraummietrecht" vor. Da zwischenzeitlich mehr als 10 Jahre seit der Vorauflage vergangen sind, war eine umfassende Neubearbeitung Werks erforderlich. In ...mehr

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AGS 10/2019, Gramlich, Mietrecht – Kommentar zu den §§ 535 bis 580a BGB, HeizkostenV BetrKV

Von Bernhard Gramlich. 15. Aufl., 2019. Verlag C.H. Beck, München. XV, 266 S., 49,00 EUR Klein, aber fein. Etwas unscheinbar kommt der kleine Kompaktkommentar von Gramlich daher; er hat es aber in sich. Auf 266 Seiten im Kleinformat gelingt es dem Autor, die gesamten mietrechtlichen Vorschriften des BGB zzgl. der Heizkosten- und der Betriebskostenverordnung zu kommentieren. W...mehr

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ZErb 10/2019, Überschneidun... / 3. Konfusion

Das Mietverhältnis endet mit dem Tod einer Vertragspartei, wenn sie von der anderen allein beerbt wird. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die überlebende Partei nur Miterbe wird. Die überlebende Partei hat dann die Stellung als ursprüngliche Vertragspartei einerseits und als Mitglied der Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Partei andererseits.[15]mehr

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AGS 10/2019, Creifelds, Rechtswörterbuch

Begründet von Dr. Carl Creifels, herausgegeben von Prof. Dr. Klaus Weber. 23. Aufl., 2019. Verlag C.H. Beck, München. XXI, 1.787 S., 69,00 EUR Die neugefasste 23. Aufl. des Creifelds ist mehr als nur ein Rechtswörterbuch. Nach wie vor steht es an der Spitze unter den juristischen Lexika. Neben der verständlichen Darstellung sämtlicher Rechtsbegriffe trägt das Werk zum Verstän...mehr

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FoVo 10/2019, Vorübergehend... / 3 Der Praxistipp

Eigentum verpflichtet Auf kaum einem anderen Rechtsgebiet wie dem Mietrecht zeigt sich, in welchem Umfang das Eigentum sozialverpflichtet ist. Die staatliche Verpflichtung, das Leben und die Gesundheit des Einzelnen zu schützen, drückt sich in einem Vollstreckungsverbot für den titulierten Räumungsanspruch aus. Am Ende erfüllt der Gläubiger und nicht der Staat die Schutzverpf...mehr

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ZErb 10/2019, Überschneidun... / 1

Die Privatautonomie und mithin die Vertragsfreiheit sind zumindest im Kern durch den fundamentalen Art. 1 GG in Verbindung mit der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankert. Gleichermaßen werden Eigentum und Erbrecht durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Gemäß Art. 14 Abs. 2 GG gilt der Grundsatz "Eigentum verpflichtet" und danach soll s...mehr

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FF 10/2019, Mietvertrag zwi... / I. Die Situation nach Scheidung

Der in der Familienimmobilie verbliebene Miteigentümer wird eine von ihm nicht gewünschte Teilungsversteigerung mit den während der Trennungszeit häufig noch wirksamen Mitteln (vor allem Drittwiderspruchsantrag, gestützt auf §§ 1365, 749 Abs. 2, 1353 Abs. 1 oder § 242 BGB)[1] nach der Scheidung meist nicht verhindern können. Er kann dies auch nicht mit dem Erwirken einer ger...mehr

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zfs 08/2019, Vertrag über e... / 2 Aus den Gründen:

"… [7] 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht die Vorschriften über den Werkvertrag, sondern die Vorschriften über den Mietvertrag anzuwenden. Maßgeblich für die Einordnung des Vertragstyps ist die rechtliche Qualifizierung der vertraglich geschuldeten Hauptleistungspflicht." [8] a) Nicht zu beanstanden ist a...mehr

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zfs 08/2019, Vertrag über e... / 3 Anmerkung

1) Unter Fortführung seiner bisherigen Rspr. (Nachweise in Rn 10) und unter Abstellen auf den typischen Vertragszweck ordnet der BGH die von dem Eigentümer des Kfz übernommene Verpflichtung zur Erlaubnis der Aufbringung der Werbefläche als mietvertragliche Verpflichtung ein. Für die Frage der Bestimmtheit der Vertragspflichten und die Gewährleistung hat das erhebliche Konseq...mehr

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AGS 07/2019, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BGB – Band 2: §§ 481–704 BGB, AGG

Herausgegeben von Dr. Heinz Georg Bamberger, Dr. Herbert Roth, Dr. Wolfgang Hau und Dr. Roman Poseck. 4. Aufl., 2019. Verlag C.H. Beck, München. XLVII, 2892 S., 189,00 EUR In der 4. Aufl. erscheint das Werk in fünf Bändern. In Band 2 sind Teile des besonderen Schulrechts von §§ 481–704 BGB und das AGG kommentiert. Insbesondere zu nennen sind das Darlehensrecht, Mietrecht, Die...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Mietpreisbindung

Rz. 142 [Autor/Stand] Zur Mietpreisbindung wurde in R 167 Satz 6 ErbStR 2003 ausgeführt: "Maßgebend ist die Miete, die vertraglich vereinbart worden ist, unabhängig davon, ob Mietpreisbindungen bestehen." Bei der Ermittlung des Grundstückswerts ist somit auch dann von der tatsächlich vereinbarten Miete auszugehen, wenn Mietpreisbindungen öffentlich-recht licher oder privat-rec...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 10. Bezugsgröße "Wohn-/Nutzfläche"

Rz. 267 [Autor/Stand] Wird die übliche Miete aus Mietspiegeln abgeleitet, handelt es sich um eine Miete, die sich auf einen Quadratmeter Wohn-/Nutzfläche bezieht.[2] Die Wohn-/Nutzfläche wird ggf. auch bei der Ableitung der üblichen Miete aus Vergleichsmieten benötigt, wenn diese Vergleichsmieten auf 1 m2 Wohn-/Nutzfläche bezogen sind. Bei Ein- und Doppelgaragen sowie Stellp...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 06/2019, Die fehlende Z... / C. Auswirkungen auf die Beteiligten über den Rechtsstreit hinaus

Der prozessuale Erfolg kann jedoch zum Pyrrhussieg werden, der bis zu einem Regress gegen die eigene anwaltliche Vertretung führen kann. Zudem ist auch an einen Regress gegen den Eigentümer zu denken. Der Schädiger haftet gegenüber dem Eigentümer gemeinsam mit dem Halter als Gesamtschuldner. Eine Gesamtschuld fällt nicht bereits durch die Unaufklärbarkeit weg. Zwar bereitet d...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Mängel (Miete) / 4.2 Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts bei unterlassener Mängelanzeige

Nach der Rechtsprechung des BGH wird das Zurückbehaltungsrecht bei unterlassener Mängelanzeige nach Treu und Glauben[1] ausgeschlossen.[2] Der BGH begründet den Ausschluss des § 320 BGB zum einen damit, dass das Zurückbehaltungsrecht "die ihm zukommende Funktion, auf den Schuldner Druck auszuüben, nicht erfüllen" kann, wenn dem Vermieter der Mangel nicht bekannt ist. Zum and...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Mängel (Miete) / 1.1 Sachmangel

Ein Sachmangel i. S. v. § 536 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit des Mietobjekts in negativer Weise von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit abweicht. Maßgeblich sind in erster Linie die Vereinbarungen im Mietvertrag ("subjektiver Mängelbegriff"). Als Fehler können sowohl tatsächliche Umstände als auch rechtliche Verhältnisse in Bezug auf die M...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Mängel (Miete) / 4 Zurückbehaltungsrecht an der Miete

Solange die Mietsache mangelhaft ist, hat der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete.[1] Ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Mangels hindert den Eintritt des Verzugs, ohne dass das Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Vermieter ausdrücklich geltend gemacht werden müsste. Jedoch muss der Mieter zu erkennen geben, dass er die Miete wegen der Mängel zurückbehält[2]; es ...mehr

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AGS 05/2019, Erstattungsfäh... / 2 Aus den Gründen

Die befristete Erinnerung ist gem. § 11 Abs. 2 RPflG zulässig und in der Sache auch begründet. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war zunächst nicht zur Empfangnahme des Vergleichsbetrages aufgrund der vorliegenden Prozessvollmacht ermächtigt. Die Prozessvollmacht nach § 81 ZPO ermächtigt zur Empfangnahme des Streitgegenstandes oder anderer Leistungen nur, wenn sie sich ...mehr