Fachbeiträge & Kommentare zu Mandant

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / 2. Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse aufgrund Beiordnung oder Bestellung mit Auftragsverhältnis (§ 60 Abs. 1 S. 2 RVG)

Wenn der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt mit Auftrag des Mandanten tätig wird, richtet sich der gegen die Staatskasse gerichtete Vergütungsanspruch (§§ 45, 59a RVG) ebenfalls nach dem Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung. Für Wahl- und Pflichtanwaltsvergütung ist deshalb immer dasselbe Recht anzuwenden, und zwar das frühere (§ 60 Abs. 1 S. 2, 5 RVG). Häufig w...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / b) Unbedingter Auftrag

Für die Wahlanwalts- bzw. Wahlverteidigervergütung ist nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG das Datum der unbedingten Auftragserteilung in der gebührenrechtlichen Angelegenheit maßgebend. Bei unbedingter Auftragserteilung vor dem 1.6.2025 gilt altes Recht, bei unbedingter Auftragserteilung nach dem 31.5.2025 gilt vorbehaltlich § 60 Abs. 1 S. 5 RVG neues Recht. Für die Anwendung des Kos...mehr

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AGS 11/2025, Vernehmungster... / I. Sachverhalt

Am 9.10.2024 wurde dem Betroffenen vor dem AG Frankfurt durch den Ermittlungsrichter im Beisein seines Pflichtverteidigers ein Haftbefehl des AG München eröffnet. Der Verteidiger beantragte in dem Termin, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise Haftverschonung zu gewähren. Den Antrag begründete er zudem mündlich. Das AG Frankfurt ordnete im Anschluss die Vollstreckung des Haft...mehr

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FoVo 11/2025, Probleme bei ... / I. Das Problem

Abtretung von Provisionsansprüchen aus der Versicherungsvermittlung Wir betreiben für unseren Mandanten die Zwangsvollstreckung und haben im Zuge dessen eine Zahlungsvereinbarung geschlossen. Die Schuldnerin ist selbstständige Handelsvertreterin für Versicherungen, darunter auch Personenversicherungen. In der Zahlungsvereinbarung hat sie ihre Einkünfte wie folgt abgetreten: Zi...mehr

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AGS 11/2025, Einwand der Sc... / I. Sachverhalt

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte vor dem LG Frankfurt (Oder) gegen seinen früheren Mandanten einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss gem. § 11 Abs. 1 RVG erwirkt. Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Kläger der Sache nach geltend gemacht, der antragstellende Rechtsanwalt habe unter Verstoß gegen die ihn aus dem Anwaltsvertrag treffenden Pf...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / c) Bedingter Auftrag für das Rechtsmittelverfahren

Im Falle der Beiordnung oder Bestellung eines bereits vom Mandanten beauftragten Rechtsanwalts wird das gleiche Ergebnis bereits durch die Regelungen in § 60 Abs. 1 S. 1, 2 RVG erreicht. Beispiel 5 Der Anwalt hat vor dem 1.6.2025 den Auftrag als Wahlverteidiger erhalten. Der Auftrag umfasst den Auftrag zur Verteidigung im gesamten Strafverfahren einschließlich der Einlegung v...mehr

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FF 11/2025, Übergangsrecht ... / 4. Vergütung aus der Landeskasse des beigeordneten Anwalts mit vorangegangenem Auftrag (§ 60 Abs. 1 S. 2 RVG)

Soweit neben der Wahlanwaltsvergütung auch Ansprüche gegen die Staatskasse in Betracht kommen, wird nach § 60 Abs. 1 S. 2 RVG ebenfalls auf das Datum der unbedingten Auftragserteilung abgestellt. Damit ist klargestellt, dass für Wahl- und Pflichtanwaltsvergütung immer dasselbe Recht anzuwenden ist, und zwar das frühere. Nach der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung des § 60 ...mehr

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AGS 11/2025, Gezieltes Schw... / Leitsatz

Für ein Mitwirken an der Einstellung des Verfahrens kann es grundsätzlich ausreichen, dass der Verteidiger seinem Mandanten zum Schweigen rät und damit die Ahndung nicht auf die Einlassung des Betroffenen/Beschuldigten, sondern nur auf die übrigen zur Verfügung stehenden Beweismittel gestützt werden kann. Erfolgt die endgültige Einstellung des Verfahrens jedoch vor der Hauptv...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / 9. Prozesskostenhilfe

Bei der Beiordnung im Wege der PKH (vgl. §§ 172 Abs. 3 S. 2, 379 Abs. 3, 404 Abs. 5 StPO i.V.m. § 121 ZPO) und bei der Zuziehung eines Rechtsanwalts durch einen Nebenkläger im Wege bewilligter PKH gem. §§ 397a Abs. 2, 406h Abs. 3 Nr. 2 StPO kommt es gem. § 60 Abs. 1 S. 1, 2 RVG nur auf den Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung in derselben Angelegenheit an. Der unbedin...mehr

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AGS 11/2025, Einwand der Sc... / II. Ablehnung der Vergütungsfestsetzung bei Erhebung außergebührenrechtlicher Einwendungen

1. Grundsätze Nach den Ausführungen des OLG Brandenburg führt allein die Erhebung einer Einwendung oder Einrede, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht habe, gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung. Diese Regelung beruhe auf der Erwägung, dass die Bewertung materiell-rechtlicher Gegenrechte des Mandanten, deren Relevanz über das eigentliche Vergütung...mehr

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AGS 11/2025, Vergütung nach... / IV. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung setzt die EU-Verbraucher-Richtlinie 2011/83 konsequent um. Die danach nach einem Widerruf ohne vorherige Widerrufsbelehrung für den Unternehmer normierten Ansprüche sind – s. § 357a BGB – mager und im Wesentlichen auf Wertersatz beschränkt. 1. Anwaltsvertrag als Fernabsatzvertrag Ob auf Anwaltsverträge die "Fernabsatz-Regelungen" der §§ 312b, 312g, 355, 356, 3...mehr

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AGS 11/2025, Gezieltes Schw... / II. Ungeeignetheit des "gezielten Schweigens"

Nach Auffassung des LG entspricht die angefochtene Entscheidung des AG nicht der Sach- und Rechtslage. Die Zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV werde ausgelöst, wenn durch anwaltliches Mitwirken das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde eingestellt oder die Durchführung der Hauptverhandlung entbehrlich werde. Dabei müsse das Mitwirken auf das Ziel einer Verfahrensbeendigung außerha...mehr

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AGS 11/2025, Einwand der Sc... / III. Bedeutung für die Praxis

1. Die Entscheidung des OLG Brandenburg Das OLG Brandenburg hat die für seine Entscheidung erforderlichen Grundlagen zutreffend zusammengestellt und eine zumindest vertretbare, wenn nicht sogar richtige Entscheidung getroffen. Dabei hat sich das OLG an die ganz überwiegende Auffassung in der Rspr. gehalten. Was ich nicht so schön finde, dass das OLG Brandenburg mehrfach unric...mehr

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ZErb 11/2025, Zustimmung de... / 1 Gründe

A. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Durchführung eines Grundstücksgeschäfts. Die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit des Vertragsschlusses. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des LG verwiesen. Zusammengefasst: Die Beklagte ist bei angeordneter Testamentsvollstreckung die alleinige Erbin nach ihrem im Februar 2020 verstorbenen Lebensgef...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Mandant ist als Miterbe Schuldner

Rz. 22 Wenn der Mandant als Miterbe Schuldner einer Forderung ist, so muss das Ziel der anwaltlichen Tätigkeit einerseits der Schutz des Nachlasses, andererseits aber auf jeden Fall der Schutz des Eigenvermögens des Miterben sein. Der Miterbe kann die Zwangsvollstreckung in das nicht zum Nachlass gehörende Vermögen nur dann verhindern, wenn die Beschränkung seiner Haftung im...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Mandant ist Gläubiger

Rz. 23 Ist der Mandant Gläubiger einer gegen eine Erbengemeinschaft gerichteten Forderung, muss das Ziel der anwaltlichen Tätigkeit sein, einerseits Zugriff auf den gesamten Nachlass zu erhalten, andererseits aber auch auf das Eigenvermögen der Miterben. Rz. 24 Für eine Zwangsvollstreckung in den ungeteilten Nachlass sind gem. § 747 ZPO alle Miterben gleichlautend zu verurtei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Mandant ist Miterbe

Rz. 77 Der Rechtsanwalt, der einen Miterben berät, wird ihn über die verschiedenen Möglichkeiten der Verwaltung und die damit einhergehenden Verpflichtungen ausführlich zu beraten haben. Der Miterbe muss sich seines Risikos bewusst sein, wenn er ohne Zustimmung aller Erben handelt. Häufig wird versucht, eigenmächtiges Handeln von Miterben hinter dem Begriff der "Notverwaltun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Erbengemeinschaft/Miterbe als Mandant

Rz. 16 Der Anwalt, der eine gegen die Erbengemeinschaft geltend gemachte Forderung abwehren soll, wird zunächst sehr genau zu prüfen haben, ob er tatsächlich alle Miterben vertreten kann oder ob hier nicht Interessenkollision droht (siehe hierzu auch Rdn 34). Nach der Entscheidung des II. Senats des BGH zur Rechtsfähigkeit der GbR[44] wurde (erneut) diskutiert, ob diese Rspr...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Interessenkollision

Rz. 34 Wird eine Erbengemeinschaft vertreten, hat der Anwalt größtmögliche Sorgfalt darauf zu verwenden, dass er nicht einmal in den Verdacht des Parteiverrats gerät. Das Risiko der Interessenkollision bei Vertretung mehrerer Personen einer Erbengemeinschaft ist immens.[88] Im Gegensatz zur landläufigen Meinung vieler Anwälte ist der Gleichlauf der Interessen der Ausnahmefal...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Abschluss des Auseinandersetzungsvertrags

Rz. 74 Der Auseinandersetzungsvertrag ist grundsätzlich eine abschließende Regelung zwischen den Miterben über die endgültige Verteilung des Nachlasses. Hierbei verursachte Fehler können "im Nachhinein" kaum noch "rückgängig" gemacht werden: Wurde der eigene Mandant i.R.d. Auseinandersetzungsvertrags "zu wenig" berücksichtigt, so rechtfertigt dies (später) regelmäßig keinen ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Versäumung der Haftungsbeschränkung

Rz. 36 Neben der unbedingten Parteilichkeit (siehe Rdn 34) ist es vornehmste Pflicht des Anwalts, die Interessen seines Mandanten zu wahren und zu schützen. Dazu gehört es, den Mandanten auch ungefragt auf Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten hinzuweisen. Der Anwalt hat insoweit umfassend aufzuklären, um den Mandanten vor Schaden zu bewahren.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Gegenstandswert

Rz. 28 Wird ein Miterbe mit dem Ziel vertreten, seine Stellung als Alleinerbe zu erreichen, oder eine enterbte Person mit dem Ziel, eine (Mit-)Erbenstellung zu erreichen, so ist für den Gegenstandswert der Wert der beabsichtigten Besserstellung maßgebend. Beispiel Der verwitwete Erblasser E hinterlässt ein Vermögen i.H.v. 900.000 EUR. Seine drei Kinder A, B, und C sind gesetz...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung im Urteil

Rz. 60 Ein Rechtsanwalt, dessen Mandant als Erbe wegen einer Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen wird, ist grundsätzlich verpflichtet, den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung in den Titel aufnehmen zu lassen.[133] Er hat den Mandanten, der als Erbe wegen Nachlassverbindlichkeiten in Anspruch genommen wird, über die Bedeutung und Wirkung einer Haftungsbeschränkun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Angrenzende Rechtsfragen – Prinzip des sichersten Weges – Achtung Haftungsfalle

Rz. 27 Dass, wie bereits (vgl. Rdn 7) dargelegt, die Zustellung des Scheidungsantrages erforderlich ist, um die erbrechtlichen Folgen herbeizuführen, ist beim Beratungsgespräch zwischen Anwalt und Mandant zu berücksichtigen. Unter Umständen ist daher darauf zu achten, dass neben dem Scheidungsantrag noch andere Wege zu empfehlen sind.[73] Erhält demgemäß ein Rechtsanwalt den...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Gestaltungshinweise, Haftungsfallen

Rz. 12 Bei Vorlage eines Inventars durch einen Miterben ist darauf zu achten, dass hier nicht ausnahmsweise nur ein Inventar über dessen Erbteil errichtet wurde. Rz. 13 Auch ist bei gesetzten Fristen zur Errichtung des Inventars besondere Sorgfalt zur Anwendung zu bringen, da diese nicht für jeden Miterben gleichzeitig ablaufen müssen. Beabsichtigt der Mandant als Miterbe, au...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / III. Geltendmachung der Haftungsbeschränkung im Zivilprozess

Rz. 12 Der wegen einer Nachlassverbindlichkeit gerichtlich in Anspruch genommene Erbe hat stets darauf zu achten, dass er nicht ohne einen Vorbehalt betreffend die Haftungsbeschränkung verurteilt wird. Geschieht dies, weil er etwa keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, verliert der Erbe das Recht, seine Haftung für den festgestellten Anspruch auf den Nachlass zu beschrän...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / F. Gestaltungshinweise für Zivil- und Steuerrecht

Rz. 32 Es ist die "hohe Kunst der Testamentsgestaltung", die vielfältigen Problembereiche der Erbengemeinschaft durch weitblickende Regelungen nach Möglichkeit vollständig zu "neutralisieren". Hierfür muss der Anwalt sich zunächst ein genaues Bild über die familiären Beziehungen seines Mandanten machen. Dies bedeutet nicht lediglich die Feststellung der familienrechtlichen B...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / C. Erbenhaftung in der anwaltlichen Praxis – Beratungshinweise

Rz. 20 Für den Rechtsanwalt steht stets die Beratung in Bezug auf die Erbenhaftung im Mittelpunkt seiner Tätigkeit bei der Beratung des Erben. Betroffen sind vor allem diejenigen Fälle, in denen es um unternehmensrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Fragen geht. Die Beratung hat hier bei dem potenziellen Erben einzusetzen und Lösungsmöglichkeiten schon für die Lebzeiten z...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Mietverhältnis

Rz. 59 Hatte der Erblasser ein Mietverhältnis über Wohnraum, sind die Spezialregelungen der §§ 563–564 BGB u. § 580 BGB zu beachten. Unterlässt der Erbe es, das Mietverhältnis mit Wirkung für und gegen den Nachlass zu kündigen, haftet er u.U. den – übrigen – Nachlassgläubigern nach § 1978 BGB wegen der von ihm nicht verhinderten Belastung des Nachlasses mit Verbindlichkeiten...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 7 Da ein Befreiungsvermächtnis nicht möglich ist, bietet sich die Möglichkeit an, in die letztwillige Verfügung eine Regelung aufzunehmen, wonach der Testamentsvollstrecker einen Aufwendungsersatzanspruch auf Zahlung einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ohne Auswirkung auf seine Vergütung haben soll. Durch Auslegung ist zu ermitteln, ob der Erblasser den Testame...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Kosten

Rz. 11 Für Urkunden seit dem 1.8.2013[24] richtet sich der zugrunde zu legende Wert gem. § 102 Abs. 4, 1 GNotKG nach dem Wert des Erb- oder Pflichtteils gemessen am Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt der Beurkundung.[25] Die Diskussion um Auf- oder Abschläge ist damit erledigt.[26] Verzichtet ein Kind gegenüber beiden Elternteilen auf den Pflichtteil nach dem Erstversterb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / F. Haftungsfallen

Rz. 26 Der Rechtsanwalt ist gehindert, beide Vertragspartner eines Verfügungsvertrages zu vertreten. Dies gilt selbstverständlich auch bereits im Stadium der Beratung. Hat der Rechtsanwalt zuvor – in anderen Angelegenheiten – mehrere Erben der Erbengemeinschaft vertreten, so ist er dann gehindert, einen Miterben allein i.R.d. Verfügung über einen Erbteil zu beraten. Die erst...mehr

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Haftung des GmbH-Geschäftsf... / 1.2 Haftungsgefahr: Unzureichende Eindämmung des Handelns der Gesellschafter

Der Geschäftsführer ist der Gesellschafterversammlung untergeordnet. Er hat die Weisungen der Gesellschafterversammlung zu erfüllen. Dies gilt allerdings nicht für gesetzeswidrige Weisungen. Diese Unterordnung steht in Konkurrenz zur Kontrolle über einzelne Gesellschafter, die ggf. zum Nachteil der GmbH handeln. Insbesondere, wenn der Gesellschafter auch gleichzeitig Geschäf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Rechtsanwaltskosten

Rz. 72 Der Entwurf eines Pflichtteilsverzichts ist keine rein notarielle Aufgabe (siehe § 2348 BGB) – im Gegenteil. Der Rechtsanwalt kann und muss den Aufwand betreiben, den Sachverhalt und die Interessen ausreichend aufzuklären und die für den Mandanten individuell passende Formulierung zu finden. Als Parteivertreter kann und muss er insbesondere hinsichtlich des Kausalgesc...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Mitgebrauch und Nutzungsentschädigung

Rz. 71 Für eine erfolgreiche Vertretung eines Miterben bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kommt es maßgebend darauf an, sowohl auf passive als auch auf "zu aktive" Miterben unverzüglich und konsequent zu reagieren. Nur so kann eine Benachteiligung des Mandanten verhindert werden. So ist ein Miterbe, der einen Nachlassgegenstand eigenmächtig in Besitz nimmt und ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Haftungsfallen

Rz. 9 Für den Rechtsanwalt des vorkaufsberechtigten Miterben ist es wichtig, darauf zu achten, die Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem "richtigen" Erklärungsempfänger auszuüben. Ist das Vorkaufsrecht gem. Abs. 1 S. 2 erloschen, so wäre ein gleichwohl erklärtes Vorkaufsrecht unwirksam, wenn der Vorkaufsberechtigte zuvor von der Übertragung benachrichtigt worden ist. Fer...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Kosten/Rechtsanwaltsgebühren

Rz. 46 Der Antragsteller ist Kostenschuldner, § 22 Nr. 1 GNotKG. Bei mehreren sind diese als Gesamtschuldner Kostenschuldner nach § 32 Abs. 1 GNotKG. Für die Erteilung des Erbscheins fällt nach KV 12210 GNotKG eine 1,0 Gebühr an. Wird eine eidesstattliche Versicherung vom Antragsteller verlangt, verursacht dies eine weitere 1,0 Gebühr nach KV 23300 GNotKG,[125] wobei auch da...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / F. Haftungsfallen

Rz. 23 Der beurkundende Notar muss auf das Vorkaufsrecht gem. §§ 17, 20 BeurkG der Erben hinweisen,[54] nicht hingegen auf die Ausübungsfrist von zwei Monaten.[55] Anders sieht es beim Rechtsanwalt aus, der einen vorkaufsberechtigten Erben vertritt und von einem zum Vorkauf berechtigenden Verkauf erfährt. Hier muss der Rechtsanwalt umfassend nicht nur über die Länge der Fris...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Verjährung

Rz. 66 Aus der Perspektive des Anwalts stellt die Verjährungsproblematik aufgrund der zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnenden Fristen hinsichtlich des ordentlichen Pflichtteils und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs oft ein großes Haftungsrisiko dar. Auch die praktische Schwierigkeit, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von Erbfall und beeinträchtigender Verfügung des ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 6. Ausschlagung und gesetzlicher Erbteil des Überlebenden

Rz. 64 Problematisch ist die Behandlung folgender Fallkonstellation: Der Überlebende hat durch gemeinschaftliches Testament eine Zuwendung erhalten, wäre aber für den Fall der Ausschlagung auch gesetzlicher Erbe, wie im Regelfall, wenn sich die Ehegatten wechselbezüglich bedenken und wenn der Schlusserbe nicht Ersatzerbe für den Ausschlagenden ist nach § 2096 BGB.[165] Für d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Besonderheiten bei zusätzlichen berufsspezifischen Pflichten

Rz. 24 Unterliegt der Testamentsvollstrecker berufsspezifischen Pflichten, so kann dies auch Auswirkungen auf seine Benachrichtigungspflichten haben. Derartige berufsspezifische Pflichten, wie die eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters, überlagern die besonderen Pflichten des Testamentsvollstreckers, die ihn sonst treffen.[53] Ist ein Steuerberater oder Rechtsanwalt zum Te...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Tätigkeitsentgelt

Rz. 72 Miterben können – entgegen einer häufig gänzlich anderen Erwartungshaltung des Mandanten – grundsätzlich kein Entgelt für Tätigkeiten für die Erbengemeinschaft i.R.d. Verwaltungstätigkeit verlangen (siehe Rdn 53).mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Kosten

Rz. 8 Wird der Rechtsanwalt tätig, um die Unwirksamkeit der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durchzusetzen, so ist beim Gegenstandswert auf das jeweilige dahingehende Interesse des Mandanten abzustellen. Bei der Feststellung der Wirksamkeit der Ernennung kann als Grundlage die zu erwartende Vergütung des Testamentsvollstreckers dienen.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Formprivileg

Rz. 1 § 2267 BGB lässt durch seine Formulierung ("genügt es") erkennen, dass die Bestimmung grds. die Errichtung eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments erleichtern will, ohne jedoch andere Formen auszuschließen.[1] Neben der Möglichkeit des § 2267 BGB stehen den Ehegatten daher auch alle sonst vom Gesetz zur Verfügung gestellten ordentlichen und außerordentlichen ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Haftungsfallen

Rz. 19 Vertritt der Anwalt einen Schuldner gegenüber einer Erbengemeinschaft, so wird er sich vor der Leistung durch seinen Mandanten zu vergewissern haben, dass die Leistung entweder an einen bevollmächtigten Miterben erfolgt oder aber nur an alle Erben gemeinschaftlich, notfalls anteilig, geleistet wird. Der Anspruch aus § 2287 BGB gehört nicht zum Nachlass: Er steht jedem...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Erbteilungsklage

Rz. 33 I.R.d. Erbteilungsklage (Einzelheiten siehe § 2042 Rdn 14) ist dem Gericht ein Teilungsplan vorzulegen. Dies kann erst nach Berichtigung sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten erfolgen. Davor ist die Erbteilungsklage unzulässig. Das Gericht ist gehindert, ein "Minus" zum vorgelegten Teilungsplan zuzusprechen: Es darf den Beklagten nur verurteilen, dem Teilungsplan in de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Kosten

Rz. 13 Die Gebühren richten sich nach KV Nr. 12420 GNotKG (0,5) und sind vom Nachlass zu tragen. Wird der Rechtsanwalt tätig, um die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durchzusetzen oder zu verhindern, so ist beim Gegenstandswert auf das jeweilige dahingehende Interesse des Mandanten abzustellen. Grundsätzlich ist nach § 65 GNotKG der Geschäftswert 10 % des Wertes des N...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Auftragsverhältnis/Auskunftsansprüche

Rz. 18 Die Auskunftspflicht nach § 666 BGB beinhaltet grundsätzlich die Pflicht zur Mitteilung über den jeweiligen Stand des Geschäftes in seinem Zusammenhang als Ganzes,[22] während der Anspruch auf Rechnungslegung die gesamte Dauer der Geschäftsführung umfasst.[23] Die Ansprüche des Erblassers aus einem Auftragsverhältnis gehen grundsätzlich auf die Erben über. Im Einzelnen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Entsprechende Anwendung von § 748 BGB

Rz. 50 § 748 BGB Lasten- und Kostentragung Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Rz. 51 Die Erbengemeinschaft hat die Lasten des Gesamthandvermögens, einzelner Nachlassgeg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Erbverzicht

Rz. 20 Die wichtigste Wirkung des Erbverzichts ist die Veränderung der Erbquote. Auf sie wird unmittelbar eingewirkt.[29] Eine enterbende letztwillige Verfügung ist nicht notwendig. Der Verzichtende entfällt gem. Abs. 1 S. 2 als Erbe, sog. "Vorversterbensfiktion".[30] Die Quoten der anderen Erben erhöhen sich. Es können auch völlig neue Personen Erben werden. Rz. 21 Hat bspw....mehr