Fachbeiträge & Kommentare zu Legal Tech

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ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / 6. Legalsmart.de

Die Vereinfachung des Zugangs zum Recht hat sich auch die Berliner Legal Tech Kanzlei "LegalSmart" zur Aufgabe gemacht. Anwaltliche Leistungen sollen so einfach zugänglich sein wie man im Online-Shop einkaufen kann. Durch den kombinierten Einsatz eines Online-Assistenten sowie im Hintergrund agierende Anwälte verspricht LegalSmart[29] die individuelle Lösung juristischer Pro...mehr

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ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / 8

Auf einen Blick Durch das Konzept von Legal Tech tun sich neue kostengünstige und zeitsparende Möglichkeiten auf, die das Versprechen des Rechtsstaats mit neuem Leben erfüllen. Speziell im Bereich der rechtlichen Vorsorge hat Legal-Tech das Potenzial, den Markt zu verändern und die Art und Weise, wie Menschen Zugang zu Rechtsberatung und -dienstleistungen erhalten, grundlege...mehr

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ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / 5. Patientenverfuegung.de

Die Zentralstelle Patientenverfügung des Humanistischen Verband Deutschland (HVD) hat mit Patientenverfuegung.de [28] ihre eigene Informationsplattform ins Leben gerufen. Ihr Ziel ist es, bundesweit Menschen bei der Gestaltung und Verwaltung ihrer rechtlichen Vorsorge zu unterstützen. Zum einen erhalten Nutzer Auskunft über die Handlungsmöglichkeiten im Rahmen der rechtlichen...mehr

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ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / 3. Formblitz.de

Angefangen mit Musterformularen, -verträgen und -briefen, über ganze Dokumentenpakete, bis hin zu umfassenden Ratgebern und Softwares, stellt Formblitz.de [22] nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmer vor die Wahl. Die Internetseite bietet für die Fertigung von Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Co. einheitliche Vorlagen, die gegen die Entrichtung eines P...mehr

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ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / 7. Verbraucherzentrale.de

Eine gänzlich kostenfreie Erstellung rechtlicher Vorsorgedokumente ermöglicht die Verbraucherzentrale[30]. Angeboten werden insgesamt drei interaktive Online Tools, mittels derer Nutzer in der Lage sind, Schritt für Schritt individuelle Betreuungs-, Patientenverfügungen sowie Vorsorgevollmachten zu erstellen. Vergleichbar mit dem Ablauf der bereits vorgestellten Dokumentenge...mehr

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ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / 4. Smartlaw.de

Der Online-Generator smartlaw.de [23], welcher Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Anbieter Wolters Kluwer und der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer war,[24] richtet sich an Verbraucher sowie Unternehmen und ermöglicht diesen für diverse Lebenslagen die Erstellung von nahezu jedem im Rechtsverkehr gängigen Dokument und Vertrag. Dieser Anbieter war ein...mehr

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ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / 2. Afilio.de

Die in ihrer gesamten Erscheinung auf Vorsorge ausgerichtete Webseite Afilio.de [21] versucht Kunden durch ein breites Sortiment an Dokumenten, Versicherungen sowie Beratungsmöglichkeiten für sich zu gewinnen. Hauptofferte ist ein "Komplettpaket" auf dem Gebiet der Vorsorge. Der Anbieter wirbt mit "maßgeschneiderten Lösungen" und der Verzichtbarkeit von anwaltlicher/notariell...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / IV. Zinsen

Rz. 241 Auf die Angaben zur Hauptforderung wie auf den mitgeteilten rückständigen Unterhalt folgen die Angaben zu den Zinsen. Teilweise sind die Zinsen schon betragsmäßig tituliert. Dies gilt insbesondere im Vollstreckungsbescheid. Hier erfasst die betragsmäßige Titulierung der Zinsen den Zeitraum vom angegebenen Verzugszeitpunkt bis zum Erlasstag des Vollstreckungsbescheids....mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / III. Zinsen

Rz. 251 Auf die Angaben zur Hauptforderung folgen die Angaben zu den Zinsen. Teilweise sind die Zinsen schon betragsmäßig tituliert. Dies gilt insbesondere im Vollstreckungsbescheid. Hier erfasst die betragsmäßige Titulierung der Zinsen den Zeitraum vom angegebenen Verzugszeitpunkt bis zum Erlasstag des Vollstreckungsbescheids. Hinweis Diese Zinsen verjähren nach § 197 Abs. 1 ...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / III. Zinsen

Rz. 265 Auf die Angaben zum rückständigen Unterhalt folgen die Angaben zu den Zinsen. Teilweise sind die Zinsen schon betragsmäßig tituliert. Dies gilt insbesondere im Vollstreckungsbescheid. Hier erfasst die betragsmäßige Titulierung der Zinsen den Zeitraum vom angegebenen Verzugszeitpunkt bis zum Erlasstag des Vollstreckungsbescheids. Hinweis Diese Zinsen verjähren nach § 19...mehr

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§ 14 Prüfroutinen und Posta... / A. Dokumentenprüfung vor Signatur

Rz. 1 Bevor eine Postausgangskontrolle durchgeführt wird, sind weitere Prüfschritte bereits vor dem Signieren und vor dem Versand erforderlich. Wer mit den Arbeitsabläufen in Anwaltskanzleien und der bisherigen Rechtsprechung des BGH vertraut ist, hatte schon geahnt, dass der BGH möglicherweise bei der Versendung elektronischer Dokumente teilweise andere Maßstäbe anlegen wür...mehr

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Literaturspiegel für Testamentsvollstrecker

Adams, Interessenkonflikte des Testamentsvollstreckers, jur. Diss. 1997 Ahlbory/Suchan, Die haftungsrechtliche Bedeutung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, ErbR 2017, 464 Armbrüster, Keine Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments sowie eines Pflichtteilsverzichtsvertrags – Anmerkung zum Urteil des OLG Köln vom 9.12.2009, ZEV 2010, S. 88–89 Armbrüster, Noch einmal: Zur Si...mehr

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ZErb 05/2022, Förster Anwaltliche Vergütung in Erbsachen

2. Auflage 2022 328 Seiten, 49 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-117-9 Gewissermaßen wurde es auch höchste Zeit, dass der überaus erfolgreichen 1. Auflage die nunmehr um 78 Seiten erweiterte Auflage mit dem Bearbeitungsstand August 2021 folgte. An Übersichtlichkeit und Handbarkeit hat das angenehm zu lesende Werk nicht verloren und nach wie vor finden sich – aktualisiert – aller...mehr

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AGS 03/2022, Baronin von König/Horsky/Bischoff, Kosten in Familiensachen: Gerichts- und Anwaltskosten sowie Kosten der Mediation

Von Renate Baronin von König, Oliver Horsky und Hans-Helmut Bischoff. 3. Aufl., 2022. Verlag Ernst und Werner Gieseking, Bielefeld. XXVI, 377 S., 59,00 EUR Auch hier war eine Neuauflage aufgrund der Änderungen durch das KostRÄG 2021 geboten. Berücksichtigt ist aber auch das sog. Legal-Tech-Gesetz, das sich u.a. auf die Frage der Abrechnung der Erfolgshonorare auswirkt. Ebenfa...mehr

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AGS 03/2022, Goebel, Inkassodienstleistung und Inkassokosten - Ein Praxisleitfaden für Rechtsanwälte, Inkassodienstleister und die Justiz

Von Frank-Michael Goebel. 3. Aufl., 2022. Deutscher AnwaltVerlag, Bonn. 456 S., 49,00 EUR Zum 1.10.2021 sind das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. I 2020, 3320) sowie das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt (BGBl. I 2021, 3415 – sog. Legal-Tech-Gesetz) in K...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Sicherungsabtretung / 3.3 Abtretungsverbot

Besteht ein – gesetzliches oder vertragliches – Abtretungsverbot (§ 399 BGB), so hat das zur Folge, dass eine dennoch erfolgende Abtretung der Forderung unwirksam ist. Das Vorliegen eines Abtretungsverbots stellt also vor allem für den Sicherungsnehmer eine Gefahr dar, weil der angestrebte Sicherungszweck nicht erreicht wird. Das gilt insbesondere auch dann, wenn es sich um ...mehr

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zfs 02/2022, Quo Vadis Verkehrsrecht?

Wenn der Verkehrsgerichtstag auf einmal im Sommer stattfindet, ist nichts mehr so, wie es mal war. Es zeigt sich vor allem, dass man auf eine sich stetig verändernde Welt flexibel reagieren muss, und dabei auch manchmal althergebrachte Traditionen in Frage gestellt werden müssen. Vergleicht man die Situation im Verkehrsrecht mit der vor etwa 20 Jahren, wird auch klar, dass zw...mehr

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§ 2 Die Vergütungsmöglichke... / b) § 4a RVG n.F. ab dem 1.10.2021

Rz. 111 Die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar mit dem Mandanten zu vereinbaren, ist durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt, welches zum 1.10.2021 in Kraft getreten ist, teilweise vergrößert worden. § 4a RVG n.F. ist wie folgt reformiert worden: "Erfolgshonorar" (1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwa...mehr

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§ 2 Die Vergütungsmöglichke... / 2. Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren

Rz. 16 Obwohl § 4a RVG sowie die "Legal-Tech-Reform" mittlerweile zum Teil die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars vorsehen, bleibt es generell bei der Versagung einer solchen Vereinbarung. Entsprechend sind nach § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO Vereinbarungen unzulässig, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tät...mehr

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§ 1 Gesetz für faire Verbra... / II. Verbot nachteiliger Abtretungsklauseln

Rz. 14 § 308 Nr. 9 BGB statuiert als weitere verbraucherschützende Maßnahme – und als ­Ausschluss vom Grundsatz des § 399 BGB (respektive § 354a HGB) – ein Klauselverbot für Abtretungsausschlüsse (Verbot benachteiligender Abtretungsklauseln [Abtretungsausschlüsse]) in AGB. Nach § 308 Nr. 9 Halbsatz 1 BGB ist eine Bestimmung unwirksam, durch diie die Abtretung für einen auf G...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / H. Anwendungsausschlüsse (Bereichsausnahmen)

Rz. 30 Ein Ausschluss vom sachlichen Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB (Bereichsausnahmen und Abgrenzungen)[117] – wobei "einige Ausnahmen (…) mehr Verwirrung als Klarheit (stiften)"[118] – besteht hingegen nach § 327 Abs. 6 BGB in Umsetzung von Art. 3 Abs. 5 Digitale-Inhalte-RL (weil, jedenfalls in Bezug auf die Nrn. 2, 3, 5 und 8 unionsrechtliche Spezialbestimmungen mit...mehr

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Vorwort

In der vorliegenden 2. Auflage wurde das Werk inhaltlich überarbeitet und ergänzt. Die aktuellen Gesetzesreformen (BRAO-Reform,[1] Legal-Tech-Reform[2] sowie das Kostenrechtsänderungsgesetz[3]) sind berücksichtigt worden. Insbesondere § 1 und hier der Bereich Berufspflichten im Verhältnis zum Mandanten und die Vermeidung von Interessenkollision und dem Verlust des Gebührenans...mehr

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AGS 12/2021, Zeitschriften aktuell

Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Das "neue" Erfolgshonorar – was die Praxis jetzt wissen muss, AnwBl Online 2021, 246 Am 1.10.2021 ist das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsgesetz (Legal-Tech-Gesetz) in Kraft getreten. In seinem Beitrag weist Mayer darauf hin, dass dieses Gesetz nicht nur die Inkassodienstleistungen nach dem RDG neu...mehr

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ZErb 12/2021, Erbrechtssymposium 2021

Am 8.10. und 9.10. fand in Heidelberg das 24. Deutsche Erbrecht-Symposium statt. Auch in diesem Jahr wurde die Veranstaltung als Hybridveranstaltung angeboten, vor Ort mit 59 Teilnehmern. Es herrschte eine Atmosphäre wie im Fernsehstudio. Moderiert wurde die Veranstaltung von Herrn FAErbR Michael Rudolf und Herrn FAErbR Jan Bittler. Eröffnen durfte erstmals Herr FAErbR Dr. Di...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 2. Der Verbraucher als Gläubiger und Auftraggeber – C2B und Legal Tech

Rz. 42 Der Gesetzgeber räumt dem Verbraucher zunehmend pauschalierte Ansprüche ein, wenn Unternehmen Ihre Leistungspflichten nicht erfüllen. Nicht selten sind diese europäisch initiiert, wie etwa die Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung.[102] In vielen anderen Bereichen erachtet der Bundesgerichtshof Gebührenansprüche von Unternehmen, etwa Banken,[103] für unbegründet...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 5. Inkassodienstleistungen für Verbraucher – C2B und Legal Tech

Rz. 82 Für Verbraucher wurden in den vergangenen Jahren Entschädigungsansprüche etwa bei Verspätungen von Flugzeugen oder Zügen, aber auch bei Datenschutzverstößen geschaffen. Auch werden Verbraucher mit Gebühren und Entgelten überzogen, die sich im weiteren Verlauf als unzulässig herausstellen und in Folge dessen dann Bereicherungsansprüche begründet werden. Den Ansprüchen ...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 1. Einleitung

Rz. 12 Anders als bei Rechtsanwälten, die als selbstständige Organe der Rechtspflege agieren, ist das Berufsbild des Inkassodienstleisters noch nicht abschließend ausgeformt und durch Berufspflichten eingerahmt. Kernelemente sind die auf einer theoretischen und praktischen Sachkunde beruhenden Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister. Dies fort zu entwickeln, wird (auc...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 1. Die zweite Reform des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Rz. 109 Zum 1.10.2021 findet die zweite Reform des Rechtsdienstleistungsgesetzes mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht [211] sowie dem Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt [212] ihren vorläufigen Abschluss. Die Diskussion um die Regulierung von Inkassodienstleistungen ist aber damit nicht zu Ende, so...mehr

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Literaturverzeichnis

Barnbeck, § 286 BGB und die Inkassobüros, NJW 1973, 1868 Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, Kommentar, 16. Aufl. 2014 Becker-Eberhard u.a., Grundlagen der Kostenerstattung bei der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, Monographie1995 Behr, Inkassounternehmen und Rechtsberatungsgesetz, BB 1990, 795 Behrens, Der Verzugsschaden des Forderungsgläubigers, zfm 2017, 183 und zfm 2018...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 1. Beitreibung weitgehend unstreitiger Forderungen

Rz. 67 Es ist unbestritten, dass die Inkassodienstleister für die Wirtschaft in Deutschland im Sinne einer arbeitsteiligen Partnerschaft eine wichtige Aufgabe in der Liquiditätssicherung wahrnehmen,[139] in dem die Gegenleistung des Schuldners für von ihm in Anspruch genommene Waren oder Dienste geltend gemacht und insoweit berechtigte Ansprüche des Gläubigers durchgesetzt w...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / I. Das Vergütungsverhältnis

Rz. 2 Zum einen schließt der Gläubiger mit dem Inkassodienstleister einen Vertrag über die Erbringung von Rechts- und Inkassodienstleistungen nach § 2 RDG, einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter nach §§ 675, 611 BGB. Regelmäßig wird der Vertrag über den Einzug bei Auftragsübergabe im Wesentlichen unstreitiger Forderungen geschlossen. Es handelt sich im ...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / II. Abgrenzung von Rechts- und Inkassodienstleistung

Rz. 8 Wie sich aus § 2 Abs. 2 RDG ergibt, gilt die Inkassodienstleistung als Rechtsdienstleistung, ist aber eben nicht in jeder Ausprägung eine solche. Die Inkassodienstleistung ist in berufsrechtlicher wie kostenrechtlicher Hinsicht einerseits ein Unterfall der Rechtsdienstleistung,[28] andererseits eine Dienstleistung, die außerhalb der Rechtsdienstleistung steht, aber der...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / III. Vertragliche Vereinbarungen

Rz. 70 Eher ein Schattendasein führen vertragliche Ansprüche auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten, zu denen neben den Vergütungsansprüchen von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern auch die Aufwendungen des Gläubigers, insbesondere die Mahnkosten gehören. Noch naheliegend und in der Praxis gängig ist die Regelung von Mahnkosten des Gläubigers in dessen allgemeinen Geschä...mehr

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AGS 11/2021, Leuschner, AGB-Recht im unternehmerischen Rechtsverkehr - Kommentar zu den §§ 305-310 BGB mit Klauselteil, Erläuterungen zur Rechtswahl und Länderberichten.

Herausgegeben von Prof. Dr. Lars Leuschner. 2021. Verlag C.H. Beck, München. XX, 1.197 S., 229,00 EUR Dieser neue Kommentar bietet eine ganz auf die Bedürfnisse des unternehmerischen Rechtsverkehrs (B2B-Bereich) zugeschnittene Kommentierung der §§ 305 bis 310 BGB. Dazu werden alphabetisch geordnet ca. 40 Klauseltypen erläutert. Hinzu kommen Erläuterungen zur Rechtswahl und Lä...mehr

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AGS 11/2021, Tagung der Geb... / II. Bericht aus dem BRAK-Ausschuss Rechtsanwaltsvergütung

Der neugewählte Vorsitzende des BRAK-Ausschusses, Dr. Wulf Albach, gab anschließend einen Überblick über die zwischenzeitlich in Kraft getretenen Gesetze und jene, die mittlerweile zum 1.10.2021 in Kraft getreten sind. Es folgte eine durchaus kritische Auseinandersetzung sowohl mit den neuen Gesetzen als auch mit der aktuellen Rspr. des BGH zum sogenannten Legal Tech und zur ...mehr

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AGS 11/2021, Tagung der Geb... / XIII. Verschiedenes

Aus Berlin kam die Anregung, den Kolleginnen und Kollegen Hilfestellung zum am 1.10.2021 in Kraft getretenen Gesetzes zur Forderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt abzugeben, wobei der Kammer in Berlin bereits Anfragen ihrer Mitglieder zur Höhe von Erfolgshonoraren vorliegen. Der Unterzeichner ist der Auffassung, dass man sich bei einer Quota-litis...mehr

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AGS 10/2021, Deckenbrock/Henssler, Rechtsdienstleistungsgesetz - Kommentar zum RDG

Herausgegeben von Dr. Christian Deckenbrock und Prof. Dr. Martin Henssler. 4. Aufl., 2021. Verlag C.H. Beck, München. XXX, 1.080 S. 119,00 EUR Sechs Jahre sind seit der Vorauflage vergangen. Seitdem hat sich einiges an Rspr. ergeben. Darüber hinaus waren auch wichtige Gesetzesänderungen zu berücksichtigen. So behandelt die Neuauflage bereits das Gesetz zur Verbesserung des Ve...mehr

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ZErb 09/2021, Legal Tech un... / II. Legal Tech im Überblick

Der in der anwaltlichen Beratung herrschende Zeitgeist hat sich im "Digitalen Zeitalter" verändert. Anfangs waren es Diktiergeräte, die das gesprochene Wort mittels Spracherkennung in Schriftdokumente umwandeln oder umfangreiche Softwarelösungen für die kanzleiinterne Kommunikation, neuerdings ist eine Automatisierung ganzer Arbeitszweige denkbar – die Digitalisierung prägt ...mehr

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ZErb 09/2021, Legal Tech un... / III. Erbrechtliche Legal Tech-Produkte und -Dienstleistungen – ein Status quo

Bislang konzentrieren sich digitale Produkte im Allgemeinen auf drei Säulen – mandatsvermittelnde oder Dokumente generierende Online-Plattformen, Technologien, die die den anwaltlichen Arbeitsalltag erleichtern sollen[8] sowie die Abwicklung massenhaft auftretender Entschädigungsansprüche und Beratung auf Nischenmärkten. Aus erbrechtlicher Sicht interessant sind insoweit nur ...mehr

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ZErb 09/2021, Legal Tech und Erbrecht - Übersicht bisheriger Entwicklungen und Blick in die Zukunft

1 Die Entwicklungen rund um das Thema Legal Tech (kurz für den englischen Terminus "Legal Technology") sorgen seit Jahren für eine gewisse Aufruhr auf dem Markt der Rechtsdienstleistungen. Befürchtungen, Anwälte und Anwältinnen werden zeitnah durch künstliche Intelligenzen ersetzt, sind dabei aber genauso wenig begründet, wie der Wunsch nach gänzlich digitalisierten sowie s...mehr

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ZErb 09/2021, Legal Tech un... / V. Fazit und Ausblick

In vielen Bereichen des Rechts lassen sich Arbeitsabläufe von Algorithmen begleiten, unterstützen, stellenweise sogar durch sie ersetzen. Löst dies in vielen Teilen der rechtlichen Beratung eine Welle der Entrüstung und eine gewisse Panik aus, so können im Erbrecht tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare durchaus beruhigt in die Zukunft blicken...mehr

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ZErb 09/2021, Legal Tech un... / 1

Die Entwicklungen rund um das Thema Legal Tech (kurz für den englischen Terminus "Legal Technology") sorgen seit Jahren für eine gewisse Aufruhr auf dem Markt der Rechtsdienstleistungen. Befürchtungen, Anwälte und Anwältinnen werden zeitnah durch künstliche Intelligenzen ersetzt, sind dabei aber genauso wenig begründet, wie der Wunsch nach gänzlich digitalisierten sowie schn...mehr

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ZErb 09/2021, Legal Tech un... / I. Einführung

Insbesondere in der erbrechtlichen Beratung geht man mit gewisser Sicherheit davon aus, man sei vor einer fundamentalen Änderung der Marktbedingungen gefeit. Ansprüchen im Bereich des Fluggastrechts mag man per Mausklick zur Durchsetzung verhelfen,[2] aber einen Generationen übergreifenden Familienstreit als Folge eines Erbfalls kann eine künstliche Intelligenz nicht lösen. ...mehr

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ZErb 09/2021, Legal Tech un... / 2. Rechtsprechung

Die Entwicklungen im Legal Tech sind stets im Lichte der aktuellen Rechtsprechung zu sehen. Denn die aufstrebenden digitalen Angebote erfordern ihrerseits eine rechtliche Einordnung, etwa in welcher Gesellschaftsform sie gegründet sind, welche Anforderungen an Qualitätsstandards zu stellen sind und vor allem, wie ihr Verhältnis zu der herkömmlichen Rechtsberatung zu bewerten...mehr

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ZErb 09/2021, Legal Tech un... / 2. Auf das Erbrecht zugeschnittene Angebote

Abseits der Vermittlungsplattformen hat sich gerade im Erbrecht eine Marktlücke für unmittelbar online abrufbare Informationen aufgetan. Schließlich gehört das Erstellen von Vorsorgevollmachten, Testamentsvorlagen sowie überblicksartigen Informationen zum Pflichtteilsrecht genauso zum Berufsalltag wie die individuell auf die familiären Besonderheiten abgestimmte Beratung im ...mehr

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ZErb 09/2021, Legal Tech un... / 1. Online-Plattformen

Der Einfluss von Online-Plattformen jeglicher Art auf das Verhalten von Nutzerinnen und Nutzern ist eindrucksvoll. Grundsätzlich gilt: Wer mit seinem Unternehmen nicht im Netz zu finden ist, keinen Eintrag bei Suchmaschinenbetreibern wie Google hat, der ist nicht mehr konkurrenzfähig. Kunden orientieren sich am Webauftritt und an den Empfehlungen oder Rezensionen anderer Nut...mehr

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ZErb 09/2021, Legal Tech un... / b) Internationale Konkurrenz

Die Dimensionen, in denen sich die im internationalen Vergleich größten Legal-Tech-Plattformen bewegen, sind mittlerweile gewaltig. Im Hinblick auf die Statistiken handelt es sich um ein milliardenschweres Geschäft mit großem Wachstumspotenzial.[13] Das ehemalige Start-up des Berkeley-Absolventen Charley Moore "Rocket Lawyer" hat vor kurzem eine Investitionsspritze in Höhe v...mehr

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ZErb 09/2021, Legal Tech un... / IV. Aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung

1. Gesetzgebung Der Bundestag hat in der Nacht vom 10.6.2021 auf den 11.6.2021 das "Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt", welches als Legal Tech-Gesetz bezeichnet wird, mit kleineren Abänderungen verabschiedet. Das Gesetz hat am 25.6.2021 den Bundesrat passiert und wird damit am 1.10.2021 in Kraft treten. Ziel des Gesetzes soll sei...mehr

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ZErb 09/2021, Legal Tech un... / 1. Gesetzgebung

Der Bundestag hat in der Nacht vom 10.6.2021 auf den 11.6.2021 das "Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt", welches als Legal Tech-Gesetz bezeichnet wird, mit kleineren Abänderungen verabschiedet. Das Gesetz hat am 25.6.2021 den Bundesrat passiert und wird damit am 1.10.2021 in Kraft treten. Ziel des Gesetzes soll sein, Rechtsanwält...mehr

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ZErb 09/2021, Legal Tech un... / a) Funktionsweise und Besonderheiten

Auf dem Markt der Rechtsdienstleistungen vermitteln Plattformen meist potenzielle Mandanten an dort vernetzte oder verlinkte Kanzleien. Anhand einer automatischen "Anamnese" des rechtlichen Problem des Nutzers wird eine Vorauswahl aus den im Netzwerk registrierten Anwälten getroffen, eine Empfehlung ausgesprochen oder ein sachlich zuständiger Anwalt meldet sich direkt beim N...mehr