Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigung

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Sauer, SGB IX § 169 Kündigu... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 86 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 169. Er entspricht inhaltlich dem bisherigen § 86. Rz. 1a Die Vorschrift bestimmt, dass die Frist für die Kündigung eines schwerbehinder...mehr

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Sauer, SGB IX § 178 Aufgabe... / 2.2.2.1 Folgen der Nichtbeteiligung

Rz. 17 Abs. 2 Satz 2 beschreibt die Folgen der Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Die Vorschrift bestimmt, dass Maßnahmen des Arbeitgebers, die die Interessen schwerbehinderter Menschen berühren und bei denen die Schwerbehindertenvertretung entgegen der Verpflichtung in Satz 1 weder unterrichtet noch angehört wurde, nicht durchgeführt oder vollzogen werden dar...mehr

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Sauer, SGB IX § 168 Erforde... / 2.1 Grundsatz

Rz. 2 Der besondere Kündigungsschutz tritt dem allgemeinen Kündigungsschutz nach anderen Rechtsvorschriften, etwa nach dem Kündigungsschutzgesetz hinzu. Er ist unabhängig von der Betriebsgröße des Arbeitgebers, gilt also auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber nicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichtet ist. Er gilt auch in Betrieben, in denen 10 ode...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.2.2 Bestätigungspflicht der bisherigen Krankenkasse (Satz 2)

Rz. 31 Sowohl Pflicht- als auch freiwillig Versicherte haben bei nach dem 1.1.2002 ausgeübten Wahlrechten Bindungsfristen (Abs. 4 Satz 1) einzuhalten, bevor sie die Krankenkasse wechseln können. Um die Einhaltung dieser Bindungsfrist und damit verbunden die Frage der wirksamen Kündigung der bisher (möglicherweise für eine andere Versicherungspflicht) noch zuständigen Kranken...mehr

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Sauer, SGB IX § 171 Entsche... / 2.1 Entscheidungsfrist

Rz. 2 Abs. 1 verpflichtet das Integrationsamt als Soll-Vorschrift, über den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung innerhalb eines Monats zu entscheiden. "Soll" bedeutet, dass im Regelfall innerhalb der Monatsfrist über den Antrag zu entscheiden ist, in besonderen atypischen Fällen das Integrationsamt jedoch auch berechtigt sein kann, über den Antrag nicht innerhalb dieser Zeit...mehr

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Sauer, SGB IX § 185 Aufgabe... / 2.7 Genehmigungsfiktion für Anträge an das Integrationsamt

Rz. 37 Mit Art. 2 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146) wurde mit Wirkung zum 1.1.2024 eine Genehmigungsfiktion für bestimmte Anträge an das Integrationsamt eingeführt. Danach gilt ein Antrag auf eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, 6 Wochen nach Eingang als genehmigt, wenn das Integrationsamt bis dahin nicht üb...mehr

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Sauer, SGB IX § 175 Erweite... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 92 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 175. Er entspricht dem bisherigen § 92. Rz. 2 § 175 erweitert den Kündigungsschutz für Arbeitsverhältnisse schwerbehinderter Menschen an...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.8 Fiktion der Kündigungserklärung (Satz 8)

Rz. 113 Kommt die den Zusatzbeitrag erhebenden Krankenkasse ihre Hinweispflicht nach Satz 7 nicht nach und informiert das Mitglied verspätet, gilt eine erfolgte Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Rz. 114 Die Regelung hat letztlich Sanktionscharakter gegenüber der den Zusatzbeitr...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.1.3 15-Jährige (Satz 3)

Rz. 26 Minderjährige waren ursprünglich wegen fehlender Geschäftsfähigkeit, die auch nicht über § 36 SGB I gegeben war, ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nicht zur Ausübung des Wahlrechts berechtigt. Durch den mit Wirkung ab 1.1.2000 in Abs. 1 angefügten Satz 3 wurde Minderjährigen ab Vollendung des 15. Lebensjahres das Recht eingeräumt, das Krankenkassenwahlrech...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.8 Kündigungsfrist nach § 175 Abs. 4 Satz 3

Rz. 37 Der Versicherte muss darüber hinaus auch die 2-monatige Kündigungsfrist nach § 175 Abs. 4 Satz 3 einhalten (vgl. weitergehend die Komm. in § 175). Zum oder nach Ablauf des in § 175 Abs. 4 Satz 1 festgelegten 12-Monats-Zeitraums ist eine Kündigung der Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kün...mehr

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Sauer, SGB IX § 173 Ausnahmen / 2.1 Dauer des Arbeitsverhältnisses

Rz. 2 Nach Abs. 1 Nr. 1 besteht ein besonderer Kündigungsschutz (seit dem 1.8.1986) dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ohne Unterbrechung noch nicht länger als 6 Monate besteht. Rz. 3 Der Gesetzgeber war im Jahre 1986 der Auffassung, der besondere Kündigungsschutz, der bis dahin von Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. nach Ablauf d...mehr

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Sauer, SGB IX § 173 Ausnahmen / 2.7 Anzeigepflicht des Arbeitgebers

Rz. 19 Der Arbeitgeber ist zur Anzeige von Einstellungen auf Probe und Beendigung von Arbeitsverhältnissen in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 gegenüber dem Integrationsamt verpflichtet. Arbeitsverhältnisse in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 sind solche, bei denen der Kündigungsschutz deshalb nicht besteht, weil das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ...mehr

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Sauer, SGB IX § 172 Einschr... / 2.1.2 Folgen

Rz. 11 Ist der Arbeitgeber nicht bereit, die in Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 geforderte Bedingung zu erfüllen, bedeutet das nicht, dass das Integrationsamt den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung ablehnen muss. Vielmehr richtet sich in solchen Fällen das Zustimmungsverfahren nach den für ein Zustimmungsverfahren für eine ordentliche Kündigung sonst geltenden Grundsätzen, das In...mehr

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Sauer, SGB IX § 168 Erforde... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit dem am 1.1.2018 in Kraft getretenen Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 85 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 168. Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 85 (vgl. BGBl. I 2001 S. 1046). Rz. 1a Die Regelung des § 1...mehr

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Sauer, SGB IX § 173 Ausnahmen / 2.2 Beschäftigte auf Stellen nach § 156 Abs. 2 Nr. 2 bis 5

Rz. 5 Ein besonderer Kündigungsschutz besteht nach Abs. 1 Nr. 2 nicht in den Fällen, in denen schwerbehinderte Menschen auf Stellen nach § 156 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 beschäftigt sind. Rz. 6 Dies sind Stellen, auf denen Personen beschäftigt sind, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestim...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.8.2 Entsprechende Anwendung von Abs. 2 (HS 2)

Rz. 142 Auch im Anwendungsbereich des Abs. 5 gelten die in Abs. 2 getroffenen Regelungen. Damit gelten die in Abs. 2 geregelten Folgen eines ausgeübten Wahlrechts, so die in Satz 1 begründete Informationspflicht der gewählten Krankenkasse und die in Satz 2 begründete Bestätigungspflicht der bisherigen Krankenkasse.mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.1.2 Kontrahierungszwang (Satz 2)

Rz. 20 Nach Satz 2 besteht ein Kontrahierungszwang der neuen Krankenkassen, denn nach HS 1 darf die gewählte Krankenkasse die Wahl nicht ablehnen. Rz. 21 Die gewählte Krankenkasse darf die durch wirksame Ausübung des einseitigen Wahlrechts entstehende Zuständigkeit für die Mitgliedschaft nicht ablehnen. Das bedeutet, dass das bestehende Wahlrecht und seine Ausübung von der Kr...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.2 Mitgliedschaft kraft Gesetzes

Rz. 89 Die Bindungsfrist von 12 Monaten nach Satz 1 gilt nicht bei Ende der Mitgliedschaft kraft Gesetzes. Rz. 90 § 190 regelt das Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger. Rz. 91 Die gesetzliche Mitgliedschaft in der Krankenkasse endet kraft Gesetzes daher mit dem Tod des Mitglieds, dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses für pflichtversicherte Personen oder mit der ...mehr

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Sauer, SGB IX § 167 Prävention / 1 Allgemeines

Rz. 1 Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (Art. 1 des Gesetzes) v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wird Abs. 2 neu gefasst und Abs. 4 mit Wirkung zum 1.5.2004 angefügt. Durch Art. 8 Nr. 3a des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) erfo...mehr

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Sauer, SGB IX § 167 Prävention / 2.1 Verpflichtung der Arbeitgeber

Rz. 3 Abs. 1 verpflichtet den Arbeitgeber, bei erkennbaren personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits-, Dienst- und Ausbildungsverhältnis, die zur Gefährdung des Arbeitsverhältnisses führen können, die Schwierigkeiten und alle in Betracht kommenden inner- und außerbetrieblichen Möglichkeiten zu ihrer Beseitigung mit den innerbetrieblichen Funktio...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.7.3 Anwendung von Abs. 4 Satz 8 (Satz 3)

Rz. 133 Satz 3 ordnet im Übrigen die analoge Anwendung von Abs. 4 Satz 8 an. Die Regelung über die Fiktion der Erklärung einer Kündigung, falls die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nicht nachkommt, gilt daher auch dann, wenn nach der Anstatt-Regelung eine Information im vollständigen Umfang des Satzes 2 nicht auf andere geeignete Weise erfolgt ist.mehr

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Sauer, SGB IX § 175 Erweite... / 2.2 Verfahren

Rz. 8 Satz 2 bestimmt, dass hierbei die Vorschriften des Kapitels 4 über die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung gelten. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber auch die Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich beantragen muss (§ 170 Abs. 1). Das Integrationsamt ist verpflichtet, eine Stellungnahme des Betriebsrates oder des Personalrates und der Schwerbehi...mehr

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Sauer, SGB IX § 167 Prävention / 3 Rechtsprechung

Rz. 7 Die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 167 ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes nach §§ 168 ff. Das Integrationsamt kann dieses (die Unterlassung) jedoch im Rahmen seiner Ermessensentscheidung ggf. zulasten des Arbeitgebers berücksichtigen, wenn bei gehöriger Durchführung des Präventionsverfahrens die...mehr

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Sauer, SGB IX § 172 Einschr... / 2.1.1 Bedingung/Auflage

Rz. 8 Um sicherzustellen, dass die gesetzliche Voraussetzung auch erfüllt wird, wird das Integrationsamt einen zustimmenden Bescheid mit einer Nebenbestimmung i. S. des § 32 SGB X versehen. Hierfür kommen eine Bedingung (§ 32 Abs. 2 Nr. 2) oder eine Auflage (§ 32 Abs. 2 Nr. 4) in Betracht. Rz. 9 Mit einer Auflage wird dem Adressaten des Verwaltungsaktes ein Tun (hier nicht vo...mehr

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Sauer, SGB IX § 172 Einschr... / 2.1.3 Einschränkung des Ermessens bei Sicherung eines Arbeitsplatzes

Rz. 13 Abs. 2 schränkt ebenso wie Abs. 1 Satz 2 und 3 das Ermessen des Integrationsamtes ein, wenn dem schwerbehinderten Menschen ein angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz gesichert ist. "Angemessen" und "zumutbar" heißt, dass der schwerbehinderte Mensch nicht schlechter gestellt werden darf. Hierzu darf eine Zustimmung zur Kündigung also nicht führen, weil es auch der Au...mehr

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Sauer, SGB IX § 172 Einschr... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 89 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 172. Er entspricht dem bisherigen § 89 mit Anpassungen der Verweisungen infolge der Verschiebung der Paragraphen im Schwerbehinder...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.6 Sonderkündigungsrecht

Rz. 35 Die 12-monatige Bindungsfrist entfällt dort, wo dem versicherungspflichtigen und freiwillig versicherten Mitglied ein Sonderkündigungsrecht seiner Krankenversicherung zusteht; dies ist z. B. bei einer erstmaligen Erhebung oder bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags der Fall. Das Sonderkündigungsrecht bei erstmaliger Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags ist in § 17...mehr

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Sauer, SGB IX § 169 Kündigu... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Die Frist ist eine Mindestfrist. Sehen gesetzliche Vorschriften oder tarifvertragliche Regelungen längere Kündigungsfristen vor, gelten diese. Rz. 3 Die Regelung steht im Kapitel 4 über den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen. Da die Vorschriften dieses Kapitels aber nicht für schwerbehinderte Menschen gelten, deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt ...mehr

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Sauer, SGB IX § 171 Entsche... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954), wurde mit Wirkung v. 1.1.2005 in Abs. 2 eine redaktionelle Anpassung an die neue Bezeichnung der Bundesagentur für Arbeit vorgenommen. Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde mit Wirk...mehr

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Sauer, SGB IX § 173 Ausnahmen / 2.5 Entlassungen aus Witterungsgründen

Rz. 16 Der besondere Kündigungsschutz findet ferner keine Anwendung bei Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenommen werden, sofern die Wiedereinstellung der schwerbehinderten Menschen bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist (Abs. 2). Der Wiedereinstellungsanspruch muss gewährleistet sein, d. h. durch tarifvertragliche, betriebliche oder individuelle Vereinbaru...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.5 Bindungsfrist; § 174 Abs. 4 Satz 1

Rz. 33 Die 12-monatige Bindungsfrist für den Wechsel der Krankenkasse ist in § 175 Abs. 4 Satz 1 geregelt. Danach sind Versicherungspflichtige (§ 5) und Versicherungsberechtigte (§ 9) an die von ihnen gewählte Krankenkasse mindestens 12 Monate gebunden. Versicherungspflichtige und freiwillig versicherte Mitglieder sind daher für 12 Monate an ihre neu gewählte Krankenkasse ge...mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 1.3 Normzweck

Rz. 17 Sinn der Vorschrift ist es, mit seinem Bezug auf den krankenversicherungsrechtlichen Auffangtatbestand zur Begründung der Versicherungspflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 13 eine Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung auszuschließen. Der Gesetzgeber hat damit auch anerkannt, dass es in einer Solidargemeinschaften eine anderweitige – und damit gleichwerti...mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.1.1 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 26 Der sachliche Anwendungsbereich von Abs. 1 muss eröffnet sein. Dieser ist immer dort eröffnet, wo der Gesetzgeber eine Rechtsfolge daran knüpft, dass eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gegeben ist. Entgegen dem Wortlaut der Regelung ist der sachliche Anwendungsbereich nicht auf seinen Hauptanwendungsfall des krankenversicherungsrechtlichen Auffangtatbesta...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 116 Allgeier, Zuständige Krankenkasse bei unentdeckt gebliebener Auffangpflichtversicherung – Anm. zu BSG v. 29.6.2021, B 12 KR 38/19 R, jurisPR-SozR 4/2022 Anm. 3. Chandna-Hoppe, Krankenkassenwahlrecht bei Änderung der Versicherungspflichttatbestände in der gesetzlichen Krankenversicherung, NZS 2019, 336. Debus, Mehr Wettbewerb zwischen den Krankenkassen durch das GKV-FQW...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.10 Ausnahmen von der Bindungsfrist durch Satzung (Satz 10)

Rz. 122 Die Regelung in Satz 10 eröffnet den Krankenkassen die Möglichkeit, durch Satzungsregelung eine Ausnahme von der Bindungsfrist von 12 Monaten vorzusehen. Die Regelung gilt dann sowohl für pflichtversicherte als auch für freiwillig versicherte Mitglieder. Die Vorschrift ist Folge der zwingenden Bindung an die gewählte Krankenkasse, unabhängig von Veränderungen, die na...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 1.1 Inhalt der Norm

Rz. 2 Die Vorschrift enthält die allgemeinen Bestimmungen über die Ausübung der in §§ 173, 174 eingeräumten Wahlrechte und das dabei zu beachtende Verfahren für die Wahl einer Krankenkasse oder einen Krankenkassenwechsel. Rz. 3 Abs. 1 regelt die Grundsätze des Wahlrechts, so in Satz 1 die Wahlrechtserklärung, in Satz 2 den Kontrahierungszwang und in Satz 3 den Ausschluss des ...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.1 12-monatige Bindungsfrist (Satz 1)

Rz. 79 Nach Satz 1 Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die von ihnen gewählte Krankenkasse mindestens 12 Monate gebunden. Rz. 80 Der sachliche Anwendungsbereich gilt daher unterschiedslos für Versicherungspflichtige nach § 5 und Versicherungsberechtigte, also freiwillig Versicherte nach § 9. Rz. 81 Die ausdrückliche Anordnung der Bindung an ein ausgeüb...mehr

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Sauer, SGB IX § 164 Pflicht... / 2.2 Benachteiligungsverbot

Rz. 15 Abs. 2 enthält in Satz 1 die Bestimmung, dass Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen dürfen. In Satz 2 waren seit dem Inkrafttreten des SGB IX am 1.7.2001 auch Einzelregelungen, um die Benachteiligung schwerbehinderter (und diesen gleichgestellter behinderter) Menschen im Arbeitsleben zu verhindern, sowie über einen Ents...mehr

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Sauer, SGB IX § 178 Aufgabe... / 2.2.5 Recht auf Teilnahme an Sitzungen der betrieblichen Interessenvertretungen

Rz. 25 Abs. 4 Satz 1 gibt der Schwerbehindertenvertretung das Recht, an allen Sitzungen der betrieblichen Interessenvertretungen teilzunehmen. Voraussetzung ist ausdrücklich nicht, dass es sich um solche Sitzungen handeln muss, auf denen Angelegenheiten im Hinblick auf schwerbehinderte Menschen behandelt werden sollen, das Teilnahmerecht besteht ausdrücklich für alle Sitzung...mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 1.1 Solidargemeinschaft im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung

Rz. 1 § 176 ist derzeit i. d. F. des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146) seit 1.1.2024 in Kraft. Rz. 2 Die Solidargemeinschaft im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein Zusammenschluss von Versicherten, die nach dem Solidaritätsprinzip handeln, die Risiken, Lasten oder Kosten gemeinschaftlich tragen und so eine alter...mehr

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Befristeter Arbeitsvertrag:... / 2 Kündigungsschutzrechtlicher Status des befristet Beschäftigten

Betriebliche Voraussetzung für das Bestehen des allgemeinen Kündigungsschutzes ist das Überschreiten der gemäß § 23 Sätze 2 und 3 KSchG maßgeblichen Mitarbeiteranzahl (sog. Schwellenwert). Bei der Feststellung der Zahl der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer sind befristet Beschäftigte voll mitzuzählen. Nur für Beschäftigte in Teilzeit sieht § 23 Satz 4 TzBfG ei...mehr

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Befristeter Arbeitsvertrag:... / 5 Weiterbeschäftigungsanspruch des erstinstanzlich obsiegenden Arbeitnehmers

Seit der Entscheidung des Großen Senats des BAG vom 27.2.1985[1] hat der Arbeitnehmer auch für den Fall der nicht offensichtlich unwirksamen Kündigung einen Weiterbeschäftigungsanspruch über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei der fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses, wenn er im Kündigungsprozess er...mehr

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Befristeter Arbeitsvertrag:... / 4 Kombination von Zeit- und Zweckbefristung

Es ist auch möglich, eine Zweckbefristung mit einer kalendermäßigen (Höchst-)Befristung zu kombinieren. Eine derartige Doppelbefristung ist nicht nur nach der Rechtsprechung zulässig[1], sondern sogar zu empfehlen, weil durch die Höchstfrist die Unsicherheit über die Dauer der Zweckbefristung beseitigt oder besser begrenzt wird, sodass sich der Arbeitnehmer zumindest auf ein...mehr

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Befristeter Arbeitsvertrag:... / 2.2 Vertreter während der Pflegezeit (§ 6 PflegeZG)

Mit der Reform der Pflegeversicherung ist zum 1.7.2008 das sog. Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Kraft getreten. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Zu diesem Zweck wird zum einen mit § 2 PflegeZG das Recht des Beschäftigten auf ein kurzzeitiges Fernbleiben von der Arbeit in Akutfällen begründe...mehr

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Befristeter Arbeitsvertrag:... / 2 3-Wochenfrist des § 17 TzBfG

Gemäß § 17 TzBfG muss der Arbeitnehmer seine Befristungskontrollklage (spätestens) innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags erheben. Die 3-Wochenfrist des § 17 TzBfG gilt umfassend für alle Befristungsabreden! Also auch für solche auf der Grundlage von gesetzlichen Spezialvorschriften außerhalb des TzBfG (u. a. BEEG, PflegeZG, WissZeit...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4.2 Staffel

Rz. 11 Die Staffelmietvereinbarung muss mindestens zwei verschiedene Mietstufen enthalten, wobei die zweite Stufe höher sein kann als die erste. Es genügt, wenn neben der Anfangsmiete nur eine weitere Mieterhöhung bei Vertragsschluss vereinbart wird (BGH, Urteil v. 16.11.2005, VIII ZR 218/04, WuM 2006,102; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 557a Rn. 45). Jedoch können auch fal...mehr

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Befristeter Arbeitsvertrag:... / 2 Kalendermäßige Befristung

Die kalendermäßige Befristung (Zeitbefristung) eines Arbeitsvertrags stellt den Grundfall der Befristungsabreden dar. Eine reine Zeitbefristung liegt vor, wenn sich unmittelbar aus der getroffenen Vereinbarung ergibt, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis enden soll.[1] Praxis-Beispiel Formulierungsbeispiel "Das Arbeitsverhältnis beginnt am … Es wird befristet geschlossen...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Professional
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 557a lehnt sich eng an den bis zum 1.9.2011 geltenden § 10 Abs. 2 MHG über die Staffelmiete an. Wie bis zum 1.9.2001 § 10 MHG gilt auch § 557a nur für Wohnraummietverhältnisse, und zwar gemäß § 28 Abs. 3 WoFG auch für ab 1.1.2002 geförderte Wohnungen, sodass auch für diese eine Staffelmiete vereinbart werden kann eine Staffelmiete, deren höchste Staffel die zum Zeitp...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4.1 Schriftform

Rz. 9 Die Staffelmiete muss – zwischen den Mietvertragsparteien – vereinbart werden; dies kann beim Mietvertragsabschluss als auch nachträglich während eines bereits bestehenden Mietvertrags geschehen (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 557a Rn. 30). Rz. 10 Die Vereinbarung muss schriftlich getroffen werden (§ 557a Abs. 1 Satz 1). Schriftform (vgl. dazu näher § 550 Rn. 2) bedeu...mehr

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Befristeter Arbeitsvertrag:... / 1 Befristete Verträge besonders geschützten Personen

Bei befristeten Verträgen mit Schwangeren und anderen vergleichbar geschützten Personengruppen ist zu unterscheiden: Wird der Tatbestand des besonderen Kündigungsschutzes wie z. B. des § 17 MuSchG erst nach Abschluss des befristeten Arbeitsverhältnisses verwirklicht, wird die Arbeitnehmerin also erst während der Laufzeit des befristeten Arbeitsverhältnisses schwanger, so ist ...mehr