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Befristeter Arbeitsvertrag: Besondere Befristungsfälle / 2.2 Vertreter während der Pflegezeit (§ 6 PflegeZG)

Gabi Hanreich
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Mit der Reform der Pflegeversicherung ist zum 1.7.2008 das sog. Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Kraft getreten. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Zu diesem Zweck wird zum einen mit § 2 PflegeZG das Recht des Beschäftigten auf ein kurzzeitiges Fernbleiben von der Arbeit in Akutfällen begründet. Zum anderen gewährt § 3 PflegeZG den Beschäftigten in Betrieben mit i. d. R. mehr als 15 Beschäftigten Anspruch auf eine bis zu 6-monatige gänzliche oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung zur Pflege eines nahen Angehörigen (Pflegezeit).

Um dem Arbeitgeber eine Reaktion auf den hierdurch bedingten, vorübergehenden Ausfall einer Arbeitskraft zu ermöglichen, erlaubt § 6 PflegeZG die befristete Einstellung einer Ersatzkraft. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer zur Vertretung für die Dauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Pflegezeit nach § 3 eingestellt wird. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG ist die Befristung über die Dauer der Vertretung nach Satz 1 hinaus auch für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig.

Mit diesen Regelungen lehnt sich das Gesetz erkennbar an die nahezu gleichlautenden Vorgaben des § 21 BEEG zur Elternzeit an. Dies hat zur Folge, dass § 6 Abs. 1 PflegeZG ebenso wie § 21 Abs. 1 BEEG nicht etwa einen eigenständigen Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses enthält oder wegen der Existenz dieser Sondervorschrift erleichterte Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers im Hinblick auf das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen des Befristungsgrunds zu stellen wären. So wie das BAG die Vorschr...

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