Fachbeiträge & Kommentare zu Krankenkassenwechsel

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Krankenkassenwahl / 9.2 Bindungsfrist für Wahltarif außerhalb der allgemeinen Bindungsfrist

Die Mitgliedschaft im Kündigungsverfahren kann bei einer Krankenkasse frühestens nach Ablauf der Mindestbindungsfrist gekündigt werden. Das ist bei Wahltarifen mit 3-jähriger Bindungsfrist generell zu beachten. Hier kann die Bindungsfrist für einen Krankenkassenwechsel (12 Monate) schon abgelaufen sein, während die Mindestbindungsfrist für den Wahltarif noch läuft. Auch bei ...mehr

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Elektronische Entgeltersatz... / 3.7 Unzuständige Krankenkasse/unbekannte Person

Zum 1.1.2026 wurde der Meldegrund "67 – Unzuständige Krankenkasse/unbekannte Person" neu eingeführt. Eine Rückmeldung mit "67 – Unzuständige Krankenkasse/unbekannte Person" ist von einem Sozialversicherungsträger nur dann an Arbeitgeber zurückzumelden, wenn dem Sozialversicherungsträger diese Person nicht bekannt ist. Zusätzlich meldet der Sozialversicherungsträger mit diesem...mehr

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Zahlstellenverfahren (Verso... / 4 Meldungen des Versorgungsempfängers

Empfänger von Versorgungsbezügen haben der Zahlstelle ihre Krankenkasse anzugeben, einen Krankenkassenwechsel mitzuteilen sowie die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anzuzeigen.[1] Dadurch wird die Zahlstelle in die Lage versetzt, ihre Meldepflicht gegenüber der zuständigen Krankenkasse zu erfüllen. Auch gegenüber der Krankenkasse haben Versorgungsempfänge...mehr

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Zahlstellenverfahren (Verso... / 3.2 Meldetatbestände

Die Krankenkassen übermitteln in dem Meldeverfahren u. a. folgende Meldungen: Rückmeldung zu Bewilligung/Beginn des laufenden Versorgungsbezugs, Änderung zum laufenden Versorgungsbezug, unzuständige Krankenkasse, Rückmeldung zur Vorabbescheinigung. Daneben meldet die Krankenkasse der Zahlstelle das Ende der Meldeverpflichtung in folgenden Fällen: Krankenkassenwechsel, Ende der gese...mehr

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Krankenkassenwahl / 5 Elektronische Mitgliedsbescheinigung

Das Wahlrecht wird nur noch gegenüber der zukünftigen Krankenkasse ausgeübt. Der Arbeitnehmer informiert unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Beginn der Versicherungspflicht, den Arbeitgeber formlos über die von ihm gewählte Krankenkasse. Nachdem die Anmeldung des Arbeitgebers bei der gewählten Krankenkasse eingegangen ist, veranlasst diese eine elektr...mehr

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Pflegeversicherung: Digital... / 6.4.1 Nachweis von nicht vom Datenaustauschverfahren erfassten Kindern

Für nicht abruffähige Kinder (z. B. insbesondere Stiefkinder) gilt ein originäres Nachweisverfahren außerhalb des Datenaustauschverfahrens zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung.[1] Dem Arbeitgeber oder Zahlstellen ist ein konkreter Nachweis zum Kind vorzulegen. Nur dann kann das Kind beim Pflegeversicherungsbeitrag berücksichtigt werden. Der Nachweis ist abhän...mehr

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Anmeldung / 1.4 Abgabegründe der Anmeldungen

Für die Abgabe der Anmeldung sind folgende Abgabegründe zu verwenden: Beginn der Beschäftigung: Abgabegrund "10" Krankenkassenwechsel: Abgabegrund "11" Beitragsgruppenwechsel: Abgabegrund "12" Sonstige Gründe: Abgabegrund "13" Beginn der Elternzeit: Abgabegrund "17" Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung: Abgabegrund "40" Bei den Abgabegründen 10, 11, 12 (nu...mehr

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Krankenkassenwahl / 8.1 Arbeitgeberwechsel

Bei einem Arbeitgeberwechsel besteht seit dem 1.1.2021 ein sofortiges Kassenwahlrecht ohne Rücksicht auf die Bindungsfrist und ohne Kündigungsfrist.[1] Auch eine besondere Bindungsfrist bei der Inanspruchnahme von Wahltarifen, ist bei einem Arbeitgeberwechsel nicht zu beachten. Praxis-Beispiel Sofortiger Krankenkassenwechsel ohne Kündigung Beginn der Mitgliedschaft bei der Kra...mehr

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Freiwillige Weiterversicherung / 1.4.1 Wechsel der Krankenkasse innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung

Beim Krankenkassenwechsel in eine andere gesetzliche Krankenversicherung müssen Versicherte bei der Kündigung grundsätzlich die 12-monatige Bindungsfrist berücksichtigen.[1] Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt.[2]mehr

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Einmalzahlungen: Zeitpunkt ... / Zusammenfassung

Überblick Nachfolgend wird "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" als "Einmalzahlung" bezeichnet. Die vom Arbeitgeber neben dem laufenden Arbeitsentgelt gewährten Einmalzahlungen werden bei der Beitragsberechnung in der Regel in dem Monat berücksichtigt, in dem sie ausgezahlt werden. Abweichend von diesem Grundsatz sind Einmalzahlungen jedoch dem letzten Entgeltabrechnungszeitra...mehr

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Zusatzbeitragssatz in der K... / 6.2 Hinweispflicht der Krankenkasse

Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor Ablauf des Monats, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird, ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf das Sonderkündigungsrecht, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes sowie auf die Übersicht des GKV-Spitzenverbandes zu den Zusatzbeitragssätzen hinzuw...mehr

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Jahreswechsel 2025/2026: So... / 5.2.4 Neuer Meldegrund Unzuständige Krankenkasse/unbekannte Person

Ebenfalls zum 1.1.2026 neu eingeführt wurde der Meldegrund "67 – Unzuständige Krankenkasse/unbekannte Person". Eine Rückmeldung mit "67 – Unzuständige Krankenkasse/unbekannte Person" ist von einem Sozialversicherungsträger nur dann an Arbeitgeber zurückzumelden, wenn dem Sozialversicherungsträger diese Person nicht bekannt ist. Zusätzlich meldet der Sozialversicherungsträger ...mehr

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Arbeitsunfähigkeitsbeschein... / 3.3.1 Keine Zuständigkeit der Krankenkasse

Kann die Krankenkasse nach Prüfung der eingegangenen Arbeitgeberanfrage keine Zuständigkeit feststellen, übermittelt die Krankenkasse eine Rückmeldung mit dem Rückmeldegrund "1 = unzuständige Krankenkasse/ unbekannte Person" an den Arbeitgeber. Diese Rückmeldung erfolgt durch die Krankenkasse aber nur, wenn die angefragte Person nicht bekannt ist, für den angefragten Zeitpunkt ...mehr

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Mitgliedschaft / 3 Krankenkassenwechsel

Im Zusammenhang mit der Ausübung des Krankenkassenwahlrechts beginnt die Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse mit dem Tag nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse.[1] Ist eine neu errichtete Krankenkasse für den Versicherten zuständig, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tag, an dem die Errichtung der Krankenkasse wirksam wird.[2]mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Pflegehilfsmittel / 5.1 Zuständigkeit bei Krankenkassenwechsel

Die Pflegekasse, bei der am Tag der Abgabe des Hilfsmittels an den Pflegebedürftigen (Tag der Leistungserbringung) – ggf. nach erfolgter Anpassung – ein Versicherungsverhältnis besteht, ist leistungspflichtig.[1]mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.4 Pflichten von Versicherungspflichtigen bei Krankenkassenwechsel (Abs. 3)

2.4.1 Mitteilungspflicht des Versicherungspflichtigen (Satz 1) Rz. 55 Nach Satz 1 haben Versicherungspflichtige der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich Angaben über die gewählte Krankenkasse zu machen. Rz. 56 Satz 1 definiert den persönlichen Anwendungsbereich und beschränkt diesen nach der gesetzlichen Anordnung auf Versicherungspflichtige. Damit setzt die Regelung...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.3 Kündigungfrist der Mitgliedschaft (Satz 3)

Rz. 93 Nach Satz 3 ist die Kündigung der Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Diese Kündigungsfrist ist zwingend und kann nicht verkürzt werden. Rz. 94 Die Kündigungsfrist ist für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte vereinheitlicht. Die Kündigung im Zusammenhang mit der...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.2.2 Bestätigungspflicht der bisherigen Krankenkasse (Satz 2)

Rz. 31 Sowohl Pflicht- als auch freiwillig Versicherte haben bei nach dem 1.1.2002 ausgeübten Wahlrechten Bindungsfristen (Abs. 4 Satz 1) einzuhalten, bevor sie die Krankenkasse wechseln können. Um die Einhaltung dieser Bindungsfrist und damit verbunden die Frage der wirksamen Kündigung der bisher (möglicherweise für eine andere Versicherungspflicht) noch zuständigen Kranken...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.2.2 Versicherungsberechtigte nach § 9

Rz. 26 Unter die Versicherungsberechtigten nach § 9 fallen insbesondere die Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Rz. 27 Die Wahlrechte sind damit auch B...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 1.1 Inhalt der Norm

Rz. 2 Die Vorschrift enthält die allgemeinen Bestimmungen über die Ausübung der in §§ 173, 174 eingeräumten Wahlrechte und das dabei zu beachtende Verfahren für die Wahl einer Krankenkasse oder einen Krankenkassenwechsel. Rz. 3 Abs. 1 regelt die Grundsätze des Wahlrechts, so in Satz 1 die Wahlrechtserklärung, in Satz 2 den Kontrahierungszwang und in Satz 3 den Ausschluss des ...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.3.2 Behinderung des Kassenwechsels (Satz 2)

Rz. 43 Satz 2 ordnet die Handlungsbefugnis der Aufsichtsbehörde auch bei Behinderung des Kassenwechsels oder bei Verletzung der Bestätigungspflicht (Abs. 2 Satz 1) an. So darf die Aufsichtsbehörde auch tätig werden, wenn die Krankenkasse einen Krankenkassenwechsel behindert oder die Meldung nach Absatz 2 Satz 1 nicht fristgerecht beantwortet.mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.4.4 Selbstverwaltung – Spitzenverband Bund der Krankenkassen (Satz 4)

Rz. 66 Satz 4 schließlich weist dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Rahmen seiner Selbstverwaltung das Recht zu, Regeln über die Zuständigkeit festzulegen, soweit ein Versicherungspflichtiger keine Angaben über die gewählte Krankenkasse macht.mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.9 Verfahren beim Wechsel

Rz. 38 Das Verfahren bei Krankenkassenwechsel ist in § 175 Abs. 4 Satz 4 f. geregelt. Das Krankenkassenwahlrecht wurde insoweit im Jahre 2021 vereinfacht, indem die neue Krankenkasse die Kündigung bei der alten automatisch übernimmt. Rz. 39 § 175 Abs. 4 Satz 4 regelt das Verfahren wie folgt: Zitat Bei einem Wechsel in eine andere Krankenkasse ersetzt die Meldung der neuen Krank...mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.3.1.2 Voraussetzungen

Rz. 33 Diese gesetzliche Anordnung bezieht sich allerdings allein auf die Gruppe der Versicherungspflichtigen, bei denen ein Versicherungsverhältnis nie bestanden hat (BSG, Urteil v. 11.9.2018, B 1 KR 10/18 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 11.3.2010, L 16 KR 41/09; Bay LSG, Urteil v. 27.5.2019. L 20 KR 61/19, Rz. 30). Für die Frage, ob ein Versicherungsverhältnis bestan...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 144 Chandna-Hoppe, Krankenkassenwahlrecht bei Änderung der Versicherungspflichttatbestände in der gesetzlichen Krankenversicherung, NZS 2019, 336. Debus, Mehr Wettbewerb zwischen den Krankenkassen durch das GKV-FQWG? – Zur Krankenkassenwahl ab 2015, Sozialrecht aktuell 2014, 225. Hauner, Das neue Krankenkassenwahlrecht ab dem 1.1.2021 (Teil 1), Die Beiträge 2021, 1. ders., ...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.11.2 Erneute Ausübung des Wahlrechts

Rz. 48 Das Recht zur Wahl einer Krankenkasse an sich bleibt über den Beginn der Versicherungspflicht hinaus als Recht zum Krankenkassenwechsel bestehen und ist nicht auf die einmalige Ausübung beschränkt. Jedoch ist in diesen Fällen erneut die Bindungsfrist von 12 Monaten zu beachten. Die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nach Ablauf der Bindungsfrist kann nämlich nur ei...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.4.3 Bestätigungspflicht der Krankenkasse (Satz 3)

Rz. 64 Nach Satz 3 hat die Krankenkasse nach Eingang der Anmeldung der zur Meldung verpflichteten Stelle im elektronischen Meldeverfahren das Bestehen oder Nichtbestehen der Mitgliedschaft zurückzumelden. Rz. 65 Aus Gründen der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit trifft die Krankenkasse daher eine Bestätigungspflicht.mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.4.1 Mitteilungspflicht des Versicherungspflichtigen (Satz 1)

Rz. 55 Nach Satz 1 haben Versicherungspflichtige der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich Angaben über die gewählte Krankenkasse zu machen. Rz. 56 Satz 1 definiert den persönlichen Anwendungsbereich und beschränkt diesen nach der gesetzlichen Anordnung auf Versicherungspflichtige. Damit setzt die Regelung deren Versicherungspflicht nach § 5 oder anderen Rechtsvorsch...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 116 Allgeier, Zuständige Krankenkasse bei unentdeckt gebliebener Auffangpflichtversicherung – Anm. zu BSG v. 29.6.2021, B 12 KR 38/19 R, jurisPR-SozR 4/2022 Anm. 3. Chandna-Hoppe, Krankenkassenwahlrecht bei Änderung der Versicherungspflichttatbestände in der gesetzlichen Krankenversicherung, NZS 2019, 336. Debus, Mehr Wettbewerb zwischen den Krankenkassen durch das GKV-FQW...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.8.1 Grundsätze (HS 1)

Rz. 134 Die Regelungen des Abs. 5 sind durch das Gesetz zur Neuregelung des Krankenkassenwahlrechts nicht geändert oder angepasst worden. Da die Vorschrift weiterhin nur die Pflichtversicherten betrifft, ist für freiwillig Versicherte, insbesondere die in den Betrieben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfreien Beschäftigten, ein kurzfristiger Wechsel nicht möglich. Bisher ha...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.4.2 Unterlassene oder zu spät vorgenommene Mitteilung (Satz 2)

Rz. 57 Hat der Versicherungspflichtige der zur Meldung verpflichteten Stelle nicht spätestens 2 Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht Angaben über die gewählte Krankenkasse gemacht, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand; Satz...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.1 12-monatige Bindungsfrist (Satz 1)

Rz. 79 Nach Satz 1 Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die von ihnen gewählte Krankenkasse mindestens 12 Monate gebunden. Rz. 80 Der sachliche Anwendungsbereich gilt daher unterschiedslos für Versicherungspflichtige nach § 5 und Versicherungsberechtigte, also freiwillig Versicherte nach § 9. Rz. 81 Die ausdrückliche Anordnung der Bindung an ein ausgeüb...mehr

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Freiwillige Krankenversiche... / 2.3 Verzicht auf die Einhaltung der Bindungswirkung bei Krankenkassenwechsel innerhalb der gleichen Kassenart

Eine weitere Sonderregelung lässt das Gesetz für den Fall zu, dass ein freiwilliges Mitglied zu einer anderen Krankenkasse innerhalb der gleichen Kassenart wechseln möchte (z. B. von BKK X zu BKK Y). Für diesen Fall können die Krankenkassen in ihren Satzungen vorsehen, dass die Mindestbindungsfrist von 12 Monaten nicht angewendet werden soll.[1] Ob die einzelne Krankenkasse e...mehr

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Freiwillige Krankenversiche... / 1.1 Kündigungsfrist

Ein freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichertes Mitglied kann seine Mitgliedschaft kündigen, wenn es die 12-monatige Bindungsfrist[1] erfüllt hat und in eine andere gesetzliche Krankenkasse oder zu einem privaten Versicherungsunternehmen wechseln will. Grundsätzlich ist dabei eine Kündigungsfrist einzuhalten. Diese ist so gestaltet, dass die freiwillige Mitgli...mehr

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Sommer, SGB V § 15 Ärztlich... / 1.2 Elektronische Gesundheitskarte (Abs. 2, 5 und 6)

Rz. 17 Die elektronische Gesundheitskarte hat zum 1.1.2015 endgültig die frühere Krankenversicherungskarte ersetzt. Sie dient nach § 291a Abs. 1 Satz 1 dem Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Versicherungsnachweis) und der Abrechnung mit den Leistungserbringern. Darüber hinaus enthält § 291a u. a. Regelung...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Aufstiegs-BAföG / 3 Zuständige Krankenkasse

Bezieher von Aufstiegs-BAföG können eine Krankenkasse nach den Bestimmungen des allgemeinen Krankenkassenwahlrechts wählen. Da keine Krankenversicherungspflicht besteht, kann auch eine private Krankenversicherung gewählt werden. Bei einem Krankenkassenwechsel oder der Kündigung der Mitgliedschaft sind Fristen zu beachten.mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 60 Fahrkosten / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt abschließend, ob und ggf. in welchem Umfang die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Leistung der Krankenkasse entstehenden notwendigen Fahrkosten von dieser übernommen werden (BSG, Urteil v. 13.12.2016, B 1 KR 2/16 R). Während Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 die Anspruchsvoraussetzungen für die Übernahme der Fahrkosten durch die K...mehr

Kommentar aus Haufe TVöD Office Premium
Tillmanns/Mutschler, SGB V ... / 3.1 Leistungsumfang und Leistungsgrundsätze

Rz. 8 Alle werdenden Mütter bzw. Wöchnerinnen, die in der GKV versichert sind, haben Anspruch auf Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Zum Leistungsumfang zählen eine umfassende medizinische Betreuung durch einen Arzt während der Schwangerschaft, bei der Entbindung und für die Zeit der Nachsorge einschließlich medizinischer Vor- und Nachsorgeuntersuchungen (vgl. §...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 186 Beginn ... / 2.12 Wechsel der Zuständigkeit (Abs. 10)

Rz. 52 Durch Art. 1 Nr. 118 GSG v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) ist der Vorschrift im Zusammenhang mit der Einführung des Krankenkassenwahlrechts (§§ 173 ff.) mit Wirkung zum 1.1.1996 der Abs. 10 angefügt worden. Diese Regelung enthält nicht, wie die Abs. 1 bis 9 eine zeitliche Konkretisierung der Versicherungspflichten und deren Tatbestand, sondern eine Regelung über den Zu...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 291 Elektro... / 2.1 Ausstellende Krankenkasse (Abs. 1)

Rz. 3 Die Krankenkassen stellen für jeden Versicherten (Mitglieder und Familienversicherte, §§ 186 ff., § 10) eine elektronische Gesundheitskarte aus. Die elektronische Gesundheitskarte löst seit dem 1.1.2015 die Krankenversichertenkarte ab. Rz. 4 Die elektronische Gesundheitskarte dient dem Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsär...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 291 Elektro... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1989 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten und gab den Spitzenverbänden ursprünglich bis zum 1.1.1992 Zeit, die Krankenversichertenkarte bundesweit einheitlich einzuführen und zu gestalten. Nachdem dieses Ziel nicht erreicht worden ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Krankenhausbehandlung / 6 Leistungsabgrenzung bei Krankenkassenwechsel

6.1 Krankenkassenwechsel Wechselt ein Versicherter während der stationären Krankenhausbehandlung die Krankenkasse, rechnet das Krankenhaus bei Fallpauschalen mit dem Kostenträger ab, bei dem der Patient am Aufnahmetag versichert war.[1] Die Krankenkassen untereinander haben bei dem Kostenträgerwechsel während eines stationären Krankenhausaufenthalts jedoch einen Erstattungsans...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Krankenhausbehandlung / 6.1 Krankenkassenwechsel

Wechselt ein Versicherter während der stationären Krankenhausbehandlung die Krankenkasse, rechnet das Krankenhaus bei Fallpauschalen mit dem Kostenträger ab, bei dem der Patient am Aufnahmetag versichert war.[1] Die Krankenkassen untereinander haben bei dem Kostenträgerwechsel während eines stationären Krankenhausaufenthalts jedoch einen Erstattungsanspruch gegenüber der neue...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Zahnersatz / 10 Leistungsabgrenzung bei Krankenkassenwechsel

Für Zahnersatzleistungen inklusive Erweiterungen oder Reparaturen an prothetischen Versorgungen kommt die Krankenkasse auf, bei der der Versicherte am Tag der Eingliederung versichert ist. Detaillierte Hinweise zur Abrechnung entsprechender Kosten enthält eine Gemeinsame Verlautbarung der damaligen Spitzenverbände der Krankenkassen.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 10.2 Einzelheiten zum Meldeverfahren

Tz. 76 Stand: EL 141 – ET: 02/2025 Hier eine Auflistung der wichtigsten Meldegründe: Schlüsselzahlen für die Abgabegründe in den Meldungen nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) Anmeldungenmehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Meldepflichten zu Versorgun... / 4 Meldepflichten der Krankenkasse

Die Krankenkasse des Versorgungsempfängers treffen ebenfalls weitreichende Meldepflichten. Sobald sie von der Zahlstelle des Versorgungsempfängers eine Meldung über den Beginn und die Höhe der Versorgungsbezüge des bei ihr versicherten Versorgungsempfängers erhält, muss sie dieser eine Rückmeldung geben, ob und ab wann Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von den Ver...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Krankenhausbehandlung / 6.2 Unfallversicherung

Versicherte haben keinen Anspruch auf Krankenhausbehandlung zulasten der Krankenversicherung, wenn die Erkrankung auf einen Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruht. Sie erhalten Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Meldepflichten zu Versorgun... / 3 Meldepflichten des Versorgungsempfängers

Den Versorgungsempfänger selbst treffen ebenfalls Meldepflichten. So ist er verpflichtet, seiner Zahlstelle auf deren Anfrage hin mitzuteilen, ob und bei welcher gesetzlichen Krankenkasse er versichert ist. Auch muss er der Zahlstelle mitteilen, wenn er seine Krankenkasse wechselt, damit diese der dann neu zuständigen Krankenkasse die Versorgungsbezüge des Versorgungsempfäng...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 248 Beitrag... / 2.2.2 Beitragssatz bei kapitalisierten Versorgungsbezügen

Rz. 14 Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) war mit Wirkung zum 1.1.2004 in § 229 Abs. 1 Satz 3 die für Versorgungsbezüge geltende Regelung eingefügt worden, dass (neben den bisherigen Fällen, dass an die Stelle der laufenden Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung tritt) nunmehr auch die nicht regelmäßigen Leistunge...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Arzneimittel / 9 Zuständigkeit bei Krankenkassenwechsel

Für die Erbringung von Arzneimitteln ist die Krankenkasse leistungspflichtig, bei der am Tag der Abgabe des Arzneimittels ein Versicherungsverhältnis besteht.[1]mehr