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Meldepflichten zu Versorgungsbezügen / 4 Meldepflichten der Krankenkasse

Norbert Minn
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Die Krankenkasse des Versorgungsempfängers treffen ebenfalls weitreichende Meldepflichten. Sobald sie von der Zahlstelle des Versorgungsempfängers eine Meldung über den Beginn und die Höhe der Versorgungsbezüge des bei ihr versicherten Versorgungsempfängers erhält, muss sie dieser eine Rückmeldung geben, ob und ab wann Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von den Versorgungsbezügen einzubehalten sind. Dies erfordert zugleich, dass die Krankenkasse der Zahlstelle mitteilen muss, bis zu welchem Betrag maximal Beiträge aus dem Versorgungsbezug einbehalten werden dürfen und welcher Beitragssatz heranzuziehen ist.

Des Weiteren muss die Krankenkasse der Zahlstelle mitteilen, wenn die Beitragspflicht des Versorgungsempfängers endet. Über diese an die Zahlstelle abzugebenden Meldungen hat die Krankenkasse den Versicherten ebenfalls zu informieren.

Zusammengefasst treffen die Krankenkasse des Versorgungsempfängers folgende Meldepflichten:

  • Mitteilung über Beginn der Beitragspflicht an die Zahlstelle und an den Versicherten,
  • Mitteilung über Ende der Beitragspflicht an die Zahlstelle und an den Versicherten,
  • Mitteilung über Umfang der Beitragspflicht (max. beitragspflichtiger Versorgungsbezug – VB-Max) an die Zahlstelle und an den Versicherten.

Krankenkassenwechsel

Bei einem Krankenkassenwechsel hat die bisher zuständige Krankenkasse eine Mitteilung an die Zahlstelle über das Ende der Beitragspflicht abzugeben. In dieser Meldung ist obligatorisch auch immer die Betriebsnummer der neu zuständigen Krankenkasse anzugeben, damit die Zahlstelle in die Lage versetzt wird, das Meldeverfahren mit der neuen Krankenkassen für den betroffenen Versorgungsempfänger aufzunehmen.

Veränderung des VB-Max

Die Mitteilung der Krankenkasse an die Zahlstelle über eine Änderung des Umfangs der Beitragspflicht (= Veränderung des VB-Max) ist nur noch für die Versorgungsbezieher erforderlich, deren Altersbezüge (gesetzliche Rente + Versorgungsbezüge aus der betrieblichen Altersversorgung) insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten.

Erweiterung im Zusammenhang mit der Freibetragsregelung zur KV

  • In der von der Zahlstelle gegenüber der Krankenkasse des Betriebsrentners abzugebenden Meldung über den Beginn des Versorgungsbezugs ist im Datenfeld "Art des Versorgungsbezugs (ART VB) bei einer Rente der betrieblichen Altersversorgung das Kennzeichen 5" einzutragen;
  • Bezieht der Betriebsrentner nur eine laufende Betriebsrente (Einfachbezug), hat die zuständige Krankenkasse der Zahlstelle im Datenfeld "Mehrfachbezug (KENNZMFB) die Verschlüsselung Nein" anzugeben. In diesem Fall ist von der Zahlstelle der Freibetrag zur Krankenversicherung für den Betriebsrentner in voller Höhe zu berücksichtigen;
  • Bezieht der Betriebsrentner mehrere laufende Betriebsrenten, erfährt dies die zuständige Krankenkasse durch die Meldung mehrerer Zahlstellen für den betreffenden Betriebsrentner. Die Krankenkasse teilt daraufhin allen für diesen Betriebsrentner beitragsführungspflichtigen Zahlstellen im ZMV den Tatbestand des Mehrfachbezugs mit. Außerdem hat die Krankenkasse den beteiligten Zahlstellen mitzuteilen, ob und wie sie den Freibetrag zu berücksichtigen haben (KENNZFB): 1 = NEIN (sofern die jeweilige Zahlstelle den Freibetrag im Rahmen der Beitragsberechnung nicht zu berücksichtigen hat) / 2 = JA (wenn die jeweilige Zahlstelle den vollen Freibetrag zu berücksichtigen hat) / 3 = ANTEILIG (wenn die jeweilige Zahlstelle einen anteiligen Freibetrag zu berücksichtigen hat). Bei der Verschlüsselung 3 = ANTEILIG hat in der Meldung der Krankenkasse an die jeweilige Zahlstelle zusätzlich im Feld Freibetrag (FB) zusätzlich die Angabe eines Eurocent-Betrags zu erfolgen.

Mit dieser Verschlüsselung wird letztlich gewährleistet, dass bei Betriebsrentnern mit Mehrfachbezug der gesetzlich vorgesehene Freibetrag insgesamt nur einmal beansprucht werden kann.

 
Hinweis

Keine Mitteilung der Beitragssätze

Eine Mitteilung der Krankenkasse an die Zahlstelle über die Höhe der jeweils anzuwendenden Beitragssätze ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Zahlstellen haben die Beitragssätze der Krankenkassen aus der beim GKV-Spitzenverband bzw. bei der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) geführten Beitragssatzdatei abzurufen, sofern sie nicht ohnehin bereits im verwendeten systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm standardmäßig hinterlegt sind.

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