Fachbeiträge & Kommentare zu Krankenkasse

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Private Krankenzusatzversic... / 1.3 Zahnersatzzusatzversicherungen

Die GKV zahlt für Zahnersatz sogenannte Festzuschüsse, die zum Teil deutlich unter den realen Kosten liegen. Zudem werden die Festzuschüsse auf Grundlage der Aufwendungen für die Regelversorgung berechnet. Für höherwertigen Zahnersatz gibt es keine höheren Zuschüsse. Mit einer privaten Zusatzpolice für Zahnersatz können die Festzuschüsse der gesetzlichen Krankenkassen so erg... mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
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Ersatzkasse / Zusammenfassung

Begriff Die Ersatzkassen gehören als Krankenkassen zur gesetzlichen Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Der Begriff "Ersatzkasse" ist historisch gewachsen. Nach Gründung der Sozialversicherung durch Bismarck wurden die Beschäftigten einer Pflichtkasse zugewiesen. Es bestand später die Möglichkeit, als "Ersatz" zu dieser Pflichtzuweisung eine freiwillig org... mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2 Begünstigte Umsätze

Rz. 42 Als andere kulturelle Veranstaltungen kommen insbesondere z. B. Musikwettbewerbe, Volkswandertage, Schützen- und Trachtenfeste in Betracht.[1] Rz. 43 Der Begriff der sportlichen Veranstaltung deckt sich gesetzestechnisch mit dem in § 67a AO verwendeten Begriff.[2] Nach Nr. 3 des AEAO zu § 67a AO ist als sportliche Veranstaltung die organisatorische Maßnahme eines Sport... mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
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Eingruppierung – Entgeltord... / 8.3.1 Begriff des Arbeitsvorgangs

Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 12 Abs. 2 TVöD (Bund) sind die Arbeitsvorgänge wie folgt definiert: Zitat Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, e... mehr

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Sommer, SGB V § 202 Meldepf... / 2.1.5 Mitteilungspflicht der Krankenkasse (Sätze 5 und 6)

Rz. 12 Die Krankenkasse teilt der Zahlstelle und dem Bezieher der Versorgungsbezüge unverzüglich die Beitragspflicht der Bezüge sowie deren Umfang mit. Rz. 13 Die Krankenkasse hat auch den Umfang der Beitragspflicht aus den Versorgungsbezügen mitzuteilen. Dies ist sinnvoll in den Fällen, in denen ein Versorgungsempfänger von mehreren Zahlstellen Versorgungsbezüge und/oder zwe... mehr

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Sommer, SGB V § 273 Sicheru... / 2.1 Prüfung der Datenmeldungen der Krankenkassen (Abs. 1)

Rz. 4 Das BAS prüft die Datenmeldungen der Krankenkasse zur Durchführung des Risikostrukturausgleichs hinsichtlich der Vorgaben aus § 267 Abs. 1 Satz 1 auf ihre Rechtmäßigkeit (Satz 1). Danach erheben die Krankenkassen versichertenbezogen die in der Vorschrift genannten Daten versichertentagegenau. Rz. 5 Das BAS ist ermächtigt, alle Krankenkassen zu prüfen. Die Zuständigkeit ... mehr

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Sommer, SGB V § 273 Sicheru... / 2.4 Beweislast (Abs. 4)

Rz. 19 Die Krankenkasse hat nach einer Feststellung des BAS (Abs. 3) die Auffälligkeit zu begründen (Satz 1). Dafür ist eine Frist von 3 Monaten nach dem Eingang der Mitteilung (Ereignistag) gesetzt. Stellt das BAS eine Auffälligkeit und die Möglichkeit erheblich erhöhter Zuweisungen fest, hat die Krankenkasse die tatsächlichen Gründe dafür darzulegen, dass die Auffälligkeit... mehr

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Sommer, SGB V § 301 Kranken... / 2.1 Datenübermittlung durch Krankenhäuser (Abs. 1)

Rz. 3 Krankenhäuser nach § 108 oder ihre Träger übermitteln den Krankenkassen in jedem Behandlungsfall die nachfolgend abschließend aufgezählten Daten (Satz 1). Die Pflicht zur Datenübermittlung bezieht sich ausschließlich auf nach § 108 zugelassene Krankenhäuser: Hochschulkliniken (Nr. 1), Plankrankenhäuser (Nr. 2) und Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag abgeschloss... mehr

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Sommer, SGB V § 202 Meldepf... / 2.1.1 Meldepflicht der Zahlstelle (Satz 1)

Rz. 3 Zahlstellen zahlen die Versorgungsbezüge (§ 229 Abs. 1) an den Berechtigten aus. Hierbei ist es unerheblich, mit wem das versorgungsberechtigende Dienst- oder Arbeitsverhältnis bestanden hat, gegen wen sich der Versorgungsanspruch richtet und wer dem Grunde oder der Höhe nach über diesen Anspruch entscheidet. Rz. 4 Die Zahlstellen sind verpflichtet, bei der erstmaligen ... mehr

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Sommer, SGB V § 301 Kranken... / 2.6 Datenübermittlung durch Rehabilitationseinrichtungen der Renten- und Unfallversicherung (Abs. 4a)

Rz. 17c Einrichtungen, die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zulasten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung erbringen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 107 i. V. m. § 33 Abs. 2 SGB VII), sind datenschutzrechtlich berechtigt und gegenüber der Krankenkassen verpflichtet, bestimmte Daten Erwerbstätiger mit einem Anspruch auf Krankeng... mehr

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Sommer, SGB V § 273 Sicheru... / 2.6 Korrekturbetrag (Abs. 6)

Rz. 26 Stellt das BAS bei einer Prüfung nach Abs. 4 oder 5 einen Rechtsverstoß fest, ist ein Korrekturbetrag zu ermitteln (Satz 1). Ermessen ist nicht eingeräumt. Um den Korrekturbetrag werden die Zuweisungen aus dem RSA (§ 266 Abs. 3) gekürzt. Der Korrekturbetrag ist an der potenziellen Höhe der Zuweisungen für die betroffene Krankenkasse vor dem Ausschluss auffälliger Morb... mehr

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Sommer, SGB V § 273 Sicheru... / 2.3 Erhöhte Zuweisungen (Abs. 3)

Rz. 12 Das BAS prüft bei auffälligen Krankenkassen (Abs. 2), ob die Auffälligkeit für die betroffene Krankenkasse zu erheblich erhöhten Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (§ 266 Abs. 1 Satz 1) geführt haben kann (Satz 1). Der Begriff "erheblich" ist als unbestimmter Rechtsbegriff durch das BAS auszulegen. Damit werden Einzelfallprüfungen (Abs. 4) in unerheblichen Fällen ve... mehr

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Sommer, SGB V § 273 Sicheru... / 2.5 Anforderung an die Datenverarbeitung (Abs. 5)

Rz. 22 Das BAS kann eine Einzelfallprüfung durchführen, wenn eine Krankenkasse eine rechtswidrige Datenmeldung abgegeben hat (Satz 1). Ausreichend sind dem BAS bekannte Tatsachen, die einen entsprechenden Verdacht begründen. Die Krankenkasse hat dem BAS auf dessen Verlangen innerhalb von 3 Monaten alle Angaben zu machen, derer es zur Überprüfung des Sachverhalts bedarf (Satz... mehr

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Sommer, SGB V § 396 Zusamme... / 2.1 Verpflichtung zur Zusammenarbeit (Satz 1)

Rz. 11 Die Vorschrift verpflichtet die Krankenkassen von Amts wegen zur Zusammenarbeit mit folgenden Behörden: Bundesagentur für Arbeit (§ 367 SGB III), Behörden der Zollverwaltung (z. B. "Finanzkontrolle Schwarzarbeit" der Bundeszollverwaltung), Rentenversicherungsträger (§ 125 SGB VI), Träger der Sozialhilfe (§ 3 SGB XII), in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannte Behörden (Ausl... mehr

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Sommer, SGB V § 202 Meldepf... / 2.4 Maschinelles Zahlstellenverfahren (Abs. 2)

Rz. 14 Die Zahlstelle übermittelt der zuständigen Krankenkasse die Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen (Satz 1). Rz. 15 Die Meldungen werden von der Krankenkasse inhaltlich geprüft (Satz 2). Alle fehlerfreien Angaben werden elektronisch verarbeitet. Der Begriff des Verarbeitens umf... mehr

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Sommer, SGB V § 202 Meldepf... / 2.1.4 Anzeigepflicht des Versorgungsempfängers (Satz 4)

Rz. 10 Der Versorgungsempfänger hat der Zahlstelle sowohl die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse, unabhängig davon, ob er versicherungspflichtig oder freiwillig versichert ist, sowie einen Kassenwechsel und auch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anzugeben. Die Zahlstelle hat dann der neuen Krankenkasse eine entsprechende Meldung zu mach... mehr

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Sommer, SGB V § 273 Sicheru... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 1990) zum 23.7.2009 eingeführt und seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch Art. 3 Nr. 28 des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege v. 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371) zum 1.1.2026. Rz. 2 Die Regelung sichert einen fai... mehr

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Sommer, SGB V § 33a Digital... / 2.1.2 Weitere Voraussetzungen (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 6 Der Leistungsanspruch ist an weitere Voraussetzungen geknüpft. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 konkretisiert den Anspruch insofern, als nur solche digitalen Gesundheitsanwendungen in Betracht kommen, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommen wurden. Damit soll gewährleistet werden, das... mehr

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Sommer, SGB V § 33a Digital... / 2.2 Leistungsweg (Abs. 3)

Rz. 9 Digitale Gesundheitsanwendungen werden grundsätzlich als Sachleistungen erbracht. Dies kann entweder durch elektronische Übertragung über öffentlich zugängliche Netze oder durch Abgabe entsprechender Datenträger an die Versicherten direkt durch die Hersteller erfolgen (Abs. 3 Satz 1). Erfolgt die Leistungserbringung im Wege der Sachleistung direkt durch den Hersteller,... mehr

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Sommer, SGB V § 396 Zusamme... / 2.2 Umfang der Zusammenarbeit (Satz 2)

Rz. 23 Die in Satz 2 normierte Unterrichtungspflicht stellt klar, dass sich die Zusammenarbeit nicht darauf beschränkt, bei Anfragen der genannten öffentlichen Stellen zu kooperieren. Vielmehr müssen die Krankenkassen bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für die enumerativ aufgezählten Verstöße von Amts wegen tätig werden. Der Umfang und die Art der Zusammenarbeit sind nich... mehr

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Sommer, SGB V § 301 Kranken... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989. SIe wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch Art. 8 Nr. 6 des Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz — SGB VI-AnpG) v. 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 3... mehr

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Sommer, SGB V § 33a Digital... / 2.5 Berichtspflicht (Abs. 6 und 7)

Rz. 13 Abs. 6 enthält eine Berichtspflicht für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV). Der Gesetzgeber will dadurch die Entwicklung des neuen Leistungsbereichs durch einen Anspruch auf Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen von Anfang an beobachten und strukturiert erfassen. Deswegen muss der GKV-SV künftig jährlich zum 1.4. eines Kalenderjahres einen Be... mehr

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Sommer, SGB V § 202 Meldepf... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz) v. 20.12.1988 eingeführt (BGBl. I S. 2477) und seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch Art. 8 Nr. 4 des Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz — SGB VI-AnpG) v. 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 35... mehr

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Sommer, SGB V § 396 Zusamme... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde ursprünglich durch Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I 1988 S. 2477) mit der Nummer 306 eingeführt und trat am 1.1.1989 in Kraft. Sie wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch Art. 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarz... mehr

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Sommer, SGB V § 202 Meldepf... / 2.3 Digitales Zahlstellenkonto (Abs. 1b)

Rz. 13h Die Krankenkassen führen digitale Zahlstellenkonten. Die notwendigen Angaben dafür werden von der Zahlstelle elektronisch an die Krankenkasse übermittelt (Satz 1). Dazu gehören auch die Betriebsdaten der Zahlstelle, um die Zahlstelle eindeutig zuordnen zu können (BT-Drs. 21/1858 S. 66). Das Nähere zum Verfahren, den notwendigen Angaben und den erforderlichen Datensät... mehr

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Sommer, SGB V § 396 Zusamme... / 2.1.3 Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht (Nr. 3)

Rz. 18 Empfänger von Sozialleistungen oder Antragsteller haben alle für die Leistung relevanten Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I). Die Änderungsanzeige ist in Anlehnung an § 121 Abs. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern bekannt zu geben. Die Mitwirkungspflicht umfasst sowohl tatsächliche als auch rechtliche Änderungen in den ... mehr

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Sommer, SGB V § 273 Sicheru... / 2.2 Prüfverfahren (Abs. 2)

Rz. 7 Die Daten der Krankenkassen werden auf Auffälligkeiten geprüft (Satz 1). Dazu werden die Daten kassenübergreifenden Vergleichsanalysen unterzogen. Die Prüfung ist obligatorisch. Rz. 8 In die Prüfung können weitere Daten einbezogen werden (Satz 2). Dem BAS ist entsprechendes Ermessen eingeräumt. Rz. 9 Die Prüfung erfolgt als kassenübergreifende Vergleichsanalyse. Die Date... mehr

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Sommer, SGB V § 301 Kranken... / 2.2 Verschlüsselung von Diagnosen und Prozeduren (Abs. 2)

Rz. 13 Die Diagnosen nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 7 (Einweisungsdiagnose, Aufnahmediagnose, Hauptdiagnose für die Entlassung oder Verlegung und Nebendiagnosen) sind nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) in der jeweiligen vom BfArM (www.bfarm.de) im Auftrag des BMG herausgegebenen deutschen Fassung zu verschlüsseln (Satz 1). Operationen und sonstige Pr... mehr

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Sommer, SGB V § 35a Bewertu... / 2.2.5 Sonderregelungen (Abs. 1b bis 1d)

Rz. 26 Der auf der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Gesundheit durch das AMVSG v. 4.5.2017 eingeführte Abs. 1b (nach der Änderung durch das GKV-FKG – vgl. Rz. 4h – nun Abs. 1b Satz 3) schafft eine weitere Sonderregelung, die den pharmazeutischen Unternehmer von der Pflicht zur Vorlage von Nachweisen nach Abs. 1 Satz 3 entbindet. Nach Abs. 1b Nr. 1 hand... mehr

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Sommer, SGB V § 35a Bewertu... / 2.1 Nutzenbewertung

Rz. 5 Die Nutzenbewertung nach § 35a ist im Kontext mit § 130b zu sehen. Danach vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit dem pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung auf Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Nutzenbewertung mit Wirkung für alle Krankenkassen Erstattungsbeträge in ... mehr

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Sommer, SGB V § 202 Meldepf... / 2.1.3 Bestandsfälle am 1.1.1989 (Satz 3)

Rz. 9 Die Ermittlungspflicht der Zahlstelle gilt für alle Fälle, in denen nach dem 31.12.1988 erstmalig Versorgungsbezüge bewilligt werden. Bei den am 1.1.1989 vorhandenen Versorgungsempfängern war die Ermittlung der Krankenkasse des Versorgungsempfängers bis zum 30.6.1989 (im Beitrittsgebiet bis zum 30.6.1991) durchzuführen. Erforderlich wurde die Auferlegung der Ermittlung... mehr

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Sommer, SGB V § 33a Digital... / 2.1 Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen (Abs. 1)

Rz. 3 § 33a eröffnet Versicherten einen Leistungsanspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen, die von der Legaldefinition in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 erfasst werden, in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommen worden sind und vom behandelnden Arzt verordnet oder mit Genehmigung der Krankenkasse angewendet werden. Mit dem Anspruch der Versi... mehr

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Sommer, SGB V § 301 Kranken... / 2.5 Datenübermittlung durch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (Abs. 4)

Rz. 17 Zugelassene Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (§§ 111, 111a, 111c) haben ähnlich wie Krankenhäuser oder Krankenhausträger nach Abs. 1 Satz 1 bestimmte Daten elektronisch oder maschinell lesbar auf Datenträgern zu übermitteln (Satz 1): die Stammdaten des Versicherten von der elektronischen Gesundheitskarte (§ 291a Abs. 2 Nr. 1 bis 10) sowie das interne Kennzei... mehr

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Sommer, SGB V § 301 Kranken... / 2.4 Vereinbarungen (Abs. 3)

Rz. 16 Das Nähere über Form und Inhalt der erforderlichen Vordrucke, Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben nach Abs. 1, Abrechnungsverfahren im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern, ein elektronisches Verfahren zur Übermittlung eines Antrages auf Anschlussrehabilitation durch das Krankenhaus auf Wunsch und mit Einwilligung der ... mehr

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Sommer, SGB V § 202 Meldepf... / 2.5 Zahlstellennummer (Abs. 3)

Rz. 18a Die Zahlstellen erhalten seit dem 1.1.2017 für das Meldeverfahren eine Zahlstellennummer, die elektronisch beim Spitzenverband Bund der Krankenkasse zu beantragen ist (Satz 1). Die Anträge sind bei der ITSG GmbH, Schumannstraße 7, 10117 Berlin, zu stellen, die das operative Geschäft für den Spitzenverband übernimmt. Rz. 18b Die Zahlstellennummern und alle Angaben, die... mehr

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Sommer, SGB V § 35a Bewertu... / 2.9 Rechtsschutz (Abs. 8)

Rz. 43 Abs. 8 schließt eine gesonderte Klage gegen die Nutzenbewertung nach Abs. 2, den Beschluss nach Abs. 3 und die Einbeziehung eines Arzneimittels in eine Festbetragsgruppe nach Abs. 4 aus. Diese Entscheidungen dienen der Vorbereitung von Vereinbarungen nach § 130b oder Festbetragsentscheidungen nach § 35 Abs. 3. Als unselbstständige Verfahrensentscheidungen sind sie ers... mehr

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Sommer, SGB V § 273 Sicheru... / 2.7 Anwendung der Prüfsystematik (Abs. 7)

Rz. 28 Die Prüfungen nach der ab 1.4.2020 geltenden Vorschrift sind ab dem Berichtsjahr 2013 durchzuführen (Satz 1). Dies gilt zum einen für die Auffälligkeitsprüfung nach Abs. 2 und die anschließenden Einzelfallprüfungen. Zum anderen führt das BAS bereits ab dem Jahr 2013 seine verdachtsbezogenen Einzelfallprüfungen auf Grundlage des Abs. 5 durch. Die Vorschrift enthält kei... mehr

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Sommer, SGB V § 301 Kranken... / 3 Literatur

Rz. 19 Bockholdt, BVerfG-Vorlage zur Ermächtigung des DIMDI zu rückwirkenden Änderungen des OPS, jurisPR-SozR 21/2020 Anm. 1. Eichberger, Die unendliche Geschichte – Krankenhausabrechnungen, SGb 2021, 19. Euler/Dirschedl, Deutsche Kodierrichtlinien, Allgemeine und spezielle Kodierrichtlinien für die Verschlüsselung von Krankheiten und Prozeduren – Version 2016, ku-Sonderheft. H... mehr

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Sommer, SGB V § 273 Sicheru... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 30 Göpffarth/Sichert, Morbi-RSA und Einflussnahmen auf ärztliches Kodierverhalten, KrV 2009, 186. Schäfer, Stichproben nach § 42 RSAV, Gutachten im Auftrag des Bundesversicherungsamtes, Oberuhldingen 2013, veröffentlicht auf der Website des BAS unter www.bundesamtsozialesicherung.de. Sichert/Fischer, Alles Routine?! Kodieranreize und strategischer Umgang mit Leistungsdaten... mehr

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Sommer, SGB V § 396 Zusamme... / 2.3 Übermittlung von Sozialdaten (Satz 3)

Rz. 27 Es können auch Angaben über die Tatsachen gemacht werden, die für die Einziehung von Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung erforderlich sind (BSG, Urteil v. 10.12.2008, B 6 KA 37/07 R). Da die Krankenkassen selbst Einzugsstelle für Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge sind (§ 28i SGB IV), kommt eine Unterrichtung anderer Behörden wohl nur ausnahmsweise dan... mehr

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Sommer, SGB V § 396 Zusamme... / 2.1.8 Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch, Nr. 8)

Rz. 22a Das Gesetz sichert die Rechte und Ansprüche der Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft, deren Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße werden durch die Krankenkassen über konkrete Anhaltspunkte für Verstöße unterrichtet und bei der Rechtsdurchsetz... mehr

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Sommer, SGB V § 301 Kranken... / 2.3 Pflegegrad (Abs. 2a)

Rz. 15g Die Krankenkassen übermitteln den Krankenhäusern den Pflegegrad (§ 15 SGB XI) eines Patienten, sobald ihnen das Krankenhaus die Aufnahme zur Behandlung anzeigt (Satz 1). Eine Änderung des Pflegegrades während der Krankenhausbehandlung ist ebenfalls zu übermitteln (Satz 2). Die Daten sind elektronisch zu übertragen (Satz 3). Seit dem Jahr 2018 können Krankenhäuser für... mehr

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Sommer, SGB V § 202 Meldepf... / 2.1.2 Weitere Meldepflichten (Satz 2)

Rz. 8d Als Versorgungsbezüge gelten auch Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für Angehörige bestimmter Berufe (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) oder Renten... mehr

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Sommer, SGB V § 396 Zusamme... / 2.1.5 Verstöße gegen Beitragspflichten (Nr. 5)

Rz. 20 Die Krankenkassen sind verpflichtet, über Verstöße gegen Beitragspflichten nach dem SGB IV sowie dem SGB VII zu unterrichten. Betroffen sind die Verpflichtungen des Arbeitgebers, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einschließlich des Arbeitnehmeranteils (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV) sowie des Unternehmers, die Beiträge zur Unfallversicherung für sein Unternehmen abzuf... mehr

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Sommer, SGB V § 35a Bewertu... / 2.3.3 Anwendungsbegleitende Datenerhebung und Auswertung (Abs. 3b)

Rz. 32b Abs. 3b ist durch das AMVSichG v. 9.8.2019 neu eingefügt worden. Nach Satz 1 kann der Gemeinsame Bundesausschuss von pharmazeutischen Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist frühestens mit Wirkung zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens (Klarstellung durch das GKV-FKG v. 22.3.2020 zur Erfassung aller Patienten und Patientinnen, die ab diesem Zeitpunkt ... mehr

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Sommer, SGB V § 35a Bewertu... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2262) komplett neu gefasst und seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch Art. 6 Nr. 1a des Medizinforschungsgesetzes v. 23.10.2024 (BGBl. I Nr. 324) mit Wirkung zum zum ... mehr

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Sommer, SGB V § 33a Digital... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) gemäß Art. 1 Nr. 3 mit Wirkung zum 19.12.2019 neu eingefügt. Sie wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Di... mehr

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Sommer, SGB V § 35a Bewertu... / 2.5 Nutzenbewertung für bereits zugelassene Arzneimittel (Abs. 6); außer Kraft ab 1.1.2014

Rz. 37 Auch für bereits zugelassene und im Verkehr befindliche Arzneimittel konnte der Gemeinsame Bundesausschuss eine Nutzenbewertung veranlassen. Die Nutzenbewertung war dann Grundlage der nachfolgenden Vereinbarung eines Erstattungsbetrages zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem pharmazeutischen Unternehmer. Die Formulierung in Abs. 6 Satz 1 zeigte, da... mehr

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Sauer, SGB III § 405 Zustän... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde seit ihrer Einführung in das SGB III mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz) v. 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 355) mit Wirkung zum 24.12.2025. Rz. 2 Die Vorschrift fasst Zuständigkeiten, Zusammenarbeit und Regelungen zur Vollstreckung in Bußgeldangelegenhe... mehr

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Sommer, SGB V § 31a Medikat... / 2.1 Anspruch auf Erstellung und Aushändigung (Abs. 1)

Rz. 3 Nach Abs. 1 Satz 1 haben Versicherte, die gleichzeitig mindestens 2 verordnete Arzneimittel anwenden, ab dem 1.10.2016 Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans in Papierform. Ab dem 9.6.2021 besteht aufgrund der Erweiterung durch das DVPMG v. 3.6.2021 auch ein Anspruch auf Erstellung eines elektronischen Medikationsplans nach § 334 Abs. 1 Satz 2 ... mehr