Fachbeiträge & Kommentare zu Kostenerstattung

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Kroatien / 6.3 Kostenerstattung bei Krankheit

Soweit der entsandte Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch genommen haben, kann sich der Arbeitgeber die Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Hierbei bestehen 2 Möglichkeiten. Die Krankenkasse kann dem Arbeitgeber die Kosten in der Höhe erstatten, in der diese bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wären...mehr

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Bulgarien / 6.3 Kostenerstattung bei Krankheit

Soweit der entsandte Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch genommen haben, kann sich der Arbeitgeber die Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Hierbei bestehen 2 Möglichkeiten. Die Krankenkasse kann dem Arbeitgeber die Kosten in der Höhe erstatten, in der diese bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wären...mehr

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Belgien / 6.3 Kostenerstattung bei Krankheit

Soweit der entsandte Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch genommen haben, kann sich der Arbeitgeber die Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Hierbei bestehen 2 Möglichkeiten. Die Krankenkasse kann dem Arbeitgeber die Kosten in der Höhe erstatten, in der diese bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wären...mehr

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Griechenland / 6.3 Kostenerstattung bei Krankheit

Soweit der entsandte Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch genommen haben, kann sich der Arbeitgeber die Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Hierbei bestehen 2 Möglichkeiten. Die Krankenkasse kann dem Arbeitgeber die Kosten in der Höhe erstatten, in der diese bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wären...mehr

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Slowenien / 6.3 Kostenerstattung bei Krankheit

Soweit der entsandte Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch genommen haben, kann sich der Arbeitgeber die Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Hierbei bestehen 2 Möglichkeiten. Die Krankenkasse kann dem Arbeitgeber die Kosten in der Höhe erstatten, in der diese bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wären...mehr

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Norwegen / 6.3 Kostenerstattung bei Krankheit

Soweit der entsandte Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch genommen haben, kann sich der Arbeitgeber die Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Hierbei bestehen 2 Möglichkeiten. Die Krankenkasse kann dem Arbeitgeber die Kosten in der Höhe erstatten, in der diese bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wären...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / XI. Kostenerstattung und Beratungshilfevergütung

Rz. 126 Anrechnung der Erstattung Der Ablauf ist regelmäßig so, dass der Betroffene Beratungshilfe durch das Gericht bewilligt erhält und mit dem Beratungshilfeschein einen Rechtsanwalt mit der Einlegung des Widerspruchs beauftragt. Dieser rechnete anschließend mit dem Gericht die Beratungshilfe ab. Falls der Widerspruch erfolgreich ist, erstattet die Behörde die vollen Kosten...mehr

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§ 26 Rechtsprechungsübersicht

Rz. 1 Rechtsprechungsübersicht Stand: September 2025. Anmerkung: Im Folgenden werden einige wichtige Entscheidungen in stark abgekürzter Form wiedergegeben. Aufgrund der Vielzahl differierender Rechtsprechungen ist es nicht möglich, eine abschließende Übersicht zu erstellen. Die Rechtsprechungsübersicht gliedert sich nach den folgenden Stichpunkten.mehr

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§ 21 Kostenfestsetzung im V... / I. Allgemeines

Rz. 35 Erfolg des Widerspruchs Erfolgreich ist der Widerspruch, auf den hin der Verwaltungsakt völlig oder teilweise aufgehoben wird. Dabei kommt es im Ergebnis einzig auf das Stattgeben an.[26] Der Erfolg kann also auch durch ein äußeres Ereignis herbeigeführt werden. Damit hat der Widerspruch beispielsweise Erfolg, wenn die Voraussetzungen für den streitigen Anspruch während ...mehr

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§ 22 Festsetzung im gericht... / IV. § 15a Abs. 3 RVG

Rz. 131 Anrechnung im Außenverhältnis Aus systematischen Gründen wurde der bisherige § 15a Abs. 2 RVG i.d.F. des 2. KostRMoG zu § 15a Abs. 3 RVG nach KostRÄG 2021. § 15a Abs. 3 RVG betrifft die Wirkung der Anrechnung im Verhältnis zu Dritten (die nicht am Mandatsverhältnis beteiligt sind), welche entstandene Gebühren nach prozessrechtlichen Vorschriften zu erstatten haben. Da ...mehr

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§ 27 Streitwertkatalog der ... / B. Besonderer Teil

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§ 21 Kostenfestsetzung im V... / III. Anwaltswechsel

Rz. 74 Bei einem Anwaltswechsel ist die Kostenerstattung nur möglich, wenn den Beteiligten kein Verschulden trifft und Wechsel notwendig war. Auch darf den ersten Rechtsanwalt kein Verschulden treffen, weil er sonst keinen Gebührenanspruch hat.[59]mehr

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§ 21 Kostenfestsetzung im V... / F. Kostenquotelung

Rz. 85 Kostenquotelung Der Wortlaut des § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X lässt jede Kostenquote zu. Eine analoge Anwendung des § 155 Abs. 1 S. 2 VwGO oder einer ähnlichen prozessualen Kostenvorschrift kommt nicht in Betracht.[69] Rz. 86 Kostenquote bei Teilerfolg Die Kostenfestsetzung ist unproblematisch, soweit der Antragsteller vollständig obsiegt hat und die Behörde die Notwendigkeit ...mehr

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§ 22 Festsetzung im gericht... / 9. Mehrere Prozessbevollmächtigte

Rz. 38 Anwaltswechsel Grundsätzlich sind nur Kosten eines Prozessbevollmächtigten nach § 193 Abs. 2, 3 SGG erstattungsfähig. Bei Streitgenossen kann dagegen jeder Auftraggeber einen eigenen Prozessbevollmächtigten mandatieren. Bei einem Anwaltswechsel ist eine Kostenerstattung nur möglich, wenn ein Wechsel in der Person unverschuldet notwendig war.mehr

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§ 22 Festsetzung im gericht... / VI. Anrechnung nur bei Zahlung

Rz. 137 Tatsächliche Zahlung Dem Wortlaut der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG nach ist zunächst eine Anrechnung vorzunehmen, soweit eine Geschäftsgebühr "entsteht", also unabhängig von einer tatsächlichen Zahlung. Diese Art der Auslegung scheint jedoch dem Regelungszweck des § 15a RVG und dem damit einhergehenden Wahlrecht des Rechtsanwalts zuwider zu laufen. Eine Anrechnung gem. § 15a...mehr

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§ 21 Kostenfestsetzung im V... / VII. Unzulässiger Widerspruch gegen fehlerhaften Änderungsbescheid

Rz. 66 Änderungsbescheid fehlerhaft Ausgangslage Ein Widerspruchsverfahren ist anhängig. Die Behörde erlässt einen Änderungsbescheid mit einer falschen Rechtsbehelfsbelehrung. Der Änderungsbescheid ist gem. § 86 SGG Bestandteil des Widerspruchsverfahrens. Der Leistungsempfänger legt einen unzulässigen Widerspruch ein. Fraglich ist, welche Kosten durch den weiteren unzulässigen...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / III. Anwendbarkeit von § 15a RVG

Rz. 144 Zu § 15a RVG wird zunächst auf die Ausführungen in § 22 Rdn 124 ff. verwiesen. Keine Erstattung Verwaltungsverfahren: Für Gebührenerstattung im Widerspruchsverfahren ist nunmehr § 15a RVG maßgeblich. Es kommt damit nicht zu einer Anrechnung der Gebühren aus dem Verwaltungsverfahren im Verhältnis zur Verwaltungsbehörde, da keine der Alternativen des § 15a Abs. 2 RVG er...mehr

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§ 21 Kostenfestsetzung im V... / II. Keine Erstattung der Geschäftsgebühr für das Verwaltungsverfahren

Rz. 34 Verwaltungsverfahren – Erstattung Die für das Antragsverfahren vor der Verwaltungsbehörde fällige Gebühr nach Nr. 2302 VV RVG trägt der Kläger grundsätzlich selbst. Diese Kosten sind nicht nach § 63 SGB X erstattungsfähig. Die Solidargemeinschaft soll nicht mit den Kosten des reinen Antragsverfahrens belastet werden. Daher scheidet eine Erstattungsfähigkeit der Verwalt...mehr

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§ 17 Auslagen / C. Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG

Rz. 3 Notwendigkeit Voraussetzung für die Anerkennung von Fotokopie-Kosten im Festsetzungsverfahren ist, dass der Beteiligte Tatsachen darlegt, aus denen sich schlüssig die Notwendigkeit der Kosten für eine sachgerechte Prozessführung ergibt. Das vollständige Kopieren der Akten ist regelmäßig nicht notwendig.[3] Rz. 4 Maßstab – sachgerechte Beurteilung Der Rechtsanwalt darf all...mehr

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§ 23 Vergütungsvereinbarung

Rz. 1 Die Vergütungsvereinbarung wird nachfolgend lediglich im Überblick dargestellt, zu Einzelheiten und im Übrigen wird auf die einschlägige Kommentierung z.B. des AnwaltKommentars zum RVG von Schneider/Volpert verwiesen. Rz. 2 Vergütungsvereinbarung – Grundlagen Auch im Sozialrecht sind Vergütungsvereinbarungen möglich und auch sinnvoll. Zentrale Vorschrift ist § 3a RVG. Hie...mehr

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§ 2 Übersicht Rechtsanwalts... / II. Kostenfestsetzung

Rz. 98 Kostenfestsetzungsverfahren – Wertgebühren Die Kostenfestsetzung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des ersten Rechtszuges (§ 197 Abs. 1 S. 1 SGG). Das Kostenfestsetzungsverfahren richtet sich nach §§ 103 ff. ZPO i.V.m. § 202 S. 1 SGG. Rz. 99 Da sich das Kostenfestsetzungsverfahren für Verfahren nach § 197a SGG nicht grundlegend von einem solchen nach ...mehr

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§ 27 Streitwertkatalog der ... / A. Allgemeiner Teil

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§ 28 Glossar – Zentrale Vorschriften

Rz. 1 § 52 GKG Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit (1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. (2) Bietet der Sach- und Streitstand...mehr

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§ 22 Festsetzung im gericht... / II. Prüfungsumfang/Erstattungsfähigkeit

Rz. 69 Prüfungsumfang Zu prüfen sind Entstehung und Erstattungsfähigkeit von Gebühren. Es dürfen nur solche Gebühren und Kosten festgesetzt werden, die unzweifelhaft entstanden sind. Dies ist stets unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG zu prüfen, d.h. es ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Gebühren billig sind. Insoweit wird auf die Ausführungen in § 3 Rdn 1 ff...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kostenverteilung (WEG) / 3.1 Grundsätze

Bezüglich der Kosten von Erhaltungsmaßnahmen gelten keine Besonderheiten gegenüber der Verteilung der Betriebs- und Verwaltungskosten. Auch ihre Verteilung richtet sich nach dem gesetzlichen oder abweichend hiervon vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel. Allerdings bestehen nicht selten insoweit Besonderheiten, als bestimmte Bereiche des Gemeinschaftseigentums durch die Tei...mehr

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Sommer, SGB V § 13 Kostener... / 2.2 Wahl der Kostenerstattung (Abs. 2)

Rz. 9 Abs. 2 räumt allen Versicherten die Möglichkeit ein, anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung zu wählen. Wurde das Wahlrecht entsprechend ausgeübt, können sich die Versicherten also auf eigene Rechnung behandeln und die Kosten später in der durch Gesetz und Satzung festgelegten Höhe von ihrer Krankenkasse erstatten lassen. Durch die Entscheidung für di...mehr

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Sommer, SGB V § 13 Kostener... / 2.2.4 Umfang und Verfahren der Kostenerstattung

Rz. 17 Die Kostenerstattung setzt gemäß § 19 SGB IV einen Antrag des Versicherten voraus. Der Erstattungsanspruch entsteht nur, wenn der Versicherte mit den Kosten auch tatsächlich belastet ist, d. h. einem Vergütungsanspruch des Leistungserbringers ausgesetzt ist (BSG, Urteil v. 15.4.1997, 1 RK 4/96 ). Die Leistung muss ihm daher von dem Leistungserbringer tatsächlich erbrac...mehr

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Sommer, SGB V § 13 Kostener... / 2.3.7 Kostenerstattung bei Leistungen nach dem SGB IX (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 46 Abs. 3 Satz 2 bestimmt, dass sich die Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch ausschließlich nach § 18 SGB IX (bis zum 31.12.2017: § 15 SGB IX) und nicht nach § 13 richtet. In § 18 Abs. 6 SGB IX ist die Kostenerstattung zum einen für die Fälle der Unmöglichkeit der rechtzeitigen Leistungserbringung (unaufs...mehr

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Sommer, SGB V § 13 Kostener... / 2.2.3 Kostenerstattung nur für gesetzlich vorgesehene Sach- und Dienstleistungen

Rz. 16 Aufgrund der Möglichkeit, anstelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung zu wählen, wird der sachliche Umfang der Leistungspflicht der Krankenkasse nicht verändert. Versicherte, die von dem Wahlrecht Gebrauch machen, erhalten Krankenbehandlung daher in demselben Umfang und in denselben Grenzen, als wären sie im Sachleistungssystem verblieben. Die Krankenkas...mehr

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Sommer, SGB V § 13 Kostenerstattung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 13 regelt die grundsätzliche Geltung des Sachleistungsprinzips in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die hiervon zulässigen Ausnahmen. Bis zum 31.12.1992 sah § 13 weder für Pflichtversicherte noch für freiwillig Versicherte eine grundsätzliche Abweichung vom Sachleistungsprinzip vor. Abs. 2, der zunächst nur aus 2 Absätzen bestehenden Vorsch...mehr

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Sommer, SGB V § 13 Kostener... / 2.4 Kostenerstattung bei Nichteinhaltung der Entscheidungsfristen durch die Krankenkasse (Abs. 3a)

Rz. 48 Der mit Wirkung zum 26.2.2013 (Patientenrechtegesetz v. 20.2.2013, BGBl. I S. 277) neu eingefügte Abs. 3a dient der Beschleunigung von Bewilligungsverfahren zugunsten der Versicherten durch Einführung verbindlicher Fristen für die Entscheidung über einen Leistungsantrag. Die Vorschrift sanktioniert die Nichteinhaltung der Fristen durch den Eintritt einer Genehmigungsf...mehr

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Sommer, SGB V § 13 Kostener... / 2.4.7 Kostenerstattung bei Leistungen nach dem SGB IX (Satz 9)

Rz. 64 § 13 Abs. 3a Satz 9 stellt klar, dass für Leistungen der medizinischen Rehabilitation die §§ 14 bis 24 SGB IX zur Koordinierung und Kostenerstattung selbst beschaffter Leistungen (weiter) gelten. Diese enthalten zur Kostenerstattung hinsichtlich der einzuhaltenden weitgehend inhaltsgleiche Vorschriften. Im Hinblick auf die in Abs. 3a geregelte Selbstbeschaffung nach Fr...mehr

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Sommer, SGB V § 13 Kostener... / 2.3 Kostenerstattung bei nicht erfolgter Sachleistung ("Systemversagen", Abs. 3 Satz 1)

Rz. 23 Im Gegensatz zu Abs. 2 eröffnet die Regelung in Abs. 3 den Versicherten nicht generell die Möglichkeit, Kostenerstattung zu wählen, sondern sie gewährt in 2 Alternativen einen Kostenerstattungsanspruch für den Ausnahmefall, dass eine von der Krankenkasse geschuldete notwendige Behandlung infolge eines Mangels im Leistungssystem als Sach- oder Dienstleistung entweder n...mehr

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Sommer, SGB V § 13 Kostener... / 2.4.6 Berichtspflicht (Satz 8)

Rz. 63 Satz 8 enthält eine Berichtspflicht der Krankenkassen über die Anzahl der Fälle, in denen die Bearbeitungsfristen nicht eingehalten werden oder Kostenerstattungen vorgenommen werden.mehr

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Sommer, SGB V § 13 Kostener... / 2.1 Grundsatz (Abs. 1)

Rz. 8 Abs. 1 konkretisiert das in § 2 Abs. 2 normierte Sachleistungsprinzip und ordnet an, dass Ausnahmen hiervon nur zulässig sind, soweit eine Vorschrift des SGB V oder des SGB IX dies ausdrücklich vorsieht. Abgesehen von den ausdrücklich normierten Fällen eines Kostenerstattungsanspruchs dürfen die Krankenkassen daher Kosten nicht erstatten, die dadurch entstanden sind, d...mehr

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Sommer, SGB V § 17 Leistung... / 2.2 Kostenerstattung durch die Krankenkasse (Abs. 2)

Rz. 20 Der Kostenerstattungsanspruch des Arbeitgebers gegen die Krankenkasse besteht grundsätzlich in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, sofern diese notwendig waren. Der Anspruch ist allerdings begrenzt auf die Höhe, in der sie im Inland entstanden wären. Hierbei sind Zuzahlungen, Festbeträge und auch das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12) zu berücksichtigen (Noftz, in:...mehr

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Sommer, SGB V § 17 Leistung... / 2.3 Kostenerstattung für Reeder (Abs. 3)

Rz. 22 Abs. 3 enthält eine spezielle Regelung für den Fall, in denen ein Reeder einem Besatzungsmitglied Beträge nach § 104 Abs. 2 SeeArbG gezahlt hat. Diese Beträge erhält der Reeder von der Krankenkasse erstattet. Für die übrigen vom Reeder erbrachten Leistungen im Rahmen des Anspruchs auf ausreichende und zweckmäßige Krankenfürsorge gemäß §§ 102 ff. SeeArbG gibt es hingeg...mehr

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Sommer, SGB V § 13 Kostener... / 2.2.2 Inanspruchnahme von nicht zugelassenen Leistungserbringern

Rz. 14 Nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkasse ist es Versicherten, die die Kostenerstattung gewählt haben, nach Abs. 2 Satz 5 auch möglich, nicht zugelassene Leistungserbringer in Anspruch zu nehmen. Hierbei dürfte es sich um einen der wenigen Vorteile der Kostenerstattung handeln. Der Krankenkasse obliegt aber insoweit eine Ermessensentscheidung, bei der sie medi...mehr

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Sommer, SGB V § 13 Kostener... / 2.5 Inanspruchnahme von Leistungserbringern in EU- bzw. EWR-Staaten oder der Schweiz (Abs. 4)

Rz. 65 Nach dem Grundsatz des § 16 Abs. 1 Nr. 1 ruhen die Leistungsansprüche der Versicherten während eines Auslandsaufenthaltes, soweit im SGB V nichts anderes bestimmt ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz waren vor dem Inkrafttreten der Abs. 4 bis 6, die durch das GMG (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 eingefügt wurden, innerhalb des SGB V nur in den §§ 17, 18 gereg...mehr

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Sommer, SGB V § 13 Kostener... / 2.4.5 Kostenerstattungsanspruch (Satz 7)

Rz. 59 Nach Ablauf der Frist bzw. Eintritt der Genehmigungsfiktion dürfen sich die Versicherten die "erforderliche" Leistung selbst beschaffen und die Krankenkasse ist ihnen zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet (Satz 7). Der Anspruch auf Kostenerstattung ist dabei, wie auch bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 und anders als bei § 13 Abs. 2, nic...mehr

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Sommer, SGB V § 13 Kostener... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Im Recht der sozialen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das sog. Sachleistungsprinzip (§ 2 Abs. 2 Satz 1), d. h., die Krankenkassen sind verpflichtet, die Dienste und Güter, deren der Versicherte bedarf, zu beschaffen und diesem zur Verfügung zu stellen. Dies geschieht in der Weise, dass die Krankenkassen Verträge mit den Leistungserbringern schließen und diese di...mehr

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Sommer, SGB V § 13 Kostener... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 13 regelt die grundsätzliche Geltung des Sachleistungsprinzips in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die hiervon zulässigen Ausnahmen. Bis zum 31.12.1992 sah § 13 weder für Pflichtversicherte noch für freiwillig Versicherte eine grundsätzliche Abweichung vom Sachleistungsprinzip vor. Abs. 2, der zunächst nur aus 2 Absätzen bestehenden Vorschrift, sah lediglich...mehr

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Sommer, SGB V § 13 Kostener... / 2.3.6 Umfang des Kostenerstattungsanspruchs

Rz. 45 Der Anspruch ist auf die Erstattung der entstandenen notwendigen Kosten gerichtet. Der Kostenerstattungsanspruch ist somit nicht auf die Höhe der Kassensätze beschränkt, anders als das bei der Kostenerstattung nach Abs. 2 der Fall ist (vgl. Rz. 18). Allerdings müssen die Kosten unter Beachtung der geltenden Gebührenordnung (z. B. GOÄ) und Rechtsvorschriften in Rechnun...mehr

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Sommer, SGB V § 13 Kostener... / 2.4.4.2 Kein fingierter Verwaltungsakt

Rz. 57 Die Genehmigungsfiktion vermittelt dem Versicherten eine "Rechtsposition sui generis" (kritisch dazu etwa Knispel, KrV 2021, 14, 19), die es ihm erlaubt, die Leistung (bei Gutgläubigkeit) selbst zu beschaffen und die es der Krankenkasse verbietet, die Kostenerstattung mit der Begründung abzulehnen, nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe kein Recht...mehr

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Sommer, SGB V § 13 Kostener... / 2.4.4.1 Kein Sachleistungsanspruch

Rz. 56 Zunächst vertrat das BSG die Auffassung, dass mit dem Eintritt der Genehmigungsfunktion dem Versicherten ein – neben den in Satz 7 ausdrücklich geregelten Selbstbeschaffungs- und Erstattungsanspruch tretender – unmittelbarer Sachleistungsanspruch gegen die Krankenkasse erwuchs (vgl. nur BSG, Urteil v. 8.3.2016, B 1 KR 25/15 R). Diese Auffassung hat das BSG mittlerweil...mehr

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Sommer, SGB V § 13 Kostener... / 2.3.1 Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 24 Eine Kostenerstattung nach Abs. 3 setzt nicht prinzipiell voraus, dass ein zugelassener Leistungserbringer in Anspruch genommen wurde (BSG, Urteil v. 11.9.2018, B 1 KR 1/18 R; BSG, Urteil v. 10.5.1995, 1 RK 14/94 ). Dieses Erfordernis ergibt sich ebenfalls aus dem Grundsatz, dass der Kostenerstattungsanspruch nur an die Stelle des Sachleistungsanspruchs tritt und daher...mehr

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Sommer, SGB V § 13 Kostener... / 2.2.1 Ausübung des Wahlrechts

Rz. 10 Das Wahlrecht steht allen Versicherten zu, also auch familienversicherten Mitgliedern. Die Ausübung des Wahlrechts erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige (öffentlich-rechtliche) Willenserklärung des Mitglieds gegenüber der Krankenkasse. Mangels spezialgesetzlicher Vorschriften sind für ihre rechtliche Behandlung die Vorschriften und allgemeinen Grundsätze des bür...mehr

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Sommer, SGB V § 13 Kostener... / 2.3.5 Unrechtmäßige Ablehnung der Leistungsgewährung (Abs. 3 Satz 1 2. Alt.)

Rz. 43 Gemäß Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. besteht der Kostenerstattungsanspruch auch dann, wenn die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Zu Unrecht abgelehnt ist eine Leistung, wenn die Krankenkasse die einem Versicherten zustehende Leistung objektiv rechtswidrig verweigert. Zwischen der rechtswidrigen Ablehnung der Leistung und der Kostenlast des Versicherten muss...mehr

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Sommer, SGB V § 13 Kostener... / 2.4.5.3 Kein Kostenerstattungsanspruch bei Vorfestlegung

Rz. 62 Ein Kostenerstattungsanspruch aufgrund einer Genehmigungsfiktion entsteht – ebenso wie bei § 13 Abs. 3 – dann nicht, wenn ein Versicherter bereits vor Ablauf der Entscheidungsfrist auf die Selbstbeschaffung vorfestgelegt ist (BSG, Urteil v. 27.10.2020, B 1 KR 3/20 R; BSG, Urteil v. 28.8.2024, B 1 KR 28/23 R). In diesem Fall hat nämlich nicht der Umstand, dass die Kran...mehr

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Sommer, SGB V § 13 Kostener... / 2.3.2 Bestehender Sachleistungsanspruch

Rz. 26 Der Kostenerstattungsanspruch tritt an die Stelle des Sachleistungsanspruchs und kann daher grundsätzlich nicht weitergehen als dieser. Es ist somit erforderlich, dass der Versicherte einen entsprechenden Sachleistungsanspruch gehabt hätte, den die Krankenkasse jedoch nicht bzw. nicht rechtzeitig erfüllt hat (st. Rspr. des BSG, vgl. Urteil v. 24.4.2018, B 1 KR 10/17 R...mehr