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Sommer, SGB V § 13 Kostenerstattung / 2.1 Grundsatz (Abs. 1)

Dr. Heinfried Tintner
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Rz. 8

Abs. 1 konkretisiert das in § 2 Abs. 2 normierte Sachleistungsprinzip und ordnet an, dass Ausnahmen hiervon nur zulässig sind, soweit eine Vorschrift des SGB V oder des SGB IX dies ausdrücklich vorsieht. Abgesehen von den ausdrücklich normierten Fällen eines Kostenerstattungsanspruchs dürfen die Krankenkassen daher Kosten nicht erstatten, die dadurch entstanden sind, dass sich Versicherte Leistungen außerhalb des Sachleistungssystems selbst beschafft haben.

 

Rz. 8a

Fälle eines im SGB V gesetzlich normierten Kostenerstattungsanspruchs finden sich in

  • § 14 (Teilkostenerstattung für Angestellte und Beamte der Krankenkassen und ihrer Verbände bei entsprechender Satzungsregelung),
  • § 17 (Kostenerstattung durch den Arbeitgeber eines im Ausland beschäftigten Versicherten),
  • § 18 (Kostenübernahme bei Behandlung im Ausland mit Ausnahme der Staaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes),
  • § 37 Abs. 4 (Kostenerstattung bei häuslicher Krankenpflege),
  • § 38 Abs. 4 (Kostenerstattung für eine Haushaltshilfe) und
  • § 55 (Festzuschüsse beim Zahnersatz).

Auch im Rahmen von Modellverfahren können die Vertragspartner zur Vermeidung von Mehrfachinanspruchnahmen von Vertragsärzten eine Kostenerstattung vorsehen (§ 64 Abs. 4). Schließlich sieht § 129 Abs. 1 Satz 6 eine Kostenerstattung bei der Arzneimittelversorgung vor. Im SGB IX, auf das Abs. 1 ausdrücklich verweist, sind Kostenerstattungsansprüche für selbst beschaffte Rehabilitationsleistungen in § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IX geregelt (wonach auf Antrag statt Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Reha-Einrichtungen auszuführen sind, als Geldleistungen zu erbringen sind) und in § 18 SGB IX (vgl. dazu Rz. 64). Weitere Ansprüche auf Geldleistungen sind im SGB IX etwa in § 29 (persönliches Budget) und § 73 (Reisekosten) vorgesehe...

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