Fachbeiträge & Kommentare zu Konzern

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Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 2 Konzern-Jugend- und -Auszubildendenvertretung (KJAV)

2.1 Voraussetzungen Durch das BetrVerf-ReformG 2001 ist § 73a BetrVG neu in das BetrVG aufgenommen worden. Danach kann seitdem auf Konzernebene eine KJAV gebildet werden. Die KJAV ist kein selbstständiges, neben dem Konzernbetriebsrat (KBR) bestehendes Organ. Sie kann ihre Aufgabe, ebenso wie die JAV und die GesJAV, nur durch und über den KBR wahrnehmen und nicht direkt mit de...mehr

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Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 2.3 Stimmgewichtung

2.3.1 Allgemeines Grundsätzlich hat jedes Mitglied der KJAV so viele Stimmen, wie die Mitglieder der GesJAV, von der es entsandt worden ist, insgesamt Stimmen haben.[1] Diese Stimmen kann das Mitglied nur einheitlich abgeben, eine Aufspaltung ist nicht zulässig. Bei der Ermittlung der Stimmen kommt es auf die Zahl der Jugendlichen und Auszubildenden[2] im Konzernunternehmen an...mehr

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Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 2.2 Zusammensetzung und Größe

2.2.1 Zusammensetzung Die KJAV setzt sich zusammen aus Mitgliedern der einzelnen, in den Konzernbetrieben vorhandenen GesJAVen. Jede GesJAV ist verpflichtet, eines ihrer Mitglieder in die KJAV zu entsenden. Diese Pflicht gilt auch für die GesJAV, die der Bildung einer KJAV nicht zugestimmt hat. Für jedes Mitglied muss darüber hinaus auch mindestens ein Ersatzmitglied bestellt ...mehr

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Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 2.3.3 Verkleinerte KJAV

Dem Mitglied, das von mehreren GesJAVen gemeinsam in die KJAV entsandt worden ist, stehen so viele Stimmen zu, wie in den zusammengefassten Unternehmen bei der jeweils letzten Wahl der JAV Jugendliche und Auszubildende i. S. d. § 60 BetrVG in die Wählerliste eingetragen waren.[1]mehr

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Gesamt- und Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung

Zusammenfassung Überblick Die Jugend- und Auszubildendenvertretung auf Unternehmensebene ist die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung, GesJAV, §§ 72 – 73 BetrVG. Auf Konzernebene vertritt die Konzernjugend- und Auszubildendenvertretung, KJAV gemäß §§ 73a – 73b BetrVG die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer und der Auszubildenden. Gesetze, Vorschriften und Rechtspre...mehr

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Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 2.1 Voraussetzungen

Durch das BetrVerf-ReformG 2001 ist § 73a BetrVG neu in das BetrVG aufgenommen worden. Danach kann seitdem auf Konzernebene eine KJAV gebildet werden. Die KJAV ist kein selbstständiges, neben dem Konzernbetriebsrat (KBR) bestehendes Organ. Sie kann ihre Aufgabe, ebenso wie die JAV und die GesJAV, nur durch und über den KBR wahrnehmen und nicht direkt mit dem Arbeitgeber verha...mehr

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Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 2.4 Aufgaben

Die KJAV ist zuständig für Angelegenheiten der Jugendlichen und Auszubildenden, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und die nicht innerhalb der einzelnen Unternehmen geregelt werden können.[1] Sie hat die Belange der Jugendlichen und Auszubildenden gegenüber dem Konzernbetriebsrat zu artikulieren und ihn in Jugend- und Auszubildendenfragen zu unterstütz...mehr

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Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 1.3 Stimmengewichtung

1.3.1 Allgemeines Gemäß § 72 Abs. 7 BetrVG bestimmt sich das Stimmengewicht der Mitglieder der GesJAV jeweils nach der Zahl der Auszubildenden und Jugendlichen des entsendenden Betriebs. Entscheidend ist dabei die Zahl derjenigen, die bei der letzten Wahl der JAV des jeweiligen Betriebs in die Wählerliste eingetragen waren, nicht die Zahl der gegenwärtig im entsendenden Betri...mehr

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Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 1 Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (GesJAV)

1.1 Voraussetzungen §§ 72 und 73 BetrVG regeln die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (GesJAV). Eine solche muss zwingend gebildet werden, wenn in einem Unternehmen mehrere JAVs i. S. d. § 60 Abs. 1 BetrVG bestehen und in dem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat (GesBR) existiert bzw. seine Bildung nach § 47 Abs. 1 BetrVG zu erfolgen hat. Pro Unternehmen kann nur eine G...mehr

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Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 1.2 Zusammensetzung und Größe

1.2.1 Zusammensetzung Die GesJAV setzt sich zusammen aus Mitgliedern der einzelnen, im Unternehmen bestehenden JAVs. Grundsätzlich hat jede JAV das Recht, ein Mitglied in die GesJAV zu entsenden.[1] Damit besteht die GesJAV also in der Regel aus so vielen Mitgliedern, wie das Unternehmen JAVen hat. Darüber, welches Mitglied entsendet wird, entscheidet die jeweilige JAV durch ...mehr

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Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 2.2.2 Größe

Die Größe der KJAV ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie hängt maßgeblich davon ab, wie viele GesJAV im Konzern vorhanden sind. Grundsätzlich gilt: Pro GesJAV ist grundsätzlich 1 Mitglied in die KJAV zu entsenden. Das Gesetz[1] gestattet es, durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine abweichende Mitgliederzahl festzulegen. Die Mitgliederzahl kann verringert oder erh...mehr

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Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 2.3.1 Allgemeines

Grundsätzlich hat jedes Mitglied der KJAV so viele Stimmen, wie die Mitglieder der GesJAV, von der es entsandt worden ist, insgesamt Stimmen haben.[1] Diese Stimmen kann das Mitglied nur einheitlich abgeben, eine Aufspaltung ist nicht zulässig. Bei der Ermittlung der Stimmen kommt es auf die Zahl der Jugendlichen und Auszubildenden[2] im Konzernunternehmen an, die bei der let...mehr

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Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 2.2.1 Zusammensetzung

Die KJAV setzt sich zusammen aus Mitgliedern der einzelnen, in den Konzernbetrieben vorhandenen GesJAVen. Jede GesJAV ist verpflichtet, eines ihrer Mitglieder in die KJAV zu entsenden. Diese Pflicht gilt auch für die GesJAV, die der Bildung einer KJAV nicht zugestimmt hat. Für jedes Mitglied muss darüber hinaus auch mindestens ein Ersatzmitglied bestellt werden. Auch das Ersa...mehr

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Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 2.3.2 Vergrößerte KJAV

Die (mehreren) Mitglieder, die von den einzelnen GesJAVen entsandt worden sind, teilen sich die Stimmen, die im Fall der Entsendung nur eines Mitglieds diesem zustünden, zu gleichen Teilen. Während 1 Mitglied der KJAV seine Stimmen nur einheitlich abgeben kann, können die Mitglieder, zwischen denen die Stimmen der entsendenden GesJAV aufgeteilt werden, unterschiedlich stimme...mehr

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Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 1.3.3 Verkleinerte GesJAV

In einer verkleinerten GesJAV stehen dem Mitglied, das von mehreren JAVen, die zu einer JAV zwecks Beschickung der GesJAV zusammengefasst worden sind, entsandt worden ist, so viele Stimmen zu, wie in den zusammengefassten Betrieben bei der jeweils letzten Wahl der JAV Jugendliche und Auszubildende i. S. d. § 60 BetrVG jeweils in die Wählerliste eingetragen waren.mehr

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Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 1.1 Voraussetzungen

§§ 72 und 73 BetrVG regeln die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (GesJAV). Eine solche muss zwingend gebildet werden, wenn in einem Unternehmen mehrere JAVs i. S. d. § 60 Abs. 1 BetrVG bestehen und in dem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat (GesBR) existiert bzw. seine Bildung nach § 47 Abs. 1 BetrVG zu erfolgen hat. Pro Unternehmen kann nur eine GesJAV gebildet werd...mehr

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Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 1.2.1 Zusammensetzung

Die GesJAV setzt sich zusammen aus Mitgliedern der einzelnen, im Unternehmen bestehenden JAVs. Grundsätzlich hat jede JAV das Recht, ein Mitglied in die GesJAV zu entsenden.[1] Damit besteht die GesJAV also in der Regel aus so vielen Mitgliedern, wie das Unternehmen JAVen hat. Darüber, welches Mitglied entsendet wird, entscheidet die jeweilige JAV durch einfachen Mehrheitsbe...mehr

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Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 1.4 Aufgaben

Die GesJAV ist zuständig für Angelegenheiten, die die Jugendlichen und Auszubildenden des Gesamtunternehmens oder zumindest mehrerer Betriebe betreffen und die nicht durch die JAVen in den einzelnen Betrieben geregelt werden können. Damit steht die GesJAV neben den JAVen. Das Verhältnis zwischen ihnen ist ähnlich wie das Verhältnis zwischen GesBR und BR gemäß § 50 BetrVG. Die...mehr

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Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 1.3.2 Vergrößerte GesJAV

In einer vergrößerten GesJAV teilen sich die mehreren von der einzelnen JAV entsandten Mitglieder das Stimmrecht zu gleichen Teilen.[1] Auch in diesem Fall kann ein Mitglied der GesJAV seine Stimme nur einheitlich abgeben. Möglich und zulässig ist es, dass die einzelnen Mitglieder, zwischen denen die Stimmen zu gleichen Teilen aufgeteilt sind, unterschiedlich abstimmen.mehr

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Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 1.2.2 Größe

Gemäß § 72 Abs. 4 BetrVG kann durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine von § 72 Abs. 2 abweichende Mitgliederzahl der GesJAV festgelegt werden. Damit kann die Größe der GesJAV an die jeweiligen praktischen Bedürfnisse im Unternehmen angepasst werden und entsprechend größer oder kleiner als nach den grundsätzlichen Regelungen vorgesehen ausfallen. Eine Verkleinerung k...mehr

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Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 1.3.1 Allgemeines

Gemäß § 72 Abs. 7 BetrVG bestimmt sich das Stimmengewicht der Mitglieder der GesJAV jeweils nach der Zahl der Auszubildenden und Jugendlichen des entsendenden Betriebs. Entscheidend ist dabei die Zahl derjenigen, die bei der letzten Wahl der JAV des jeweiligen Betriebs in die Wählerliste eingetragen waren, nicht die Zahl der gegenwärtig im entsendenden Betrieb jeweils Beschä...mehr

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Gesamt- und Konzern-Jugend-... / Zusammenfassung

Überblick Die Jugend- und Auszubildendenvertretung auf Unternehmensebene ist die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung, GesJAV, §§ 72 – 73 BetrVG. Auf Konzernebene vertritt die Konzernjugend- und Auszubildendenvertretung, KJAV gemäß §§ 73a – 73b BetrVG die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer und der Auszubildenden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Mit dem Ge...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Jugend- und Auszubildendenv... / 3 Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung

Falls in einem Unternehmen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen bestehen, ist eine Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung (GesJAV) zu errichten. Bestehen in einem Konzern mehrere GesJAV, kann eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung (KJAV) errichtet werden.[1] In betriebsübergreifenden Angelegenheiten kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung auch fü...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Tantieme: Instrument zur Er... / 2 Behandlung der Tantieme bei der GmbH und beim Geschäftsführer

Wirtschaftlich betrachtet stellen Tantiemen für die GmbH – ebenso wie alle übrigen Gehaltszahlungen an Geschäftsführer – Personalaufwand dar. Entsprechend mindern sie als Betriebsausgaben das körperschaftsteuerpflichtige Einkommen und den Gewerbeertrag. Als Gehaltsbestandteil unterliegen Tantiemen der Lohnsteuer und sind – wenn es sich um Einmalzahlungen handelt – als sonsti...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Innerbetriebliches Kontroll... / 2.1.2 Ausgestaltung

Für die Ausgestaltung eines IKS sollte neben den – leider eher spärlichen – Äußerungen von Verwaltung und Rechtsprechung auf die vorhandenen Leitfäden verschiedener Verbände und Organisationen (z. B. der Bundessteuerberaterkammer oder dem Institut der Wirtschaftsprüfer) und auf die vorhandene Literatur zurückgegriffen werden. Ein erster Schritt zum Aufbau eines IKS für die Um...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Warum wird ein Abfallbeauft... / 2 FAQs

1) Wann müssen mehrere Abfallbeauftragte bestellt werden? Nach § 3 AbfBeauftrV kann die Behörde anordnen, dass mehrere betriebsangehörige Abfallbeauftragte bestellt werden müssen, wenn die Aufgaben umfangreicher und von einer Person nicht zu leisten sind. Werden mehrere Abfallbeauftragte bestellt, muss in der Urkunde beschrieben werden, wer für welche Aufgaben und Anlagen zust...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Besteuerung von GmbH und Ge... / a) Sachverhalt

(vgl. FG Nds. v. 16.3.2023 – 10 K 310/19)[9]: Die Kl’in ist die Spitze eines Konzerns, zu dem u.a. die Gesellschaften X und deren Muttergesellschaft Y gehören. Im Rahmen der Produktion erfolgte im Konzern eine Zuweisung der Produktionsmenge durch die Konzernspitze, ohne dass es hierfür vertragliche Zusagen gab. Lieferaufträge von X zu Dritten bestanden nur in geringem Umfang...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Errichtung

Rz. 6 Anders als die Errichtung einer GesJAV[1] ist die Errichtung einer KJAV freiwillig. Sie bietet sich insbesondere dann an, wenn im Konzern ein KBR gebildet wurde. Rz. 7 Eine KJAV kann nur gebildet werden, wenn ein Konzern i. S. d. § 18 AktienG vorliegt und in diesem Konzern mindestens 2 GesJAVen bestehen.[2] Gem. § 73a Abs. 1 Satz 3 tritt an die Stelle der GesJAV die JAV...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen, unten denen in einem Konzern i. S. d. § 18 Abs. 1 AktienG eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung (KJAV) gebildet werden kann (Abs. 1). Abs. 2 enthält Regelungen betreffend die Mitgliederzahl, Abs. 3 regelt die Gewichtung der Stimmen in der KJAV. Rz. 2 § 73a BetrVG wurde durch das BetrVerf-ReformG 2001 neu in das Betr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Gegenüber den GesJAV

Rz. 4 Die KJAV steht neben den JAV in den einzelnen, zum Konzern gehörenden Unternehmen. Sie ist ihnen weder über- noch untergeordnet. Sie ist zuständig für Angelegenheiten, die die Jugendlichen und Auszubildenden des Konzerns betreffen und die nicht durch die GesJAV in den einzelnen Konzernunternehmen, sondern auf Konzernebene geregelt werden. Insoweit gelten die gleichen V...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Abweichende Regelungen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung

Rz. 20 Gem. § 73a Abs. 4 i. V. m. § 72 Abs. 4 BetrVG besteht die Möglichkeit, durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine von § 73a Abs. 2 abweichende Mitgliederzahl der KJAV festzulegen. Sinn der Regelung ist es, die Größe der KJAV an die jeweiligen praktischen Bedürfnisse im Konzern anzupassen. 5.1 Inhalt 5.1.1 Verringerung der gesetzlichen Mitgliederzahl Rz. 21 Die ges...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Ort und Zeit

Rz. 9 Die Sitzungen der KJAV haben grundsätzlich während der Arbeitszeit im Konzern stattzufinden. Bei der genauen Festlegung von Ort und Zeit ist auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Konzernarbeitgeber ist, ebenso wie der KBR, von den Sitzungen zu verständigen. Nach § 73b Abs. 2 i. V. m. § 30 Abs. 2 und 3 BetrVG können Sitzungen der KJAV auch mitte...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2 Betriebsübergreifende Ausbildung

Rz. 10 Werden Auszubildende in reinen Ausbildungsbetrieben beschäftigt, sind sie nach der Rechtsprechung des BAG keine Arbeitnehmer i. S. d. BetrVG (vgl. BAG, Beschluss v. 20.3.1996, 7 ABR 46/95). Die Bildung einer JAV nach § 60 ist daher in solchen Betrieben, auch, wenn die erforderliche Zahl von 5 Auszubildenden weit überschritten wird, nicht möglich. Gleiches gilt für Ein...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Betriebszugehörigkeit

Rz. 4 Um eine JAV zu wählen, müssen mindestens 5 Jugendliche unter 18 Jahren oder Auszubildende in einem Betrieb beschäftigt sein. Der Begriff "Betrieb" ist in demselben Sinne zu verstehen wie bei der Bildung des Betriebsrats. Auf die Kommentierung zu §§ 1 und 4 BetrVG, wird verwiesen. Anders als beim Betriebsrat kommt es jedoch für die JAV auf die Dauer der Betriebszugehörig...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2 Dauer der Betriebszugehörigkeit

Rz. 12 Während gem. § 8 Abs. 1 BetrVG in den Betriebsrat nur gewählt werden kann, wer eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten aufzuweisen hat, besteht eine solche Beschränkung für die Wählbarkeit in die JAV nicht. Damit kann auch derjenige Arbeitnehmer, der jünger als 25 Jahre und erst am Tag der Wahl in den Betrieb eingetreten ist, in die JAV gewählt werden.[1] ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Der Dritte Teil des BetrVG enthält in den §§ 60–73b BetrVG Regelungen über die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Bereits im BetrVG 1952 fanden sich Regelungen über die Jugendvertretung, allerdings nur in Grundzügen und unsystematisch. Das BetrVG 1972 hat diese Regelungen in einem eigenen Teil zusammengefasst und erweitert. Gleichzeitig sind die Rechte und Aufg...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.2 Auszubildende

Rz. 6 Wahlberechtigt sind darüber hinaus alle im Betrieb zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Darauf, ob sie das 25. Lebensjahr vollendet haben oder nicht, kommt es seit Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes vom 14.6.2021 (s. o. § 1, Rz. 1) nicht mehr an. Auch derjenige, der das 25. Lebensjahr bereits vollendet hat, bleibt sowohl wahlberechtigt als auch w...mehr

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Compliance-Strukturanalyse:... / Zusammenfassung

Überblick Die Errichtung einer Compliance-Organisation im Unternehmen ist ein komplexer und umfangreicher Prozess. Für Verantwortliche, besonders in großen Unternehmen oder internationalen Konzernen, stellt diese Aufgabe oft erhebliche Herausforderungen dar. Selbst die kontinuierliche Überprüfung und Aktualisierung eines bestehenden Compliance-Management-Systems kann zu Unsi...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Compliance-Strukturanalyse:... / 1 Die Compliance-Strukturanalyse als Grundlage für eine Compliance-Organisation

Die Errichtung einer Compliance-Organisation im Unternehmen ist ein komplexer und umfangreicher Prozess. Häufig stellt die Situation für Betroffene eine große Herausforderung dar, insbesondere für Verantwortliche von größeren Unternehmen oder internationalen Konzernen. Doch auch die kontinuierliche Überprüfung und Aktualisierung eines bestehenden Compliance-Management-System...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG bei ausländischer Betriebsstätte – keine Abkommensberechtigung von Personengesellschaften nach dem DBA-Niederlande 1959/2004 – Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen nach Art. 4 DBA-Niederlande 1959/2004

Leitsatz 1. Personengesellschaften sind nach dem DBA-Niederlande 1959/2004 im Hinblick auf die Gewerbe­steuer nicht selbst abkommensberechtigt. Abkommensberechtigt sind ihre jeweiligen Gesellschafter. 2. Die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt (§ 9 Nr. 3 des Gewerbesteuergesetzes – GewStG –), ist auch dann vorz...mehr

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Verlustabzug bei Körperscha... / 3.1 Konzern-Klausel

Großen Bedarf von der strikten Regel abzuweichen, zeichnete sich vor allem bei konzerninternen Übertragungen ab. Der Gesetzgeber hat deshalb hierzu mit Wirkung für Übertragungen nach dem 31.12.2009 eine Ausnahme geschaffen.[1] Damit werden Umstrukturierungen, wie z. B. die Verkürzung einer Beteiligungskette oder ein sog. Umhängen einer Beteiligung ermöglicht, ohne dass Verlus...mehr

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Körperschaften: Besonderhei... / 3.3 Zinsschranke bei einer Körperschaft

Mit der Regelung des § 8a KStG wurden bis 2007 Zinsaufwendungen einer Körperschaft bei einer Gesellschafter-Fremdfinanzierung u. U. in eine vGA umqualifiziert. Im Rahmen des UntStRefG 2008 erhielt § 8a KStG i. V. m. § 4h EStG eine grundlegend neue Fassung – die sog. Zinsschranke. Damit wurden die bisherigen Beschränkungen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung dem Grunde nach ...mehr

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Verlustabzug bei Körperscha... / 3.2 Stille-Reserven-Klausel

Der Gesetzgeber hat zeitgleich zu der Konzern-Klausel eine weitere Ausnahme in den § 8c KStG eingefügt, die sog. Stille-Reserven-Klausel.[1] Nach dieser ebenfalls ab VZ 2010[2] geltenden Regelung bleibt ein Verlustabzug trotz schädlichem Beteiligungserwerb bis zur Höhe der im übertragenen Geschäftsanteil ruhenden stillen Reserven erhalten. Eine solche Ausnahmeregelung ist ger...mehr

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Bilanzsteuerrecht und Grund... / 2 Einfluss des EG-Rechts

Für den Konzernabschluss kapitalmarktorientierter Unternehmen, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, sind die "Internationalen Rechnungslegungsstandards" IAS/IFRS [1] für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2005 beginnen, zwingend zu beachten. Mit der EU-Bilanzrechtsmodernisierungsrichtlinie[2] wurden die EU-Bilanzrichtlinien[3] geändert und an die international...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Körperschaften: Besonderhei... / 4.2.3 Ausnahmeregelungen

Um die oftmals gravierenden Auswirkungen des § 8c KStG abzumildern, wurde diese Norm bereits mehrfach geändert. Dabei sind insbesondere folgende Ausnahmefälle aufgenommen worden: Sanierungsklausel Um sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Betrieben ein Fortbestehen steuerlich nicht zu erschweren, hat der Gesetzgeber die sog. Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG geschaf...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberater und Kanzleimi... / 4 Über Schnittstellen Mandanten anbinden

Mandanten digitalisieren sich häufig in Eigenregie. Die Folge ist ein Flickenteppich unterschiedlichster Buchhaltungslösungen in der eigenen Mandantschaft. Doch als Kanzlei kann Aufklärungsarbeit dahingehend geleistet werden, dass Mandanten nur mit solchen Systemen arbeiten, die eine digitale Zusammenarbeit mit ihrem Steuerberater unterstützen. In der Regel erfolgt diese Zus...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / G. Kapitalkonsolidierung im mehrstufigen Konzern

I. Problemstellung Rz. 380 [Autor/Zitation] Ein mehrstufiger Konzern besteht aus mindestens drei Konzernstufen: Mutterunternehmen (MU), Tochterunternehmen (TU) und Enkelunternehmen (EU). Sofern innerhalb des Vollkonsolidierungskreises keine nicht beherrschenden Anteilseigner existieren, ist die Konsolidierung unproblematisch. Bei Anteilsquoten von unter 100 % und damit bei Vor...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Vorschriften zur Gliederung einzelner Posten der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung

(1) Definition der Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1) Rz. 152 [Autor/Zitation] § 277 Abs. 1 iVm. § 298 Abs. 1 definiert die Umsatzerlöse für den Konzernabschluss in Abgrenzung von den sonstigen betrieblichen Erträgen (vgl. § 277 Rz. 1). Im Konzern mit heterogener wirtschaftlicher Tätigkeit ist entscheidend, wie die Erträge aus der Sicht des einheitlichen Unternehmens zu gliedern wäre...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Korrektur der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung

Rz. 107 [Autor/Zitation] Die Veränderung des Bestands eliminierter Zwischenergebnisse zum Konzernstichtag gegenüber dem Bestand des Konzernstichtags des Vorjahres wird in der Konzern-GuV erfolgswirksam verrechnet (vgl. Rz. 99 ff.). Welche GuV-Posten von der Verrechnung betroffen sind, hängt grds. von der Art des Geschäftsvorfalls ab, der zu den Zwischenergebnissen geführt hat...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Berücksichtigung in Konzernbilanz und Konzern-GuV

a) Form der Berücksichtigung Rz. 95 [Autor/Zitation] Eine sachgerechte "Berücksichtigung" in Konzernbilanz und Konzern-GuV bedeutet, dass die "Vorgänge von besonderer Bedeutung" in der Handelsbilanz II des betreffenden Unternehmens nachgebucht werden. Die Nachbuchung aller Vorgänge von besonderer Bedeutung erfordert somit eine vollständige Durchsicht aller Geschäftsvorfälle de...mehr