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Körperschaften: Besonderheiten bei der steuerlichen Eink ... / 4.2.3 Ausnahmeregelungen

Jürgen K. Wittlinger
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Um die oftmals gravierenden Auswirkungen des § 8c KStG abzumildern, wurde diese Norm bereits mehrfach geändert. Dabei sind insbesondere folgende Ausnahmefälle aufgenommen worden:

  • Sanierungsklausel

Um sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Betrieben ein Fortbestehen steuerlich nicht zu erschweren, hat der Gesetzgeber die sog. Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG geschaffen. Diese regelt, dass trotz eines grundsätzlich schädlichen Anteilserwerbs unter bestimmten Voraussetzungen ein Verlustabzug erhalten bleiben kann. Dies ist der Fall, wenn

  1. der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung der Körperschaft erfolgt ist,
  2. das Unternehmen zum Zeitpunkt des Erwerbs zahlungsunfähig oder überschuldet war oder dies gedroht hat,
  3. die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten bleiben,
  4. innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb kein Branchenwechsel erfolgt und
  5. der Geschäftsbetrieb des Unternehmens bis zum Erwerbszeitpunkt nicht eingestellt war.

Diese Regelung (Rückausnahme) hat der Gesetzgeber rückwirkend ab dem 1.1.2008 in den § 8c KStG eingefügt.

 
Hinweis

Umstrittene Gültigkeit

Die EU-Kommission hat diesen Ausnahmetatbestand geprüft und kam zum Ergebnis, dass darin ein Verstoß gegen das EU-Recht vorliegt – eine unzulässige Subvention.[1] Bereits gewährte steuerliche Vorteile waren damit zurückzufordern.[2] Seitens der Bundesregierung wurde beim EuG eine Nichtigkeitsklage erhoben; diese ging jedoch verspätet ein. Deshalb wurde die Klage als unzulässig abgewiesen,[3] sodass dieser Ausnahmetatbestand zunächst suspendiert blieb. Allerdings gingen beim EuGH bzw. beim EuG diverse Klagen deutscher Körperschaften fristgerecht ein. Diese Verfahren waren letztlich erfolgreich. Der EuGH hat die Entscheidung der EU-Kommission für nichtig erklärt.[4] Damit konnte der deutsche Gesetzgeber die Suspendi...

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