Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaft

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Zuständigkeit bei inländischem Erblasser bzw. Schenker (§ 35 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 3 § 35 Abs. 1 S. 1 ErbStG betrifft den am häufigsten gegebenen Fall, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes bzw. der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung Inländer waren. Die Inländereigenschaft bestimmt sich nach der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG getroffenen Regelung. Die örtliche Zuständigkeit des FA ergibt sich aus den sinngemäß anzuwendenden § 19 Abs. 1 ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 65 Zwe... / 2.3 Erforderlichkeit des Zweckbetriebs (Nr. 2)

Rz. 7 § 65 Nr. 2 AO verlangt, dass die steuerbegünstigten Zwecke nur durch einen solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreicht werden können. Die Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks und der Betrieb des Zweckbetriebs dürfen also praktisch nicht voneinander zu trennen sein; der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muss als das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreic...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 67a Sp... / 2.2 Qualifizierung als Zweckbetrieb nach Abs. 1

Rz. 8 Abs. 1 ist durch das Vereinsförderungsgesetz v. 18.12.1989[1] mit Wirkung ab 1.1.1990 eingeführt worden. Mit dieser Bestimmung sollte die komplizierte Regelung der Besteuerung der Sportvereine nach dem jetzigen Abs. 3 vereinfacht werden. Nach Abs. 1 sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins (zum Begriff vgl. Rz. 4) Zweckbetriebe, wenn die Einnahmen einschließli...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 67a Sp... / 2.1 Begriff der sportlichen Veranstaltung eines Sportvereins

Rz. 4 "Sport" und "sportlich" ist i. S. d. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO zu verstehen.[1]"Sportverein" ist jede steuerbegünstigte Körperschaft, bei der die Förderung des Sports i. S. d. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO Satzungszweck ist. Sport braucht nicht der einzige satzungsmäßige Zweck sein. Unter den Begriff des Sportvereins fallen auch Sport- und Spitzenverbände.[2] Rz. 5 Unter ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 64 Ste... / 3.4.1 Altmaterialverwertung (Abs. 5)

Rz. 26 Abs. 5 enthält eine Sonderregelung für die Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials außerhalb einer ständigen Verkaufsstelle. Die Sammlung und Verwertung von Altmaterial (inkl. Kleidern) zum Zweck der Veräußerung und damit der Erzielung von Einnahmen bildet einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der der vollen USt unterliegt und ertragsteue...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 66 Woh... / 4 Einzelfälle

Rz. 8 Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege liegt regelmäßig vor bei häuslichen Pflegeleistungen durch eine steuerbegünstigte Körperschaft im Rahmen des SGB VII, SGB XI, SGB XII oder des Bundesversorgungsgesetzes.[1] Die Belieferung von Studentinnen und Studenten mit Speisen und Getränken in Mensa- und Cafeteria-Betrieben von Studentenwerken begründen einen Zweckbetrieb nach ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 67 Kra... / 1 Grundlagen und Systematik

Rz. 1 Zweck der in § 67 AO angelegten Steuerbefreiung ist, die Sozialversicherungsträger bzw. selbstzahlende Patienten und deren Kostenträger von Kosten zu entlasten.[1] §§ 66ff. AO sind leges speciales zu § 65 AO; sie haben jedoch keinen abschließenden Regelungscharakter in dem Sinne, dass damit ein Rückgriff auf den allgemeinen Tatbestand des § 65 AO gesperrt wäre.[2] § 66...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 21 Erstmalige Anwendung der durch das JStG 2024 geänderten Vorschriften des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c und § 17 Abs. 3 ErbStG (§ 37 Abs. 22 ErbSt)

Rz. 42 Die Vorschrift legt die erstmalige Anwendung für die durch das JStG 2024 (v. 2.12.2024, BGBl 2024 I Nr. 387) geänderten Vorschriften des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c (Zuwendungen an ausländische steuerbefreite Religionsgesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen) und des § 17 Abs. 3 (Gewährung des Vorsorgefreibetrags bei beschränkter Steu...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Disziplinarische Ahndung vo... / 3.1 Gegen welche Beamte kann ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden?

Ein Disziplinarverfahren kann gegen alle Beamte des Landes,[1] der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts eingeleitet werden (§ 1 Abs. 1 LDG BW). Dies gilt auch für Ruhestandbeamte (§ 1 Abs. 1 LDG BW) – bei diesen kann sowohl eine Dienstpflichtverletzung geahndet wer...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Sachspenden aus dem Betrieb... / 5.2 Spenden von steuerbegünstigten Körperschaften

Grundsätzlich ist es einer steuerbegünstigten Körperschaft nicht erlaubt Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, wenn sie nach ihrer Satzung diese nicht fördern.[1] Ruft eine eben solche Körperschaft, die ihrer Satzung nach keine hier in Betracht kommenden Zwecke fördert, zu Spenden auf, die die vom Krieg in der Ukraine Geschädigten unterstützen und kann sie diese S...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 4.2.5 Beteiligung der übertragenden Körperschaft an der übernehmenden Personengesellschaft

Rz. 56 Ist die übertragende Körperschaft an der übernehmenden Personengesellschaft beteiligt, ist die Beteiligung in der Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit dem anteilig auf die übertragende Körperschaft entfallenden Kapitalkonto der Personengesellschaft anzusetzen.[1] Bei dem übernehmenden Rechtsträger fällt die bisherige Beteiligung an der übertragenden Körper...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 5 Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft (§ 4 Abs. 2 UmwStG)

5.1 Gesamtrechtsnachfolge (§ 4 Abs. 2 S. 1 UmwStG) Rz. 80 Die Verschmelzung stellt sich als Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang dar. Aus der Sicht der übertragenden Körperschaft liegt ein Veräußerungsgeschäft und aus der Sicht des übernehmenden Rechtsträgers ein Anschaffungsgeschäft vor. Der gegenteiligen Auffassung, wonach sich der Vermögensübergang im Rahmen der Verschmel...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 8.2.4 Wert der Anteile an der übertragenden Körperschaft

Rz. 154 Der Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, mindert sich zunächst um den Wert der Anteile an der übertragenden Körperschaft, die der übernehmende Rechtsträger bereits vor der Verschmelzung gehalten (§ 4 Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 2 UmwStG) bzw. erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft (§ 5 Abs. 1 UmwStG) hat. H...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 7 Unterstützungskasse als übertragende Körperschaft (§ 4 Abs. 2 S. 4 und 5 UmwStG)

Rz. 123 Handelt es sich bei der übertragenden Körperschaft um eine Unterstützungskasse, erhöht sich nach § 4 Abs. 2 S. 4 UmwStG der laufende Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers in dem Wirtschaftsjahr, in das der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, um die von ihm, seinen Gesellschaftern oder seinen Rechtsvorgängern an die Unterstützungskasse geleisteten Zuwendungen nac...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 10.2 Anfall bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 4 Abs. 7 S. 1 UmwStG)

Rz. 231 § 8b KStG in der jeweils am steuerlichen Übertragungsstichtag geltenden Fassung ist nach § 4 Abs. 7 S. 1 UmwStG anzuwenden, soweit der Übernahmegewinn auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Mitunternehmerin der übernehmenden Personengesellschaft entfällt.[1] Der Übernahmegewinn ist daher i. d. R. nach § 8b Abs. 2 KStG steuerbefreit. Es gel...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 9.2 Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen (§ 4 Abs. 6 S. 1 bis 3 UmwStG)

Rz. 208 Ein Übernahmeverlust, der auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Mitunternehmerin der übernehmenden Personengesellschaft entfällt, wird nach § 4 Abs. 6 S. 1 UmwStG nicht berücksichtigt.[1] Die Korrektur erfolgt außerhalb der Bilanz.[2] Rz. 209 § 4 Abs. 6 S. 1 UmwStG gilt auch, wenn Mitunternehmer der übernehmenden Personengesellschaft wiede...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 1 Regelungsinhalt

Rz. 1 § 4 UmwStG behandelt die Umwandlung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft bzw. eine natürliche Person aus der Sicht der übernehmenden Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter bzw. aus der Sicht der übernehmenden natürlichen Person. § 4 UmwStG ergänzt § 3 UmwStG, der die Regelungen für die steuerliche Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthält....mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 5.2.1 Abschreibungen

Rz. 84 Der übernehmende Rechtsträger tritt hinsichtlich der Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter und der Abschreibungen in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.[1] Dies gilt nach § 4 Abs. 3 UmwStG auch dann, wenn die übergegangenen Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit einem über dem Buchwert liegenden W...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 3.2 Grundsatz der Wertverknüpfung (§ 4 Abs. 1 S. 1 UmwStG)

Rz. 23 Der übernehmende Rechtsträger hat nach § 4 Abs. 1 S. 1 UmwStG die übergegangenen Wirtschaftsgüter zwingend mit den Werten aus der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft zu übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim übertragenden Rechtsträger um eine steuerbefreite oder ausländische Körperschaft handelt.[1] Voraussetzung ist allerdings, dass ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 5.3 Nichtberücksichtigung von Verlusten und Zins- bzw. EBITDA-Vortrag (§ 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG)

Rz. 99 § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG enthält von dem Grundsatz, dass der übernehmende Rechtsträger in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft eintritt, eine Ausnahme. Danach gehen verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, von der übertragenden Körperschaft nicht ausgeglichene negative Einkünfte, ein Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 S. 5 EStG und ein EBITDA-Vortrag...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 5.1 Gesamtrechtsnachfolge (§ 4 Abs. 2 S. 1 UmwStG)

Rz. 80 Die Verschmelzung stellt sich als Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang dar. Aus der Sicht der übertragenden Körperschaft liegt ein Veräußerungsgeschäft und aus der Sicht des übernehmenden Rechtsträgers ein Anschaffungsgeschäft vor. Der gegenteiligen Auffassung, wonach sich der Vermögensübergang im Rahmen der Verschmelzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vollzieht, ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 5.2.3 Rücklagen

Rz. 93 Bei der übertragenden Körperschaft gebildete gewinnmindernde Rücklagen – z. B. nach § 5 Abs. 7 EStG, § 6b Abs. 3, 8 und 10 EStG, § 6 UmwStG oder R 6.6 Abs. 4 EStR – führt der übernehmende Rechtsträger so fort, wie sie von der übertragenden Körperschaft hätte fortgeführt werden können bzw. müssen.[1] Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die für die Schaffung der Rü...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 6 Abschreibungsbemessungsgrundlage bei Aufstockung (§ 4 Abs. 3 UmwStG)

Rz. 111 § 4 Abs. 3 UmwStG regelt die Bemessungsgrundlage für Abschreibungen in Fällen, in denen die Buchwerte der übertragenen Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft nach § 3 UmwStG aufgestockt wurden. Zu bemessen sind die Abschreibungen beim übernehmenden Rechtsträger in den Fällen des § 7 Abs. 4 S. 1 und Abs. 5 EStG nach der bishe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 8.2.2 Übergegangene Wirtschaftsgüter

Rz. 142 Zu den übergegangenen Wirtschaftsgütern gehören alle Wirtschaftsgüter, die die übertragende Körperschaft in ihrer steuerlichen Schlussbilanz ausgewiesen hat. Diese hat der übernehmende Rechtsträger mit dem Wert anzusetzen, der in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft ausgewiesen wurde. Dies gilt unabhängig davon, wie die übertragende Körpersch...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 8.1 Allgemeines

Rz. 125 Bei der Verschmelzung geht das Vermögen der übertragenden Körperschaft auf den übernehmenden Rechtsträger über. Das sich daraus ergebende Übernahmeergebnis wird aufgespalten in einen Übernahmegewinn oder -verlust und eine fiktive Ausschüttung der offenen Rücklagen nach § 7 UmwStG. Um eine doppelte Erfassung zu vermeiden, vermindert sich ein Übernahmegewinn bzw. erhöht s...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 8.2.3 Ansatz des "neutralen Vermögens" (§ 4 Abs. 4 S. 2 UmwStG)"

Rz. 146 Nach § 4 Abs. 4 S. 2 UmwStG sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter bei der Ermittlung des Übernahmegewinns bzw. -verlusts mit dem gemeinen Wert anzusetzen, soweit an ihnen bei der übertragenden Körperschaft kein deutsches Besteuerungsrecht hinsichtlich einer Veräußerung bestand. Der Wert dieser Wirtschaftsgüter erhöht sich um die Differenz zwischen dem gemeinen Wer...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 8.2.5 Keine Ermittlung des Übernahmeergebnisses für das gesamte übergehende Vermögen (§ 4 Abs. 4 S. 3 UmwStG)

Rz. 165 Nach § 4 Abs. 4 S. 3 UmwStG ist ein Übernahmeergebnis nur insoweit zu ermitteln, als die Anteile an der übertragenden Körperschaft am steuerlichen Übertragungsstichtag zum Betriebsvermögen (einschließlich Sonderbetriebsvermögen) des übernehmenden Rechtsträgers gehören oder ihm nach § 5 UmwStG zuzurechnen sind.[1] Rz. 165a Nicht von der Fiktion des § 5 UmwStG erfasst w...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 8.4 Gesellschafterbezogene Ermittlung

Rz. 196 Der Übernahmegewinn bzw. -verlust ist grundsätzlich bezogen auf den einzelnen Gesellschafter zu ermitteln und nicht bezogen auf die Gesellschaft.[1] Dies bedeutet, dass das nach § 4 Abs. 4 S. 1 UmwStG übergehende Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse an der übernehmenden Personengesellschaft auf die einzelnen Gesell...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 4.2.11 Pensionsrückstellung

Rz. 72 Bei der Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft geht die Pensionszusage, die die übertragende Körperschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt hat, auf die übernehmende Personengesellschaft über und ist von dieser fortzuführen. Aufgrund des weiterbestehenden Dienstverhältnisses hat die übernehmende Personengesellschaft die von der übert...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 3.4 Beteiligungskorrekturgewinn (§ 4 Abs. 1 S. 2 und 3 UmwStG)

Rz. 34 Der Buchwert der bereits am steuerlichen Übertragungsstichtag zum Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers gehörenden Anteile an der übertragenden Körperschaft ist nach § 4 Abs. 1 S. 2 UmwStG zum steuerlichen Übertragungsstichtag vor der Ermittlung des Übernahmegewinns um steuerwirksame Teilwertabschreibungen vorangegangener Jahre sowie um steuerwirksame Abzüg...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 8.2.1 Allgemeines

Rz. 140 Die im Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers gehaltenen Anteile an der übertragenden Körperschaft gehen im Rahmen der Verschmelzung unter. An deren Stelle tritt das übertragene Vermögen. Dementsprechend bestimmt § 4 Abs. 4 S. 1 UmwStG, dass sich das Übernahmeergebnis aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 4.2.10 Forderungsverzicht mit Besserungsschein

Rz. 66 Erfolgt der Forderungsverzicht mit Besserungsschein durch eine Person, die nicht Gesellschafter der übertragenden Körperschaft ist, ist in der Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft eine entsprechende Verbindlichkeit nicht zu erfassen. Die durch die Besserung bedingte Verpflichtung aus dem Forderungsverzicht geht auf den übernehmenden Rechtsträger über. Erfüllt ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 5.2.4 Wertaufholung

Rz. 97 Nach § 4 Abs. 2 S. 1 UmwStG tritt der übernehmende Rechtsträger auch bezüglich §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG und §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4, 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein. Der übernehmende Rechtsträger darf im Rahmen von §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG die übernommenen Wirtschaftsgüter...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 4.2.8 Finanzierungskosten

Rz. 63 Hält der übernehmende Rechtsträger selbst die Beteiligung an der übertragenden Körperschaft und hat er den Anteilserwerb finanziert, sind die Finanzierungskosten bei ihm vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag entweder nach § 20 Abs. 9 EStG nicht oder nach § 3c Abs. 2 EStG nur zu 60 % berücksichtigungsfähig. Nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag sind die entspr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 11 Besteuerungsrecht Deutschlands

Rz. 237 Bei dem Übernahmeergebnis handelt es sich um einen Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft (Rz. 229). Das Besteuerungsrecht Deutschlands hinsichtlich dieses Übernahmeergebnisses hängt zum einen davon ab, ob der Anteilseigner insoweit der unbeschränkten bzw. beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Bei Bestehen eines Ausland...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 2 Rechtsentwicklung

Rz. 18 Neu gefasst wurde § 4 UmwStG durch Gesetz v. 7.12.2006.[1] Die Neufassung gilt nach § 27 Abs. 1 S. 1 UmwStG erstmals für Verschmelzungen von Körperschaften auf Personengesellschaften bzw. natürliche Personen, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 12.12.2006 erfolgt ist.[2] Rz....mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 5.4 Besitzzeitanrechnung (§ 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG)

Rz. 109 Nach § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG ist der Zeitraum der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft dem übernehmenden Rechtsträger zuzurechnen, wenn die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam ist. Zu einer Anrechnung der Vorbesitzzeit kommt es z. B. in den Fällen von § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG. Auch Beha...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 4.2.12 Sonderbetriebsvermögen

Rz. 76 Wirtschaftsgüter, die die Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft der übertragenden Körperschaft bislang überlassen haben und die bisher Privatvermögen waren, gelten zum steuerlichen Übertragungsstichtag als in das Sonderbetriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft eingelegt. Anzusetzen sind die betroffenen Wirtschaftsgüter in der Sonderbilanz...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 4.2.6 Darlehen

Rz. 57 Hat die übertragende Körperschaft einem ihrer Gesellschafter ein langfristiges Darlehen zu unüblichen Bedingungen gewährt, führt dies bei der übernehmenden Personengesellschaft aufgrund der außerbetrieblichen Veranlassung zu einer Entnahme des Darlehens, wenn dieses bisher bei der übertragenden Körperschaft nicht als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt worden ist. ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 9.4.1 Allgemeines

Rz. 213 Nach § 4 Abs. 6 S. 6 UmwStG bleibt ein Übernahmeverlust außer Ansatz, soweit bei der Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft ein Verlust nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG nicht zu berücksichtigen wäre oder soweit die Anteile an der übertragenden Körperschaft innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag entgeltlich erworben wurden...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 4.2.7 Eigene Anteile

Rz. 60 Der Ausweis eigener Anteile ist nach Inkrafttreten des BilMoG unzulässig.[1] Hält die übertragende Körperschaft eigene Anteile, ist die Beteiligungsquote der jeweiligen Anteilseigner nicht aus dem Verhältnis des Nennbetrags ihrer Anteile zum Gesamtnennbetrag aller Anteile an der übertragenden Körperschaft zu ermitteln, sondern aus dem Verhältnis zu dem um den Nennbetr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 4.2.1 Allgemeines

Rz. 49 Der übernehmende Rechtsträger hat nach § 4 Abs. 1 S. 1 UmwStG die auf ihn übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthaltenen Wert zu übernehmen. Diese Verpflichtung bezieht sich auf alle Wirtschaftsgüter, die in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft angesetzt worden sind. Hierbei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 5.2.2 Bewertungsfreiheit und Bewertungsabschlag

Rz. 92 Der übernehmende Rechtsträger tritt nach § 4 Abs. 2 S. 1 UmwStG auch hinsichtlich der Inanspruchnahme von Bewertungsfreiheiten und Bewertungsabschlägen in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.[1] Geltung hat dies z. B. für die Bewertungsfreiheit nach § 82f EStDV. Hat der übertragende Rechtsträger einen Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG gebildet, geht...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 4.2.3 Ausländisches Vermögen

Rz. 52 Bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses ist das Auslandsvermögen einzubeziehen. Der übernehmende Rechtsträger hat auch insoweit die von der übertragenden Körperschaft angesetzten Werte fortzuführen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Auslandsvermögen der deutschen Besteuerung unterliegt oder nicht. Rz. 53 Geltung hat dies – im Gegensatz zur Auffassung der Finanzver...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 3.1 Allgemeines

Rz. 22 Nach § 4 Abs. 1 S. 1 UmwStG hat der übernehmende Rechtsträger die übergegangenen Wirtschaftsgüter mit den in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft ausgewiesenen Werten zu übernehmen. § 4 Abs. 1 S. 2 UmwStG regelt die Bewertung der Anteile des übernehmenden Rechtsträgers an der übertragenden Körperschaft dahingehend, dass sie mit dem Buchwert, e...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 4.2.9 Forderungen und Verbindlichkeiten

Rz. 65 Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der übertragenden Körperschaft und dem übernehmenden Rechtsträger sind in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft zu aktivieren bzw. passivieren. Sie erlöschen mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers durch Konfusion. Ein sich durch die Vereinigung von F...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 8.3 Ermittlung des Übernahmeergebnisses 2. Stufe (§ 4 Abs. 5 UmwStG)

Rz. 173 Auf die Ermittlung des Übernahmegewinns bzw. -verlusts der ersten Stufe nach § 4 Abs. 4 UmwStG folgt die des Übernahmegewinns bzw. -verlusts der zweiten Stufe nach § 4 Abs. 5 UmwStG. Nach dieser Vorschrift vermindert sich ein Übernahmegewinn bzw. erhöht sich ein Übernahmeverlust um die nach § 7 UmwStG zu versteuernden Bezüge. Auch die Ermittlung des Übernahmeergebnis...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 10.1 Allgemeines

Rz. 228 § 4 Abs. 7 UmwStG greift bei einem positiven Übernahmeergebnis nach § 4 Abs. 4 und 5 UmwStG. Ein derartiger Übernahmegewinn zweiter Stufe liegt vor, wenn das positive oder negative Übernahmeergebnis erster Stufe nach Berücksichtigung der Bezüge nach § 7 UmwStG einen Gewinn ergibt. Da das Übernahmeergebnis erster Stufe um den Dividendenanteil zu mindern ist, ergibt si...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 5.2 Einzelfälle

5.2.1 Abschreibungen Rz. 84 Der übernehmende Rechtsträger tritt hinsichtlich der Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter und der Abschreibungen in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.[1] Dies gilt nach § 4 Abs. 3 UmwStG auch dann, wenn die übergegangenen Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit einem über dem ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 9.4.3 Innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile (§ 4 Abs. 6 S. 6 Alt. 2 UmwStG)

Rz. 222 Nach § 4 Abs. 6 S. 6 Alt. 2 UmwStG ist ein Übernahmeverlust – abweichend von der Regelung im § 4 Abs. 6 S. 2 bis 5 UmwStG – nicht zu berücksichtigen, soweit die Anteile an der übertragenden Körperschaft innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag entgeltlich erworben wurden. § 4 Abs. 6 S. 6 Alt. 2 UmwStG betrifft den entgeltlichen Erwerb a...mehr