Fachbeiträge & Kommentare zu Kindeswohl

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / (4) Bindungstoleranz.

Rn 40 Unter Bindungstoleranz versteht man die Fähigkeit des alleinsorgeberechtigten Elternteils zuzulassen, dass das Kind einen regelmäßigen Kontakt mit dem anderen Elternteil pflegt und auch zu diesem eine liebe- und vertrauensvolle Beziehung unterhält. Dies bedeutet in erster Linie, dass ein persönlicher Umgang nicht nur ermöglicht, sondern auch positiv gefördert wird (vgl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift ist Ausdruck der gemeinsamen Elternverantwortung. Sie dient dazu, die persönliche Betreuung des Kindes trotz Trennung seiner Eltern wenigstens durch einen Elternteil zu ermöglichen, um auch Kindern aus geschiedenen Ehen gleichmäßige Entwicklungschancen zu geben (BVerfG FamRZ 07, 965). Der berechtigte Elternteil muss ein gemeinschaftliches Kind betreuen. De...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vernachlässigung des Kindes und Erziehungsversagen.

Rn 7 Das persönliche Kindeswohl ist durch Vernachlässigung des Kindes gefährdet, wenn die Eltern (oder ein Elternteil) in unverantwortlicher Weise untätig bleiben und ihren Pflichten ggü dem Kind nicht nachkommen. Zu denken ist an Verwahrlosung, mangelhafte Ernährung und fehlende medizinische (Vor-)Sorge sowie mangelnde Zuwendung (Brandbg FamRZ 16, 1180). Ursache hierfür ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Kindesinteressen.

Rn 29 Betreut der Berechtigte ein gemeinschaftliches Kind, sind die Kindeswohlinteressen vorrangig zu berücksichtigen. Es muss verhindert werden, dass der Unterhaltsberechtigte, der das Kind betreut, wegen Einschränkungen oder Wegfalls des Unterhalts zu einer Erwerbstätigkeit gezwungen wird, die sich an sich mit der Kindesbetreuung nicht vereinbaren lässt (BGH FamRZ 84, 986)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 2: Rechtsfolge bei ursprünglicher Alleinsorge.

Rn 3 Der mit G v 16.4.13 abgeänderte II unterscheidet nicht mehr nach dem Rechtgrund für die Alleinsorge. Entspr § 1626a II findet nur noch eine negative Kindewohlprüfung statt. Danach ist dem Elternteil, der bisher nicht sorgeberechtigt war, bei dauernder Verhinderung des anderen Elternteils die Sorge zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (dies gal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge.

Rn 5 Das Kindeswohl kann durch die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge gefährdet sein. Sie liegt vor, wenn von dem Sorgerecht durch aktives Tun falsch, rechtswidrig und zweckwidrig Gebrauch gemacht wird in einer dem Wohl des Kindes und dem Erziehungsziel objektiv zuwiderlaufenden, jedem besonnen denkenden Elternteil erkennbaren Weise; eine lediglich unzweckmäßige,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vorrang der Elternvereinbarung.

Rn 29 Die Eltern können die Ausgestaltung des persönlichen Umgangs grds selbst bestimmen. Das FamG darf den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts nur dann regeln, wenn die Eltern nicht in der Lage sind eine wirksame und erforderliche Vereinbarung darüber zu treffen (BVerfG FamRZ 95, 86, 87). Die vorrangige Zuständigkeit der Eltern für die Ausgestaltung des Umgangsrechts ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Sonstige Personen.

Rn 4 Die Personen, denen ein eigenes Umgangsrecht mit einem minderjährigen Kind eingeräumt ist, werden durch § 1685 abschließend bestimmt (Zweibr FamRZ 99, 1161; BVerfG FamRZ 03, 816, 825; Celle FamRZ 16, 916). Der Kreis der Umgangsberechtigten wird auch nicht durch § 1626 III erweitert, der lediglich festschreibt, welcher Umgang dem Wohl des Kindes dient (Bambg FamRZ 99, 81...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Erster Prüfungsschritt: Entspricht nicht die gemeinsame Sorge dem Wohl des Kindes am besten?

Rn 66 Eine Übertragung der elterlichen Sorge allein auf den Vater setzt zunächst voraus, dass eine gemeinsame Sorge der Eltern nicht in Betracht kommt (BTDrs 17/11048, 20). Auch wenn der Wortlaut des II Nr 2 nicht ganz dem des I Nr 2 entspricht, ist es naheliegend, auch hier vorrangig zu prüfen, ob nicht die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Denn die geri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Mildere Maßnahmen.

Rn 35 Besteht der Missbrauch des Sorgerechts oder das unverschuldete Elternversagen nur in einem dem Kindeswohl zuwiderlaufenden Rückführungsverlangen, reicht es idR aus, den Verbleib in der Pflegefamilie gem § 1632 IV anzuordnen, so dass iRd Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine familiengerichtliche Maßnahme darauf zu beschränken ist (Hamm FamRZ 98, 447, 448; 10, 2083; stRsp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Zweiter Prüfungsschritt: Entspricht die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten?

Rn 67 Auch wenn eine gemeinsame Sorge wegen der Blockadehaltung eines Elternteils nicht in Betracht kommt, ist bei der sodann vorzunehmenden Prüfung, ob die Alleinsorge dem Vater zugesprochen oder bei der Mutter belassen werden soll, danach zu beurteilen, was dem Kindeswohl am besten entspricht (BTDrs 17/11048, 20). Für diese umfassende Kindeswohlprüfung gelten die Maßstäbe ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gefährdung.

Rn 2 Die Gefahr muss gegenwärtig oder nahe bevorstehend sein und so ernst zu nehmen, dass bei Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGH FamRZ 17, 212, 213; 56, 350; 19, 598; Zweibr FamRZ 84, 931; Brandbg FamRZ 08, 1557; Celle FamRZ 03, 1490; Hamm FamRZ 06, 359; K...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. S 1 und 2: Eingriffsvoraussetzungen.

Rn 47 Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des – grds bestehenden (Frankf FamRZ 19, 37) – Umgangsrechts (zur Abgrenzung zur Regelung Schlesw FamRZ 16, 1788) setzt gem IV 1 immer voraus, dass dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Soll dies für längere Zeit oder auf Dauer geschehen, so ist gem IV 2 erforderlich, dass andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (BVerf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Interessenabwägung.

Rn 14 Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses setzt nicht voraus, dass die aufseiten des Mieters bestehende Härte die Interessen des Vermieters deutlich überwiegt. Maßgebend ist allein, ob sich ein Übergewicht der Belange der Mieterseite feststellen lässt, also die Interessenabwägung zu einem klaren Ergebnis führt (BGH ZMR 19, 848). Bestehen auf beiden Seiten gleich zu bewert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Abs 3: Alleinsorge der Mutter.

Rn 11 Es ist mit dem GG vereinbar, dass das gemeinsame Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern nur unter den in I genannten Voraussetzungen entsteht und andernfalls die Mutter alleinsorgeberechtigt ist. ›Das Kindeswohl verlangt, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die für das Kind rechtsverbindlich handeln kann. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Le...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Allgemeine Fragen.

Rn 11 Vorfragen sind selbstständig anzuknüpfen, s Art 3 Rn 46 ff. Soweit es auf die Staatsangehörigkeit ankommt, gelten die allgemeinen Regeln. Dabei sind die Besonderheiten zu beachten, welche sich für Staatenlose, Flüchtlinge, anerkannte Asylberechtigte, Volksdeutsche, Aussiedler u Spätaussiedler ergeben (s dazu Art 5 Rn 6 ff). Haben die Ehegatten eine gemeinsame Staatsang...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gemeinsame Annahme (Abs 2).

Rn 9 Während nach II 1 ein Nichtverheirateter ein Kind nur allein annehmen kann, können Eheleute nach II 2 ein Kind grds nur gemeinsam annehmen. Nach dem OLG Schleswig schließt eine bloße Trennung der Eheleute die gemeinsame Adoption nicht per se aus, wenn die Adoption nach Abwägung sämtlicher Umstände weiterhin dem Kindeswohl dient (Schlesw NJW 24, 367). Nach II 3 kann ein ...mehr

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FF 09/2025, Sachverständige... / cc) Zweifel an Inhalt und Umfang des Sachverständigenauftrages

Eine weitere Überprüfungspflicht des Sachverständigen ergibt sich aus der Vorschrift des § 407a Abs. 4 S. 1 ZPO, die Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages zum Gegenstand hat. Hierunter fallen vornehmlich Beweisbeschlüsse, die einen normativen Inhalt haben. Da der Sachverständige nicht zur Klärung von Rechtsfragen, sondern nur zur Feststellung von Tatsachen gemäß § 286 Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Kindesbetreuung.

Rn 8 Die Pflicht des Unterhalt begehrenden Ehegatten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird maßgeblich durch die Notwendigkeit der Kinderbetreuung beeinflusst. Eine Erwerbsobliegenheit scheidet aus, wenn entspr den zu § 1570 entwickelten Grundsätzen wegen des Alters des oder der Kinder eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Das bis zum Inkrafttreten des UändG pr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / K. Betreuungsunterhalt.

Rn 18 Der Betreuungsunterhalt ist nicht zu begrenzen (BGH FamRZ 09, 1361). Davon ist jedoch der Aufstockungsteil eines einheitlichen Unterhalts zu unterscheiden. Übersteigt der Unterhalt das von dem unterhaltsberechtigten Ehegatten erzielbare Einkommen, beruht der darüber hinaus gehende Teil des Unterhalts nichts auf der Kinderbetreuung, sondern darauf, dass dieser Ehegatte ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abs 2: Einschränkung und Ausschluss der Befugnisse durch das FamG.

Rn 14 II gibt dem FamG das Recht, in die Befugnis zur Alleinentscheidung gem I 2 oder 4 einzugreifen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Diese Eingriffsschwelle ist niedriger als bei § 1666, verlangt aber, dass triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe vorhanden sind, die darauf hinweisen, dass ohne die Maßnahme eine ungünstige Entwicklung des Kindes...mehr

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FF 09/2025, Abänderung eine... / Leitsatz

1. Kommt es zwischen dem umgangsberechtigten Elternteil und dem Kind zu übermäßigen Kontakten unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln einschließlich digitaler Dienste (etwa E-Mails, Videotelefonie, Messengerdienste, soziale Netzwerke) oder wird auf diesem Weg die Erziehung des Kindes durch den Obhutselternteil im Wege gezielter, manipulativer Einflussnahme auf das Kin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Abs 3: Aufhebung von Verbleibensanordnungen.

Rn 21a III regelt die Aufhebung einer nach § 1632 IV erlassenen Verbleibensanordnung, auch einer dauerhaften. Eine Rückführung in die Herkunftsfamilie aus Kindeswohlgesichtspunkten ist gem III nur dann zulässig, wenn das Kind dadurch nicht gefährdet wird. Das Kindeswohl gebietet es, die neuen gewachsenen Bindungen des Kindes an seine Pflegepersonen zu berücksichtigen und das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Alleinsorge.

Rn 43 Wird nur einem Elternteil die Sorge ganz oder tw entzogen und stand diesem die elterliche Sorge bisher allein zu, so hat das FamG die elterliche Sorge dem anderen Elternteil gem § 1680 III iVm II zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Andernfalls ist eine Übertragung abzulehnen, auch wenn keine Kindeswohlgefährdung iSd § 1666 I vorliegt (BayObLG Fa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Anwesenheit Dritter.

Rn 45 Grds steht dem Umgangsberechtigten während des Umgangs das Recht zu, den Umgang des Kindes mit Wirkung für und gg Dritte zu bestimmen. Deshalb kommt idR auch eine Anordnung, dass das Umgangsrecht nicht in Anwesenheit des neuen Lebenspartners des Umgangsberechtigten durchgeführt werden darf, nicht in Betracht (KG FamRZ 16, 389, 391; Hamm FamRZ 82, 93; Staud/Rauscher § 1...mehr

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FF 09/2025, Neue Regeln für... / 1

Zitat "Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber im letzten Jahr einen klaren Auftrag gegeben: Die Regeln für die Vaterschaftsanfechtung im BGB müssen überarbeitet werden. Das geltende Recht verletzt in bestimmten Fallkonstellationen Väter in ihren Grundrechten. Wir werden diesen Auftrag jetzt umsetzen. Dabei gehen wir behutsam vor. Abstammungsrecht ist eine besonders ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Dauer und Häufigkeit.

Rn 38 des Umgangs lassen sich nicht aus allg Erfahrungssätzen ermitteln, sondern nur aus den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist das Elternrecht beider Elternteile, das Persönlichkeitsrecht des Kindes und insb dessen Wohl zu beachten (BVerfG FamRZ 93, 662, 663; 95, 86, 87). Jegliche Schematisierung verbietet sich (Hamm FamRZ 90, 654, 655). Dennoch hat sich eine verfestigte ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. 2Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. 3 § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 ...mehr

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FF 09/2025, Rechtsprechung ... / 8.2 OLG Braunschweig, Beschl. v. 27.5.2025 – 1 UF 48/25

1. Einem Antrag auf Abänderung einer nach § 1671 BGB ergangenen Entscheidung kommt im Hinblick auf die Führung des Verfahrens nach § 1696 Abs. 1 BGB ermessensreduzierende Wirkung zu. 2. Das Familiengericht ist im Ausnahmefall befugt, einen Abänderungsantrag ohne Durchführung der in Kindschaftsverfahren vorgesehenen Verfahrenshandlungen zurückzuweisen. Ein solcher Fall liegt v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält. (2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen. (3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Fa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil, der nach den §§ 1678, 1680, 1681 den Aufenthalt des Kindes nunmehr alleine bestimmen kann, das Kind von dem Ehegatten wegnehmen so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag des Ehegatten anordnen, daß das Kind bei dem Ehegatten ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Regelbeispiele (Abs 2).

Rn 5 Der Systematik der §§ 1600 III 2, 1685 II 2 folgend nennt II 1 zwei Regelbeispiele, in denen von dem Vorliegen einer solchen Gemeinschaft auszugehen ist. Dies ist zum einen der Fall, wenn die Partner bereits seit mindestens 4 Jahren eheähnlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen (Nr 1), und zum anderen, wenn sie Eltern eines gemeinsamen Kindes sind und m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1644 BGB – Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte.

Gesetzestext (1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtsgeschäft dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht widerspricht. (2) § 1860 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. Ist das Kind vol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB A

Abänderung des Versorgungsausgleichs § 51 VersAusglG 1 ff. Abänderung eines Ausschlusses § 51 VersAusglG 11 Abänderungsantrag, Antragsberechtigung § 52 VersAusglG 2 Abänderungsantrag, Antragsgegner § 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, örtliche Zuständigkeit § 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, Zulässigkeit des ~ § 52 VersAusglG 3 Abänderungsvoraussetzungen § 51 VersAusglG 5 ff. Amt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Begrenzung des Anspruchs.

Rn 16 Der Anspruch nach § 1570 unterfällt zwar dem Kernbereich der Scheidungsfolgen, ist aber beschränkt disponibel (BGH FamRZ 07, 1310; zu Einzelheiten vgl Kommentierung zu § 1585c). Der Anspruch kann auch nach § 1579 beschränkt oder versagt werden. Die Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes sind jedoch zu wahren (zu ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 22 KSÜ

Zusammenfassung Art 22 KSÜ0 Die Anwendung des in diesem Kapitel bestimmten Rechts darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist. Rn 1 Art 22 enthält eine Vorbehaltsklausel. Die Anwendung des nach Art 16 ff anzuwendenden Rechts darf nur bei einem offensichtlichem Verstoß ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verbot von Kinderehen.

Rn 3 Die Ehemündigkeit ist gem Art 13 I EGBGB nach dem jeweiligen Heimatrecht zu beurteilen. Nach Abs 3 dieser Regelung wird die Differenzierung aus § 1303 auf die kollisionsrechtliche Ebene als spezielle Ordre-public-Klausel mit der Folge übertragen, dass die von einem Minderjährigen vor dem 16. Lebensjahr nach dem ausländischen Eherecht wirksam geschlossene Ehe nach deutsc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abs 3: Familiengerichtliche Unterstützung.

Rn 6 Auf jederzeit widerruflichen Antrag beider personensorgeberechtigter Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils muss das FamG – funktionell der Rechtspfleger (§ 3 Nr 2a RPflG) – diese unterstützen. Allerdings nur in geeigneten Fällen, weshalb das FamG ein Tätigwerden auch ablehnen kann; entscheidend hierfür ist das Kindeswohl. Das Gericht kann hinter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Sorgerechtsregelung auf Grund vorrangiger anderer Vorschriften.

Rn 70 Mit den in § 1671 IV genannten ›anderen Vorschriften‹ sind die §§ 1666, 1666a und 1667 gemeint (Brandbg FamRZ 15, 1214). Der Hinweis auf deren Vorrang hat lediglich klarstellende Funktion. Denn das FamG muss gem § 1666 einem oder beiden Elternteilen das Sorgerecht vAw entziehen, wenn anders der Kindeswohlgefährdung nicht entgegengewirkt werden kann. Ist die hohe Eingri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Sorgerechtsentscheidung (Abs 3).

Rn 8 Die Einwilligung eines Elternteils verliert nach § 1750 IV ihre Wirkung, wenn entweder der Antrag zurückgenommen bzw. rechtskräftig abgewiesen wird oder bei alleiniger elterlicher Sorge die Adoption nicht innerhalb von drei Jahren erfolgt ist. Bedingt dadurch, dass nicht die Unwirksamkeit der Einwilligung eintritt, sondern die Einwilligung nur ihre Kraft verliert, verbl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Beispiele.

Rn 36 III zählt mögliche familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des persönlichen Kindeswohls beispielhaft – nicht abschließend (BGH FamRZ 17, 212, 214; 23, 57) – auf und will die Bandbreite der Gestaltungsmöglichkeiten verdeutlichen, die unterhalb der Schwelle des Sorgerechtsentzugs bestehen (BTDrs 16/6815, 15; Meysen NJW 08, 2673 f; zum Bestimmtheitserfordernis Nürnb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / (1) Erziehungseignung im engeren Sinn und Erziehungsstil.

Rn 32 Welcher Elternteil besser geeignet ist, das Kind zu erziehen und welcher Elternteil das bessere Erziehungskonzept und den besseren Erziehungsstil hat, lässt sich anhand von positiven Merkmalen nur schwer feststellen, zumal man innerhalb einer gewissen Bandbreite mit Wertungen zurückhaltend sein muss. Es ist nicht Aufgabe des Familienrichters darüber zu befinden, welche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / (2) Betreuungsmöglichkeit und -bereitschaft.

Rn 35 Auch ein erziehungsgeeigneter Elternteil kann sein Kind nur dann entspr fördern, wenn er bereit und in der Lage ist es über einen ausreichenden Zeitraum selbst persönlich zu betreuen. Diesem Zeitmoment kommt ein nicht unbedeutendes Gewicht zu, aber kein allgemeiner Vorrang des nicht berufstätigen Elternteils (Brandbg FamRZ 16, 1945; 19, 1251 bei schwerstbehindertem Kin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1768 BGB – Antrag.

Gesetzestext (1) 1Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. 2 §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden. (2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Rn 1 Anders als bei der Annahme eines Minderjä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Inhalt der Auskunft.

Rn 11 Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift ist das Auskunftsverlangen auf die persönlichen Verhältnisse des Kindes beschränkt. Diese umfassen im Grundsatz alle für das Befinden und die Entwicklung des Kindes wesentlichen Umstände (BayObLG FamRZ 93, 1487; J/H/A/Rake § 1686 Rz 7). Der Umfang des Auskunftsanspruchs iE hängt aber von den jeweiligen Gegebenheiten ab (BayObLG ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verstoß.

Rn 20 Verstöße gg den op wurden bisher gesehen in folgenden Fällen: Entziehung der Rechtsfähigkeit oder wegen Art 3 II GG auch Beschränkung der Geschäftsfähigkeit von Ehefrauen (Looschelders Rz 35; Staud/Hausmann Art 7 Rz 57 ff); Eintritt der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit mit 10 Jahren (Köln FamRZ 97, 240); Wahl eines anstößigen oder lächerlichen (Bremen NJW-RR 96, 1030)...mehr

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FF 09/2025, Umgangsrecht im... / 2. Digitaler Umgang

In der Gerichtspraxis wird der Umgang in digitaler Form üblicherweise nur geregelt, wenn dieser unter den Eltern streitig ist oder sonst ein Regelungsbedürfnis besteht. Ansonsten bleibt der digitale Umgang gewöhnlich der privaten Absprache der Eltern überlassen.[39] Aus der in § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelten Wohlverhaltenspflicht resultiert, dass die Eltern den Umgang des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Rechtsnatur.

Rn 15 Das Umgangsrecht ist ein absolutes Recht iSd § 823 I (AG Essen FamRZ 08, 717; Staud/Rauscher § 1684 Rz 25; J/H/A/Rake § 1684 Rz 19; Grüneberg/Götz § 1684 Rz 2). Es wirkt ggü jedermann, auch ggü dem anderen sorgeberechtigten Elternteil. Umgekehrt gilt dies aber auch für das absolute Recht der elterliche Sorge ggü dem umgangsberechtigten Elternteil (vgl BGH FamRZ 90, 966...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HKÜ Art 13 HKÜ

Zusammenfassung Art 13 HKÜ0 Ungeachtet des Artikels 12 ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist,mehr