Fachbeiträge & Kommentare zu Jugendamt

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Elterliche Sorge / 2.1.4.2 Verfahrensvoraussetzungen

Voraussetzung für das familiengerichtliche Verfahren ist der Antrag eines Elternteils nach erfolglosem Einigungsversuch mit dem anderen Elternteil[1], dessen Konflikt sich auf die elterliche Sorge und dabei nur auf eine einzelne Angelegenheit bezieht[2], die von erheblicher Bedeutung ist.[3] Zum erfolglosen Einigungsversuch hat das OLG Düsseldorf [4] in einem Beschluss vom 19....mehr

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Elterliche Sorge / 2.1.4.6 Anrufung des Bundesverfassungsgerichts

In allen Fällen kann gegen Anordnungen der Fachgerichte naturgemäß Verfassungsbeschwerde eingelegt werden. Eine besondere Rolle spielt in diesem Zusammenhang der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der Vollziehung der fachgerichtlichen Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht. In den Beschlüssen vom 16.7.2020 [1] und vom 24.8.2020 [2] hebt das Bundesverfa...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 7.1 Einstweilige Anordnung zum Umgang der Eltern

Das Familiengericht ist gemäß § 151 Nr. 2 FamFG auch zuständig für sämtliche das Umgangsrecht betreffende Verfahren, folglich für alle Verfahren der §§ 1684, 1685 BGB also Rechte und Pflichten der Eltern zum Umgang mit dem Kind, Recht des Kindes auf Umgang mit den Eltern, aber auch das Umgangsrecht der Großeltern und Geschwister sowie den Umgang mit Dritten (§ 1685 Abs. 2 BG...mehr

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Elterliche Sorge / 9 Einstweiliger Rechtsschutz

§ 151 Nr. 1 FamFG erfasst als Grundsatznorm alle Verfahren – und dies im weitesten Sinne –, die sich mit der Bestimmung der Person, ihrer Rechte oder Pflichten als Sorgeberechtigte befassen. Hierzu gelten jetzt also auch die früher in § 640 Abs. 2 Nr. 3 ZPO geregelten Verfahren betreffend: Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge eines Beteilig...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 6.3.6.2 Vollstreckung

Auch bei Verhinderung eines angeordneten Umgangs ist die Vollstreckung gem. §§ 88 ff. FamFG mit der Folge der Verhängung eines Ordnungsgeldes möglich.[1] Dies bedeutet gleichzeitig, dass nur gerichtliche Entscheidungen vollstreckbar sind. Im Verbundverfahren ist dies der Fall. Hinweis Vereinbarungen der Parteien sind nur vollstreckbar, wenn sie vom Gericht "genehmigt" werden.[...mehr

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Elterliche Sorge / 8.1 Grundsätze

Voraussetzung für ein Ruhen der elterlichen Sorge ist die längere tatsächliche Verhinderung der Ausübung der elterlichen Sorge oder ihrer Bestandteile, z. B. der Personensorge, jedoch mit der Aussicht, dass die elterliche Sorge wieder ausgeübt werden kann.[1] Die Fälle sind beispielsweise Strafhaft ohne laufenden Kontakt Ausnahmsweise Untersuchungshaft Auswanderung Kriegsgefangen...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 1.3.3 Die Entwicklung der Rechtsprechung

In der Rechtsprechung herrscht grundsätzlich die Auffassung vor, gegen den Willen eines Elternteils könne ein Betreuungswechselmodell niemals angeordnet werden, und zwar auch dann nicht, wenn festgestellt wird, dass die Betreuung im Rahmen des Wechselmodells dem Kindeswohl am besten entspricht.[1] Dagegen sieht beispielsweise das OLG Braunschweig [2] keine Notwendigkeit dafür,...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 1.1.3.1 Isolierte Umgangsvereinbarung

Vereinbarungen zum Umgang sind für sich nicht formbedürftig. Sie werden in den überwiegenden Fällen zwischen den Eltern abgesprochen und in der Praxis sich verändernden Bedingungen angepasst. Es ist in Fällen bestehender Spannungen und schwieriger Kommunikation aber sinnvoll, nicht nur grundsätzlich den Umgang des Kindes mit dem nicht überwiegend mit ihm zusammenlebenden Elte...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 4.3 Streit um besondere Situationen

Auch streitenden Eltern gelingt es häufig, sei es mit Hilfe des Jugendamts oder des Familiengerichts, eine Vereinbarung über den regelmäßigen Umgang zwischen dem Kind und dem nicht mit ihm zusammen lebenden Elternteil zu schließen. Anderes gilt hinsichtlich besonderer Situationen, die über den "Regelkontakt" hinausgehen wie Ferienregelungen, Festtage, Geburtstage etc. Der Stre...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 2.2 Vereinbarungen zum Umgangsrecht enger Bezugspersonen

Ein solches Umgangsrecht enger Bezugspersonen kann selbstverständlich miteinander vereinbart werden. Dies bedarf keiner notariellen Vereinbarung. Die Formulierung in geeigneten Fällen ist wie folgt möglich. Muster (Vereinbarung zum Umgang enger Bezugspersonen) Umgangsvereinbarung Zwischen Frau A..., geb. am ..., wohnhaft ... und Herrn B..., geb. am ..., wohnhaft ... wird folgendes v...mehr

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Elterliche Sorge / 11.2.3.5 Sexueller Missbrauch

Als sexueller Missbrauch wird jede sexuelle Handlung bezeichnet, die an oder vor einem Kind oder Jugendlichen entweder gegen dessen Willen vorgenommen wird, oder, der er aufgrund körperlicher, psychischer, kognitiver oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann. Der Täter, bzw. die Täterin nutzt seine/ihre Macht- und Autoritätsposition aus, um seine eigen...mehr

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Elterliche Sorge / 10.2 Alleinige elterliche Sorge des verstorbenen Elternteils

Bei alleiniger elterlicher Sorge des verstorbenen Elternteils richtet sich das Verfahren nach dem Anlass, auf den sich die Alleinsorge gründet. Beruht die Übertragung der Alleinsorge auf einer Entscheidung nach § 1671 I BGB, also darauf, dass die Alleinsorge dem Kindeswohl am besten entsprach, ist die Übertragung auf den Überlebenden vorzunehmen, wenn dies dem Kindeswohl nich...mehr

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Elterliche Sorge / 5.5.2 Gemeinsame Sorge – die Voraussetzungen

Die gemeinsame elterliche Sorge wird vom Familiengericht daher dann angeordnet, wenn die Kindesmutter dem Antrag zustimmt, die Kindesmutter dem Antrag nicht widerspricht, insbesondere also gar nicht Stellung nimmt, die Kindesmutter in ihrer Stellungnahme Gründe vorträgt, die keine Bedeutung für die Kindeswohlprüfung darstellen oder dem Familiengericht auch sonst Gründe nicht ers...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / II. Antrag des Gläubigers – Formularzwang

Rz. 39 Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird, wie alle anderen Vollstreckungsmaßnahmen auch, nur auf Antrag des Gläubigers erlassen. Auf der Grundlage von § 758a Abs. 6 und § 829 Abs. 4 ZPO hat das BMJ ein Formular für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ...mehr

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Jung, SGB VIII § 55 Beistan... / 2.1 Aufgabenwahrnehmung durch das Jugendamt

Rz. 3 Gemäß Abs. 1 wird das Jugendamt Beistand, Pfleger oder Vormund, nicht der örtliche Träger oder ein Mitarbeiter des Jugendamtes. Der Bundesgesetzgeber wollte nicht in die Personalhoheit des Jugendamtes als Teil der kommunalen Selbstverwaltung eingreifen (vgl. BT-Drs. 19/24445 S. 189 zu § 1774 BGB). Das Jugendamt regelt selbst die Aufgabenwahrnehmung durch seine Mitarbei...mehr

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Jung, SGB VIII § 53a Beratu... / 2.2 Aufsicht durch das Jugendamt (Abs. 2)

Rz. 4 Abs. 2 übernimmt Satz 1 und 2 des bisherigen § 53 Abs. 3. Abs. 2 Satz 1 normiert eine von Weisungen des Familiengerichts unabhängige Überwachungs- und Aufsichtspflicht des Jugendamtes über die Pfleger und Vormünder in Bezug auf die Erziehung und Pflege der Mündel. Werden Mängel festgestellt, so weist das Gesetz dem Jugendamt allerdings keine Eingriffsbefugnisse zu. Vie...mehr

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Jung, SGB VIII § 87c Örtlic... / 2.7.2 Mitteilung über Sorgerechtsregelungen an das Jugendamt des Geburtsortes des Kindes (Abs. 6 Satz 2)

Rz. 34 Abs. 6 Satz 2 bestimmt (nur) die Empfangszuständigkeit für die Mitteilung der beurkundenden Stelle nach § 1626d Abs. 2 BGB, dass Sorgeerklärungen abgegeben wurden bzw. für familiengerichtliche Entscheidungen, nach denen die elterliche Sorge den Eltern ganz oder teilweise gemeinsam übertragen wurde. Danach ist das Jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der Geburts...mehr

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Jung, SGB VIII § 87c Örtlic... / 2.2 Abgabe der gesetzlichen Amtsvormundschaft an ein anderes Jugendamt (Abs. 2)

2.2.1 Antragserfordernis (Abs. 2 Satz 1) Rz. 8 Sofern die Mutter ihren g.A. (ggf. durch Umzug) in den Bereich eines anderen Jugendamtes verlegt, hat das bisher die Amtsvormundschaft führende Jugendamt nach Abs. 2 Satz 1 – ungeachtet des Kindeswohls – die Weiterführung der Amtsvormundschaft beim Jugendamt des neuen gewöhnlichen Aufenthaltsortes der Mutter zu beantragen. Das bi...mehr

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Jung, SGB VIII § 87c Örtlic... / 2.7.1 Anspruch der Mutter auf Erteilung der Auskunft gegenüber dem zuständigen Jugendamt (Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 1)

Rz. 33 Absatz 6 Satz 1 regelt die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung der Auskunft über das Nichtvorliegen von Einträgen im Sorgeregister nach § 58, also dass keine übereinstimmenden Sorgeerklärungen der Eltern zur Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts abgegeben worden sind, keine gerichtliche Entscheidung vorliegt, wonach die elterliche Sorge den Eltern ganz oder zum Teil...mehr

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Jung, SGB VIII § 53a Beratu... / 2.1 Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt (Abs. 1)

Rz. 3 Abs. 1 übernimmt inhaltsgleich den bisherigen § 53 Abs. 2 (BT-Drs. 19/24445 S. 401) und normiert den Rechtsanspruch des Pflegers oder Vormunds als Einzelperson und auch eines Vormundschaftsvereins (i. V. m. Abs. 4 Satz 1) auf Beratung und Unterstützung in rechtlicher und in pädagogischer Hinsicht. Sie umfasst auch wirtschaftliche Fragen. Die Beratung und Unterstützung ...mehr

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Jung, SGB VIII § 87c Örtlic... / 2.2.2 Übergangserklärung des "anderen" Jugendamtes (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 11 Die Amtsvormundschaft geht nach Abs. 2 Satz 2 kraft Gesetzes mit dem Zugang der Übernahmeerklärung des übernehmenden Jugendamtes über. Es bedarf insoweit weder einer Aktenübergabe noch einer Mitwirkung des Familiengerichts. Ein Vorbehalt, eine Bedingung oder ein Widerruf der Zustimmung des übernehmenden Jugendamtes sind unbeachtlich (LG Saarbrücken, Beschluss v. 2.10....mehr

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Jung, SGB VIII § 53 Mitwirk... / 2.1 Vorschlagsrecht und Vorschlagspflicht des Jugendamtes

Rz. 3 Abs. 1 wird an § 1774 BGB angepasst, wonach neben dem Jugendamt nur noch natürliche Personen zum Vormund bestellt werden können. Das Familiengericht wählt gemäß § 1778 Abs. 1 BGB den Vormund aus, der am besten geeignet ist, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, wenn die Vormundschaft nicht einem nach § 1782 BGB von den Eltern Benannten zu übertragen is...mehr

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Jung, SGB VIII § 55 Beistan... / 2.3 Bestellte Vormundschaft und bestellte Pflegschaft des Jugendamts

Rz. 11 Gemäß § 1773 BGB hat das Familiengericht die Vormundschaft für einen Minderjährigen anzuordnen und ihm einen Vormund zu bestellen, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht (Nr. 1), wenn seine Eltern nicht berechtigt sind, ihn in den seine Person und sein Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten (Nr. 2), oder wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist ...mehr

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Jung, SGB VIII § 87c Örtlic... / 2.7.3 Auskunftsanspruch des Jugendamtes am Ort des gewöhnlichen/tatsächlichen Aufenthalts über das Nichtvorliegen von Eintragungen (Abs. 6 Satz 3)

Rz. 35 Der Inhalt der Mitteilungen über rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen zur elterlichen Sorge wird an die Erweiterung des Auskunfts- und Registergegenstandes um Sorgerechtsentscheidungen im Kontext von Kindeswohlgefährdung und Getrenntleben in § 58 angepasst. Die Mitteilungen enthalten künftig auch die Angabe, in welchen Bereichen die elterliche Sorge der Mutter e...mehr

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Jung, SGB VIII § 55 Beistan... / 2.7 Übertragung auf Mitarbeiter des Jugendamtes

2.7.1 Aufgabenübertragung Rz. 17 Die Ausführung des Amtes und der sich daraus ergebenden Aufgaben als Beistand, Pfleger oder Vormund – nicht das Amt selbst – wird gemäß Abs. 2 Satz 1 auf die Beamten und Angestellten des Jugendamtes übertragen. Entsprechend dem Wortlaut des Abs. 1 wird das Jugendamt Beistand, Pfleger oder Vormund (auch als Legalbeistand, Legalpfleger, Legalvor...mehr

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Jung, SGB VIII § 87c Örtlic... / 2.4.4 Gegenvormundschaft des Jugendamtes

Rz. 26 Abs. 3 Satz 4 wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 gestrichen, da das Rechtsinstitut der Gegenvormundschaft weggefallen ist.mehr

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Jung, SGB VIII § 55 Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift übernahm mit Inkrafttreten des SGB VIII mit einigen Modifikationen die zuvor in § 37 JWG enthaltenen Regelungen. Für die neuen Bundesländer wurden seinerzeit die Vorschriften des BGB über die gesetzliche Amtspflegschaft nicht eingeführt. Mit dem Gesetz zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und Neuordnung des Rechts der Beist...mehr

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Jung, SGB VIII § 50 Mitwirk... / 2.2 Mitwirkungspflichten

Rz. 4 Die Mitwirkungspflicht des Jugendamtes in den in Abs. 1 Satz 2 enumerativ genannten Verfahren korrespondiert mit der Pflicht des Familiengerichts zur Anhörung des Jugendamtes. Dabei handelt es sich im Einzelnen um Verfahren in Rz. 4a Kindschaftssachen (§ 151 FamFG) Das sind solche Verfahren, die die elterliche Sorge, also die Personensorge und Vermögenssorge (§ 1626 Abs. ...mehr

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Jung, SGB VIII § 55 Beistan... / 2.4 Vorläufige Vormundschaft/Pflegschaft des Jugendamts

Rz. 12 Gemäß § 1781 Abs. 1 BGB bestellt das Familiengericht einen vorläufigen Vormund, wenn die erforderlichen Ermittlungen zur Auswahl des geeigneten Vormunds insbesondere im persönlichen Umfeld des Mündels im Zeitpunkt der Anordnung der Vormundschaft noch nicht abgeschlossen sind oder ein vorübergehendes Hindernis für die Bestellung des Vormunds besteht. Binnen 3 Monaten s...mehr

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Jung, SGB VIII § 87c Örtlic... / 2.2.1 Antragserfordernis (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 8 Sofern die Mutter ihren g.A. (ggf. durch Umzug) in den Bereich eines anderen Jugendamtes verlegt, hat das bisher die Amtsvormundschaft führende Jugendamt nach Abs. 2 Satz 1 – ungeachtet des Kindeswohls – die Weiterführung der Amtsvormundschaft beim Jugendamt des neuen gewöhnlichen Aufenthaltsortes der Mutter zu beantragen. Das bislang zuständige Jugendamt kann gleichwo...mehr

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Jung, SGB VIII § 50 Mitwirk... / 2.3 Gegenstände der Mitwirkung

Rz. 6 Abs. 2 bezieht sich sowohl auf die Unterstützung des Familiengerichts als auch auf die Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren. Die Vorschrift legt den Kernbereich der Unterstützungshandlungen des Jugendamtes fest. Das Wort "insbesondere" zeigt auf, dass es sich um eine nicht abschließende Aufzählung handelt. Rz. 7 Das Jugendamt unterrichtet das Gericht über die Leistunge...mehr

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Jung, SGB VIII § 87c Örtlic... / 2.6 Beratung und Unterstützung nach § 52a sowie Beistandschaft (Abs. 5)

Rz. 30 Für die Beratung und Unterstützung nach § 52a sowie die Beistandschaft verweist Abs. 5 Satz 1 auf die örtlichen Zuständigkeitsbestimmungen, die für die gesetzliche Amtsvormundschaft gelten (Abs. 1 Satz 1 und 3) und lässt diese entsprechend anwenden. Rz. 31 Sollte der allein personensorgeberechtigte Elternteil den g.A. in den Bereich eines anderen Jugendamtes verlegen, ...mehr

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Jung, SGB VIII § 50 Mitwirk... / 3 Literatur

Rz. 10 Gläss, Verfahrenspflegschaften – Erfahrungen, Beobachtungen, Schlussfolgerungen, JAmt 2001 S. 163; Haase/Kloster-Harz, Aufgaben und Selbstverständnis der Jugendhilfe bei der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren, ZfJ 2001 S. 42; Hoffmann, Mitwirkung des Jugendamtes in familiengerichtlichen Verfahren und Leistungen der Jugendhilfe insbes. bei Sorgerechts- und Umg...mehr

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Jung, SGB VIII § 55 Beistan... / 3 Literatur

Rz. 24 Benda, Die "anonyme Geburt", JZ 2003 S. 533; Bohnert, Übersicht über die wichtigsten Änderungen im Kinder- und Jugendhilferecht 2021, WzS 2022 S. 63; DIJuF-Rechtsgutachten v. 5.12.2022, SN_2022_1814 Ho – Wahrnehmen der Vorschlagspflicht nach § 53 SGB VIII und Trennungsgebot des § 55 Abs. 5 SGB VIII bezogen auf die Vorschlagspflicht, JAmt 2023 S. 25; DIJuF-Rechtsgutachten...mehr

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Jung, SGB VIII § 53 Mitwirk... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Wie die Überschrift i. d. F. bis zum 31.12.2022 andeutet, normiert die Vorschrift Unterstützungsaufgaben des Jugendamtes, die für die Einleitung und Durchführung von Pflegschaften und Vormundschaften von Bedeutung sind. Abs. 1 verpflichtete das Jugendamt, dem Familiengericht geeignete Personen und Vereine für diese Aufgaben vorzuschlagen. Nach Abs. 2 war das Jugendamt ...mehr

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Jung, SGB VIII § 50 Mitwirk... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Abs. 1 Satz 1 sieht die Unterstützung des Familiengerichts, Satz 2 die Mitwirkung des Jugendamts in den darin genannten Verfahren vor. Seit dem Inkrafttreten des FamFG bezeichnen die Begriffe der Unterstützung und der Mitwirkung keine unterschiedlichen Formen des Tätigwerdens. Unterschieden wird vielmehr der in Abs. 1 Satz 1 grob umrissene umfassende Bereich, in dem da...mehr

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Jung, SGB VIII § 53 Mitwirk... / 2.2 Begründung des Vorschlags

Rz. 5 Gemäß Abs. 2 hat das Jugendamt seinen Vorschlag zu begründen. Damit wird die Vorschlagspflicht des Jugendamtes weiter konkretisiert. Nach Nr. 1 hat das Jugendamt dem Familiengericht die getroffenen Maßnahmen darzulegen. Für das Gericht soll damit nachvollziehbar werden, welche Ermittlungen vorgenommen wurden, um den am besten geeigneten Vormund zu finden. Dabei wird de...mehr

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Jung, SGB VIII § 87c Örtlic... / 2.2.3 Mitteilung des Übergangs (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 15 Weil die Übergabe der Amtsvormundschaft nach Abs. 2 Satz 2 ohne Einbindung des Familiengerichts mit Zugang der Übernahmeerklärung des übernehmenden Jugendamtes kraft Gesetzes wirksam wird, gibt Abs. 2 Satz 3 dem abgebenden Jugendamt auf, das Familiengericht, bei dem die Vormundschaft geführt wird, unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern i. S. d. § 121 Abs. 1 Satz...mehr

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Jung, SGB VIII § 87c Örtlic... / 2.4.3 Wechsel der Zuständigkeit auf Antrag beim Familiengericht (Abs. 3 Satz 3)

Rz. 24 Im Unterschied zur gesetzlichen Amtsvormundschaft findet ein Zuständigkeitswechsel bei der bestellten Amtspflegschaft/Amtsvormundschaft vom abgebenden Jugendamt zum annehmenden Jugendamt nicht unmittelbar (ohne Beteiligung des Familiengerichtes) statt, wenn das Kind oder der Jugendliche seinen g.A. wechselt. Hierfür setzt Abs. 3 Satz 3 einen – mit der Bitte um Entlass...mehr

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Jung, SGB VIII § 87c Örtlic... / 2.5 Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der annehmenden Person bei Adoptionsvormundschaft (Abs. 4)

Rz. 27 Nach § 1751 Abs. 1 Satz 1 BGB ruht die elterliche Sorge des Elternteils, der in die Adoption eingewilligt hat. Die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf dieser Elternteil nicht mehr ausüben. Das Jugendamt wird gemäß § 1751 Abs. 1 Satz 2 BGB kraft Gesetzes Vormund; dies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder wenn ber...mehr

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Jung, SGB VIII § 86 Örtlich... / 2.4.1 Gewöhnlicher Aufenthalt des personensorgeberechtigten Elternteils (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 23 Der g.A. der Eltern ist nur dann als Anknüpfungsmerkmal für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit geeignet, wenn beide Elternteile einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt im Bereich eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründen. Ist dies nicht der Fall und haben die Elternteile ihren g.A. in zwei unterschiedlichen Jugendamtsbereichen, bedarf es zwang...mehr

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Jung, SGB VIII § 50 Mitwirk... / 2.4 Mitteilungspflichten

Rz. 9c Abs. 3 Nr. 1 verpflichtet dasjenige Jugendamt, das in Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Abs. 4 Satz 1 und § 162 FamFG angehört wird oder sich am Verfahren beteiligt, rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, aufgrund derer die Sorge gemäß § 1626a Abs. 2 Satz 1 BGB den Eltern entweder ganz oder auch nur zum Teil gemeinsam übertragen wird, de...mehr

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Jung, SGB VIII § 76 Beteili... / 2.5 Verantwortlichkeit der öffentlichen Jugendhilfe

Rz. 19 Nach § 76 Abs. 2 bleiben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung der Aufgaben, die sie zur Ausführung teilweise oder vollständig übertragen haben, verantwortlich. Diese Verantwortung wirkt sich zunächst auf das Verhältnis des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu den von der Jugendhilfe unmittelbar Betroffenen aus. Wendet ein Dritter ein, der Träge...mehr

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Jung, SGB VIII § 55 Beistan... / 2.7.4 Mitwirkungsrechte des Mündels

Rz. 20 Gemäß Abs. 2 Satz 3 wird dem Jugendamt die Pflicht zur Anhörung jedes einzelnen Pfleglings/Mündels vor Übertragung der Aufgaben des Pflegers/Vormunds auf eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Jugendamtes auferlegt. Die Pflicht zur Anhörung soll die Interessen des Pfleglings/Mündels und seinen Einfluss auf das Verfahren stärken und ist demnach ihrer Intention w...mehr

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Jung, SGB VIII § 55 Beistan... / 2.7.1 Aufgabenübertragung

Rz. 17 Die Ausführung des Amtes und der sich daraus ergebenden Aufgaben als Beistand, Pfleger oder Vormund – nicht das Amt selbst – wird gemäß Abs. 2 Satz 1 auf die Beamten und Angestellten des Jugendamtes übertragen. Entsprechend dem Wortlaut des Abs. 1 wird das Jugendamt Beistand, Pfleger oder Vormund (auch als Legalbeistand, Legalpfleger, Legalvormund bezeichnet), nicht d...mehr

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Jung, SGB VIII § 55 Beistan... / 2.5 Gesetzliche Amtsvormundschaft

Rz. 13 Gemäß § 1786 Satz 1 BGB wird das Jugendamt mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, Vormund, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und wenn nicht bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt wurde (§ 1786 Satz 2 BGB). Das Gesetz legt mithin 2 Gru...mehr

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Jung, SGB VIII § 76 Beteili... / 2.4.4 Ermessen

Rz. 15 Die Jugendämter können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe beteiligen. Sie müssen es nicht. Die Entscheidung der Jugendämter steht also sowohl hinsichtlich des "Ob" der Beteiligung als auch hinsichtlich des "Wie" im pflichtgemäßen Ermessen (so auch Schindler, in: LPK-SGB VIII, § 76 Rz. 7). Dieses bezieht sich auf die Auswahl des Trägers der freien Jugendhilfe ebe...mehr

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Jung, SGB VIII § 55 Beistan... / 2.2.1 Dauer der Beistandschaft

Rz. 5 Während die Amtspflegschaft kraft Gesetzes eintrat, ist die Beistandschaft als Hilfsangebot an die Eltern konzipiert. Gemäß § 52a Abs. 1 hat das Jugendamt unverzüglich nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, der Mutter Beratung und Unterstützung anzubieten (vgl. die Komm. zu § 52a). Das Jugendamt wird gemäß § 1712 Abs. 1 BGB auf ...mehr

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Jung, SGB VIII § 55 Beistan... / 2.2 Beistandschaft

Rz. 4 Gemäß § 1712 Abs. 1 BGB wird das Jugendamt auf schriftlichen Antrag eines Elternteils Beistand des Kindes. Als Aufgaben weist das Gesetz ihm die Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche zu. Ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand berechtigt, aus dem vom Unterh...mehr

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Jung, SGB VIII § 87c Örtlic... / 2.4.1 Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes/Jugendlichen (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 19 Im Gegensatz zur gesetzlichen Amtsvormundschaft richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Falle einer durch das Familiengericht bestellten Amtspflegschaft/Amtsvormundschaft nach dem g.A. des Kindes oder Jugendlichen. Das heißt, das Jugendamt ist für die Führung der bestellten Amtspflegschaft/Amtsvormundschaft örtlich zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jug...mehr