Fachbeiträge & Kommentare zu Jahresabschluss

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D / 11 Durchsuchung, Anordnung, Verhältnismäßigkeit [Rdn 1850]

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 8.5 Stichtagsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4 HGB)

Rz. 71 Vermögensgegenstände und Schulden sind nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten. Dabei ist nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB vorsichtig zu bewerten; namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlusstag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstell...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 8.6 Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB)

Rz. 81 Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB beibehalten werden. Dieser Grundsatz der Bewertungsstetigkeit gilt für alle Kaufleute und über den Maßgeblichkeitsgrundsatz auch für die Steuerbilanz. Das Stetigkeitsgebot ist durch § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB i. d. F. des BilMoG von einer Soll- in eine Mussvorschri...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 5 Angabe des Werts in Euro

Rz. 32 Gem. § 244 HGB ist der Jahresabschluss in Euro aufzustellen. Das Steuerrecht knüpft mit § 140 AO hieran an. Rz. 33 einstweilen frei Rz. 34 Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern in fremder Währung sind bei Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, nach § 256a HGB mit dem Devisenkassamittelkurs im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung in die ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 10.2.5 Anschaffungspreisminderungen und -erhöhungen (§ 255 Abs. 1 S. 3 HGB)

Rz. 120 Anschaffungspreisminderungen sind nach § 255 Abs. 1 S. 3 HGB von den Anschaffungskosten abzusetzen. Dies beruht auf dem Grundsatz der Erfolgsneutralität des Anschaffungsvorgangs. Ob eine Minderung der Anschaffungskosten vorliegt, richtet sich nach dem Rechtsverhältnis, aufgrund dessen die als Anschaffungskosten zu beurteilenden Aufwendungen zu erbringen sind. Eine He...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 3 Verhältnis von handels- und steuerrechtlicher Bewertung

Rz. 25 Nach dem "Bewertungsvorbehalt" des § 5 Abs. 6 EStG sind bei der steuerrechtlichen Bilanzierung "die Vorschriften über die Bewertung" zu befolgen. Demgemäß haben die steuerrechtlichen Vorschriften Vorrang vor den handelsrechtlichen. Soweit eine steuerrechtliche Regelung jedoch fehlt oder lückenhaft ist, gelten aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes nach § 5 Abs. 1 ESt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 14.2 Teilwertabschreibung auf Vorratsvermögen

Rz. 337 Bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, insbesondere bei Waren, wird vermutet, dass ihr Teilwert im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und an späteren Bilanzstichtagen den Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten entspricht (Rz. 258ff.).[1] Eine bloße vorübergehende Wertminderung erlaubt noch keine Teilwer...mehr

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Digitalisierung in der Unte... / 3 Das elektronische Unternehmensregister

Seit dem 1.1.2007 gibt es das zentrale elektronisch geführte Unternehmensregister für Deutschland. Darin werden alle veröffentlichungspflichtigen Daten eines Unternehmens hinterlegt. Hier werden die Daten aus unterschiedlichen Quellen zusammengeführt, z. B. Daten aus dem Handelsregister und dem Bundesanzeiger. Das Unternehmensregister dient als Sammelstelle, deren Daten ledi...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 6.2 Jahresabschluss und Lagebericht

§ 286 AktG beinhaltet verschiedene Bestimmungen hinsichtlich des Jahresabschlusses einer KGaA, die sich aus den Besonderheiten dieser Rechtsform ergeben. Diese werden nachfolgend angesichts der eingeschränkten praktischen Bedeutung der KGaA nur kurz skizziert.[1] 6.2.1 Feststellung des Jahresabschlusses Die Hauptversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusse...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.12.1 Feststellung des Jahresabschlusses durch Vorstand und Aufsichtsrat

Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen.[1]mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 6.2.1 Feststellung des Jahresabschlusses

Die Hauptversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter.[1] Damit müssen, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht, alle persönlich haftenden Gesellschafter zustimmen.mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 2.1 Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses

Kapitalgesellschaften sind Kaufleute kraft ihrer Rechtsform. Dies gilt auch für die AG, für die § 3 Abs. 1 AktG ausdrücklich bestimmt, dass die AG stets eine Handelsgesellschaft und damit Kaufmann ist.[1] Als ein solcher Kaufmann kraft Rechtsform sind diese Gesellschaften schon nach der allgemeinen Bestimmung des § 238 HGB zur Buchführung verpflichtet.[2] Sie müssen auch nac...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 2.2 Umfang des Jahresabschlusses

Nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB besteht der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft und damit auch jeder AG grundsätzlich – es sei denn, es handelt sich um eine Kleinstgesellschaft nach § 267a HGB [1] – aus: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), Anhang. Diese 3 Bestandteile bilden eine Einheit und sind von den gesetzlichen Vertretern der AG grundsätzlich innerhalb der ersten ...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.12 Feststellung des Jahresabschlusses

Besondere Regelungen zur Feststellung des Jahresabschlusses finden sich in den §§ 172 und 173 AktG. 3.12.1 Feststellung des Jahresabschlusses durch Vorstand und Aufsichtsrat Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen.[1] 3....mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.10 Vorlage des Jahresabschlusses

Nach der in Deutschland maßgeblichen Verteilung der Kompetenzen zwischen Vorstand und Aufsichtsrat obliegt dem Vorstand grundsätzlich die Durchführung der alltäglichen wirtschaftlichen Aktivitäten, während der Aufsichtsrat den Vorstand kontrolliert. Wie diese Aufgabenverteilung hinsichtlich des Jahresabschlusses auszugestalten ist, normiert § 170 AktG. 3.10.1 Vorlage an den A...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 5 Offenlegung des Jahresabschlusses

Nach § 325 HGB sind die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellten Personengesellschaften zur Offenlegung des Jahresabschlusses bei der das Unternehmensregister führenden Stelle verpflichtet. Die Art und der Umfang der Offenlegungsverpflichtung sind abhängig von der Größe der Gesellschaft. Die Größenkriterien ergeben sich aus den §§ 267 sowi...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 2 Allgemeine gesetzliche Grundlagen für die Erstellung eines Jahresabschlusses bei Kapitalgesellschaften

2.1 Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses Kapitalgesellschaften sind Kaufleute kraft ihrer Rechtsform. Dies gilt auch für die AG, für die § 3 Abs. 1 AktG ausdrücklich bestimmt, dass die AG stets eine Handelsgesellschaft und damit Kaufmann ist.[1] Als ein solcher Kaufmann kraft Rechtsform sind diese Gesellschaften schon nach der allgemeinen Bestimmung des § 238 HGB zu...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.11 Prüfung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat

§ 171 AktG verpflichtet den Aufsichtsrat zur Prüfung des Einzel- und des Konzernabschlusses, die vom Vorstand aufgestellt wurden. Die Norm ist deshalb ein Ausdruck der wesentlichen Funktion des Aufsichtsrats als Überwachungsorgan bei einer AG.[1] 3.11.1 Gegenstand der Prüfung Nach § 171 AktG hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nebst Lagebericht und Gewinnverwendungsvorsch...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.10.1 Vorlage an den Aufsichtsrat

Zuständig für die Erstellung des Jahresabschlusses ist der Vorstand der AG. Nach der Aufstellung des Jahresabschlusses hat dieser den Jahresabschluss nebst Lagebericht[1] – falls ein solcher aufgestellt wurde – dem Aufsichtsrat vorzulegen, damit dieser den Jahresabschluss prüfen kann. Gleiches gilt für einen Konzernabschluss oder einen nach internationalen Standards für Offe...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / Zusammenfassung

Überblick Das HGB kennt eine Vielzahl von Bestimmungen zur Rechnungslegung, die für Kapitalgesellschaften die allgemeinen Regelungen über den Jahresabschluss ergänzen. Diese Bestimmungen betreffen neben speziellen Regelungen zu einzelnen Bilanzposten vor allem den Lagebericht, den Anhang und die Offenlegung des Jahresabschlusses und weiterer Unterlagen sowie die Prüfung des ...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.12.2 Feststellung durch die Hauptversammlung

§ 173 AktG bestimmt die Vorgehensweise, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung erfolgt.[1] Dies geschieht, wenn Vorstand und Aufsichtsrat dies beschlossen haben oder der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nicht gebilligt hat. Entsprechendes gilt, wenn der Aufsichtsrat einen Konzernabschluss nicht billigt. Bei der Feststellung des Jahresabschlusse...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.11.1 Gegenstand der Prüfung

Nach § 171 AktG hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nebst Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag zu prüfen. Gleiches gilt für einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht sowie einen internationalen Einzelabschluss. Zu prüfen ist, ob die Rechnungslegung im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und eventuellen Satzungsbestimmungen steht. Die Prüfung überschneide...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3 Weitere gesetzliche Besonderheiten für die AG

Neben den oben dargestellten Bestimmungen des HGB gibt es diverse Regelungen aus den Normen des AktG, die Auswirkungen auf den Jahresabschluss einer AG haben können. Nicht weiter eingegangen wird auf die Sonderprüfungen nach dem AktG, die Auswirkungen für den Jahresabschluss oder Teile eines Jahresabschlusses einer AG haben können.[1] Auch Fragen, die im Zusammenhang mit der ...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.11.2 Berichterstattung über die Prüfung

Über seine Prüfung hat der Aufsichtsrat schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. In seinem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahres geprüft hat; bei börsennotierten Gesellschaften sind die Ausschüsse, die hierzu gebildet wurden, und die Zahl der Sitzungen mitzu...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 4 Steuerrechtliche Besonderheiten

Steuerrechtliche Besonderheiten für den Jahresabschluss, die aus dem Wesen der AG als Kapitalgesellschaft resultieren, sind nicht ersichtlich. Insbesondere gibt es anders als bei Personengesellschaften keine Ergänzungs- und Sonderbilanzen. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses ist allein auf die allgemeinen Abweichungen zwischen der Handelsbilanz und der Steuerbilanz zu a...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.11.3 Zuleitung an den Vorstand

Der Aufsichtsrat hat für seine Prüfung einen Monat Zeit nach Vorlage des Jahresabschlusses und der ergänzenden Unterlagen. Innerhalb dieser Frist hat er seinen Bericht dem Vorstand zuzuleiten.[1] Nach Ablauf eines Monats hat der Vorstand dem Aufsichtsrat eine Frist von einem weiteren Monat zu setzen. Wird auch innerhalb dieses 2. Monats der Bericht nicht zugeleitet, gilt der...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.5.1 Pflicht zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage

§ 150 Abs. 1 AktG bestimmt, dass in dem Jahresabschluss der AG eine gesetzliche Rücklage zu bilden ist. Eine entsprechende Bestimmung gibt es für den Jahresabschluss einer GmbH nicht. Auch andere Gesellschaftsformen kennen diese Pflicht nicht.[1] Die Höhe und Dotierung der gesetzlichen Rücklage regeln die weiteren Absätze des § 150 AktG. Der Sinn der Bildung einer gesetzliche...mehr

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Kapitalflussrechnung/Cashfl... / 1.3.3 Derivative Ableitung

Rz. 9 Zum gleichen Endergebnis wie die originär abgeleitete führt aber auch die derivativ abgeleitete Kapitalflussrechnung, die nur auf Basis zweier aufeinanderfolgender Jahresabschlüsse erstellt werden kann. Dieses Verfahren ist sowohl unternehmensintern als auch -extern durchführbar.[1] Die Rechnung enthält dadurch aber im Einzelabschluss i. d. R. auch keine Zusatzinformat...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.1.2 Einstellung in andere Gewinnrücklagen

§ 58 Abs. 2 AktG normiert die Einstellung in andere Gewinnrücklagen, wenn Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss feststellen. Es handelt sich hierbei um den Regelfall. Auch in diesem Fall ist grundsätzlich die Einstellung höchstens der Hälfte des Jahresüberschusses zulässig. Allerdings besteht für Vorstand und Aufsichtsrat ein Ermessen, ob und in welchem Umfang sie vo...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.13 Gewinnverwendung

§ 174 Abs. 1 AktG billigt der Hauptversammlung die Kompetenz über die Verwendung des Bilanzgewinns zu. Diese ist dabei an den festgestellten Jahresabschluss gebunden. In dem Beschluss über die Gewinnverwendung sind nach § 174 Abs. 2 AktG anzugeben: Bilanzgewinn Der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag oder Sachwert Die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge Ein Gewinnvortr...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.10.2 Vorlage eines Gewinnverwendungsvorschlags

Gem. § 170 Abs. 2 AktG ist zusammen mit dem Jahresabschluss der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns dem Aufsichtsrat zuzuleiten. Dieser Vorschlag des Vorstands ist grundsätzlich entsprechend der Vorgabe des § 170 Abs. 2 AktG [1] wie folgt zu gliedern: Verteilung an Aktionäre Einstellung in Gewinnrücklagen Gewinnvortrag Bilanzgewinnmehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 6.2.3 Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 286 Abs. 3 AktG bestimmt, dass bei einer KGaA die Gewinne und Verluste, die auf persönlich haftende Gesellschafter entfallen, in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht gesondert ausgewiesen werden müssen.[1]mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 6.2.4 Angabepflichten im Anhang

Im Anhang der KGaA sind zwar die Bezüge von Geschäftsführung und Aufsichtsrat anzugeben; der Gewinnanteil, der auf den Kapitalanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters entfällt, ist jedoch nicht angabepflichtig.[1]mehr

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Kapitalflussrechnung/Cashfl... / 3.3 Analysemöglichkeiten

Rz. 104 Der größte Nutzen wird bei den Daten des externen Rechnungswesens grundsätzlich durch ihre bilanzanalytische Auswertung und Interpretation erzielt. Daher soll hier das Instrumentarium zur bilanzanalytischen Untersuchung von Kapitalflussrechnungen vorgestellt werden. Rz. 105 Da in den wenigsten Fällen die zur Auswertung vorliegenden Daten den Anforderungen einer betrie...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 2.5.5 Besondere Erläuterungen und Versicherungen im Lagebericht

Die Besonderheiten der Berichterstattung im Lagebericht bei Kapitalmarktorientierung wurden durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom 18.4.2017[1] umfassend neu gefasst.[2] Zuvor hatte dieser Bereich letztmalig durch das Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz eine Neuregelung erfahren.[3] Bereits durch dieses Gesetz wurde die Berichterstattungspflicht im Lagebericht für ka...mehr

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Kapitalflussrechnung/Cashfl... / 5 Besonderheiten der Kapitalflussrechnung bei der standardisierten elektronischen Übermittlung von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen (E-Bilanz)

Rz. 122 Nur kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften,[1] die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, müssen gem. § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel erweitern, die mit der Bilanz, GuV und dem Anhang eine Einheit bilden. Die Kapitalflussrechnung ist demnach für die meisten Untern...mehr

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Kapitalflussrechnung/Cashfl... / 3.1 Aussagekraft von Cashflow-Informationen

Rz. 89 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Kapitalflussrechnung als sog. dritte Jahresrechnung wichtige Informationen für Management, Shareholder und weitere Stakeholder bereithält. Im Einzelnen werden für den Betrachtungszeitraum insbesondere erkennbar: die selbst erwirtschafteten Finanzmittel (Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit), die zur Schuldentilgung und A...mehr

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Kapitalflussrechnung/Cashfl... / 1.3.2 Originäre Ableitung

Rz. 8 Hinsichtlich der Erstellung einer Kapitalflussrechnung kann zunächst eine direkte Ableitung aus dem Unternehmen, unter Einbeziehung der Kontenumsätze der Buchhaltung, erfolgen, was weitere Aufgliederungen nach Produkten, Stellen, Bereichen und Segmenten ermöglicht. Diese originär erstellten Kapitalflussrechnungen können beispielsweise durch Zuweisung entsprechender (zw...mehr

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Kapitalflussrechnung/Cashfl... / 1.3.4 Fondsabgrenzung

Rz. 16 Ein Streitpunkt in der wissenschaftlichen Diskussion ist die Frage nach der Abgrenzung des zu betrachtenden Fonds, der eine Zusammenfassung bestimmter Bilanzpositionen zu einer buchhalterischen Einheit darstellt, mit dem die finanzielle Lage eines Unternehmens am sinnvollsten abgebildet werden kann. Der Finanzmittelfonds soll einen Erklärungswert hinsichtlich des Liqu...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.14 Rechnungslegung bei Abwicklung

§ 270 AktG regelt die Pflicht zur Bilanzierung bei einer Liquidation der Gesellschaft, das Gesetz spricht bei einer AG von einer Abwicklung. Dabei sind einige Besonderheiten zu beachten, die aus dem Umstand resultieren, dass die Gesellschaft nicht mehr fortgeführt werden soll;[1] darüber hinaus schreibt das Gesetz besondere Rechnungslegungspflichten im Falle einer Liquidatio...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 6.2.2 Darstellung des Kapitals bei der KGaA

In § 286 Abs. 2 AktG werden verschiedene Vorgaben zur Darstellung des Kapitals der persönlich haftenden Gesellschafter in der Bilanz der KGaA gemacht. Diese decken sich im Wesentlichen mit der Darstellung, die bei Kapitalgesellschaften & Co. zu erfolgen hat. Die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter sind nach dem Posten "Gezeichnetes Kapital" gesondert auszuw...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 2.3 Bedeutung der Größenklassen nach § 267 HGB

Nach § 267 HGB sind alle Kapitalgesellschaften in 3 Größenklassen eingeteilt. Zusätzlich ist durch die Einführung des § 267a HGB eine 4. Größenklasse von Kleinstkapitalgesellschaften geschaffen worden. Diese Einteilung erfolgt anhand von 3 Kriterien (Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahl).[1] Mindestens 2 der 3 Kriterien müssen an 2 Bilanzstichtagen nacheinander erfü...mehr

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Kapitalflussrechnung/Cashfl... / 1.3.5 Ursachenrechnung

Rz. 18 Alle Veränderungen von Konten, die nicht in den Fonds einbezogen werden, werden in der Ursachenrechnung zusammengefasst. Diese Konten werden auch als Gegenbestände oder Gegenbestandskonten bezeichnet.[1] Die Aufgabe der Ursachenrechnung ist die umfassende Darstellung der Quellen, aus denen der Finanzmittelfonds gespeist wird, und die Dokumentation der Herkunft und Ver...mehr

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Kapitalflussrechnung/Cashfl... / 1.4.2 Derivative Ableitung (Top-down-Konzept)

Rz. 32 Die Übertragung des derivativen Ableitungsprinzips vom Einzelabschluss auf den Konzernabschluss wird Top-down-Konzept genannt. Hierbei werden zur Aufstellung der Konzernkapitalflussrechnung die bereits erstellte Konzern-Bilanz und die Konzern-GuV herangezogen. Dem vermeintlichen Vorteil der einfachen Ableitung, bei der beispielsweise auch keine Konsolidierungsbuchunge...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 2.5.7 Vergütungsbericht

Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie der EU vom 12.12.2019[1] wurde § 162 AktG neu in das Gesetz eingefügt. Hiernach sind Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft verpflichtet, jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die Vergütung der einzelnen gegenwärtigen und früheren Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsra...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 2.5 Besondere Bestimmungen für Aktiengesellschaften nach dem HGB

Von der Vielzahl der gesetzlichen Bestimmungen, die sich im 2. Abschnitt des 3. Buchs des HGB finden, die die besonderen Bestimmungen für alle Kapitalgesellschaften beinhalten, gibt es nur einige wenige, die speziell für die AG Anwendung finden. Die meisten der besonderen Bestimmungen für Aktiengesellschaften finden sich naturgemäß im AktG, da dieses das zentrale Gesetz für ...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.10.3 Kenntnis aller Aufsichtsratsmitglieder

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat das Recht, von den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen.[1] Die Vorlagen sind grundsätzlich jedem Mitglied zu übermitteln. Der Aufsichtsrat kann allerdings beschließen, dass hiervon abweichend nur den Mitgliedern von Ausschüssen die Unterlagen übermittelt werden. Dies hat Bedeutung vor allem bei großen Gesellschaften, in dene...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 2.5.6 Keine größenabhängige Erleichterung von der Konzernrechnungslegungspflicht

Eine Besonderheit hinsichtlich der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses normiert § 293 Abs. 5 HGB für kapitalmarktorientierte Gesellschaften. Dies sind im Regelfall Aktiengesellschaften. Hiernach ist in jedem Fall ein Konzernabschluss durch eine kapitalmarktorientierte Gesellschaft zu erstellen, auch wenn diese die in § 293 Abs. 1 HGB angeführten Größenmerkmale[1...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 2.5.8 Nachhaltigkeitsberichterstattung

Nur am Rande erwähnt werden soll die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Nach dem aktuell vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung trifft kapitalmarktorientierte Gesellschaften, also zumeist Aktiengesellschaften, ab 2024 und große Kapitalgesellschaften ab 2025 die Pflicht zur Erstellung eines Nachhalti...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 2.4 Besondere Bestimmungen für alle Kapitalgesellschaften

In den §§ 264 ff. HGB werden Regelungen getroffen, die die allgemeinen Bestimmungen der §§ 238 bis 263 HGB ergänzen. Diese gelten für alle Kapitalgesellschaften, allerdings – wie oben bereits dargestellt – abgestuft nach Größenklassen. Nur Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften sind deshalb – vorbehaltlich spezialgesetzlicher Bestimmunge...mehr