Fachbeiträge & Kommentare zu Jahresabschluss

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Wertpapiere nach HGB, EStG ... / 6.1 Handelsrecht

6.1.1 Bilanzposten und Bestandskonten Rz. 195 Wertpapiere werden auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen. Für Personengesellschaften und Einzelunternehmen bestimmt § 247 Abs. 1 HGB allgemein, dass Vermögensgegenstände, zu denen die Wertpapiere gehören, je nach ihrer Zugehörigkeit als Anlagevermögen oder Umlaufvermögen auszuweisen sind. Für die Bilanzen der Kapitalgesellscha...mehr

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Wertpapiere nach HGB, EStG ... / 6.2.1 Taxonomie

Rz. 199 Für steuerliche Zwecke werden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung als "E-Bilanz" an die Finanzverwaltung übermittelt (§ 5b EStG). Das Gliederungsschema hierfür wird durch die sog. Taxonomie vorgegeben.mehr

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Wertpapiere nach HGB, EStG ... / 5.4.2.2 Offenes Aufgeld

Rz. 168 Wird die Anleihe marktüblich verzinst, wird für das dem Zeichner gewährte Bezugsrecht ein über den Rückzahlungsbetrag hinausgehendes Aufgeld erhoben. Praxis-Beispiel Eine Optionsanleihe wird zu einem Preis von 115 EUR ausgegeben. Die Anleihe soll zum Nennwert von 100 EUR zurückgezahlt werden. Bezogen auf den Nennwert von 100 EUR ist die Verzinsung der Anleihe marktübl...mehr

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Wertpapiere nach HGB, EStG ... / 6.1.1 Bilanzposten und Bestandskonten

Rz. 195 Wertpapiere werden auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen. Für Personengesellschaften und Einzelunternehmen bestimmt § 247 Abs. 1 HGB allgemein, dass Vermögensgegenstände, zu denen die Wertpapiere gehören, je nach ihrer Zugehörigkeit als Anlagevermögen oder Umlaufvermögen auszuweisen sind. Für die Bilanzen der Kapitalgesellschaften ist ein Gliederungsschema vorgeg...mehr

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Besteuerung der GmbH, ihrer... / 1.2.4 Nicht abziehbare Betriebsausgaben

Eine Reihe von Ausgaben darf den Gewinn der GmbH gem. § 4 Abs. 5 EStG bzw. § 10 KStG nicht mindern. Wurden derartige Aufwendungen handelsrechtlich gebucht, müssen sie steuerlich wieder dem Gewinn hinzugerechnet werden. Dies betrifft vor allem die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer, die Kapitalertragsteuer, den Solidaritätszuschlag und eventuell Umsatzsteuer bei einer verde...mehr

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Wertpapiere nach HGB, EStG ... / 6.2.4 Wertpapiere des Anlagevermögens

Rz. 209 In der Taxonomie werden Wertpapiere des Anlagevermögens in Zeile 261 ff. behandelt. Zum Posten "Wertpapiere des Anlagevermögens" rechnen auch die Beteiligungen[1] und die Anteile an verbundenen Unternehmen.[2] Erfüllen Wertpapiere des Anlagevermögens die Voraussetzungen als Beteiligungen oder Anteile an verbundenen Unternehmen, werden sie als solche behandelt. Unter ...mehr

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Beteiligungen nach HGB, ESt... / 4.4 Bewertung im Konzernabschluss

Rz. 28 Einen Sonderfall stellt die Bewertung von "Beteiligungen an assoziierten Unternehmen" im Konzernabschluss dar. Aus § 311 HGB ergibt sich, dass als "assoziiertes Unternehmen" dasjenige Unternehmen bezeichnet wird, an dem ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen eine Beteiligung hält und das bezüglich seiner Geschäfts- und Finanzpolitik dem maßgeblichen Einf...mehr

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Wertpapiere nach HGB, EStG ... / 6.1.2 GuV-Posten und Erfolgskonten

Rz. 197 Die Erträge aus Wertpapieren und die mit Wertpapieren zusammenhängenden Aufwendungen werden nach dem für die Gewinn- und Verlustrechnungen von Kapitalgesellschaften maßgebenden Gliederungsschema des § 275 HGB in folgenden Posten ausgewiesen (GKV/UKV):mehr

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Wertpapiere nach HGB, EStG ... / 6.2.3 Anteile an verbundenen Unternehmen

Rz. 205 Die Anteile an verbundenen Unternehmen werden in der Taxonomie in den Zeilen 165 ff. behandelt. Es handelt sich zunächst um Anteile, also Anteilsrechte, die wirtschaftlich eine Teilhabe am Vermögen eines anderen zum Gegenstand haben. Es ist unerheblich, ob eine Verbriefung in Wertpapieren besteht (§ 271 Abs. 1 Satz 2 HGB). Die Anteile bestehen an verbundenen Unternehm...mehr

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Wertpapiere nach HGB, EStG ... / 6.2.5 Wertpapiere des Umlaufvermögens

Rz. 214 Zur Abgrenzung von den Wertpapieren des Anlagevermögens s. Rz. 12 ff. In der Taxonomie ist in Zeile 515 ein Summenmussfeld hierfür vorgegeben. Es sind daher die Ausführungen in Rz. 200 zu beachten. Rz. 215 Unterpositionen sind: Anteile an verbundenen Unternehmen (Umlaufvermögen), Zeile 517, Sonstige/nicht zuordenbare Wertpapiere des Umlaufvermögens, Zeile 525. Für beide ...mehr

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Wertpapiere nach HGB, EStG ... / 8 Weiterführende Literatur

Brox/Henssler, Handelsrecht mit Grundzügen des Wertpapierrechts, 23. Aufl. 2020 Gross/Schruff, Der Jahresabschluß nach neuem Recht, 2. Aufl. 1986 Wysocki/Schulze-Osterloh/Hennrichs/Kuhner, Handbuch des Jahresabschlusses, Rechnungslegung nach HGB und internationalen Standards (Loseblatt) Wysocki, v./Schulze-Osterloh, Handbuch des Jahresabschlusses in Einzeldarstellungen, 1984 ff.mehr

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Wertpapiere nach HGB, EStG ... / 6.2.2 Beteiligungen

Rz. 200 In der Kerntaxonomie 6.8 vom 1.4.2024 wird zu den Beteiligungen auf das Handelsrecht verwiesen.[1] In der Taxonomie werden die Beteiligungen in den Zeilen 219 ff. behandelt. Nach Zeile 219 ist für die Beteiligungen ein Summenmussfeld vorgegeben. Der Wert dieses Feldes ergibt sich als Summe aus den Unterpositionen. Es müssen alle Unterpositionen ausgefüllt werden, für...mehr

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Wertpapiere nach HGB, EStG ... / 5.1.2 Echtes Pensionsgeschäft

Rz. 124 Der Pensionsgeber erhält vom Pensionsnehmer einen Betrag und ist verpflichtet, später diesen Betrag oder einen im Voraus bestimmten anderen Betrag zurückzuzahlen. In Höhe des Betrages bilanzieren der Pensionsgeber eine Verbindlichkeit (§ 340b Abs. 4 Satz 2 HGB) und der Pensionsnehmer eine Forderung (§ 340b Abs. 4 Satz 5 2. Halbsatz HGB). Rz. 125 Gegen Zahlung dieses B...mehr

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Beteiligungen nach HGB, ESt... / 3.1 Beteiligungen an Personengesellschaften

Rz. 14 Die Bilanzierung von Beteiligungen an Personengesellschaften und damit verbunden die Frage, wie Gewinn- und Verlustanteile aus einer solchen Beteiligung berücksichtigt werden, ist in der Literatur und Praxis umstritten. Zwei Auffassungen stehen sich gegenüber, die Spiegelbildmethode und das Anschaffungskostenprinzip. Die Spiegelbildmethode [1] koppelt das Beteiligungsko...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 2.2 Daten der Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung

Rz. 12 Den Außenprüfungsdiensten ist der Datenzugriff gem. § 147 Abs. 6 AO nur auf nach außensteuerlichen und steuerlichen Vorschriften aufzeichnungspflichtigen und i. S. v. § 147 Abs. 1 Nrn. 1-5 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen eröffnet. Das Recht auf Datenzugriff ist auf den Rahmen der jeweiligen Außenprüfung beschränkt. Der Datenzugriff erstreckt sich ohne Einschränk...mehr

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Vergütungsbericht in der Re... / 5 Prüfung durch den gesetzlichen Abschlussprüfer

Rz. 19 Nach § 162 Abs. 3 AktG ist die Prüfung des Vergütungsberichtes darauf zu beschränken, ob die Angaben zu den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG genannten Pflichtbestandteilen gemacht wurden. Die Vorgaben zur externen Prüfung des Vergütungsberichtes entsprechen somit im Wesentlichen der rein formellen Prüfung der (Konzern-)Erklärung zur Unternehmensführung durch den Abschlusspr...mehr

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Wertpapiere nach HGB, EStG ... / 5.1.3 Unechtes Pensionsgeschäft

Rz. 129 Beim unechten Pensionsgeschäft hängt die Rückübertragung der Wertpapiere und das Entstehen der Rückzahlungsverpflichtung von der Ausübung des vertraglichen Rechts durch den Pensionsnehmer ab. Übt er sein Recht nicht aus, bleiben die Wertpapiere in seinem Vermögen und ist der Pensionsgeber nicht zur Rückzahlung des empfangenen oder zur Zahlung des vereinbarten höheren...mehr

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Beteiligungen nach HGB, ESt... / 2.1 Bilanz

Rz. 9 Da § 271 Abs. 1 und Abs. 2 HGB 2 Definitionen für unterschiedlich ausgestaltete Unternehmensverbindungen (Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen) behandelt, sind diese auch im Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften und denen über § 264a HGB gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften zu trennen (etwa § 266 HGB und § 275 HGB). Bei den übrigen Rechtsf...mehr

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Beteiligungen nach HGB, ESt... / 5 Berichtspflichten im Anhang

Rz. 29 § 285 Nr. 11 HGB schreibt für alle Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter[1] eine ausführliche Aufstellung der Beteiligungen – wenn sie jeweils mindestens 20 % betragen – im Anhang mit folgenden Angaben vor: "Name und Sitz anderer Unternehmen, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des ...mehr

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Beteiligungen nach HGB, ESt... / 1.1 Definition nach § 271 HGB

Rz. 1 Nach § 271 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Beteiligungen Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jener Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft nach § 264a HGB zu dienen. Da dies im 2. Abschnitt des Dritten Buches des HGB geregelt ist, beschränkt sich der Anwenderkreis zunächst a...mehr

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Beteiligungen nach HGB, ESt... / 3.3 Zeitpunkt der Aktivierung von Gewinnanteilen aus Beteiligungen an Personengesellschaften

Rz. 17 Zur Vereinnahmung von Gewinnanteilen aus Personengesellschaften finden sich Ausführungen in IDW RS HFA 18 (Rz 13–25). Der dem Gesellschafter unmittelbar zustehende Gewinnanteil ist im Regelfall als Mindestgewinnanteil anzusehen, der auch vor Feststellung des Jahresabschlusses der Personenhandelsgesellschaft als Beteiligungsertrag vereinnahmt werden kann. Ein darüber hi...mehr

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Wertpapiere nach HGB, EStG ... / 3.4 Bilanzierungszeitpunkt

Rz. 45 Werden Wertpapiere, die dem Depotgesetz (DepotG) unterliegen, über eine Bank erworben, können sie vom Erwerber bereits bilanziert werden, sobald die Bank die Schlussnote erteilt und den Kaufpreis belastet hat. Im Falle der Sonderverwahrung gilt das auch dann, wenn die Bank den Ankauf der Wertpapiere unter dem Vorbehalt kreditiert, das Stückeverzeichnis nur auf Verlang...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 5.4 Prüfungsschwerpunkte beim Einsatz von IDEA

Rz. 88 Bei der Prüfung von Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieben haben sich in der bisherigen Prüfungspraxis insbesondere folgende Prüfungsschwerpunkte herausgebildet: Klassische Finanzbuchhaltung Die Überprüfung der Stamm- und Bewegungsdaten der Sach- und Personenkonten durch IDEA ist unproblematisch, da die Grundstrukturen der Konten (Soll-/Habenbuchungen) bei allen Systemen ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 5.5.1 Einsatz von Prüfungsmakros

Rz. 91 Da sich Betriebsprüfer wie auch Wirtschaftsprüfer bei der Analyse des Jahresabschlusses oftmals in gleichbleibenden Prüffeldern bewegen und ihre Prüfungshandlung an den bekannten Regeln des Steuerrechts ausrichten, stellt sich die Frage nach der Einrichtung automatischer Auswertungsroutinen, sog. Prüfungsmakros, die quasi auf Knopfdruck angestoßen alle notwendigen Erg...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 2.1.1.1 Allgemeines

Rz. 10c Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen ist die Gewinnermittlung entweder durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 EStG oder durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Bei einer Tonnagebesteuerung gem. § 5a EStG oder einer Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen (§ 13a EStG) ist § 7g EStG nicht anwendba...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Aufbewahrungspflicht/Aufbew... / 12 Berechnen der Aufbewahrungsfrist

Wurden in 2014 die letzten Aufzeichnungen für das Jahr 2013 gemacht und der Jahresabschluss erstellt, so können die 2013er Unterlagen ab dem 1.1.2025 vernichtet werden. Denn unter Berücksichtigung der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist beginnt die Frist mit Ablauf des Kalenderjahrs 2014 und endet mit Ablauf des Kalenderjahrs 2024. Ab dem 1.1.2025 können alle Unterlagen für das J...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Aufbewahrungspflicht/Aufbew... / 8 Was muss hinsichtlich der Aufbewahrungsfrist beachtet werden

Steuerrechtlich gilt die Besonderheit, dass die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, soweit die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Das bedeutet, dass beispielsweise nach einer begonnenen Betriebsprüfung (Außenprüfung) nicht nur die Festsetzungsverjährung für die Festsetzungsfrist für Steuern, auf die sich die Prüfung er...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Aufbewahrungspflicht/Aufbew... / 10 Welche Aufbewahrungsfristen gelten

Sofern das Steuerrecht im Einzelfall keine kürzeren Fristen bestimmt, sind die Belege 10, 8 oder 6 Jahre aufzubewahren.[1] Im Umsatzsteuerrecht ist in Einzelfällen eine Aufbewahrungsfrist von 2 Jahren zu beachten.[2] Darüber hinaus existiert eine gesonderte Ablaufhemmung.[3] Die Aufbewahrungsfrist läuft nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für steuerliche Zwecke von Be...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Aufbewahrungspflicht/Aufbew... / 2.2 10-jährige Aufbewahrungsfrist für weitere Unterlagen

Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist[1] gilt insbesondere für Jahresabschlüsse und Jahresabschlusserläuterungen, Inventarlisten und Inventurunterlagen, Arbeitsverträge und Änderungsvereinbarungen, Kündigungsschreiben und Aufhebungsverträge, Dokumente im Zusammenhang mit Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Zeugnisse und Beurteilungen, Unterlagen zu Betriebsvereinbarungen.mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Aufbewahrungspflicht/Aufbew... / 1 Wer ist aufbewahrungspflichtig?

Handelsrechtlich sind nur Kaufleute verpflichtet, ihre Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen und die Jahresabschlüsse, Lageberichte etc. geordnet aufzubewahren. Im Steuerrecht sind die Aufbewahrungsfristen von jedem Steuerpflichtigen zu beachten. Wichtig Einzelunternehmen, OHG, KG, stille Gesellschaft Bei Einzelunternehmen ist der Inhaber aufbewahrungspflichtig, bei der...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Aufbewahrungspflicht/Aufbew... / 2 Was muss aufbewahrt werden?

Kaufleute und bilanzierende Gewerbetreibende, Gewerbetreibende, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, und Freiberufler müssen nachfolgende Unterlagen aufbewahren: Die grundlegenden Buchführungs- und Abschlussunterlagen:[1] Handelsbücher (handelsrechtlich) bzw. Bücher und Aufzeichnungen (steuerrechtlich), Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Er...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Aufbewahrungspflicht/Aufbew... / 22 Aktuelle Fristen

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Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Aufbewahrungspflicht/Aufbew... / 3 Form der Aufbewahrung

Die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen müssen geordnet aufbewahrt werden. Ein bestimmtes Ordnungssystem ist nicht vorgeschrieben. Die Ablage kann z. B. nach Zeitfolge, Sachgruppen, Kontenklassen, Belegnummern oder alphabetisch erfolgen. Bei elektronischen Unterlagen ist ihr Eingang, ihre Archivierung und ggf. Konvertierung (Überführung/Umwandlung von Daten eines Datenformats...mehr

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Ergebnisverwendung / 4.2.2.2 Rücklagendotierung bei der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung

Rz. 62 Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest,[1] was in der Praxis die Ausnahme darstellt, ist sie im Rahmen der Ergebnisverwendung nur dann zu einer Dotierung der Gewinnrücklagen berechtigt, wenn dies durch eine Gesetzesvorschrift oder eine Satzungsbestimmung legitimiert ist.[2] Die Grundlage eines solchen Hauptversammlungsbeschlusses bildet der Jahresübersch...mehr

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Ergebnisverwendung / 4.2.2.1 Rücklagendotierung bei der Feststellung des Jahresabschlusses durch Vorstand und Aufsichtsrat

Rz. 60 Im Regelfall stellen bei einer AG Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest. Im Rahmen einer solchen Feststellung dürfen Vorstand und Aufsichtsrat nach den gesetzlichen Regelungen einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in die anderen Gewinnrücklagen einstellen.[1] Vorstand und Aufsichtsrat können allerdings aufgrund einer Satzungsbest...mehr

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Ergebnisverwendung / 3.3.2 Ergebnisverwendung bei der OHG

Rz. 32 Die Ergebnisverwendung erfolgt bei der OHG regelmäßig nach den Vereinbarungen des Gesellschaftsvertrags. Danach erhalten üblicherweise zunächst die mitarbeitenden Gesellschafter ein Arbeitsentgelt, das den zur Verteilung verbleibenden Gewinn kürzt. Der Restgewinn wird sodann nach einem Schlüssel verteilt, der das Risiko des einzelnen Gesellschafters entsprechend seine...mehr

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Ergebnisverwendung / 1 Einführung

Rz. 1 Der nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) aufzustellende Jahresabschluss eines Kaufmanns[1] hat das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden am Abschlussstichtag darzustellen[2] sowie zum Schluss eines Geschäftsjahrs sämtliche Aufwendungen und Erträge dieses Geschäftsjahrs einander gegenüberzustellen.[3] Eines der wesentlichen Ziele, die der Ges...mehr

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Ergebnisverwendung / 3.5.2 Ergebnisverwendung bei der stillen Gesellschaft

Rz. 50 Das Zustandekommen einer stillen Gesellschaft i. S. d. §§ 230–236 HGB erfordert gemäß § 231 Abs. 1 HGB i. V. m. § 231 Abs. 2 Halbsatz 2 HGB zwingend die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn.[1] Der Anspruch des stillen Gesellschafters auf eine Beteiligung am Gewinn kann demzufolge nicht ausgeschlossen werden.[2] Das Handelsgesetzbuch beinhaltet allerdings...mehr

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Sonderbilanzen und Status / 9.1.1.1 Handelsbilanzrecht

Rz. 95 Die Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers gehört zu den Unterlagen, die bei der Verschmelzung zum Handelsregister eingereicht werden müssen (§ 17 Abs. 2 UmwG). Diese Schlussbilanz ist eine Sonderbilanz. Sie schließt die Buchführung der übertragenden Gesellschaft ab und beendet eine Kette von Bilanzen, die durch die Bilanzidentität verknüpft sind. Rz. 96 Der Sti...mehr

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Ergebnisverwendung / 4.2.2.3 Verwendung des Bilanzgewinns

Rz. 64 Ausgangsgröße und Verwendungsmöglichkeiten § 174 Abs. 1 Satz 1 AktG überträgt der Hauptversammlung die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns. "Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluss gebunden".[1] Rz. 65 Der Bilanzgewinn, über dessen Verwendung die Hauptversammlung beschließt, entspricht dem Betrag, der nach § 158 Abs. 1 Nr. 5 AktG in der ...mehr

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Ergebnisverwendung / 3.5.1 Wesen der stillen Gesellschaft

Rz. 48 Die stille Gesellschaft [1] stellt einen Spezialfall bzw. eine Variante der nicht rechtsfähigen Gesellschaft (bürgerlichen Rechts) dar, welche in § 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB kodifiziert ist.[2] Es ist dabei zwischen der stillen Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der stillen Gesellschaft des Handelsrechts zu unterscheiden. Bei ersterer beteiligt sich der stille Gesellscha...mehr

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Ergebnisverwendung / 3.4.2 Ergebnisverwendung bei der KG

Rz. 43 Die Ergebnisverwendung richtet sich bei der KG i. d. R. nach den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen. Diese berücksichtigen üblicherweise die Mitarbeit sowie die Risikosituation der einzelnen Gesellschafter. Subsidiär sind die gesetzlichen Regelungen der §§ 167–169 HGB maßgeblich. Über den Verweis des § 161 Abs. 2 HGB sind darüber hinaus die Regelungen zur Ergebni...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 2.1.3.1 Kriterium des Erwerbs

Rz. 37 Die für einen Erwerb maßgebenden Voraussetzungen sind: (1) Erwerb von Dritten: Neben Kaufvorgängen kommen dafür vor allem Tauschvorgänge und gesellschaftsrechtliche Sachverhalte in Betracht.[2] Bei Anerkennung dessen, dass sich der Erwerb am Markt konkretisieren muss,[3] ist vor allem fraglich, ob bei einem Kauf von einem Konzernunternehmen oder von einem Gesellschafte...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Ergebnisverwendung / 4.3.2.1 Ergebnisanspruch der Gesellschafter

Rz. 76 Überblick Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung durch die Satzung haben die Gesellschafter der GmbH jeweils Anspruch auf einen Anteil am Jahresergebnis des abgelaufenen Geschäftsjahrs. Konkret bedeutet dies, dass – in Abhängigkeit von der Ergebnisdarstellung in der Bilanz gemäß § 268 Abs. 1 HGB – die Gesellschafter entweder einen Anspruch auf den Jahresüberschuss [...mehr

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V Laufender Geschäftsbetrie... / 2.1.3.3 Sonderbetriebsausgaben

Rz. 496 Jeder einzelne Mitunternehmer, also auch die Komplementär-GmbH, wird einkommensteuerlich (körperschaftsteuerlich) als selbstständiger Gewerbetreibender behandelt. Ausgaben eines Mitunternehmers, die dazu dienen sollen, die Beziehungen des Mitunternehmers zum Gewinn des Gewerbebetriebs in Ordnung zu bringen, die also unmittelbar mit der Erzielung der gewerblichen Eink...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 1.3.1 Begriff des immateriellen Vermögens

Rz. 5 Die Abgrenzung des immateriellen Vermögens vom materiellen Vermögen ist insbesondere wegen des im Steuerrecht in § 5 Abs. 2 EStG geregelten Aktivierungsverbots für unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, aber auch wegen der spezifischen Regelungen des § 248 Abs. 2 HGB wichtig, die unter bestimmten Voraussetzungen den Ansatz selbst ers...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 2.3.1.1 Vertikale Gliederung und bestandsmäßige Erfassung

Rz. 67 Soweit eine Bestandsaufnahme (Anlagenverzeichnis) immaterieller Güter erforderlich ist, muss eine Aufnahme anhand von Merkmalen und dokumentierenden Belegen vorgenommen werden, sodass sich der Nachweis immaterieller Anlagewerte nicht von dem der Sachanlagen unterscheidet.[1] In der Bilanzgliederung sind die selbst erstellten immateriellen Anlagewerte dem Posten A.I.1....mehr

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Sonderbilanzen und Status / 7.1 Kapitalerhöhung

Rz. 71 Es gibt verschiedene Formen der Kapitalerhöhung:[1] Kapitalerhöhung gegen Bareinlage, Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, Bedingte Kapitalerhöhung, Genehmigte Kapitalerhöhung, Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, Kapitalerhöhung durch Sacheinlage. Rz. 72 Liegt der Kapitalerhöhung eine Sacheinlage zugrunde, so stellen sich eine Reihe von Fragen, die sich auch bei der Grün...mehr

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Sonderbilanzen und Status / 1.1.4 Übersicht

Rz. 9 Die wesentlichen Unterschiede zwischen den Regelbilanzen, den Sonderbilanzen und den Statusrechnungen lassen sich wie folgt zusammenfassen.mehr

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Ergebnisverwendung / 3.2.2 Ergebnisverwendung bei der rechtsfähigen Gesellschaft

Rz. 16 Die §§ 708–718 BGB regeln das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft. Sie enthalten u. a. auch Regelungen zum Gewinnanteil [1] und zur Gewinnverteilung.[2] Durch den Gesellschaftsvertrag können die Gesellschafter von gesetzlichen Regelungen der §§ 708–718 BGB grundsätzlich beliebig abweichen.[3] Im Folgenden werden led...mehr