Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

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E I Einführung in das Vergü... / e) Das Zurückbehaltungsrecht (ZbR)

Rz. 71 Ein wirksames Mittel zur Erlangung ausstehender Honorarforderungen stellt das Zurückbehaltungsrecht (ZbR § 273 BGB, § 66 Abs. 2 und 4 StBerG, § 13 Abs. 4 BOStB) dar. Der ehemalige Mandant hat regelmäßig ein großes Interesse an einer Weiterbetreuung durch einen anderen StB. Steht aber noch die Vergütung aus, kann der StB Arbeitsergebnisse und Mandantenunterlagen zurück...mehr

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E II Erläuterungen zur Hono... / 2. Allgemeine Erläuterungen

Rz. 4 Nach § 1 Abs. 1 StBVV erhält der StB als Vergütung für seine selbständig ausgeübte Berufstätigkeit i. S. d. § 33 StBerG Gebühren und Auslagenersatz nach dieser Verordnung. Dies bedeutet, dass für Tätigkeiten, die i. S. d. § 57 StBerG als vereinbare Tätigkeiten anzusehen sind, Vergütungen anfallen, die nicht nach der StBVV zu berechnen sind (vgl. Rz. 34, 35). Die Tätigk...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / 2. Überblick über die Regeln des RVG

Rz. 88 Das RVG gliedert sich in einen Paragraphenteil (62 Einzelvorschriften) und in ein Vergütungsverzeichnis (VV RVG). Letzteres enthält ca. 250 Gebühren- und Auslagentatbestände. Den Paragraphenteil kann man als den "allgemeinen Teil" des anwaltlichen Honorarrechts bezeichnen, während die "einzelnen Gebührentatbestände" im VV RVG enthalten sind. Letzteres ist die Anlage 1...mehr

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E II Erläuterungen zur Hono... / 4. Abrechnungsgestaltungen

Rz. 24 Der StB kann nur Vergütungen für Tätigkeiten abrechnen, für die er einen Auftrag durch den Mandanten erteilt bekommen hat. Um dies im Zweifelsfall auch nachweisen zu können, sollten in jedem Fall schriftliche Verträge über die Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen und darin die zu erbringenden Leistungen möglichst konkret und umfassend festgelegt werden. So ist es si...mehr

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E II Erläuterungen zur Hono... / 3. Fachberater für vereinbare Tätigkeiten

Rz. 17 Im Berufsstand besteht ein allgemeines Bedürfnis für vereinbare Tätigkeiten neben der Möglichkeit, Tätigkeitsschwerpunkte der Öffentlichkeit gegenüber bekannt zu machen, analog den Rechtsanwälten die Möglichkeit zu haben, sich "Fachberater" für besondere Qualifikationen oder Kenntnisse nennen zu dürfen. Nach § 43 Abs. 2 StBerG ist es den Berufsangehörigen nur gestatte...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 24 Liquidator

Rz. 20 Obwohl dies gesetzlich nicht vorgesehen ist, besteht die allgemeine Meinung, dass dem Liquidator einer OHG (§ 146 HGB), der nicht Gesellschafter ist, auch ohne besondere Absprache eine Vergütung und Erstattung von Auslagen zuzugestehen ist. Die Höhe der Vergütung ist in entsprechender Anwendung der InsO über die Vergütung des Insolvenzverwalters (Rz. 16) zu bestimmen....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.4 Anmeldung im Insolvenzverfahren (Abs. 1 S. 1 Nr. 4)

Rz. 49 Zur Unterbrechung der Verjährung führt die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderung.[1] Die verjährungsunterbrechende Wirkung entspricht der Regelung[2], dass Vollstreckungsmaßnahmen während des Insolvenzverfahrens unzulässig sind.[3] Die Anmeldung ist kein Verwaltungsakt. Sie kommt nur für Ansprüche der Finanzbehörde in Betracht. Die Unter...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 Höhere Gewalt

Rz. 3 "Höhere Gewalt"[1] ist ein außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch äußerste, nach der Lage der Sache durch den Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden kann und das die Geltendmachung des Anspruchs während der Verjährungsfrist sowie die Unterbrechung der Verjährungsfrist nach § 231 AO unmöglich macht. Das geringste eig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.5.1 Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO

Rz. 52 Die Hemmung der Zahlungsverjährung nach § 210 InsO wurde durch das JStG 2020[1] eingeführt. Wenn in Insolvenzverfahren Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO angezeigt wird, dürfen die bis zu diesem Zeitpunkt begründeten Altmasseverbindlichkeiten nicht mehr vollstreckt werden. Dieses Vollstreckungsverbot besteht im Normalfall jeweils bis zur Beendigung bzw. Aufhebung de...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 11. Insolvenzverwalter

a) Rechtsstellung und Bestellung Rz. 664 Insolvenzverwalter kann nur eine geschäftsfähige, natürliche Person sein, § 56 Abs. 1 InsO. Die Bestellung erfolgt vorläufig vom Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss, § 27 Abs. 1 InsO, und endgültig nach der ersten Gläubigerversammlung, § 57 InsO. b) Aufgaben des Insolvenzverwalters Rz. 665mehr

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§ 11 Erbenhaftung / b) Aufgaben des Insolvenzverwalters

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / b) Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vorerben

Rz. 239 Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vorerben hat der Nacherbe kein Aussonderungsrecht. Dieses entsteht erst mit dem Eintritt des Nacherbfalls.[263] Jedoch begründet § 83 Abs. 2 InsO i.V.m. § 2115 BGB ein Verbot der Verwertung von Nachlassgegenständen.[264] Der Insolvenzverwalter darf die Eigengläubiger des Vorerben nicht aus dem Nachlass befriedigen oder vom V...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / a) Rechtsstellung und Bestellung

Rz. 664 Insolvenzverwalter kann nur eine geschäftsfähige, natürliche Person sein, § 56 Abs. 1 InsO. Die Bestellung erfolgt vorläufig vom Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss, § 27 Abs. 1 InsO, und endgültig nach der ersten Gläubigerversammlung, § 57 InsO.mehr

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§ 11 Erbenhaftung / a) Anmeldung beim Nachlassinsolvenzverwalter

Rz. 658 Die Nachlassinsolvenzgläubiger (§ 38 InsO), die am Nachlassinsolvenzverfahren teilnehmen wollen, müssen ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden, § 174 InsO. Damit soll eine Entlastung des Insolvenzgerichts erreicht werden.[529] Nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) können ihre Forderungen nur auf ausdrückliche Aufforderung des Gerichts anmelden, §§ 174...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 8. Die Nachlassverwaltung als Sanierungsinstrument

Rz. 612 Nachlassverwalter haben – entsprechend dem Wesen der Nachlassverwaltung als Sonderform einer ("starken") vorläufigen Insolvenzverwaltung“ – gem. § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO analog die Pflicht, ein insolventes Unternehmen einstweilen fortzuführen.[486] Diese Norm macht einen – legalen – Sanierungsversuch oftmals überhaupt erst möglich, denn sie erlaubt Nachlassverwaltern, ...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 8. Rechtswirkungen der Verfahrenseröffnung

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§ 6 Nachlasssicherung, Nach... / 1. Allgemeines

Rz. 241 Der Nachlassverwalter ist treuhänderischer Vermögensverwalter und hat wie ein Insolvenzverwalter die Belange aller Beteiligten zu wahren. Im Unterschied zum Nachlasspfleger ist er nicht gesetzlicher Vertreter der Erben. Die erste Aufgabe des Nachlassverwalters ist es, alle Nachlassgegenstände in Besitz zu nehmen, da der Erbe gem. § 1984 Abs. 1 BGB mit der Anordnung d...mehr

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§ 20 Teilungsversteigerung / aa) Voreintragung im Grundbuch bzw. Nachweis des Erbrechts

Rz. 23 Der Antragsteller muss entweder im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen sein oder sein Erbrecht nach einem eingetragenen Miteigentümer entweder mittels eines Erbscheins oder beglaubigter Abschriften einer Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts nachweisen, § 17 ZVG. Da § 17 Abs. 3 ZVG – im Gegensatz zu § 35 GBO – nicht von "öffentlic...mehr

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§ 20 Teilungsversteigerung / 22. Teilungsversteigerung und Vollstreckungsversteigerung

Rz. 144 Teilungsversteigerung und Vollstreckungsversteigerung sind verschiedene Verfahren, die nicht gem. § 18 ZVG miteinander verbunden werden können, vielmehr laufen sie unabhängig voneinander.[110] Wie ihr Verhältnis zueinander ist, regelt das Gesetz nicht. Weil es sich um getrennte Verfahren mit verschiedenen Strukturen handelt – gerade auch im Hinblick auf die unterschi...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / b) Rechtsstreit gegen den Erben nach Annahme der Erbschaft

Rz. 298 Will sich der Erbe die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass offen halten, so muss er in das gegen ihn ergehende Urteil einen Vorbehalt gemäß § 780 ZPO aufnehmen lassen. Der entsprechende Antrag auf Aufnahme des Vorbehalts ist spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz zu stellen. Wird während des Rechtsstreits Nachlassverwa...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 1. Allgemeines

Rz. 161 Gemäß § 857 BGB geht auch der Besitz als die tatsächliche Sachherrschaft auf den Erben über. Weil er eine rein faktische Position darstellt, wäre er vom universalen Rechtsübergang des § 1922 BGB nicht erfasst.[190] Die Folge wäre, dass diejenigen Gegenstände, die der Erblasser in Besitz hatte, besitzlos würden und deshalb nicht vor verbotener Eigenmacht geschützt wär...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / dd) Universalzwangsvollstreckung gegen den Erben

Rz. 281 Im Insolvenzverfahren in das Eigenvermögen des Erben fällt nicht dessen Anteil an den Nachlassgegenständen in die Insolvenzmasse, sondern sein Erbanteil. Die zu diesem Anteil gehörenden Mitwirkungs- und Verfügungsrechte bei der Verwaltung und der Auseinandersetzung des Nachlasses gehen auf den Insolvenzverwalter über. Denn als Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinsc...mehr

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§ 25 Lebensversicherung im ... / 5. Ermittlung der Bezugsberechtigung

Rz. 30 Bei der Ermittlung der Bezugsberechtigung ist zunächst zu prüfen, ob diese widerruflich oder unwiderruflich festgelegt wurde. Den Regelfall bildet nach wie vor die widerrufliche Bezugsberechtigung, die dem Begünstigten nicht mehr als eine bloße Aussicht gibt. Sie erstarkt erst nach dem Tod der versicherten Person zum Vollrecht. Anders liegt der Fall bei der ausdrückli...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 2. Übergang des Besitzes

Rz. 3 Kraft ausdrücklicher Regelung in § 857 BGB geht auch der Besitz auf den Erben über. Weil er eine rein faktische Position darstellt, wäre er vom universalen Rechtsübergang des § 1922 BGB nicht erfasst.[1] Die Folge wäre, dass diejenigen Gegenstände, die der Erblasser in Besitz hatte, besitzlos würden und deshalb nicht vor verbotener Eigenmacht geschützt wären. Der Erben...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / 4. Vorempfänge als fiktives Vermögen

Rz. 45 Unter dem Stichwort "Vorempfänge" hat der Anwalt zu erfragen, welche lebzeitigen Zuwendungen der Mandant bzw. der Erblasser und sein evtl. vorverstorbener Ehegatte an seine Abkömmlinge, an seinen Ehegatten oder an Dritte vorgenommen hat. Für die erbrechtliche Beratung sind diese einerseits im Rahmen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen relevant, wenn es sich um Schenk...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / Literaturtipps

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§ 11 Erbenhaftung / b) Rechtsstreit gegen den Erben nach Annahme der Erbschaft

Rz. 264 Will sich der Erbe die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass offen halten, so muss er in das gegen ihn ergehende Urteil einen Vorbehalt gem. § 780 ZPO aufnehmen lassen. Der entsprechende Antrag auf Aufnahme des Vorbehalts ist spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz zu stellen.[272] Rz. 265 Eine Berufung kann sich darauf be...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / ff) Konfusion

Rz. 287 Zu Einzelzwangsvollstreckung, Universalvollstreckung und Aufrechnung kommt noch eine vierte Möglichkeit, bei der der Erbe mit seinem Eigenvermögen für eine Nachlassschuld einsteht, und zwar kraft Gesetzes: die Konfusion. Sie tritt ein, wenn der Erbe Gläubiger des Erblassers gewesen war. Der Erbe verliert seine Forderung mit dem Erbfall. Die Eröffnung eines der zwei f...mehr

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§ 18 Einvernehmliche Erbaus... / I. Rechtsgrundlagen

Rz. 61 Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben vorkaufsberechtigt. Dieses Vorkaufsrecht des § 2034 BGB gibt den Miterben die Möglichkeit, Außenstehende aus der Erbengemeinschaft herauszuhalten. Das Vorkaufsrecht eines Miterben geht bei der Veräußerung seines Erbteils nicht auf den Erwerber über.[72] Der Miterbe behält zwar die Eigensc...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / b) Nach Annahme der Erbschaft

Rz. 293 Der Erbe haftet nach Annahme der Erbschaft den Nachlassgläubigern wie ein Beauftragter (§§ 1978 Abs. 1 S. 1, 662 ff. BGB). Gemäß § 667 BGB hat er das Erlangte herauszugeben. Auch hier gibt ihm das Gesetz einen Ersatzanspruch gegen den Nachlass nach §§ 1979, 1978, 670, 683 BGB, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller ...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / III. Nachlassinsolvenzverfahren

Rz. 402 Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (siehe im Einzelnen zum Nachlassinsolvenzverfahren § 11 Rdn 639 ff.) führt zum Verlust der Verfügungsbefugnis der Erben über die Nachlassgegenstände. Der Nachlassinsolvenzverwalter nimmt die Verfügungsrechte wahr, §§ 80 Abs. 1, 56 Abs. 2 InsO. Dies gilt auch in Bezug auf eine GbR-Beteiligung des Erblassers.[434] Der Insolv...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 12. Insolvenzanfechtung

Rz. 666 Anfechtbarkeit unentgeltlicher Leistungen: Nach § 134 InsO ist jede unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie wurde früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen. Betroffen sind das Schenkungsversprechen und der Schenkungsvollzug, so dass auch eine Übergabe als letzter Akt des dinglichen Rechtsgeschäf...mehr

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§ 6 Nachlasssicherung, Nach... / g) Zurückbehaltungsrecht am Nachlass

Rz. 208 Der Nachlasspfleger hat gemäß §§ 670, 667, 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht am Nachlass, solange sein Anspruch auf Vergütung und Auslagen noch nicht erfüllt ist.[228] Da der Anspruch des Berufsnachlasspflegers nach § 1888 Abs. 2 BGB mit seiner Tätigkeit entsteht, ist das Zurückbehaltungsrecht weder von einer Festsetzung der Vergütung noch von der Rechtskraft eines e...mehr

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§ 6 Nachlasssicherung, Nach... / 1. Allgemeines

Rz. 233 Die Tätigkeit des Nachlassverwalters entspricht in weiten Zügen der des Insolvenzverwalters: Er hat den Nachlass in Besitz zu nehmen, um daraus die Gläubiger zu befriedigen. Bis dies geschehen ist, hat er den Nachlass zu verwalten. Falls sich herausstellt, dass der Nachlass überschuldet ist, hat der Nachlassverwalter unverzüglich Nachlassinsolvenz anzumelden; gem. § ...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 1. Haftung nach allgemeinem Vertrags- und Schuldrecht

Rz. 183 Diese Art von Verbindlichkeiten entsteht aus Rechtshandlungen des Erben im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses. Rz. 184 Für Nachlasserbenschulden haften sowohl der Nachlass als auch das Eigenvermögen des Erben, d.h., der Gläubiger einer Nachlasserbenschuld kann sowohl auf den Nachlass als auch auf das Eigenvermögen des Erben zugreifen; er hat zwei H...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 2. Verantwortlichkeit nach Annahme der Erbschaft

Rz. 495 Nach Annahme der Erbschaft werden die Erben so behandelt, als hätten sie fremdes Vermögen verwaltet – wie Beauftragte der Nachlassgläubiger, § 1978 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine dingliche Surrogation hat das Gesetz hier nicht vorgesehen mit der Folge, dass gegenüber den Erben nur schuldrechtliche Ansprüche bestehen können.[395] Rz. 496 Die Erben haften für die ordnungsgemäße ...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / 1. Rechtliche Grundlagen

Rz. 28 Die Regelungen über die Vor- und Nacherbschaft sind nur zum Teil zwingendes Recht. In dem von § 2136 BGB vorgegebenen Umfang kann der Erblasser den Vorerben von seinen gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber dem Nacherben befreien. Dabei gibt § 2136 BGB nur die äußerste Grenze der Befreiungsmöglichkeiten vor.[32] Es bleibt dem Erblasser unbenommen, die Befreiung auf ei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Erbenhaftung / b) Eigengläubiger

Rz. 368 Der Erblasser kann seinen gesamten Nachlass oder einen Teil davon vor den Eigengläubigern seines Erben durch eine Verfügung von Todes wegen schützen, indem er eine Testamentsvollstreckung anordnet, §§ 2197–2200 BGB: Dann können die Eigengläubiger sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten, § 2214 BGB; gegen ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Zwangsvollstreckung aus arb... / 3.2 Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung

Liegt ein vollstreckbarer Titel vor, aufgrund dessen die Gegenseite nicht leistet, muss die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Die Zwangsvollstreckung wird jedoch erst aufgrund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Titels durchgeführt.[1] Die Vollstreckungsklausel ist der auf der Urteilsausfertigung oder dem sonstigen Titel hinzugesetzte Vermerk: ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lohn- und Gehaltsabtretung / 5 Lohn- und Gehaltsabtretungen im Insolvenzverfahren

Vereinbarungen über Lohn- und Gehaltsabtretungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind als Verfügungen des Schuldners gem. § 81 InsO unwirksam. Dies gilt bereits im Eröffnungsverfahren, sofern ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und ein Verfügungsverbot durch das Insolvenzgericht angeordnet worden ist. Erfasst werden auch Abtretungen, die sich auf den Zeitraum ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Mahnantrag, online / 2.4.1 Antragsteller und Antragsgegner

Anzugeben ist, ob man der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers oder selbst der Antragsteller ist. Praxis-Beispiel Antragstellerauswahl Ein Eigentümer beantragt den Mahnbescheid gegen einen Mieter bezüglich rückständiger Miete. In diesem Fall trägt sich der Eigentümer als Antragsteller und den Mieter als Antragsgegner ein. Abb. 4: Antragstellerauswahl Ist z. B. der Antragste...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kindesunterhalt / 2.10.4 Verbraucherinsolvenz bei Überschuldung

Ist der Unterhaltspflichtige nachhaltig überschuldet und liegt ein Mangelfall vor, kann beim Unterhalt minderjähriger sowie privilegierter volljähriger Kinder eine Verpflichtung des Pflichtigen bestehen, ein Verbraucherinsolvenzverfahren zu beantragen.[1] Aus einer Verbraucherinsolvenz ergibt sich für den Unterhaltsgläubiger folgender Vorteil: Er ist gegenüber anderen Insolv...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Wohnungseigentümerversammlu... / 1.5.7 Insolvenzverwalter

Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist neben dem Wohnungseigentümer ein eingesetzter vorläufiger Insolvenzverwalter zu laden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Wohnungseigentümers ist allein der Insolvenzverwalter zu laden. Hat der Insolvenzverwalter die Sondereigentumseinheit aus der Insolvenzmasse freigegeben, so ist wieder der Wohnungseigen...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zu den Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 133 InsO

Leitsatz Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch und ihre Folgen für die Vermutung nach § 133 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung (InsO) können nicht auf ein steuerrechtliches Drei-Personen-Verhältnis übertragen werden, in dem das Finanzamt als Dritter Anfechtungsgegner ist. Ob der Schuldner im Sinne von § 133 InsO mit Gläubigerb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Eigentümerversammlung (WEMoG) / 2.2.7 Insolvenzverwalter

Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist neben dem Wohnungseigentümer ein eingesetzter vorläufiger Insolvenzverwalter zu laden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Wohnungseigentümers ist allein der Insolvenzverwalter stimmberechtigt, weshalb auch nur noch er zu laden ist. Freigabe aus der Insolvenzmasse Hat der Insolvenzverwalter die Sondereigentu...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 2.2.1 Wohnungseigentümer

Zur Eigentümerversammlung sind alle im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer zu laden. Das Stimmrecht der Wohnungseigentümer ist als zentrales Mitgliedschaftsrecht untrennbar mit dem Eigentum verbunden. Es kann nicht isoliert auf einen Dritten übertragen werden. Stimmrecht ist unentziehbar Als elementares Mitgliedschaftsrecht ist das Stimmrecht grundsätzlich auch durch V...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Befristeter Arbeitsvertrag:... / 2 Kündigung während der Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrags

Ist im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag das Recht zur ordentlichen Kündigung nicht vorbehalten worden, dann ist für beide Seiten gemäß § 15 Abs. 4 TzBfG während der gesamten Laufzeit des befristeten Arbeitsverhältnisses eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Eine Einschränkung enthält § 15 Abs. 5 TzBfG lediglich für langdauernde Befristungen, die auf Lebenszeit ein...mehr

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Insolvenz: So läuft das Ver... / 4.1.2 Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter

In der Regel übertragen die Gerichte dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nicht, sondern ordnen "nur" einen Zustimmungsvorbehalt an (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. InsO). In diesem Fall wird der gesetzliche Vertreter durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht aus seiner Pflichtenstellung verdrängt und hat z. B. weiterhin dafür zu ...mehr

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Insolvenz: So läuft das Ver... / 4.1 Vorläufiger Insolvenzverwalter

Die Befugnisse und Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters sind von der Entscheidung des Insolvenzgerichts abhängig. 4.1.1 Der starke vorläufige Insolvenzverwalter Das Gericht kann dem Geschäftsführer ein Verfügungsverbot auferlegen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. InsO). In diesem Fall geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis vollständig auf den vorläufigen Insolve...mehr

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Insolvenz: So läuft das Ver... / 4.1.1 Der starke vorläufige Insolvenzverwalter

Das Gericht kann dem Geschäftsführer ein Verfügungsverbot auferlegen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. InsO). In diesem Fall geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über (§ 22 Abs. 1 S. 1 InsO). Er wird gesetzlicher Vertreter und übernimmt die Aufgaben des Arbeitgebers. Das bedeutet, der Verwalter muss das Vermögen der ...mehr