Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Notwendigkeit eines Beschl.

Rn 42 Die WEigtümer, ggf Zwangs- oder Insolvenzverwalter, schulden Nachschüsse nur nach einem Beschl gem § 28 II 1 (§ 16 Rn 44), der für jedes Wohnungseigentum den Nachschuss nennen muss. Unschädlich ist, wenn statt des aktuellen WEigtümers noch der Vorgänger genannt wird (BGHZ 142, 290, 299 = ZMR 99, 834). Zur Prüfung ist jedem WEigtümer bereits mit der Ladung zur Versammlu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Nicht hinreichend verfestigte Anrechte (Abs 2 Nr 1).

Rn 4 Gem § 19 II Nr 1 sind Anrechte, die dem Grund oder der Höhe nach noch nicht hinreichend verfestigt sind, nicht ausgleichsreif. Damit soll verhindert werden, dass Anwartschaften ausgeglichen werden, bei denen im Zeitpunkt der Scheidung noch nicht hinreichend sicher ist, ob sie sich tatsächlich später zu einem Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen entwickeln werden. Hi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundsatz.

Rn 13 Bei Vollendung des Rechtserwerbs (BGHZ 27, 366; Soergel/Kern Rz 32) muss der an der dinglichen Einigung Beteiligte materiell berechtigt oder bezüglich des Grundstücksrechts verfügungsbefugt (zB Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker) sein (Ausn § 878). Die materiell-rechtliche Berechtigung setzt nicht die Eintragung im Grundbuch voraus, wobei jedoch der Voreintragu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Bewilligungsbefugnis (Abs 1 S 1 Hs 2).

Rn 6 Bewilligen muss derjenige, dessen Recht von der Eintragung der Vormerkung betroffen ist (vgl § 19 GBO), dh dessen Recht beeinträchtigt wird. Betroffen ist der materiell-rechtliche Inhaber des dinglichen Rechts, auf dessen Rechtsänderung der gesicherte Anspruch gerichtet ist, zum Zeitpunkt der Eintragung (BayObLG Rpfleger 87, 157). Das gilt auch dann, wenn sich der gesic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Der anspruchsberechtigte ›Erbe‹.

Rn 2 Der Erbschaftsanspruch steht zunächst dem wahren Erben zu. Anspruchsberechtigt ist aber auch der Miterbe vor der Auseinandersetzung, der zunächst die Leistung wegen der gesamthänderischen Bindung jedoch nur an alle Miterben verlangen kann (§ 2039 1), ebenso die Hinterlegung (§ 2039 2) für alle Miterben, weiter anspruchsberechtigt ist der Vorerbe bis zum Eintritt des Nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Herausgabeanspruch.

Rn 12 Scheitert die Ausübung des Selbsthilferechts, so gewährt § 562b II 1 an seiner Stelle einen Herausgabeanspruch (vgl zur Sicherung durch einstweilige Verfügung Rostock NZM 05, 440, Herrlein ZMR 07, 247). Mit seiner Hilfe soll der der Entfernung vorangegangene Sicherungsumfang wieder hergestellt werden, denn erloschen ist das Vermieterpfandrecht trotz der Entfernung nich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Regelung in II 2 Fall 2 und II 3.

Rn 8 Voraussetzung ist zunächst, dass der Gesellschaftsvertrag abweichend von §§ 723 I Nr 3, 726 die Auflösung statt dem Ausscheiden vorsieht. Gem II 2 Fall 2 muss der Insolvenzverwalter des Gesellschafters zustimmen, wenn die vom gesetzestypischen Abwicklungsmodell abweichende Vereinbarung noch nicht vor der Insolvenzeröffnung getroffen worden war. Das Zustimmungserforderni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Erfasste Rechte.

Rn 5 Die Regelung in § 776 1 erfasst neben den dort genannten Sicherheiten: (1.) die Aufgabe aller akzessorischen Sicherungs- und Vorzugsrechte, die nach §§ 774, 412, 401 mit der Hauptforderung auf den Bürgen übergehen: s § 774 Rn 14, sowie (2.) die Aufgabe aller selbstständigen Sicherungsrechte (zB Sicherungsgrundschulden, Sicherungseigentum oder Eigentumsvorbehalte), deren...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 21 Maßnahmen, die zur erstmaligen ordnungsmäßigen Herstellung des gemE erforderlich sind, sind eine Erhaltungsmaßnahme (s.a. BGH v 20.12.24 – V ZR 243/23 Rz 8; NZM 18, 794 [BGH 20.07.2018 - V ZR 56/17] Rz 11; 18, 611 Rz 10), die jeder WEigtümer von der GdW jedenfalls nach § 18 II Nr 1 verlangen kann (BGH v 20.12.24 – V ZR 243/23 Rz 8). Unter den Begriff fallen (s.a. BGH v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verkäufe aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Abs 2).

Rn 5 (1) Geregelt sind nur Verkäufe in Ausübung gesetzlicher Befugnisse zum Verkauf auf fremde Rechnung. Dies sind va: §§ 383, 385, 753, 966, 979, 983, 1219, 1221, 1228 ff, 1235, 1475 III, 1498, 2042, 2204 f BGB; 368, 371, 373, 376, 379, 388 f, 391, 397 f, 437 HGB; 148, 159, 165 f, 173 InsO; 23, 27 GmbHG; 179 III, 226 III, 272 II AktG. Andere Verkäufe sind auch dann nicht er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Entstehung.

Rn 4 Das Vorkaufsrecht besteht allein bei Verkauf des Erbteils durch einen Miterben, den Erben oder Erbeserben eines Miterben (BGH NJW 69, 92 [BGH 14.10.1968 - III ZR 73/66]) an Dritte (BGH ZEV 01, 116), nicht aber an einen anderen Miterben (stRspr BGH ZEV 93, 72; BGH NJW 11, 1126), und zwar unabhängig davon, ob dieser Dritte einen weiteren Erbteil hinzu erwirbt (BGH NJW 71,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einrede.

Rn 3 § 821 begründet eine echte dauerhafte Einrede, die nicht vAw berücksichtigt wird, sondern vom Schuldner geltend gemacht werden muss (allgM BGH WM 92, 1522, 1523 [BGH 07.07.1992 - XI ZR 239/91]; Staud/Lorenz § 821 Rz 8; Erman/Westermann § 821 Rz 2; MüKo/Schwab § 821 Rz 9). Sie kann gem § 404 dem Zessionar, iÜ auch sonstigen Rechtsnachfolgern des Gläubigers (Erman/Buck-He...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausnahmen.

Rn 4 Steht die Verwaltung dem Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Insolvenzverwalter zu, entfällt das Verwaltungsrecht der Miterben ebenso, wie dann, wenn das Verwaltungsrecht eines Miterben durch Pfändung dem Pfändungsgläubiger überwiesen wurde (zur Mitwirkungspflicht des Miterben bei Veräußerung von Nachlassgegenständen vgl jedoch Köln NJW-RR 14, 1415 [OLG Köln ...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Freiberufler

Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Zur Abgrenzung der Einkunftsarten > Arbeitnehmer Rz 9 ff, 54 ff, > Arbeitslohn Rz 147, > Ehrenamt, > Einkünfte, > Outplacement-Beratung Rz 14. Außerdem > Architekten, > Ärzte, > Berufsständische Versorgungseinrichtungen, > Dolmetscher, > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten, > Heilpädagoge, > Insolvenzverwalter, > Journalisten, > Komponisten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Teilerfüllung der Bürgschaftsschuld.

Rn 47 Erfüllt der Bürge seine Bürgschaftsschuld nur tw, so ist zu unterscheiden: Wurde der Forderungsübergang wirksam vertraglich verzögert (s § 774 Rn 4), nimmt der Bürge am Insolvenzverfahren nicht teil. Sonst kommt es auf den Erfüllungszeitpunkt an: Erfolgt die Teilerfüllung vor Insolvenzeröffnung, partizipiert der Bürge in Höhe der auf ihn übergegangenen Teilforderung am...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 12 Jeder WEigtümer (oder sein Vertreter) darf an jeder Versammlung – auch einer Teilversammlung, es sei denn, anderes ist vereinbart – teilnehmen (§ 24 Rn 2), dort Anträge stellen, reden und ggf – anders bei verdrängender Vertretung zB durch Insolvenzverwalter – abstimmen. Für WEigtümer besteht grds keine Pflicht, selbst oder durch Vertreter an Versammlungen teilzunehmen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Erteilung der Einwilligung.

Rn 7 Für die Einwilligung gelten die §§ 182, 183. Ob im Einzelfall eine Einwilligung oder Vollmacht vorliegt, hängt von dem unter Berücksichtigung des Zwecks des Rechtsgeschäfts und der Interessenlage durch Auslegung (§§ 133, 157) zu ermittelnden Willen des Erklärenden ab (MüKo/Schubert 164 Rz 58f). Entscheidend ist nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern Si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Insolvenz des Gestattenden.

Rn 11 Kommt es vor der Trennung oder Besitzergreifung zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gestattenden, wird ein Eigentumserwerb des Gestattungsadressaten nach § 956 grds durch die §§ 81 I 1, 91 I InsO ausgeschlossen (BGHZ 27, 360, 368; Staud/Gursky § 956 Rz 26). Etwas anderes gilt aber, wenn der Insolvenzverwalter nach den §§ 103, 108 InsO an di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundsatz.

Rn 3 Jeder WEigtümer (dazu Vor §§ 1–49 Rn 1) ist grds stimmberechtigt (s.a. zur Ausn BGH NZM 24, 188 Rz 9; ZMR 18, 234 Rz 21). Einzelne Personen verschiedener Rechtsgemeinschaften nach §§ 741 ff BGB sind als unterschiedliche ›Köpfe‹ anzusehen. Ein werdender WEigtümer iSv § 8 III (BGH ZMR 16, 299 Rz 13) ist ebenso wie der Inhaber isolierter Miteigentumsanteile stimmberechtigt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Voraussetzungen.

Rn 4 An der nicht unpfändbaren Sache des Mieters muss ein noch nicht erloschenes Vermieterpfandrecht entstanden sein. Es muss eine Entfernung der Sache vom Mietobjekt vorliegen. Entfernung ist ein Realakt und bedeutet das rein tatsächliche Hinausschaffen des Pfandgegenstandes aus dem Mietobjekt. Nach hM (Karlsr WuM 71, 187) reicht auch eine nur vorübergehende Entfernung aus ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, kann auf Antrag eines Beteiligten ein Liquidator aus wichtigem Grund durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam. (2) Beteiligte sind:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 211 BGB – Ablaufhemmung in Nachlassfällen.

Gesetzestext (1) 1Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einrede.

Rn 8 Der Erbe kann die Einrede allen Nachlassgläubigern ggü erheben, denen er nicht unbeschränkbar haftet, und zwar unabhängig von der Art der Forderung und unbeschadet der Einrede aus den §§ 1973, 1974 ggü den Ausgeschlossenen. Die Einrede steht ihm auch ggü dem Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch (BGH ZEV 00, 274) und ggü öffentlich-rechtlichen Erstattungsansp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unmöglichkeit der Befreiung.

Rn 4 Im Gegenschluss aus § 2136 ergibt sich, dass der Erblasser den Vorerben nicht befreien kann von § 2111 (Rechtsfolgen der dinglichen Surrogation), § 2113 II (Unwirksamkeit unentgeltlicher Verfügungen über Nachlassgegenstände aller Art einschließlich der Grundstücke, in der Praxis besonders wichtig), § 2115 (Unwirksamkeit von Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung, des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtliche Behandlung.

Rn 15 Die Vermögensverwalter sind nach der sog Amtstheorie keine gesetzlichen Vertreter, sondern Träger eines privaten Amtes, mit dem die Befugnis verbunden ist, über die Gegenstände des ihrer Verwaltung unterliegenden Vermögens zu verfügen und den Träger des Vermögens zu berechtigen und zu verpflichten wie auch die zu dem Vermögen gehörenden Rechte gerichtlich geltend zu ma...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Fehlende Geschäftsfähigkeit und fehlender gesetzlicher Vertreter.

Rn 2 Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit richten sich nach §§ 104 und 106. Nach § 106 ist der Minderjährige geschäftsfähig, soweit er gem §§ 107–113 in der Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt ist; iÜ (das kann auch in Fällen der §§ 112 f sein) bleibt es bei § 210 (II; BGH VersR 69, 906, 907; NJW 00, 289 f [BGH 04.11.1999 - III ZR 306/98]: zur ›partiellen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift enthält, zusammen mit § 1922, den Grundsatz des Vonselbsterwerbs der Erbschaft, dh die Erbschaft fällt im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ohne Wissen und Wollen des Erben kraft Gesetzes an, ohne dass es hierfür der Geschäftsfähigkeit bedarf. Rn 2 Das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft ist zwar nicht im eigentlichen Sinne höchstpersönlich (so aber Zwei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Bei der Annahme der Erbschaft handelt es sich, ebenso wie bei der Ausschlagung der Erbschaft, um Willenserklärungen, für die die allgemeinen Bestimmungen der §§ 119 ff gelten. Auch in der Insolvenz geht das Anfechtungsrecht nicht auf den Insolvenzverwalter über (BGH NJW 24, 366 [BGH 28.09.2023 - IX ZA 14/23]). Worauf die Anfechtung gestützt werden kann, richtet sich all...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Ende der Hypothek.

Rn 20 Die Hypothek erlischt durch Aufhebung mit Zustimmung des Eigentümers (§ 1183). Einseitig kann der Gläubiger nur auf die Hypothek verzichten (§ 1168); dadurch erlischt sie jedoch nicht, sondern geht als Grundschuld auf den Eigentümer über (Ausn beim Gesamtrecht, § 1175 I 2). Die Hypothek erlischt weiterhin durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung (§ 1181; Ausn: § 1182)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erwerb durch Arbeit oder Vermögen (Abs 2 Nr 1).

Rn 5 Gem II Nr 1 fallen in den VA nur Anrechte, die durch Arbeit oder Vermögen erworben worden sind. Auf Arbeit beruhen Anrechte, die das versorgungsrechtliche Resultat einer nichtselbständigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder einer arbeitnehmerähnlichen Stellung als Selbständiger (zB als Gesellschafter-Geschäftsführer mit Leitungsmacht über das Unternehmen, vgl BGH FamRZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Wohnungsmietverhältnis.

Rn 74 Handelt es sich um ein Wohnungsmietverhältnis, kann der Verwalter/Treuhänder die Masse gem § 109 I 2 InsO enthaften (BGH NJW 15, 3087; 14, 2585 Rz 9). Die Enthaftungserklärung ggü dem Vermieter bewirkt, dass der Mieter die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zurückerhält (BGH NJW 15, 3087; 14, 1954 [BGH 09.04.2014 - VIII ZR 107/13] Rz 13). Das Verwaltungsrech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wirksame Verfügungen.

Rn 4 Einziehung iSd § 1124 I ist nicht nur die Erfüllung des Anspruchs durch Zahlung des Mietzinses (auch bei Zahlung an den Insolvenzverwalter), sondern auch jede Handlung des Mieters, die zum Erlöschen der Forderung führt, insb die Hinterlegung (str für den Fall der Hinterlegung ohne Verzicht auf das Rücknahmerecht). Anderweitige Verfügungen sind Übertragung und Belastung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 841 BGB – Ausgleichung bei Beamtenhaftung.

Gesetzestext Ist ein Beamter, der vermöge seiner Amtspflicht einen anderen zur Geschäftsführung für einen Dritten zu bestellen oder eine solche Geschäftsführung zu beaufsichtigen oder durch Genehmigung von Rechtsgeschäften bei ihr mitzuwirken hat, wegen Verletzung dieser Pflichten neben dem anderen für den von diesem verursachten Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Beendigung durch Verteilung der Masse.

Rn 4 Nach § 201 I InsO könnten die Gläubiger ihre restlichen Forderungen nach Verteilung der Masse grds unbeschränkt gg den Erben geltend machen. Dem wirkt § 1989 entgegen, indem er den noch nicht unbeschränkt haftenden Erben nur mit einem etwaigen Nachlassüberschuss, nicht aber mit seinem sonstigen Vermögen einstehen lässt (Soergel/Magnus § 1989 Rz 2). Werden nach dem Vollz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Gesetzes- oder Sittenverstoß des Leistenden.

Rn 10 Der Kondiktionsausschluss nach § 817 2 greift, wenn zumindest der Zuwendende (zur extensiven Auslegung der Vorschrift idS Rn 7) mit seiner Leistung einen Zweck verfolgt, der einen Verstoß gg ein gesetzliches Verbot oder gg die guten Sitten nach den durch §§ 134, 138 vorgegebenen Maßstäben (iE s §§ 134, 138) darstellt. Allerdings muss nach zutreffender Auffassung zum ob...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Anmeldebefugnis (IV).

Rn 16 Anmeldungen nach II und die Versicherung nach IV sind durch alle Gesellschafter durchzuführen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung die Gesellschafter sind. Im Fall des IV 3 (Änderung der Anschrift der GbR) ist erleichternd vorgesehen, dass die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter (für die GbR) zuständig sind. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / (1) Träger und Allgemeines.

Rn 49 Bei Grundstücken und Räumen treffen die Verkehrspflichten den Vermieter (BGH NZM 18, 509 [BGH 21.02.2018 - VIII ZR 255/16] Rz 20; NJW 15, 2111 [BGH 06.05.2015 - VIII ZR 161/14] zu Legionellen; NJW 09, 143 [BGH 15.10.2008 - VIII ZR 321/07] Rz 13; s § 823 Rn 2 ff). Der Mieter ist der Träger für die Innenräume (Rn 59) sowie für andere Räume und Flächen, wenn die Verkehrsp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Erfüllung.

Rn 19 Erst mit vollständigem Übergang unbelasteten Eigentums tritt Erfüllung ein, also bei einem Grundstück mit Eintragung des Käufers im Grundbuch nach Löschung aller nicht übernommenen Belastungen (RG 85, 402f) und Erfüllung aller Nebenpflichten. Bis dahin hat der Insolvenzverwalter das Wahlrecht gem § 103 InsO (jew zur KO BGHZ 58, 246, 248 ff; BGH NJW 83, 1619; zum Eigent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Berechtigung zur Verfügung.

Rn 8 Wie in § 929 muss der Veräußerer im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs der zur Verfügung Berechtigte sein. Anderenfalls könnte ein gutgläubiger Erwerb nach § 934 in Betracht kommen. Die Verfügungsberechtigung des Veräußerers ergibt sich im Normalfall aus seiner Eigentümerstellung. Verfügungsberechtigt sind aber auch Parteien kraft Amtes wie der Insolvenzverwalter oder der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Ausübung beim ersten Verkaufsfall nach Umwandlung.

Rn 11 Das Vorkaufsrecht gilt nur für den ersten Verkaufsfall nach der Umwandlung, für spätere Verkäufe greift es nicht ein (BGH ZMR 07, 770; ZMR 06, 511 im Anschluss an BGH ZMR 99, 607 = MDR 99, 986 = NJW 99, 2044 zu § 2b WoBindG; AG Frankfurt/M NJW 95, 1034 = ZMR 95, 317; vgl auch LG Oldenburg WuM 97, 436). Kein Vorkaufsfall aber dennoch ein erster Verkaufsfall (BGH ZMR 07,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen der Regelungen.

Rn 1 Um den Willen des Erblassers nach seinem Tode auch ggü den Erben möglichst sicher zur Geltung zu bringen, aber auch, um eine Instanz zur neutralen, von den Erben unabhängigen Verwaltung und Teilung des Nachlasses zu haben, sieht das BGB die Möglichkeit vor, dass der Erblasser Testamentsvollstreckung bestimmt. Entgegen dem Wortsinn ist nicht die Ausführung des Testaments...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Verfahren.

Rn 20 Zur Schlüssigkeit des Zugewinnausgleichsantrags gehört Vortrag zu den beiderseitigen Endvermögen, die ggf zu beweisen sind (Hamm FamRZ 20, 325; Brandbg FamRZ 20, 941), während jeder Beteiligte hinsichtlich seines eigenen Anfangsvermögens darlegungs- und beweispflichtig ist (s.o. § 1377 Rn 6). Rn 21 Zulässig ist es, zunächst einen Teilbetrag der Gesamtforderung zu verlan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Festsetzung der Vergütung.

Rn 2 Wegen der Gleichstellung mit dem Testamentsvollstrecker und Insolvenzverwalter und dem Umstand, dass sie zur Übernahme des Amtes nicht verpflichtet sind und ihr Handeln dem Wohl des Erben dienen muss, erhalten berufsmäßige und ehrenamtliche Nachlassverwalter eine Vergütung. Eine Vergütung ist dann nicht zu entrichten, wenn der Nachlassverwalter nicht tätig geworden ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 740b BGB – Auseinandersetzung.

Gesetzestext (1) Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt. (2) Auf die Auseinandersetzung sind § 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzuwenden. Rn 1 § 740b regelt die Auseinandersetzung, die sich an die Beendigung (§ 740a) anschließt. Die Auseinandersetzung löst die Rechtsbeziehungen, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Haftungsbefreiung.

Rn 2 Die Haftungsfreistellung in 1 erfolgt im Zeitpunkt der Übertragung, nicht bei Ausübung des Vorkaufsrechts. Hinsichtlich des durch das Vorkaufsrecht hinzu erworbenen Erbteils trifft die Miterben die unbeschränkte Haftung (Staud/Löhnig § 2036 Rz 3). Rn 3 Es verbleibt aber nach 2 bei der Haftung für mangelhafte Verwaltungshandlungen gem §§ 1978–1980. Sie umfasst auch das Pr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Pflichtteilsschuldner.

Rn 7 Pflichtteilsschuldner des mit dem Erbfall entstandenen Anspruchs (§ 2317 I) ist der Erbe oder Miterbe (I 1), bei Anordnung der Vor- und Nacherbschaft während der Vorerbschaft nur der Vorerbe (RGZ 113, 45, 50), nie der Testamentsvollstrecker (§ 2213 I 3; BGH NJW 81, 1446; Celle FamRZ 04, 908). Will der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch durch Zwangsvollstreckung in ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Berechtigung zur Verfügung.

Rn 8 Wie in § 929 muss der Veräußerer im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs der zur Verfügung Berechtigte sein. Anderenfalls wäre § 933 zu prüfen. Diese Verfügungsberechtigung des Veräußerers ergibt sich idR aus seiner Eigentümerstellung. Verfügungsberechtigt sind aber auch Parteien kraft Amtes wie der Insolvenzverwalter oder der Testamentsvollstrecker. Eine gewillkürte Verfüg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1246 BGB – Abweichung aus Billigkeitsgründen.

Gesetzestext (1) Entspricht eine von den Vorschriften der §§ 1235 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten, so kann jeder von ihnen verlangen, dass der Verkauf in dieser Art erfolgt. (2) Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet das Gericht. Rn 1 Die Vorschrift gewährt in Ergänzung des § 1245 dem Eigentümer, ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Sonderformen von Besitzrechten.

Rn 5 Das Unternehmerpfandrecht, § 647, zählt in der Praxis zu einem der bedeutendsten Besitzrechte. Auch durch einen Vorvertrag sowie sogar ohne jegliche vertragliche Grundlage iR einer Ehe bzw Lebenspartnerschaft können Besitzrechte entstehen (s § 1353 BGB, § 8 LPartG), die jedoch nur ggü dem Eigentümer-(Ehe-)Partner, während bestehender Ehe oder Partnerschaft, wirken (MüKo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. 2Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zuläs...mehr