Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

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Jansen, SGB IV § 26 Beansta... / 2.2 Begriff "Zu Unrecht entrichtete Beiträge"

Rz. 4 Eine Legaldefinition des Begriffs "zu Unrecht entrichtete Beiträge" ist im SGB nicht enthalten. Es wird allgemein davon ausgegangen, dass darunter die Beiträge zu verstehen sind, die ohne Rechtsgrund entrichtet worden sind. Maßgeblich für die Prüfung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beitragsentrichtung (BSG, Urteil v. 31.3.2015, B 12 AL 4/13 R). Zu Unrecht sind Beit...mehr

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GmbH-Gründung: Was ist zu b... / Zusammenfassung

Begriff Die GmbH ist die Rechtsform, durch die in Deutschland unternehmerisches Handeln am häufigsten ausgeübt wird: Es existieren ca. 1 Mio. Gesellschaften, die als GmbH organisiert sind. Die Beliebtheit der GmbH ist u. a. auf ihre Flexibilität bei der Satzungsgestaltung zurückzuführen, die es ermöglicht, die Bedürfnisse der Anteilseigner weitgehend zu verwirklichen. Gerade ...mehr

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GmbH-Gründung: Was ist zu b... / 4.1 Haftung der Gesellschafter in der GmbH in Gründung

Die Haftungsverhältnisse bei der GmbH i.G. sind nicht gesetzlich geregelt, sondern vom BGH entwickelt worden. Bei der Haftung der Gesellschafter für die Schulden der GmbH i. G. nimmt der BGH – und ihm folgend auch das BSG und das BAG – eine unbeschränkte Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft an (sog. Verlustdeckungshaftung).[6] Unbeschränkte Verlustdeckun...mehr

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Jansen, SGB VI § 51 Anreche... / 2.3 Sonstige Wartezeiten

Rz. 9a Auch wenn die Wartezeit von 15 Jahren für die Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit, nach Altersteilzeitarbeit oder für Frauen in die Übergangsbestimmungen (§ 244 Abs. 2) aufgenommen wurde, ist diese Wartezeit auch in § 51 erforderlich. Die Wartezeit von 15 Jahren ist versicherungsrechtliche Voraussetzung für Leistungen zur Teilhabe nach § 11 Abs. 1 Nr. 1. Rz. 10 Für Ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 6.5.1 Übermittlung der Kontenverbindung (Abs. 10)

Rz. 15 Bei der Einspielung der Kontendaten differenziert das Gesetz danach, ob der Inhaber der IDNr das 18. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 behandelt den Regelfall der Volljährigkeit und legt fest, dass der Inhaber der IDNr die Übermittlung anstoßen muss und diese nicht automatisch abgelegt wird. Hierzu ist erforderlich, dass er entweder die Daten über eine noch festzulegen...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zur... / 11. Insolvenzeröffnung während der Organschaft

Es ist zivilrechtlich ungeklärt, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Organgesellschaft automatisch einen EAV – und damit auch die Organschaft – beendet.[41] Die Finanzverwaltung [42] nimmt ein Ende der Organschaft unter Rückgriff auf die Rechtsprechung zur Liquidationsbesteuerung an, nach der ein Abwicklungsgewinn nicht der vertraglichen Abführun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.1.6 Vermögensverwaltung und Vertretung

Rz. 34 In den Fällen der Vermögensverwaltung und der Vertretung ist ebenfalls genau zu untersuchen, ob die personenbezogenen Daten eines anderen betroffen sind. Dem Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Liquidator und Testamentsvollstrecker[1] kann, soweit deren Verwaltung reicht, Auskunft gegeben werden. Dies bezieht sich aber nicht auf solche personenbezogenen Daten, die fü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.1.5 Gesamtschuld

Rz. 33 In Gesamtschuldfällen ist das Steuergeheimnis untereinander nicht irrelevant.[1] Jeder Gesamtschuldner ist grundsätzlich ein anderer. Die Gesamtschuldner bilden keine Gemeinschaft, sondern sind im Wesentlichen nur dadurch miteinander verbunden, dass die Erfüllung, Aufrechnung und Sicherheitsleistung des einen auch für den anderen wirkt.[2] Geben Eheleute oder Lebenspar...mehr

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Unternehmergesellschaft / 2 Für wen die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft in Betracht kommt

Sinnvoll kann die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft für Existenzgründer sein, die insbesondere Dienstleistungen persönlich ohne Angestellte erbringen, kein Kapital bzw. kein großes Geschäftsführergehalt benötigen und deren Ehepartner für den Lebensunterhalt sorgen kann. Eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft kann Verwalterin einer Wohnungseigentümergemein...mehr

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§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / III. Anordnung des "gemeinsamen" Handelns durch Schuldner und vorläufigen Insolvenzverwalter

Rz. 10 Ist dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, dann bleibt er ohne ausdrückliche gegenteilige Anordnung im Anordnungsbeschluss allein kündigungsbefugt und hat in den Fällen einer Betriebsstilllegung oder sonstigen Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG den Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu suchen und einen Sozialplan zu vereinbaren. Ordnet das I...mehr

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§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / B. Freistellung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter

I. Beschäftigungspflicht Rz. 19 In einem ungekündigten Arbeitsverhältnis ist der Arbeitgeber zur tatsächlichen Beschäftigung verpflichtet. Den sog. allgemeinen Beschäftigungsanspruch leitet das BAG aus dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ab (BAG v. 10.11.1955, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Die Pflicht zur Beschäftigung des Arbeitnehmers besteht grds. au...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / 4. "Nachkündigung" durch den endgültigen Insolvenzverwalter

Rz. 26 Hat der Arbeitgeber bereits vor Stellung des Insolvenzantrages oder danach, aber vor Insolvenzeröffnung, gekündigt oder hat nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit allgemeinem Verfügungsverbot für den Schuldner der vorläufige Insolvenzverwalter mit den verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen (bis zur Dauer von sieben Monaten zum Monatsschluss) oder ...mehr

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§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / C. Kündigung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter

I. Kündigungsbefugnis Rz. 25 Bei Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbotes geht die Arbeitgeberfunktion kraft "gesetzlicher Kompetenzzuweisung" auf den vorläufigen (starken) Insolvenzverwalter über (s.o. oben Rdn 3). Dieser ist nunmehr allein kündigungsbefugt. Auch der starke vorläufige Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 21 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 i.V....mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / I. Kündigungsberechtigung des Insolvenzverwalters

Rz. 5 Anders als im Insolvenzeröffnungsverfahren, in dem es für die Kündigungsbefugnis auf die dem vorläufigen Insolvenzverwalter verliehene Rechtsstellung ankommt, § 22 InsO (siehe § 60 Rdn 1), steht das Recht zur Kündigung dem Insolvenzverwalter ab Verfahrenseröffnung uneingeschränkt zu. Mit dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 Abs. 1 InsO) rückt der ...mehr

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§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / A. Arbeitsrechtliche Stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Rz. 1 Nach Stellung eines Antrages auf Verfahrenseröffnung kann das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen anordnen. Dazu gehören unter anderem insb. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, Verfügungsbeschränkungen über das Vermögen, eine Postsperre und die Einstellung der Zwangsvollstreckung, §§ 21, 22 InsO. Bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters h...mehr

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§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / I. Arbeitgeberfunktion bei Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbots

Rz. 3 Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 InsO), dann geht zu diesem frühen Zeitpunkt gem. § 22 Abs. 1 S. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über ("gesetzliche Kompetenzzuweisung" – s. zum Ausd...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / A. Auswirkungen der Insolvenz auf die Arbeitsverhältnisse

Rz. 1 Inhaltlich ändert sich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens grds. nichts an den zu diesem Zeitpunkt mit dem Schuldner bestehenden Arbeitsverhältnissen. § 108 Abs. 1 S. 1 InsO ordnet den Fortbestand der Dienstverhältnisse, zu denen namentlich auch die Arbeitsverhältnisse zählen, mit Wirkung für die Insolvenzmasse an. Die Arbeitsverhältnisse bestehen danach grds. ...mehr

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§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / II. Bestellungsbeschluss ohne allgemeines Verfügungsverbot

Rz. 6 Bei Anordnung eines lediglich allgemeinen Zustimmungsvorbehaltes (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO) bestimmt das Insolvenzgericht die Pflichten des "schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters" im Einzelnen ("gerichtliche Kompetenzzuweisung" – s. zum Ausdruck Uhlenbruck, in: Kölner Schrift zur InsO, S. 325, 337 Rn 12); sie dürfen jedoch nicht über die Pflichten nach § 22 ...mehr

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§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / V. Pflicht zur Fortführung des Schuldnerunternehmens

Rz. 16 Primäre Aufgabe des starken vorläufigen Insolvenzverwalters ist es nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO, die (künftige) Haftungsmasse zu sichern und zu erhalten; er kann sie also nicht beliebig verwerten (Pape, ZIP 1994, 89, 91 f.; ders., WPrax 1995, 236, 240). Sofern das Unternehmen nicht schon vor seiner Bestellung durch den Schuldner stillgelegt worden ist (Uhlenbruck,...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / b) Nichteinbeziehung in die Sozialauswahl (Leistungsträgerregelung)

Rz. 85 Durch die Leistungsträgerregelung in § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG kann der (vorläufige/endgültige) Insolvenzverwalter (wie außerhalb der Insolvenz der Arbeitgeber) bestimmte Arbeitnehmer, deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / II. Vertretung durch Bevollmächtigte

Rz. 6 Der Vorlage einer (Original-) Vollmacht bedarf es jedoch, wenn der Insolvenzverwalter die Kündigung nicht selbst ausspricht, sondern sich hierbei durch einen Dritten vertreten lässt. Eine Vertretung beim Ausspruch von Kündigungen in der Insolvenz ist durchweg zulässig. Es handelt sich nicht um eine insolvenztypische Rechtshandlung, für die eine Stellvertretung grds. au...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / 3. Darlegungs- und Beweislast für die Sozialauswahl

Rz. 105 Grobe Fehlerhaftigkeit ist bei einer Sozialauswahl in einem Interessenausgleich mit Namensliste anzunehmen, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und die Gewichtung der Kriterien Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten jede Ausgewogenheit vermissen lässt. Grobe Fehlerhaftigkeit ist demnach bspw. anzunehmen, wenn die Betriebspa...mehr

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§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / IV. Bindungswirkung des Bestellungsbeschlusses

Rz. 12 Die Gerichte für Arbeitssachen haben keinen Anlass, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Verhängung eines allgemeinen Verfügungsverbots gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 InsO überhaupt vorliegen oder ob die Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO ausreichend gewesen wäre, denn sie sind an die Entscheidung des Insolvenz...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / aa) Insolvenzrechtliche Sonderregelung des § 27 ArbnErfG

Rz. 765 Das ArbnErfG sieht in § 27 ArbnErfG eine Sonderregelung für die Behandlung von Arbeitnehmererfindungen bei Insolvenz des Arbeitgebers vor. Die Vorschrift ist durch das Patentrechtsmodernisierungsgesetz zum 1.10.2009 grundlegend reformiert worden. Rz. 766 Vom sachlichen Geltungsbereich der Vorschrift werden lediglich Diensterfindungen erfasst, die vom insolvent geworde...mehr

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§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / VI. Betriebs(teil)veräußerung im Insolvenzeröffnungsverfahren

Rz. 36 Weder der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters führen zu einer Nicht- oder nur eingeschränkten Anwendung des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB (BAG v. 21.2.1990 – 5 AZR 160/89, KTS 1990, 515 = MDR 1990, 852 = NZA 1990, 567 = ZIP 1990, 662). § 613a BGB findet im Insolvenzeröffnungsverfahren uneingeschränkt Anwend...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / ee) Besonderheiten im Insolvenzverfahren

Rz. 1320 Die Regelungen der §§ 111 bis 113 BetrVG finden auch in Insolvenzverfahren Anwendung, allerdings gilt die Vorschrift des § 112 BetrVG im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers nur mit der Maßgabe, dass dem Verfahren vor der Einigungsstelle lediglich dann ein Vermittlungsversuch des Vorstands oder benannten Bediensteten der BA vorangeht, wenn der Insol...mehr

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§ 59 Allgemeines

Rz. 1 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat grds. keinen Einfluss auf bestehende Arbeitsverhältnisse. Vielmehr bestehen Dienst- und Arbeitsverhältnisse nach Verfahrenseröffnung mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, § 108 Abs. 1 S. 1 InsO. Der vorläufige ("starke") Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 22 Abs. 1 S. 1 InsO) und der Insolvenzverwa...mehr

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§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / II. Kündigungsschutz im Insolvenzeröffnungsverfahren

Rz. 28 Für die Kündigung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter gelten keine Besonderheiten. Die Formvorschriften für eine Kündigung finden ebenso Anwendung wie die Kündigungsschutzvorschriften. Die Nichteinhaltung der Schriftform hat gem. § 623 BGB i.V.m. § 125 S. 1 BGB die Nichtigkeit einer mündlich ausgesprochenen Kündigung zur Folge. Gleiches gilt, wenn in den Fällen d...mehr

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§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / I. Kündigungsbefugnis

Rz. 25 Bei Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbotes geht die Arbeitgeberfunktion kraft "gesetzlicher Kompetenzzuweisung" auf den vorläufigen (starken) Insolvenzverwalter über (s.o. oben Rdn 3). Dieser ist nunmehr allein kündigungsbefugt. Auch der starke vorläufige Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 21 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 InsO),...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / B. Kündigung von Arbeitsverhältnissen in der Insolvenz

Rz. 4 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht zu einem Wegfall oder einer Minderung des Arbeitnehmerschutzes. Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften muss der Insolvenzverwalter uneingeschränkt beachten. Lediglich in Bezug auf die Kündigungsfristen, eine vereinbarte Vertragsdauer und einen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts sieht § 113 InsO für den Insolvenz...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / dd) Besonderheiten des Sozialplans in der Insolvenz

Rz. 1374 § 123 InsO sieht zwei Begrenzungen für das Sozialplanvolumen bei Insolvenz vor: Die Gesamthöhe der Sozialplanabfindungen darf nach § 123 Abs. 1 InsO den Betrag nicht übersteigen, der sich als Summe von 2.5 Monatsverdiensten aller Arbeitnehmer, die von einer Entlassung infolge der geplanten Betriebsänderung betroffen sind, ergibt. Es handelt sich hierbei um eine "abs...mehr

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§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / II. Freistellungsanspruch

Rz. 21 Diese Grundsätze gelten auch in der Insolvenz (LAG Chemnitz v. 8.9.1999 – 4 Sa 822/98, n.v.; LAG Hamm v. 6.9.2001, LAGReport 2001, 22, 24 = ZInsO 2002, 45, 46), sind dort aber nicht ausreichend, weil für den (vorläufigen oder endgültigen) Insolvenzverwalter das Bedürfnis bestehen kann, bei reduziertem Beschäftigungsbedarf oder zur Schonung der Masse einen Teil der Arb...mehr

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§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / IV. Unkündbarkeitsregelungen und Kündigungserschwerungen

Rz. 32 Ist bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechtes einzel- oder tarifvertraglich (z.B. § 20 Nr. 4 MTV-Metall NRW) vereinbart (sog. Unkündbarkeitsregelung), so ist der vorläufige Insolvenzverwalter hieran gebunden (Uhlenbruck/Zobel, § 22 InsO Rn 88). In einem solchen Fall ist aber eine Betriebsstilllegung geeignet, zu diesem...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Insolvenz

Rz. 1760 Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist auf Freistellung von der Arbeitspflicht gerichtet und wird demzufolge von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt (BAG v. 18.12.1986, ZIP 1987, 789), kann allerdings nur noch vom Insolvenzverwalter, oder – sofern es sich vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens um einen sog. "starken vorläufigen Insolvenzverwalter" ...mehr

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§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / V. Kündigungsfristen und Kündigungstermine

Rz. 34 Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 7 BGB bis hin zur Höchstkündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende und bei Tarifgeltung (Tarifbindung kraft Organisationszugehörigkeit, Allgemeinverbindlicherklärung, Inbezugnahme) und evtl. bestehende abweichende Kündigungsfristen von sechs Monat...mehr

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§ 32 Abwicklung / VII. Zeugniserteilung in der Insolvenz

Rz. 315 Gerät der Arbeitgeber in die Insolvenz, bleibt er gleichwohl ggü. bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern verpflichtet, das Zeugnis zu erteilen. § 108 InsO begründet keine Arbeitgeberstellung des Insolvenzverwalters für bereits beendete Arbeitsverhältnisse, vgl. dazu auch ArbRHB/Linck, § 147 Rn 5. Ein laufender Zeugnisrechtsstreit wird daher auch aufgrund der Eröffnung...mehr

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§ 62 Arbeitnehmerforderunge... / D. Arbeitnehmerforderungen für die Zeit nach Insolvenzeröffnung

Rz. 36 Ansprüche der Arbeitnehmer, die aus der Zeit nach Verfahrenseröffnung resultieren, sind gem. § 108 Abs. 2 i.Vm. § 55 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. InsO Masseverbindlichkeiten. Voraussetzung für die Einordnung als Masseschuld ist allerdings, dass das Arbeitsverhältnis vom Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Verfahrens tatsächlich weitergeführt wird; der Arbeitnehmer also sei...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / 2. Besonderer Kündigungsschutz

Rz. 29 Im Fall einer Kündigung hat der Insolvenzverwalter daher auch den Sonderkündigungsschutz (etwa § 18 BEEG, § 17 MuSchG, §§ 168, 174 SGB IX) zu beachten. Des Weiteren hat er den amtsbezogenen Kündigungsschutz (etwa § 9 Abs. 3 ASiG; § 58 Abs. 2, § 58d i.V.m. § 58 Abs. 2 BImSchG, § 5 Abs. 1 PflegeZG) zu beachten (Berscheid, BuW 1999, 33, 35; Einzelheiten s. Uhlenbruck/Zob...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / b) Kündigung wegen der zugrunde liegenden Betriebsänderung

Rz. 50 Anwendbar ist § 1 Abs. 5 KSchG bzw. § 125 Abs. 1 InsO bei allen Betriebsänderungen i.S.d. § 111 BetrVG, und zwar auch dann, wenn der (vorläufige/endgültige) Insolvenzverwalter die vollständige Stilllegung des Betriebes und somit die Entlassung aller Arbeitnehmer plant. Bei einer Stilllegung des gesamten Betriebes zu einem einheitlichen Zeitpunkt entfällt die Notwendig...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / 1. Befristete und auflösend bedingte Arbeitsverhältnisse

Rz. 11 Kalendermäßig befristete Arbeitsverhältnisse enden mit dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind (§ 15 Abs. 1 TzBfG). Zweckbefristete Arbeitsverhältnisse enden mit Erreichen des Zweckes, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Insolvenzverwalter über den Zeitpunkt der Zweckerreichung (§ 15 Abs. 2 Tz...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / I. Erleichterung der Massenentlassung durch Namensliste

Rz. 41 Der Interessenausgleich i.S.d. § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG bzw. nach § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO erleichtert auch das Verfahren zur Erstattung einer Massenentlassungsanzeige ggü. der Agentur für Arbeit nach § 17 KSchG. Gem. § 1 Abs. 5 S. 4 KSchG für vor Verfahrenseröffnung und gem. § 125 Abs. 2 InsO für in der Insolvenz mit Namensliste aufgestellte Interessenausgleiche ent...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / III. Massenentlassungsanzeige

Rz. 112 Die Vorschriften über den besonderen Kündigungsschutz bei Massenentlassungen (§§ 17 ff. KSchG) gelten sowohl im Insolvenzeröffnungsverfahren als auch nach Verfahrenseröffnung und sind somit sowohl vom vorläufigen als auch vom endgültigen Insolvenzverwalter uneingeschränkt zu beachten (vgl. EuGH, 17.12.1998 – C 250/97, NZA 1999, 305 = ZInsO 1999, 1183). Werden die Zah...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / IV. Kündigungsfristen und -termine im Insolvenzverfahren

Rz. 18 Insolvenzverwalter und Dienstverpflichteter (Arbeitnehmer) können ohne Rücksicht auf gesetzlich (§ 622 BGB), tarifvertraglich oder einzelvertraglich geltende Kündigungsfristen mit einer Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende kündigen (BAG v. 25.4.2007 – 6 AZR 622/06, AP § 113 InsO Nr. 12 = ZIP 2007, 1875; BAG v. 5.12.2002, NZA 2003, 789 = ZInsO 2003, 480; BAG v. ...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / c) Stellungnahme des Betriebsrats

Rz. 126 Der Anzeige ist nach § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG eine Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen. Der Inhalt der Stellungnahme ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Mit Blick auf die Zielsetzung einer möglichst frühen und umfassenden Information der Agentur für Arbeit über anstehende Massenentlassungen wird eine möglichst umfassende Stellungnahme empfohlen (KR/Weigand, § 17...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / 3. Kündigung von Berufsausbildungsverhältnissen

Rz. 34 Nach Ablauf der Probezeit (die in einem Berufsausbildungsverhältnis mindestens einen Monat dauern muss und max. vier Monate betragen kann, § 20 S. 2 BBiG) kann ein Ausbildungsverhältnis vom Arbeitgeber nur noch außerordentlich gekündigt werden, § 22 Abs. 2 BBiG. Da die Insolvenzeröffnung an sich keinen wichtigen Grund zur Kündigung i.S.d. § 626 BGB darstellt, scheidet...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / II. Sozialauswahl und Interessenausgleich mit Namensliste

Rz. 78 Gerade im Insolvenzfall besteht häufig das Bedürfnis nach der zügigen Durchführung einer Betriebsänderung und eines damit verbundenen größeren Personalabbaus. § 125 InsO trägt diesem Bedürfnis Rechnung und dient somit der Förderung "übertragender Sanierungen" (NR/Hamacher, § 125 InsO Rn 2; HK/Linck, § 125 InsO Rn 1; Uhlenbruck/Zobel, § 125 InsO Rn 5). Zur Förderung vo...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / a) Allgemeiner Regelungsgehalt

Rz. 1018 Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nach § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch sechs Wochen vor dem Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. Der Regelungszweck ist es, Arbeitnehmer vor Kündigungen zu schützen, die gerade im Hinblick auf das Verlangen nach Elternzeit vom Arb...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / C. Massenentlassung mittels Interessenausgleichs mit Namensliste

Rz. 38 Den (vorläufigen/endgültigen) Insolvenzverwalter trifft keine Pflicht, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste i.S.d. § 1 Abs. 5 KSchG bzw. § 125 Abs. 1 InsO abzuschließen. Kommt ein solcher Interessenausgleich nicht zustande, dann verbleibt es für die Überprüfbarkeit ausgesprochener Kündigungen des (vorläufigen/endgültigen) Insolvenzverwalters b...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / bb) Unzureichender Interessenausgleichsversuch

Rz. 1336 § 113 Abs. 3 BetrVG sieht vor, dass der Arbeitgeber als Sanktion für einen unterlassenen oder verspäteten Interessenausgleich den Arbeitnehmern, die entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden, individualrechtlich einen Nachteilsausgleich schuldet. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat nach § 111 Abs. 1 BetrVG von der geplanten Betriebsänderung zu ...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / VI. Schadensersatz

Rz. 36 Wird das Vertragsverhältnis durch den Insolvenzverwalter gem. § 113 InsO unter Abkürzung der außerhalb der Insolvenz geltenden Kündigungsfristen gekündigt, steht dem Arbeitnehmer für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Ersatz des Verfrühungsschadens zu. Der Schadensersatzanspruch ist auf den Zeitraum zu begrenzen, bis zu dem der Arbeitn...mehr