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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 535 BGB ... / (1) Träger und Allgemeines.

Dr. Oliver Elzer
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Rn 49

Bei Grundstücken und Räumen treffen die Verkehrspflichten den Vermieter (BGH NZM 18, 509 [BGH 21.02.2018 - VIII ZR 255/16] Rz 20; NJW 15, 2111 [BGH 06.05.2015 - VIII ZR 161/14] zu Legionellen; NJW 09, 143 [BGH 15.10.2008 - VIII ZR 321/07] Rz 13; s § 823 Rn 2 ff). Der Mieter ist der Träger für die Innenräume (Rn 59) sowie für andere Räume und Flächen, wenn die Verkehrspflichten auf ihn insoweit übertragen sind (Rn 59). Ist ein Grundstück gem § 1 V WEG gemE, ist nach § 9a II WEG die GdW verkehrspflichtig (§ 9a WEG Rn 23). Im Falle der Zwangsverwaltung treffen die Verkehrspflichten nach §§ 152, 148 II ZVG den Zwangsverwalter (Hamm ZMR 04, 511, 512); Entsprechendes gilt für den Insolvenzverwalter, § 80 InsO. Die aus den allg Vorschriften herzuleitenden Verkehrspflichten bestehen neben Verpflichtungen, die dem Vermieter vielfach gem Schutzgesetz zB durch PolizeiVO über Beleuchtung, Streupflicht (Rn 53) und dergleichen besonders auferlegt sind, und auch neben evtl vertraglichen Schutzpflichten (BGHZ 5, 378, 380).

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