Fachbeiträge & Kommentare zu Haushaltsführung

Beitrag aus Steuer Office Gold
Doppelte Haushaltsführung / 1.5 Berufliche Veranlassung

Die Anerkennung eines doppelten Haushalts setzt voraus, dass gerade die Berufsausübung der entscheidende Anlass für den zweiten Hausstand ist. Die neuen Reisekostenvorschriften lassen diese Anforderung unverändert. Die bisherige Rechtsprechung zur beruflichen Veranlassung der auswärtigen Zweitwohnung, insbesondere zu den sog. Wegverlegungsfällen, gilt uneingeschränkt fort. W...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Elektronische Lohnsteuerbes... / 2.5 Steuerfreie Reisekosten

In Zeile 20 sind die steuerfreien Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeiten und in Zeile 21 steuerfreie Arbeitgeberleistungen bei doppelter Haushaltsführung einzutragen. Steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeiten sowie steuerfreie Vergütungen bei einer doppelten Haushaltsführung sind nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung als Pflichteintragung vom Lohnb...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Abzugsverbot für Werbungsko... / 1.2 Einzelfälle in ABC-Form

Die folgende alphabetische Aufzählung behandelt von der Rechtsprechung und Verwaltung entschiedene Praxisfälle, in denen das Abzugsverbot nach § 3c EStG von Bedeutung ist. Altersteilzeit Aufstockungsbeträge zum Altersteilzeitentgelt sind steuerfrei.[1] Die Bezüge einer Altersteilzeitbeschäftigung sind damit nur zum Teil steuerpflichtiger Arbeitslohn. Eine Aufteilung der hierbe...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Besteuerung des Arbeitslohn... / Zusammenfassung

Überblick Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die einem Steuerpflichtigen als Gegenleistung (Entlohnung) für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis zufließen. Der im EStG nicht definierte Begriff Arbeitslohn wird von Finanzverwaltung und Rechtsprechung weit ausgelegt. Er entspricht im Grundsatz, jedoch nicht in allen Einz...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuerliche Förderung der b... / 2 Gemeinsame Anforderungen an alle 5 Durchführungswege

Das Vorliegen einer betrieblichen Altersversorgung ist Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung sämtlicher möglicher 5 Durchführungswege, also sowohl für die Pensionszusage als auch die Unterstützungskasse, den Pensionsfonds, die Pensionskasse und die Direktversicherung. Die Kriterien für die betriebliche Altersversorgung sind im Zuge der Neuregelungen des AltEinkG deut...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Besteuerung des Arbeitslohn... / 1 Begriff

Der steuerrechtliche Begriff Arbeitslohn umfasst alle Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, die einem Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft zufließen und den Arbeitnehmer bereichern. Zuwendungen des Arbeitgebers im überwiegend eigenbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Haushaltsführung für Dritte.

Rn 18 Haushaltsführung für Dritte stellt gleichfalls ein Surrogat dar (anders Oldbg FamRZ 02, 1488). Es kommt nicht darauf an, für wen die Leistung erbracht wird, sondern nur darauf, ob sie anstelle der ertraglosen Hausarbeit/Kinderbetreuung getreten ist (BGH FamRZ 04, 1173 = FuR 04, 497; BGH FuR 04, 1170; 04, 500).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1356 BGB – Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit.

Gesetzestext (1) 1Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. 2Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung. (2) 1Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. 2Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Pflicht zur Haushaltsführung und Funktionsteilung.

Rn 10 Das Recht und die Pflicht zur Haushaltsführung und Betreuung gemeinsamer oder einvernehmlich im Haushalt aufgenommener Kinder folgt nicht mehr aus einem gesetzlichen Leitbild der Ehe, sondern ist dem gegenseitigen Einvernehmen der Eheleute übertragen (§ 1356 I, 1618a). Fehlt es an einer Einigung, so folgt die Pflicht zur anteiligen Haushaltsführung und Mitwirkung beide...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Haushaltsführung und Kindesbetreuung.

Rn 17 Haushaltsführung und Kindesbetreuung stellen wirtschaftlich gleichwertige Leistungen dar. Der Wert der Hausarbeit und/oder Kindesbetreuung wird mit dem Wert des späteren Erwerbseinkommens als Surrogat in Ansatz gebracht (BGH FamRZ 01, 986; BVerfG FamRZ 02, 527). Auf die Gründe für die Nichterwerbstätigkeit in der Ehe kommt es nicht an. Auch kommt es nicht auf den Umfan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Haushaltsführung.

Rn 2 Die Ehegatten können in autonomer Selbstbestimmung darüber entscheiden, wer in welchem Umfang erwerbstätig ist und wer die Haushaltsführung und ggf die Kinderbetreuung übernimmt. Eingeschränkt wird die Freiheit ggf wegen bestehender Unterhaltspflichten (zur sog Hausmannsrspr vgl BGH FamRZ 06, 1827). Wird die Aufgabe einem Ehegatten allein übertragen, liegt eine Hausfrau...mehr

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AGS 09/2025, Erstattung der... / II. Keine Entschädigung für Haushaltsführung

Die sofortige Beschwerde ist hinsichtlich der Zeitentschädigung teilweise begründet. Die Beklagte kann die geltend gemachte Entschädigung nicht in voller Höhe verlangen. Denn die Voraussetzungen des § 21 S. 1 JVEG, der gem. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO auf Parteien entsprechende Anwendung findet, liegen nicht vor. Der Beklagten steht nur eine Entschädigung für eine Zeitversäumnis na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gemeinsame Haushaltsführung, Alt 2.

Rn 3 Es kommt nicht darauf an, wer die Ausstattung vorgenommen oder finanziert hat. Der betroffene Personenkreis (vgl § 563) soll den sozialen Schutzbestimmungen des Mietrechts unterstellt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Zusammenleben mit neuem Lebenspartner oder im Falle der Wiederheirat.

Rn 38 Auch wenn eine Ersparnis von Mietaufwendungen nicht gegeben ist, kann das Zusammenleben mit einem neuen Lebenspartner weitere Ersparnisse mit sich bringen. Dies beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH FamRZ 95, 344). Da sich der neue Lebenspartner im Falle der Leistungsfähigkeit an den Kosten der Haushaltsführung beteiligen muss, ergeben sich Ersparnisse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Leistungspflichten und Aufgabenverteilung.

Rn 11 Jeder Ehegatte hat für den angemessenen Unterhalt der Familie seine Arbeitskraft (Nürnbg FamRZ 08, 788) und ggf sein Vermögen einzusetzen (zu Einschränkungen vgl Rn 9). Auf welche Weise jeder Ehegatte die ihm obliegende Unterhaltsverpflichtung zu erfüllen hat, hängt im Wesentlichen von der Aufgabenverteilung in der Ehe ab (BGH FamRZ 11, 21). Der Gesetzgeber hat auf ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. 2Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung. (2) 1Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. 2Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die geboten...mehr

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AGS 09/2025, Erstattung der... / VI. Bedeutung für die Praxis

Nimmt eine Partei an einem gerichtlichen Termin teil, so erstreckt sich ein eventueller Kostenerstattungsanspruch auch auf die Kosten der Terminswahrnehmung (§ 91 Abs. 1 S. 2 ZPO). Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich nach dem JVEG. 1. Berufstätigkeit steht Entschädigung für Haushaltsführung entgegen Die Partei hat die Wahl, ob sie die allgemeine Pauschale für Zeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Grenzen zumutbarer Tätigkeit.

Rn 11 Eine Tätigkeit ist immer unzumutbar, wenn derjenige, der sie ausübt, unterhaltsrechtlich nicht gehindert ist, sie jederzeit wieder zu beenden (BGH FamRZ 13, 1558; 01, 350; Stuttg FamRZ 07, 400). Dies gilt für den Unterhaltsschuldner wie für den Unterhaltsgläubiger gleichermaßen. Übt der Gläubiger eine unzumutbare Tätigkeit aus, bleibt er bedürftig, wenn das erzielte un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Wirtschaftsgeld.

Rn 5 Nach § 1360a II 2 hat ein Ehegatte Anspruch auf Überlassung des Wirtschaftsgeldes, das er für die ihm nach § 1356 I 2 obliegende eigenverantwortliche Haushaltsführung benötigt. Er muss das Wirtschaftsgeld für den Familienunterhalt einsetzen. Ersparnisse aus dem Wirtschaftsgeld darf er für sich nur verwenden, wenn der andere Ehegatte hiermit einverstanden ist und damit d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Höhe der Rente.

Rn 13 Vgl zunächst ausf mit Berechnungsbeispielen Luckey Rz 1390 ff. Maßgeblich hierfür ist der von dem Getöteten fiktiv geschuldete gesetzliche Unterhalt (BGH NJW 04, 358, 359 [BGH 04.11.2003 - VI ZR 346/02]); ein Ersatz scheidet aber aus, wenn der Unterhaltsanspruch nicht hätte beigetrieben werden können (BGH NJW 74, 1373 [BGH 23.04.1974 - VI ZR 188/72]). Im Regelfall ist ...mehr

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AGS 09/2025, Erstattung der... / I. Sachverhalt

Die in Frankfurt a. M. wohnende Beklagte war zu allen drei Gerichtsterminen vor dem LG Frankfurt a. M. mit ihrem Pkw angereist. Nachdem die Klage abgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt worden waren, hatte die Beklagte die Erstattung ihrer Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw geltend gemacht sowie eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsatz.

Rn 4 Der Unterhaltsanspruch ist regelmäßig nicht in Gestalt einer Geldzahlung, sondern als Naturalunterhalt in Form von Sachzuwendungen oder Dienstleistungen geschuldet (BGH FamRZ 16, 1142). Aufgrund vereinbarter Pflichtenteilung kann der Unterhalt durch Haushaltsführung, Betreuung gemeinsamer Kinder etc geleistet werden. Er ist als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darau...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Baugewerbe

Rz. 1 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Im Baugewerbe erhalten die > Arbeitnehmer neben dem > Arbeitslohn vom > Arbeitgeber zusätzliche Leistungen von den Sozialkassen der Bauwirtschaft. Dabei handelt es sich um gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft, deren Leistungen und Finanzierung im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Fiktive Einkünfte wegen Versorgungsleistungen.

Rn 44 Das Zusammenleben mit einem Lebensgefährten führt nicht ohne weiteres zur Minderung der Bedürftigkeit des Ehegatten. Zuwendungen des neuen Partners sind als freiwillige Zuwendungen eines Dritten zu behandeln. Es hängt von dem Willen des Partners ab, ob er mit der Zuwendung nur den Ehegatten unterstützen oder ob er den Unterhaltspflichtigen entlasten will (BGH FamRZ 95,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. 2Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.mehr

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AGS 09/2025, Erstattung der... / Leitsatz

Eine obsiegende Partei erhält die Kosten ihrer Teilnahme an einem Gerichtstermin auch dann erstattet, wenn sie am Gerichtsort wohnhaft ist, und zwar unabhängig davon, ob ihr persönliches Erscheinen vom Gericht angeordnet worden ist. Ist die Partei allerdings in Vollzeit berufstätig, kann sie keine Entschädigung für Haushaltsführung verlangen, sondern nur die allgemeine Entsc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rollenwechsel in neuer Ehe.

Rn 42 Bei Tätigkeit in neuer Ehe als Hausmann oder als Hausfrau wird die Unterhaltspflicht ggü dem neuen Ehegatten und ggf ggü dem Kind aus neuer Ehe erfüllt, nicht dagegen ggü einem minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kind aus erster Ehe oder auch ggf ggü dem früheren Ehegatten, jedenfalls dann, wenn dieser nach § 1570 unterhaltsberechtigt ist (BGH FamRZ 15, 738; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Maß des Familienunterhalts.

Rn 2 Jeder Ehegatte hat seinen Beitrag zum Familienunterhalt entspr seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion zu leisten. Der Anspruch umfasst den gesamten Lebensbedarf der Familie, nicht nur der Ehegatten, sondern auch der gemeinsamen Kinder und der ihnen gleichstehenden Personen, soweit sie unterhaltsberechtigt sind (eingehend Graba NZFam 19, 49). Aus § 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Lebensbedarf.

Rn 12 Der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden Ehegatten richtet sich nach den individuell ermittelten Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen (BGH FamRZ 90, 280). Dieser in § 1361 I normierte Begriff ist identisch mit dem Maßstab für den nachehelichen Unterhalt (BGH FamRZ 16, 199; vgl iE § 1578 Rn 2). Die ehelichen Lebensverhältnisse markieren die Obergrenze des...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Mehraufwand für Verpflegung

Stand: EL 143 – ET: 09/2025 > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern, > Beköstigung am Arbeitsort, > Betriebsprüfer, > Bewirtung, > Doppelte Haushaltsführung, > Fortbildungsveranstaltungen, > Getränke, > Mahlzeiten, > Reisekosten, > Verpflegung, > Zehrgelder.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Nichterfüllung sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebender wirtschaftlicher Verpflichtungen.

Rn 10 Die schuldhafte Verletzung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden wirtschaftlichen Verpflichtungen ist als Regelbeispiel normiert. Dazu rechnet vorrangig die Verletzung gesetzlicher Unterhaltspflichten wie auch die der Absprachen über Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit (Bremen FamRZ 98, 245).mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Beamte

Rz. 1 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Beamte sind die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beschäftigten der Gebietskörperschaften und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten, Stiftungen einschließlich ihrer Spitzenverbände. Sie werden steuerlich als > Arbeitnehmer behandelt. Das gilt auch für > Richter, Berufssoldaten der > Bundeswehr im In...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung.

Rn 2 Dafür gilt der notwendige Selbstbehalt, der von den Oberlandesgerichten unterschiedlich festgelegt worden ist. Entspr Angaben finden sich in den Leitlinien unter 21.2. In dem Selbstbehalt ist ein Betrag für den Wohnbedarf enthalten, der ebenfalls beziffert ist. Bei höheren oder geringeren Mietkosten oder sonstigen Umständen kann der Selbstbehalt im Einzelfall angemessen...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / I. Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Ernährung

Rz. 1 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Ausgaben für Essen und Trinken sind Aufwendungen für die > Lebensführung und steuerlich mit dem > Grundfreibetrag (> Existenzminimum) abgegolten. Sie sind grundsätzlich keine > Werbungskosten , auch wenn wegen des Berufs, etwa zur Erhaltung der Arbeitskraft oder bei besonders schwerer körperlicher Arbeit, eine besondere zB kalorienreiche oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Ein Ehegatte, der für den Unterhalt freiwillig mehr geleistet hat, als es seiner Verpflichtung entsprach, kann die zu viel geleisteten Beträge im Zweifel nicht zurückverlangen (BGH FamRZ 84, 767). Bei freiwilliger Mehrleistung entspricht ein Ersatzverzicht der Lebenserfahrung. Ferner soll die Ausschaltung gegenseitiger Erstattungsansprüche dem Ehefrieden dienen (Hamm Be...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 3. Werbungskosten

Rz. 12 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Ob der Lebensmittelpunkt eines ausländischen Lizenzfußballspielers noch im Heimatland liegt und deshalb eine > Doppelte Haushaltsführung in Betracht kommt, ist nach Gesamtwürdigung aller Umstände und nicht nur nach der durch häufigen ArbG-Wechsel geprägten beruflichen Situation zu entscheiden (EFG 2002, 1161). Rz. 13 Stand: EL 143 – ET: 09/20...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausschluss und Beschränkung der Verpflichtungsbefugnis.

Rn 17 Nach II 1 kann jeder Ehegatte die sog Schlüsselgewalt des anderen einseitig ggü diesem oder Dritten (§ 168 3) beschränken oder aufheben, ohne dass das Recht auf Haushaltsführung iÜ davon betroffen wäre. Diese Maßnahme ist nur berechtigt, wenn der haushaltsführende Ehegatte zur Führung der Geschäfte nicht fähig ist oder ernstliche Gründe gg seinen guten Willen sprechen....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, § 573a II.

Rn 9 Bei dem Einliegerwohnraum innerhalb der Vermieterwohnung ist es ohne Bedeutung, wenn es sich um ein Mehrfamilienhaus (KG ZMR 81, 243 = NJW 81, 2470 [KG Berlin 21.04.1981 - 8 W RE Miet 1397/81]) handelt, es muss aber ein enger Zusammenhang zwischen den Wohnbereichen des Vermieters und des Mieters bestehen. Wenn ein Einzelraum, den der Mieter bewohnt, vom Treppenhaus sepa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Umfang.

Rn 8 Der Umfang des Voraus bestimmt sich danach, zu welcher Ordnung die mit dem Ehegatten zur gesetzlichen Erbfolge Berufenen gehören: Neben Verwandten der zweiten Ordnung und Großeltern des Erblassers gebührt dem Ehegatten der gesamte Voraus, dh sämtliche zum Haushalt gehörenden Gegenstände einschl der Hochzeitsgeschenke, § 1932 I 1. Eingeschränkt ist der Voraus nach § 1932...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Alt- und Neubauten.

Rn 123 Die Ausstattung von Alt- und Neubauten muss nicht identisch sein (BGH ZMR 04, 807, 808; 92, 234, 237). Eine unrenovierte Wohnung in einem Altbau muss ein zeitgemäßes Wohnen ermöglichen und alle mit der Haushaltsführung üblicherweise verbundenen Tätigkeiten unter Einsatz technischer Hilfsmittel erlauben (BGH ZMR 19, 576 Rz 32; NJW-RR 10, 737). Hierzu gehört die Bereits...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zustimmungsbedürftigkeit.

Rn 6 Zustimmungsbedürftig sind alle ein- und mehrseitigen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, die Haushaltsgegenstände zum Gegenstand haben. Das gilt auch dann, wenn mit ihnen ein Sicherungszweck verfolgt wird. Eine Ausn gilt für Sicherungsübereignungen, die Teil eines Rechtsgeschäfts sind, das den Erwerb von Haushaltsgegenständen zum Ziel hat (Sicherungsübereignung ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Haushaltsgegenstände, Kraftfahrzeug.

Rn 49 §§ 1361a, 1568b finden keine (analoge) Anwendung. Jeder Partner kann gem § 985 sein Eigentum herausverlangen. Miteigentum wird nach Gemeinschaftsvorschriften auseinandergesetzt. Wer sich auf sein Alleineigentum beruft, hat dieses zu beweisen. An denjenigen Gegenständen, die einem Partner von Dritten geschenkt oder die ererbt worden sind, besteht im Zweifel Alleineigent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Ersparnis von Aufwendungen.

Rn 89 Der Tod einer Person kann dem Ersatzberechtigten Aufwendungen ersparen. BGHZ 56, 389, 393; VersR 84, 875, 876 haben einem Ehemann auf dessen Ersatzanspruch nach § 844 II den Wegfall der Unterhaltslast für seine getötete Ehefrau als Vorteil angerechnet (unentschieden noch BGHZ 4, 133, 137 f bei Tötung eines Kindes). Zwar wird solcherart der Unterhalt gleichsam als Gegen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Betreuungsunterhalt.

Rn 5 Der Betreuungsunterhalt erfasst die Betreuungsleistung der Eltern ggü ihren Kindern, nämlich die Versorgung, Erziehung, persönliche Zuwendung und Haushaltsführung. Im Unterschied zum Naturalunterhalt deckt er nicht die materiellen Bedürfnisse des Kindes ab. Dabei handelt es sich um denjenigen Unterhalt, den das Gesetz in § 1606 III 2 als Unterhaltsbeitrag durch die Pfle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sachlich.

Rn 3 Die Haftungsbeschränkung bezieht sich nur auf die Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen, zu denen die typischen ehelichen Pflichten in Bezug auf den Unterhalt, den ehelichen Beistand (§ 1353 I 2) ggf einschl einer daraus ableitbaren Pflicht zur Mitarbeit, die Haushaltsführung (§ 1356) und Geschäfte zur Bedarfsdeckung (§ 1357) sowie d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB U

Umdeutung § 2033 BGB 37 außerordentliche Kündigung § 626 BGB 20 einer unwirksamen Kündigung § 623 BGB 5 Kündigungserklärung § 542 BGB 14 Verhältnis zur Auslegung § 157 BGB 39 Umdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäfts § 133 BGB 6; § 140 BGB 1 Auslegung § 140 BGB 2 Ersatzgeschäft § 140 BGB 8 hypothetischer Wille § 140 BGB 10 Umfang Haftung § 1584 BGB 3 Nacherbenrecht § 2110 BGB 1 Umgang Ab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Gemeinsamer Haushalt.

Rn 16 Wie Rn 9; vgl auch Porer NZM 05, 489. Gemeinsame Haushaltsführung fordert über den gemeinsamen Aufenthalt in der Wohnung hinaus Mitwirkung, Mitentscheidung und Kostenbeteiligung (BGH ZMR 14, 286; AG Ddorf ZMR 14, 294; AG Tempelhof-Kreuzberg WuM 18, 92). Wenn sich der Mieter zum Zeitpunkt seines Ablebens bereits seit geraumer Zeit in einer Pflegeeinrichtung aufgehalten ...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Freizeit

Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Zum Freizeitausgleich > Arbeitszeitkonto, > Bereitschaftsdienst; zur Anrechnung der Freizeit bei Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen (§ 3b EStG) > Lohnzuschläge Rz 27/1, 48; zudem > Bonus, > Gehaltsumwandlung Rz 8. Zur Bedeutung für den Mittelpunkt der Lebensinteressen bei > Doppelte Haushaltsführung Rz 27 und > Entfernungspauschale Rz 45 ff....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Dauer der Rente.

Rn 10 Die Rente soll den entgehenden Unterhalt ersetzen. Daher richten sich Beginn und Ende der Rentenpflicht nach Beginn und Ende der (nun fiktiven) Unterhaltspflicht. Für das Ende nennt II 1 ausdrücklich das Ende der ›mutmaßlichen Dauer‹ (§ 287 ZPO) des Lebens des Getöteten, weil spätestens mit diesem Tod das die Unterhaltspflicht begründende Rechtsverhältnis geendet hätte...mehr