Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Voraussetzungen der Einrede des Aufgebotsverfahrens

Rz. 3 Voraussetzung der Geltendmachung der Einrede ist zunächst, dass der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach Annahme der Erbschaft gestellt und der Antrag zugelassen ist (Abs. 1 Hs. 1). Es genügt dabei, dass der Antrag innerhalb der Jahresfrist gestellt wird. Für die Zulassung des Antrags (§ 434 Abs. 2 FamFG) gilt ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Grund der Unmöglichkeit

Rz. 3 Der Grund, aus dem der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, ist unerheblich. Er kann die Sache sowohl selbst verbraucht oder verschenkt haben, sie kann untergegangen oder veräußert worden sein. Solange keine verschärfte Haftung eingetreten ist, ist der Erbschaftsanspruch lediglich ein Auskehrungsanspruch, aber kein Verschaffungsanspruch. Aus diesem Grund ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Weitere Haftungsverschärfung bei Verzug

Rz. 7 Befindet sich der bösgläubige Erbschaftsbesitzer in Verzug, tritt eine weitere Steigerung seiner Haftung ein. Für den gutgläubigen Erbschaftsbesitzer gilt dagegen S. 3 nicht.[14] Zu beachten ist, dass Mahnung und Klageerhebung nicht ohne weiteres zu einer Bösgläubigkeit des Erbschaftsbesitzers führen müssen.[15] Erfolgen hingegen Mahnung oder Klageerhebung durch den Er...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Selbstständige Erbteile i.S.d. S. 2

Rz. 4 Hinsichtlich der über die Mehrfachverwandtschaft erhaltenen Erbteile gilt eine getrennte Betrachtungsweise, da es sich um jeweils selbstständige Erbteile handelt. Dies hat zur Folge, dass der Erbe jeden Erbteil gesondert ausschlagen kann (§ 1951 Abs. 1 BGB), das Vermächtnis und die Auflage nur den Anteil belasten, für den sie angeordnet sind, der Erbe über jeden Anteil...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Keine Inventarfrist (S. 1)

Rz. 2 Da dem Fiskus keine Inventarfrist gesetzt werden kann, kann er sein Recht auf Haftungsbeschränkung auch nicht durch Versäumung der Inventarfrist verlieren. Lebensfremd dürfte es sein anzunehmen, der Fiskus würde durch seine Vertreter im Einzelfall ein Inventar – mit Rücksicht auf die Vermutung des § 2009 BGB – erstellen.[5] Das Recht zur Haftungsbeschränkung muss der F...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Gesamtgrundschuld

Rz. 2 Für die Gesamtgrundschuld und die Gesamtrentenschuld (§§ 1132, 1192, 1199 BGB) gelten die Erläuterungen zu § 2167 BGB. Zwar verweist Abs. 1 S. 2 nur auf § 2166 Abs. 1 S. 2 BGB, dies ist jedoch als Redaktionsversehen zu werten.[3] Der Vermächtnisnehmer hat daher die persönliche Schuld des Erblassers nur bis zur Höhe des Grundstückswertes des vermachten Grundstücks zu be...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Wirkungen der Einrede

Rz. 5 Zu den Wirkungen der Einrede kann auf die Ausführungen zu § 2014 BGB Bezug genommen werden (vgl. § 2014 Rdn 5 ff.). In dem auf die Einwendungsklage nach § 785 ZPO ergehenden Urteil kann allerdings – im Unterschied zu § 2014 BGB – das Ende der Schonfrist nicht nach dem Kalender bestimmt werden, sondern – wegen Abs. 3 – nur allg. die Beendigung des Aufgebotsverfahrens an...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift stellt eine Haftungsbeschränkung für den Beschwerten Vermächtnisnehmer dar. § 2186 BGB ist eine zeitliche Beschränkung für die Geltendmachung des Untervermächtnisses, während die §§ 2187, 2188 BGB den Umfang der Haftung des beschwerten Hauptvermächtnisnehmers regeln.[1] Der Vermächtnisnehmer soll dem Untervermächtnisnehmer nicht weiter haften als mit dem...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 2 Unter der Teilung des Nachlasses versteht man hier wie bei § 2059 BGB den Vollzug der Erbauseinandersetzung (vgl. § 2059 Rdn 4–9 m. zahlreichen Einzelfällen).[6] Dabei bilden §§ 2060, 2061 BGB die Fortsetzung des interessengerechten Schutzes der Miterben nach der Teilung des Nachlasses. In Folge dessen sehen diejenigen, die bei einem einzelnen Miterben, mit dem die Aus...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung regelt für zwei Fälle den Ausschluss der Einreden der §§ 2014, 2015 BGB, und zwar für die Fälle, in denen der Erbe bereits unbeschränkbar haftet (Abs. 1), und für die Pfandgläubiger und anderen dinglich berechtigten Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen suchen. Im Hinblick auf die erste Gruppe knüpft das Gesetz an die T...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Passivprozess bei fehlendem Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers

Rz. 10 Hat der Testamentsvollstrecker kein Verwaltungsrecht, ist die Klage nur gegen den Nachlass zu richten. Ein Duldungstitel gegen den Testamentsvollstrecker ist für die Zwangsvollstreckung auch nicht erforderlich.[22] Umgekehrt ist auch nur der Erbe zur Führung von Rechtsstreitigkeiten berechtigt, die sich auf Ansprüche gegen den Nachlass beziehen.[23] Ein fehlendes Verw...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Der Gesellschaftsanteil an einer OHG oder KG

Rz. 66 Der Tod des Gesellschafters einer OHG oder der Tod eines Komplementärs einer KG führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern zum Ausscheiden des Verstorbenen aus der Gesellschaft (§§ 130 Abs. 1 Nr. 1, 161 Abs. 2 HGB). Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft allerdings mit den Erben im Wege der Sondererbfolge fortgesetzt, sofern keine abweichenden ge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Einheitlicher Erbteil, besonderer Erbteil

Rz. 6 Die Erhöhung des Erbteils wird nur in den ausdrücklich in § 1935 BGB genannten Fällen (Vermächtnisse, Auflagen, Ausgleichungspflicht) als besonderer Erbteil behandelt. Dies bedeutet, dass dann, wenn es um die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft geht bzw. um die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, von einer Einheit von Erbteil und Erhöhung auszugehen ist. Der Erb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Beispiele

Rz. 45 Ein Amtshaftungsanspruch kommt in Frage bei Hinzuziehung eines auszuschließenden Zeugen[48] oder wenn die Urkundsperson nur die Unterschrift des Erblassers beglaubigt.[49] Weist der Bürgermeister nicht auf die beschränkte Gültigkeitsdauer des Nottestaments nach Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 2252 Abs. 1, 2 BGB hin, kann in seinem Unterlassen eine Amtspflichtverletzung liegen.[50]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2061 BGB regelt neben den Fällen des § 2060 BGB einen vierten Fall der Umwandlung einer gesamtschuldnerischen Erbenhaftung in eine teilschuldnerische. Systematisch kann er daher auch als "§ 2060 Nr. 4 BGB" gelesen werden.[1] Im Wesentlichen treten daher dieselben praktischen Probleme wie bei § 2060 BGB auf, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann....mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1975–199... / B. Überblick

Rz. 5 Die amtliche Nachlasssonderung durch Nachlassverwaltung bei zulänglichem, aber unübersichtlichem Nachlass und durch Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens bei Überschuldung oder (drohender) Zahlungsunfähigkeit (§ 320 InsO) macht auch den Nachlass des Alleinerben mit Rückwirkung auf den Erbfall zu einem Sondervermögen, das durch den Abwicklungszweck dinglich gebunden...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Zeitpunkt der Berechnung

Rz. 8 Für die Berechnung des Gesamtpflichtteils ist auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen. Der Wert des Pflichtteils wird zum Zeitpunkt des Erbfalls ermittelt, § 2311 BGB. Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch kann wegen des Niederstwertprinzips des § 2325 Abs. 2 BGB allenfalls noch auf den Wert im Zeitpunkt der Schenkung abgestellt werden. Kommt es nach dem Erbfall zu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Rz. 9 Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Erben führt zunächst zur Vermeidung der ihm drohenden Folgen des Verlustes des Rechts der Haftungsbeschränkung (Abs. 3 S. 1). Außerdem ist er ab jetzt weitgehend davor geschützt, später noch einmal die eidesstattliche Versicherung abgeben zu müssen (Abs. 4). Auch das nicht "eidesstattlich versicherte Inventar" träg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Mit der Fassung dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber seiner Auffassung, dass die Nachlassgläubiger während einer Nachlassverwaltung und im eröffneten Nachlassinsolvenzverfahren kein schutzwürdiges Interesse daran hätten, dass der Erbe ein Inventar des Nachlasses errichtet, deutlichen Ausdruck verliehen. Dies scheint auch überzeugend, denn mit der Anordnung der Nachlas...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Alternative Beschwerung

Rz. 5 Im Falle der alternativen Beschwerung hat der Erblasser bestimmt, dass entweder A oder B das Vermächtnis zu erfüllen hat. Die alternativ Beschwerten sind dann im Außenverhältnis Gesamtschuldner (§§ 421–427 BGB).[8] Der Ausgleich im Innenverhältnis richtet sich nach § 2148 BGB.[9] Weicht die Haftung im Innenverhältnis von der im Außenverhältnis ab, können unter den Gesa...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rechtshängigkeit des Erbschaftsanspruchs

Rz. 3 Entscheidend ist die Rechtshängigkeit des Erbschaftsanspruchs. Hierfür ist es ausreichend, dass der Kläger die Klage auch, aber nicht ausschließlich, auf den Erbschaftsanspruch gestützt hat, oder allg. auf "sein Erbrecht".[5] Die Rücknahme der Klage oder die rechtskräftige Klageabweisung beseitigen die durch die Rechtshängigkeit eingetretene Haftungsverschärfung rückwi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Prüfung der Rechtswirksamkeit, Ausführung aller letztwilligen Verfügungen

Rz. 10 Hier hat der Testamentsvollstrecker zunächst die letztwillige Verfügung auszulegen und in Zweifelsfällen eine Klärung im Wege einer Feststellungsklage einzureichen. Unwirksame Verfügungen darf er nicht erfüllen. Eine Haftung des Testamentsvollstreckers nach § 2219 BGB ist abzulehnen, wenn der Testamentsvollstrecker zu einem vertretbaren Auslegungsergebnis gekommen ist...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Unmöglichkeit

Rz. 12 Ist die Erfüllung des Verschaffungsvermächtnisses zur Zeit des Erbfalls objektiv unmöglich, liegt ein unwirksames Vermächtnis nach § 2171 BGB vor.[32] § 2170 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar. Tritt die objektive Unmöglichkeit, die nicht von dem Beschwerten zu vertreten ist, nach dem Erbfall ein, besteht kein Primäranspruch auf das Vermächtnis (§ 275 BGB). Ggf. besteht e...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung enthält eine Anweisung an das Nachlassgericht, als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, jedem, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, die Einsicht in das Inventar zu gestatten. Die an einem Erbfall beteiligten Personen und sonstige Betroffene sollen zur Erleichterung des weiteren Vorgehens durch das Inventar Kenntnis von dem Bestand des Nach...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Norm des Abs. 1 statuiert die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften über den Erbschaftskauf auf andere schuldrechtliche Verträge, die sich auf die Veräußerung einer Erbschaft oder eines Erbteils beziehen, da insoweit die gleiche Interessenlage besteht.[1] Durch die Anwendung insbesondere der Vorschriften über Form und Haftung soll zugleich Umgehungsversuchen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Kürzung des Vermächtnisses muss aufgrund der Beschränkung der Haftung des Erben unter Beachtung der §§ 1990–1992 BGB, § 327 InsO erfolgen. Des Weiteren kann sich das verhältnismäßige Kürzungsrecht daraus ergeben, dass das Hauptvermächtnis wegen eines Pflichtteilsanspruchs (§§ 2318, 2322–2324 BGB) oder nach § 2187 BGB (Berufung auf Haftungsbeschränkungen) gekürzt wi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Eidesstattliche Versicherung, § 2006 BGB

Rz. 8 Auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 2006 BGB soll nach einer verbreiteten Auffassung[16] in den Fällen des § 2000 BGB nicht von dem Erben verlangt werden können. Nach einer anderen – im Vordringen befindlichen – Auffassung soll das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2000 BGB die Möglichkeit eines Nachlassgläubigers, die eidesstattliche Versicherun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Wirkung der Ausschließung

Rz. 4 Da die ausgeschlossene Forderung nicht untergeht, sondern nur die Haftung des Erben für sie beschränkt wird, kann der Nachlassgläubiger sie in gewissen Grenzen noch geltend machen. Macht der Erbe z.B. einen Anspruch geltend, kann der ausgeschlossene Nachlassgläubiger die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§§ 320, 322 BGB) erheben.[4] Der Gläubiger kann sie auch weit...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift des § 2182 BGB regelt wie § 2183 BGB die Haftung des Beschwerten für Mängel an dem vermachten Gegenstand. Grundsätzlich findet er nur auf Gattungs- und Verschaffungsvermächtnissen Anwendung.[1] Keine Anwendung findet die Vorschrift im Falle eines Stückvermächtnisses.[2] Wird eine Sache im Rahmen eines Stückvermächtnisses vermacht, ist davon auszugehen, d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 157 Da der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch eigenständig ist, kann er auch prozessual isoliert geltend gemacht werden. Dies kann u.U. sogar zwingend erforderlich sein, nämlich dann, wenn sich der Anspruch gem. § 2329 BGB unmittelbar gegen den Beschenkten richtet. Soweit ein Durchgriff auf den Beschenkten nicht beabsichtigt is...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2098 Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben

Gesetzestext (1) Sind die Erben gegenseitig oder sind für einen von ihnen die übrigen als Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach dem Verhältnis ihrer Erbteile als Ersatzerben eingesetzt sind. (2) Sind die Erben gegenseitig als Ersatzerben eingesetzt, so gehen Erben, die auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind, im Zweifel als Ersatzer...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 8 Die Kosten der Beglaubigung und die Kosten für die Entgegennahme der Erklärung bei Gericht richten sich nach KV Nr. 12410 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG.[11] Diese hat der Erklärende zu tragen, der jedoch gegen die Erben nach Auftragsrecht einen Erstattungsanspruch hat. Das Verfahren über die Ernennung und über sonstige anlässlich einer Testamentsvollstreckung zu treffende Anordn...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 24 Der Erbe kann die Ausführung einer vom Testamentsvollstrecker unmittelbar bevorstehenden Verfügung durch Klage auf Unterlassen verhindern und deren Erfolg durch die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung sichern.[35] Ebenso ist eine Leistungsklage des Erben möglich, dass Erträge an ihn ausgekehrt werden.[36] Um derartige Probleme nicht auftreten zu lassen, ist es dri...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2063 BGB enthält zwei grundsätzlich verschiedene Regelungen, nämlich einerseits betreffend die Wirkung der Inventarerrichtung durch einen Miterben für die anderen beteiligten Miterben (Abs. 1), andererseits hinsichtlich des Fortbestandes der Haftungsbeschränkung eines im Außenverhältnis bereits unbeschränkt haftenden Miterben im Verhältnis zu seinen übrigen Miterben ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Verteilung der Pflichtteilslast im Innenverhältnis

Rz. 46 Wer im Innenverhältnis der Erben zueinander die Pflichtteilslast zu tragen hat, in welcher Höhe der einzelne Erbe verpflichtet ist und inwieweit die Pflichtteilslast auch die Vermächtnisnehmer und Auflagebegünstigten trifft, ist eine oft nur sehr schwer zu beantwortende Frage. Kipp/Coing [198] stellen hierzu allg. fest, dass im Innenverhältnis grundsätzlich eine gleich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Nachlassverwaltung

Rz. 4 Das Gesetz definiert die Nachlassverwaltung als "eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger" (§ 1975 BGB). Soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist und soweit der besondere Zweck der Einrichtung nicht entgegensteht, finden die Vorschriften der Pflegschaft (§§ 1915 ff. BGB) Anwendung.[6] Der besondere Zweck der Befriedigung der Gläubi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 3 Die Ausführung der letztwilligen Verfügung des Erblassers ist die zentrale Aufgabe des Testamentsvollstreckers. Zu unterscheiden sind hierbei die Anordnung und der bloße Wunsch des Erblassers. Nur Erstere ist vom Testamentsvollstrecker auf jeden Fall – auch gegen den Willen der Erben oder sonstiger Dritter – zu beachten. Demzufolge hat der Testamentsvollstrecker seine ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Kernrechtsbereichtheorie

Rz. 53 Hinsichtlich der sog. Innenseite, also der personenrechtlichen Sphäre, ist die Kernrechtsbereichtheorie entwickelt worden.[80] Diese ist nicht ohne weiteres auf das Testamentsvollstreckerrecht anwendbar und zu differenzieren.[81] Danach sind die Gesellschafterrechte im eigentlichen Sinne wegen ihrer höchstpersönlichen Natur der Ausübung durch einen Dritten nicht zugän...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Antrag eines Nachlassgläubigers (Abs. 2)

Rz. 6 Die Anordnung der Nachlassverwaltung wegen eines Antrags eines Nachlassgläubigers setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird (Abs. 2 S. 2) und noch nicht zwei Jahre seit der Annahme der Erbschaft verstrichen sind (Abs. 2 S. 2). Rz. 7 Ant...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Zwangsvollstreckung

Rz. 25 Ein gegen den Erblasser ergangenes Urteil oder Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 ZPO wirkt auch gegen den Testamentsvollstrecker. I.R.d. Zwangsvollstreckung bedarf es jedoch einer Umschreibung der Vollstreckungsklausel gem. §§ 727, 749, 795 ZPO.[51] Da eine dem § 327 Abs. 2 ZPO entsprechende Regelung fehlt, wirkt die Rechtskraft eines zuungunsten des Erben ergangenen L...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Anspruchsgegner

Rz. 6 Der Anspruch richtet sich gegen den Erben – im Falle des Alleinerben gegen diesen allein und im Falle der Miterben gegen die einzelnen Miterben als Gesamtschuldner.[19] Auch der Nacherbe haftet für die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Für die Kosten der Beerdigung des Vorerben haftet nicht der Nacherbe als solcher, sondern die – mit diese u.U. allerdings identisch...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2325 ff. BGB

Rz. 1 Der ordentliche Pflichtteil ist gem. §§ 2303, 2311 BGB nach dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls real vorhandenen Nachlasses zu berechnen. Würde das Gesetz an dieser Stelle Halt machen, hätte der Erblasser also ohne weiteres die Möglichkeit, das Pflichtteilsrecht seiner nächsten Angehörigen, also deren gesetzlich fixierte und verfassungsrechtlich garantierte[1] Minde...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Ernennungsberechtigung (Abs. 1)

Rz. 2 Der Testamentsvollstrecker ist zur Ernennung eines Nachfolgers oder Mitvollstreckers berechtigt, wenn er gem. § 2002 Abs. 1 BGB das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen hat, also durch Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Es endet mit dem Erlöschen seines Amts. Ferner ist durch Auslegung zu ermitteln, ob zum Zeitpunkt der Ernennung die Berechtigung noc...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Voraussetzungen der Ausschlusswirkung

Rz. 3 Die Einrede kann nur geltend gemacht werden, wenn die Säumnisfrist von fünf Jahren abgelaufen ist. Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls und ist nach den §§ 187 Abs. 1, 188 BGB zu berechnen. Ist der Erblasser z.B. am 5.6.2018 verstorben, endet die Frist mit Ablauf des 5.6.2023. Die Vorschriften über die Hemmung der Verjährung (§§ 203, 206, 207 BGB) sind nicht...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung ist im Zusammenhang mit der nach § 1975 BGB durch die Anordnung der Nachlassverwaltung oder Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens herbeigeführten Sonderung des Nachlasses vom Eigenvermögen zu sehen.[1] Der Grund für die Vermögenssonderung ist, dass den Nachlassgläubigern die Befriedigung aus dem ungeschmälerten Nachlass möglich bleiben soll. Da die m...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Nachlassinventar

Rz. 7 Den Nacherben trifft eine selbstständige Inventarpflicht. Das vom Vorerben bereits errichtete Inventar, §§ 1993 ff. BGB, kommt ihm aber zustatten, Abs. 2. Der Nacherbe braucht also kein neues Inventar zu errichten und muss sich auch nicht ausdrücklich auf das vorliegende Inventar berufen.[17] Voraussetzung ist allerdings, wie sich aus dem Wort "auch" ergibt, dass das I...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Abs. 2

Rz. 4 Der Erblasser hat es in der Hand, durch Teilungsanordnung zu bestimmen, dass Vermächtnisse oder Auflagen nur von einzelnen Miterben zu tragen sind (siehe hierzu § 2048 Rdn 11). § 2046 Abs. 2 BGB betrifft aber bspw. auch den Fall, dass die Pflichtteilslast im Innenverhältnis aufgrund § 2320 BGB nur einen oder einige Miterben trifft. Für diesen Fall schränkt § 2046 Abs. ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Bewertung von Handwerksbetrieben

Rz. 228 Bei kleinen und mittelständischen Unternehmen, zu denen i.d.R. auch Handwerksbetriebe gehören, liefert die Anwendung der Ertragswertmethode nach IDW S 1 nur eingeschränkte verwertbare Ergebnisse. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass der Detaillierungsgrad der verfügbaren Planungsdaten nicht ausreichend ist und der Abhängigkeit des Unternehmenswerts von i...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Testamentsvollstreckerzeugnis, Grundbuch, Handelsregister

Rz. 15 Der Testamentsvollstrecker wird kraft Anordnung durch die Annahme des Amts gem. § 2202 BGB Testamentsvollstrecker und nicht erst durch die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Damit sich der Testamentsvollstrecker im Rechtsverkehr legitimieren kann, erhält er ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder ebenfalls auf Antrag ein Europäisches Nachlasszeugnis. Das...mehr