Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Minderjährige Miterben (§ 1629a BGB)

Rz. 6 § 1629a BGB gewährt dem Minderjährigen einen Schutz davor, dass er mit Schulden oder sonstigen Verpflichtungen, die sein gesetzlicher Vertreter für ihn begründet hat, in die Volljährigkeit "startet". Nach § 1629a Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB sind Verbindlichkeiten, die von einem Erwerb von Todes wegen während der Minderjährigkeit herrühren, auf das Vermögen des Minderjährige...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Miterben haben gemeinschaftlich gehandelt

Rz. 60 Die gemeinschaftlich und offen erkennbar für den Nachlass handelnden Miterben haften nicht mit ihrem Eigenvermögen, sondern ausschließlich mit dem Nachlass.[178] Ist ein Handeln für den Nachlass nicht erkennbar, gilt § 164 Abs. 2 BGB und die Miterben haften auch persönlich. Die Miterben sind jedoch einander nicht verpflichtet, eine persönliche Haftung einzugehen.[179]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Erfüllungsverpflichtung

Rz. 2 Der Verkäufer haftet im Außenverhältnis nach wie vor für die Nachlassverbindlichkeiten, da die Erfüllungspflicht des Abs. 1 nicht wie eine Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB), sondern wie eine Erfüllungsübernahme i.S.v. § 415 Abs. 3 BGB wirkt.[4] Ausgenommen von der Erfüllungspflicht sind Verbindlichkeiten, für deren Nichtbestehen der Verkäufer nach § 2376 BGB haftet. Wir...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Erbe/Beschenkter

Rz. 5 Der Anspruch des vertragsmäßig – nicht einseitig (§ 2299 BGB) – bedachten Vermächtnisnehmers nach § 2288 BGB richtet sich gegen den Erben bzw. die Erbengemeinschaft als Gesamtrechtsnachfolger, unabhängig davon, ob der Erbe bzw. die Erben beschwert sind, § 2174 BGB.[9] Das gilt grundsätzlich auch bei einer Veräußerung oder Belastung nach Abs. 2. Erfolgte die Veräußerung...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Normzweck

Rz. 1 Die Formvorschrift des § 2371 BGB hat Warn-, Beratungs- und Beweisfunktion. Die Vertragsparteien sollen durch das Formerfordernis eine sachkundige Beratung erfahren[1] und auf die Bedeutung und das Risiko eines Kaufvertrages über eine Erbschaft hingewiesen und vor einem übereilten Abschluss gewarnt werden.[2] Daneben bezweckt die Formvorschrift im Interesse der Beteili...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen des Abs. 1

Rz. 5 Rechtsfolge des Abs. 1 ist infolge Verweisung die entsprechende Anwendung der §§ 2371–2384 BGB. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgeschäfts eine Modifizierung der Bestimmungen des Erbschaftskaufs erfordern.[20] Uneingeschränkt anwendbar sind jedoch das Formerfordernis des § 2371 BGB und die Haftung gegenüber Nachlassgläubigern nach...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das rechtzeitig errichtete Inventar begründet im Verhältnis des Erben zu den Nachlassgläubigern die Vermutung, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden waren (§ 2009 BGB). Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inventars werden andererseits durch die Bestimmungen der §§ 2002, 2003 BGB nicht gewährleistet. Deshalb ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Ausschluss der Einreden gegenüber dinglich berechtigten Nachlassgläubigern (Abs. 2)

Rz. 3 Der Ausschluss der Einreden der §§ 2014, 2015 BGB gegenüber dieser Gruppe der Nachlassgläubiger setzt voraus, dass sie Befriedigung aus denen ihnen haftenden Gegenständen suchen, also ihre dinglichen (nicht obligatorischen) Ansprüche geltend machen. Sie werden auch nicht von dem Aufgebot betroffen (§ 1971 BGB). Das Gleiche gilt für Nachlassgläubiger, die vor dem Erbfal...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erbe, der Nachlassverbindlichkeiten tilgt, besorgt den Nachlass betreffende Geschäfte, gleichgültig, ob er dabei eigene oder Mittel aus dem Nachlass verwendet.[1] Die Vorschrift des § 1979 BGB bestimmt nun, unter welchen Voraussetzungen derjenige Erbe, der Nachlassverbindlichkeiten aus eigenen Mitteln beglichen hat, Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann, und de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Gegenstand des Herausgabeanspruchs

Rz. 6 Die Nutzungen sind, soweit sie noch vorhanden sind, in Natur herauszugeben. Ist der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe nicht in der Lage, hat er nach §§ 818 Abs. 2 u. 3, 2021 BGB den Wert zu erstatten. Dies gilt auch für die Fälle, in welchen lediglich ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch besteht.[7] Für die schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen haftet der gutgläubig...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VII. Haftungsfragen für den Berater

Rz. 58 Die Beratung des Erben in Bezug auf die mögliche Geltendmachung von Maßnahmen der Haftungsbeschränkung ist sehr schwierig. In besonders kurzer Zeit muss sich der Berater darüber klar sein, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Ein Unterlassen kann zur Haftung des Beratenden führen. Die Probleme sind so zahlreich, dass sie nicht vollständig als spezielle Haftungsfragen a...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 5 Liegt entsprechend den obigen Ausführungen (siehe Rdn 2 ff.) die Einsetzung einzelner Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil vor, so sieht § 2093 BGB als Rechtsfolge die Anwendung der Ergänzungsregeln der §§ 2089–2092 BGB sowie die Anwachsung gem. § 2094 S. 2 BGB innerhalb dieser Erbengruppe vor. Dies wirkt sich praktisch in folgenden Fällen aus: Im Zweifel und man...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Fünfjährige Säumnis des Gläubigers

Rz. 6 Auch ohne Durchführung eines Aufgebotsverfahrens können die Miterben bei einer mindestens fünfjährigen Untätigkeit des Nachlassgläubigers in den Genuss der Haftungsbeschränkung nach Nr. 2 gelangen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Fristlauf ist der Tod des Erblassers (§ 1974 Abs. 1 S. 1 BGB) oder der für den Fall der Todeserklärung gleichgestellte Zeitpunkt der Re...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Mandant ist als Miterbe Schuldner

Rz. 22 Wenn der Mandant als Miterbe Schuldner einer Forderung ist, so muss das Ziel der anwaltlichen Tätigkeit einerseits der Schutz des Nachlasses, andererseits aber auf jeden Fall der Schutz des Eigenvermögens des Miterben sein. Der Miterbe kann die Zwangsvollstreckung in das nicht zum Nachlass gehörende Vermögen nur dann verhindern, wenn die Beschränkung seiner Haftung im...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Beschränkung des Testamentsvollstreckers, nur Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind, wird durch § 2207 BGB abgeschwächt, indem der Erblasser durch Anordnung diese Beschränkung aufheben kann. Die erweiterte Verpflichtungsbefugnis muss durch den Erblasser im Rahmen einer letztwilligen Verfügung angeordnet ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Kosten

Rz. 29 Für die Kosten, die durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft entstehen, haften gem. § 24 GNotKG allein die Erben nach Maßgabe der Vorschriften des BGB über Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 ff. BGB). Damit gilt auch § 1975 BGB, wonach sich die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt, wenn zum Zweck der Befriedigung der Nachl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung

Rz. 11 Die Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung führt zur unbeschränkten Haftung des Erben demjenigen Nachlassgläubiger gegenüber, der die Eidesleistung verlangt hatte (Abs. 3 S. 1). Sie betrifft auch nur diejenige Forderung, die der Nachlassgläubiger in seinem Antrag angegeben hatte.[27] Darüber hinaus wird angenommen, dass die Weigerung auch den Wegfall der Volls...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Gefahrübergang (S. 1)

Rz. 2 Der Gefahrübergang erfolgt nach S. 1 mit Vertragsabschluss. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer das Risiko, seine vertraglichen Leistungen erbringen zu müssen, auch wenn zur Erbschaft gehörende Gegenstände durch Zufall untergehen oder eine Verschlechterung erfahren. Der Verkäufer behält seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung, ohne dass sich der Käufer auf § 326 Abs. 1 S...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Anordnung

Rz. 3 Die Anordnung der Umverteilung hat durch Testament oder Erbvertrag zu erfolgen. Eine ausdrückliche Anordnung ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn sich die Absicht des Erblassers aus dem Gesamtzusammenhang ergibt.[3] Rz. 4 Ist jedoch aus einem notariellen Testament die nach § 2324 BGB getroffene Umverteilung der Pflichtteilslast nicht eindeutig zu erkennen und erwächs...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 4 Die Beweislast trifft diejenige Partei, die sich auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis beruft. Die Einwilligungserklärung kann trotz § 2207 BGB nach § 2206 Abs. 2 BGB von den Erben im Wege einer Klage verlangt werden.[6] Voraussetzung ist aber, dass die Handlung zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung erforderlich war. Wird die Einwilligung außergerichtlich ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2147 ff.... / D. Beschwerter

Rz. 28 Der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer kann mit einem Vermächtnis beschwert werden (§ 2147 S. 1 BGB). Rz. 29 Der Erbe ist mit dem Vermächtnis beschwert, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat (§ 2147 S. 2BGB). Die rechtliche Stellung des Erben (gesetzlicher Erbe, gewillkürter Erbe, Alleinerbe, Miterbe) ist unerheblich. Den Ersatzerben oder den unter einer aufsch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Nach dem Wortlaut des § 2000 S. 2 BGB ist nur ausgeschlossen, dass eine Inventarfrist gesetzt wird. Dem steht nicht entgegen, dass der Erbe trotz angeordneter Nachlassverwaltung oder eröffnetem Nachlassinsolvenzverfahren freiwillig ein Inventar errichtet. Ein Interesse daran kann der Erbe z.B. haben, um die Vermutungswirkung des § 2009 BGB herbeizuführen.[3] Die Bestim...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Normzweck des § 2372 BGB ist es, den Käufer wirtschaftlich und schuldrechtlich so zu stellen, als wäre er anstelle des Verkäufers Erbe geworden.[1] Der Käufer soll daher die Vorteile erhalten, die sich für den Erben aus dem Wegfall eines Vermächtnisses (§§ 2160 ff. BGB) oder einer Auflage (§ 2196 BGB) oder aus der Ausgleichungspflicht eines anderen Miterben (§§ 2050 ff...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist angelehnt an diejenige des § 1951 BGB über die Berufung des Erben zu mehreren Erbteilen. Sie knüpft an die dortigen Unterscheidungen an und bestimmt, im Falle der Berufung des Erben zu mehreren Erbteilen, dass sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so bestimmt, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift will den Erbeserben (Erben eines Erben) schützen und überträgt deshalb die Regelung des § 1952 Abs. 2 BGB auf die Inventarfrist des § 1995 BGB und die Wiedereinsetzungsfrist des § 1996 Abs. 2 BGB. Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der Wiedereinsetzungsfrist, muss sich der Erbeserbe zunächst nicht um die Haftungsbeschränkung kümmern, s...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Inventaruntreue, § 2005 BGB

Rz. 7 Liegen die unter den Rdn 3–6 genannten Voraussetzungen vor, kann der Erbe sein Recht zur Beschränkung der Haftung nicht (mehr) durch den fruchtlosen Ablauf einer Inventarfrist nach § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB verlieren. Hatte der Erbe aber bereits vor dem Zeitpunkt der Anordnung der Nachlassverwaltung bzw. vor der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (freiwillig oder a...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Rechtsfolgen

Rz. 4 Der dargestellte Normzweck wird mittels der Fiktion erreicht, dass im Falle der genannten Beschwerungen eben doch zwei gesonderte Erbteile vorliegen. Durch diese Fiktion werden zwei selbstständige Erbteile ("ursprünglicher Erbteil" – "anwachsender Erbteil") und damit zwei getrennte Haftungsmassen fingiert. Dies hat zur Folge, dass sich die Erfüllung der Vermächtnisse b...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Gegenstand

Rz. 5 Dem Beschwerten wird die Pflicht auferlegt, dem Bedachten Sachen (nebst Zubehör), Rechte (Nießbrauch) an Sachen oder Forderungen zu verschaffen.[12] Das gilt auch, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seiner Testamentserrichtung wusste, dass sich der Gegenstand später nicht mehr im Nachlass befinden wird.[13] Bedenken gegen die Wirksamkeit eines Verschaffungsvermächtnisses e...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Haftungsverschärfung

Rz. 4 Der Erbschaftsbesitzer haftet nach § 989 BGB dem Erben nun schuldhaft für alle Schäden, die ihm durch Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe von streitbefangenen Erbschaftssachen entstehen.[6] Der Ersatzanspruch des Herausgabeberechtigten im Fall der Unmöglichkeit der Herausgabe des Nachlassgegenstandes (hier: Aktiendepots) umfasst desse...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsätzliches

Rz. 8 Der mit einem unzureichenden Erbteil i.S.d. § 2305 BGB bedachte Pflichtteilsberechtigte bleibt grundsätzlich zu dem ihm hinterlassenen Bruchteil Erbe. Der Pflichtteilsrestanspruch besteht in der Differenz zwischen dem Wert des zugewendeten Erbteils und dem Pflichtteil (= Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils). Soweit der zugewendete Erbteil reicht, ist ein Pflicht...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 "Inventarfrist" im Sinne dieser Bestimmung ist die ursprüngliche Inventarfrist (§§ 1994 Abs. 1 S. 1, 1995 Abs. 1 und 2 BGB),[1] die auf Antrag verlängerte Frist (§ 1995 Abs. 3 BGB), die neu bestimmte Frist (§ 1996 Abs. 1 BGB) und die bei unabsichtlicher Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit neu bestimmte Frist (§ 2005 Abs. 2 BGB). Eine Hemmung der Jahresfrist des § 1996...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Alternativen

Rz. 45 Als Alternative zu den Ersatzlösungen ist eine sog. Umwandlungsanordnung an den Testamentsvollstrecker in Betracht zu ziehen. Diese kann als Auflage für den Erben formuliert werden, wonach das Unternehmen durch den Testamentsvollstrecker entweder in eine GmbH oder Aktiengesellschaft gem. §§ 125, 135 Abs. 2, 152 S. 1 UmwG umgewandelt werden soll. Das Verwaltungsrecht d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / ee) Besonderheiten bei der Bewertung von KG-Anteilen

Rz. 305 Ob und wie sich die unterschiedlichen Haftungsrisiken der Komplementäre und der Kommanditisten auf die Anteilsbewertung auswirken, ist bislang ungeklärt. Die Rechtsprechung hat diesen Gesichtspunkt in der Vergangenheit praktisch noch nicht problematisiert.[924] Im Hinblick auf die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung und die steigende Zahl der Firmeninsolvenzen kommt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Erbrechtsanmaßung

Rz. 7 Während in objektiver Hinsicht vorausgesetzt wird, dass der Anspruchsgegner "etwas" erlangt hat, muss in subjektiver Hinsicht der Vermögensvorteil durch Anmaßung eines dem Anspruchsgegner nicht oder nicht in diesem Umfang [14] zustehenden Erb- oder Miterbenrechts erlangt sein. Erbschaftsbesitzer ist demnach, wer Erbschaftsgegenstände aufgrund einer Erbrechtsanmaßung erl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Einzelfragen

Rz. 6 Die Einigung über einen Teilungsplan ist noch keine vollzogene Nachlassteilung.[15] Auch die Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG führt selbst dann nicht zu einer Nachlassteilung, wenn das Grundstück der einzige Nachlassgegenstand war, da der Erlös aus der Versteigerung als Surrogat zum Gegenstand des weiterhin ungeteilten Nachlasses wird.[16] Dagegen steht einer ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Zwangsvollstreckung

Rz. 7 Der Hauptvermächtnisnehmer muss sich zunächst – wie der Erbe – im Erkenntnisverfahren die Haftungsbeschränkung im Urteil vorbehalten lassen (§ 780 ZPO).[8] Im Fall eingeschränkter Haftung ist das Instrument der Vollstreckungsgegenklage nach § 786 ZPO zu beachten. Die Vorschriften der §§ 780 Abs. 1, 781, 785 ZPO sind danach entsprechend anwendbar. Zudem können ggf. Antr...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Bösgläubigkeit

Rz. 2 Der Erbschaftsbesitzer ist bösgläubig, wenn er bei Beginn des Erbschaftsbesitzes weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass er nicht Erbe geworden ist.[5] Insoweit ist der Begriff der "Kenntnis" etwas irreführend und stellt wohl ein Redaktionsversehen dar.[6] Sowohl die Vorschrift des § 990 BGB als auch § 818 Abs. 4 BGB lassen für die Haftung des Erbschaf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Klauselumschreibung

Rz. 24 Das Leistungsurteil gegen den Testamentsvollstrecker kann jederzeit gegen den Erben umgeschrieben werden, sofern der Titel nach § 327 Abs. 2 ZPO auch gegen ihn wirkt. Aus diesem umgeschriebenen Titel ist dann auch eine Zwangsvollstreckung in das Eigenvermögen des Erben möglich, wobei allerdings nunmehr der Erbe die Beschränkung seiner Haftung geltend machen kann, auch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / e) Gesamtschulden

Rz. 30 Bei gesamtschuldnerischer Haftung, z.B. von Ehegatten, ist für die Berücksichtigung der Nachlassverbindlichkeiten das Innenverhältnis maßgebend;[170] haftet der Überlebende im Innenverhältnis allein, so ist der Nachlass durch die gesamtschuldnerische Mithaftung nicht belastet und die Verbindlichkeit wird bei der Bewertung des Nachlasses nicht berücksichtigt.[171]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Anfechtbare Erwerbstitel

Rz. 9 Wird durch Anfechtung bzw. Erbunwürdigkeitserklärung das Erbrecht rückwirkend nach §§ 142, 2078, 2079, 2344 BGB entzogen, so greift ebenfalls die Haftung aus §§ 2018 ff. BGB ein.[27] Es spielt dabei keine Rolle, ob sich der von der Anfechtung Betroffene trotz der Beseitigung seiner Erbenstellung noch ein Erbrecht anmaßt oder nicht.[28] Erbschaftsbesitzer ist nach erfol...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Gestaltungshinweise, Haftungsfallen

Rz. 15 Sieht man vom Sonderfall des Nachlassinsolvenzverfahrens ab, hat der Miterbe hier ernsthafte Gestaltungsmöglichkeiten nur über das Rechtsinstitut des Aufgebotsverfahrens. Dabei sind unter Berücksichtigung der Anzahl der Miterben, der zu verteilenden Masse sowie der "Übersichtlichkeit" des Nachlasses der eventuelle Nutzen einer Beschränkung auf eine anteilige Haftung s...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 15. Unternehmen (einzelkaufmännisches)

Rz. 47 Das einzelkaufmännische Unternehmen bzw. ein Handelsgeschäft ist nach § 22 HGB vererblich und fällt in den Nachlass.[163] Auch gewerbliche Unternehmen, wie bspw. ein Handwerksbetrieb des Erblassers, sind vererblich.[164] Die Firma selbst bzw. der Name geht grundsätzlich mit dem einzelkaufmännischen Unternehmen auf die Erben über. Er kann hiervon auch nicht getrennt "v...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Höchstbetragshypothek

Rz. 7 Nach Abs. 3 findet § 2166 BGB auf eine Höchstbetragshypothek (§ 1190 BGB) grundsätzlich keine Anwendung. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass die Hypothek zunächst dafür bestimmt ist, Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen zu sichern. Grundsätzlich wird das aufgenommene Geld schließlich auch nicht für das Grundstück verwendet oder wurde bei der Bestellu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Mandant ist Gläubiger

Rz. 23 Ist der Mandant Gläubiger einer gegen eine Erbengemeinschaft gerichteten Forderung, muss das Ziel der anwaltlichen Tätigkeit sein, einerseits Zugriff auf den gesamten Nachlass zu erhalten, andererseits aber auch auf das Eigenvermögen der Miterben. Rz. 24 Für eine Zwangsvollstreckung in den ungeteilten Nachlass sind gem. § 747 ZPO alle Miterben gleichlautend zu verurtei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Nachlassverwaltung

Rz. 19 Die Nachlassverwaltung dient vor allem dem Interesse des Erben. Er kann mit ihr sein Haftungsrisiko bei einem unübersichtlichen Nachlass begrenzen. Er kann weiterhin zur Entledigung lästiger Auseinandersetzung mit den Nachlassgläubigern die Nachlassverwaltung wählen. Gegenüber der Ausschlagung ist die Nachlassverwaltung stets das flexiblere Instrument. Sie ist auch zu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Kein Verzicht auf das Recht der Haftungsbeschränkung des Erben

Rz. 3 Die Vorschrift stellt schlicht fest, dass weder Nachlasspfleger noch der Nachlassverwalter auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten kann. Dabei geht das Gesetz davon aus, dass der Erbe selbst auf das Recht der Haftungsbeschränkung verzichten kann. Das kann er nach einhelliger Auffassung sowohl vertraglich als auch durch eine einseitige Erklärung gegenüber ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 10 Aufgrund der Erlangung des Erbschaftsgegenstandes durch eine Straftat bzw. verbotene Eigenmacht bestimmt sich die Haftung des Erbschaftsbesitzers nun nach §§ 249 ff., 823 ff. BGB. Die Haftungsverschärfung wirkt dabei immer nur für den konkreten Gegenstand, den der Erbschaftsbesitzer durch die Straftat oder verbotene Eigenmacht erlangt hat.[16]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Ist ein nur der Gattung nach bestimmter Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften des § 433 Abs. 1 Satz 1, der §§ 436, 452 und 453. 2Er hat den Gegenstand dem Vermächtnisnehmer frei von Rechtsmängeln im Sinne des § 435 zu verschaffen. 3§ 444 findet entsprechende Anwendung. (2) Dasselbe gilt im Zweifel...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Nach Ausübung

Rz. 16 Bei Ausübung des Vorkaufsrechts treten die Miterben in den geschlossenen Erbteilskaufvertrag mit allen Rechten und Pflichten ein, § 464 Abs. 2 BGB. Da das Vorkaufsrecht lediglich schuldrechtlich wirkt, erwerben die Miterben im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses einen Anspruch auf Übertragung des Erbteils.[41] Sie haben dem Käufer einen etwaig bereits bezahl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Insolvenz des vorläufigen Erben/des Nachlasses

Rz. 16 In der Nachlassinsolvenz ist § 1959 BGB unanwendbar (§§ 316 Abs. 1, 80 InsO). Für den vorläufigen wie für den endgültigen Erben besteht im Fall der Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz auch eine Haftung nach § 1978 BGB.[39] In der Insolvenz über das Vermögen des vorläufigen Erben ist die Trennung der Vermögensmassen zu beachten, so dass einseitige empfangsbedürft...mehr