Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Haftung mehrerer Testamentsvollstrecker (Abs. 2)

Rz. 11 Mehrere Testamentsvollstrecker haften nach Abs. 2 als Gesamtschuldner.[32] Für den Bereich des Verschuldens bei mehreren Testamentsvollstreckern muss eine Zurechnung i.d.R. ausscheiden, da § 2219 Abs. 2 BGB ein Verschulden bei jedem einzelnen Testamentsvollstrecker fordert.[33] Wenn jedoch der einzelne Testamentsvollstrecker einen gesonderten Wirkungskreis übertragen ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Haftung des Nachlassschuldners gegenüber dem Erben

Rz. 12 Hat der Nachlassschuldner eine Verbindlichkeit gegenüber dem Erbunwürdigen erfüllt, so wird er im Fall des § 2367 BGB durch Leistung an den Erbscheinserben von der Verbindlichkeit befreit.[8] Umstritten ist, ob der durch den Wegfall des Unwürdigen berufene Erbe gem. § 407 BGB analog eine Leistung des Nachlassschuldners gegen sich geltend lassen muss, wenn dem Nachlass...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Haftung für Kosten und Gebühren

Rz. 16 Im Verhältnis des fordernden Miterben zu seinem Anwalt, zum Gericht oder Gegner haftet der Miterbe grundsätzlich zunächst persönlich und alleine für die angefallenen Kosten und Gebühren. Unter den Voraussetzungen des § 2038 BGB kann jedoch die Erbengemeinschaft ebenfalls verpflichtet werden (siehe § 2038 Rdn 62). Nach den Grundsätzen des § 2038 BGB richtet sich auch d...mehr

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Haftung des GmbH-Geschäftsf... / 1.2 Haftungsgefahr: Unzureichende Eindämmung des Handelns der Gesellschafter

Der Geschäftsführer ist der Gesellschafterversammlung untergeordnet. Er hat die Weisungen der Gesellschafterversammlung zu erfüllen. Dies gilt allerdings nicht für gesetzeswidrige Weisungen. Diese Unterordnung steht in Konkurrenz zur Kontrolle über einzelne Gesellschafter, die ggf. zum Nachteil der GmbH handeln. Insbesondere, wenn der Gesellschafter auch gleichzeitig Geschäf...mehr

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Haftung des GmbH-Geschäftsf... / 2.2 Haftungsgefahr: Das Risiko der Insolvenzverschleppung

Ein weiteres haftungsträchtiges Feld betrifft die Insolvenzverschleppung. Ist die Gesellschaft insolvenzreif, muss der Geschäftsführer unverzüglich – spätestens innerhalb von 3 Wochen bei Zahlungsunfähigkeit bzw. 6 Wochen bei Überschuldung (§ 15a I 2 InsO) – den Insolvenzantrag stellen. Von einer Insolvenzreife spricht man dann, wenn die Gesellschaft überschuldet oder zahlun...mehr

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Haftung des GmbH-Geschäftsf... / 2.3 Haftungsgefahr: Zahlungen an Gesellschafter, die zur Zahlungsunfähigkeit führen

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab 1.11.2008 einen neuen Haftungstatbestand eingeführt, der für den Geschäftsführer sehr gravierend sein kann: Der Geschäftsführer hat der GmbH Zahlungen an Gesellschafter zu erstatten, die er schuldhaft veranlasst hat, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen. Praxis-Beispiel Zahlung des Verkaufserlöses an den Gesellschafte...mehr

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Haftung des GmbH-Geschäftsf... / 1 So haftet der Geschäftsführer gegenüber der GmbH

Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die Geschäfte der GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu führen. Fügt der Geschäftsführer dem Gesellschaftsvermögen durch schuldhaftes Verhalten Schaden zu, muss er diesen Schaden ersetzen. Die Haftung wird von der Gesellschafterversammlung per Beschluss geltend gemacht und gegebenenfalls gerichtlich für die GmbH durc...mehr

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Haftung des GmbH-Geschäftsf... / 1.1 Haftungsgefahr: Unzureichende Absicherung von Geschäften der GmbH

Der Geschäftsführer muss Schaden von der GmbH abwenden. Dazu gehört es, Forderungsausfälle abzusichern. Der Geschäftsführer muss die Bonität des Vertragspartners jedenfalls bei größeren Geschäften vor Vertragsschluss prüfen, er darf Ware nur unter Vereinbarung von Eigentumsvorbehalt liefern, gegebenenfalls sind die Sicherheiten für gewährte Anzahlungen zu verlangen, z. B. Ba...mehr

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Haftung des GmbH-Geschäftsf... / 3.1 Wann handelt der faktische Geschäftsführer wirklich für die GmbH?

In einem Urteil führt der BGH aus, dass eine Person als faktischer GmbH-Geschäftsführer hafte, wenn der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft nachhaltig prägt. Dazu muss er über die interne Einwirkung auf die Satzung hinaus durch eigenes Handeln im Außenverhältnis die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans maß...mehr

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Haftung des GmbH-Geschäftsf... / 1.5 Haftungsgefahr: Nachteilige Verträge

Der Geschäftsführer kann sich gegenüber der GmbH vor allem dann schadensersatzpflichtig machen, wenn er für die Gesellschaft nachteilige Verträge abschließt. Praxis-Beispiel Streichung der Kundenschutzklausel Eine GmbH vertreibt über Vertragshändler Softwareprodukte. Die Vertragshändler übernehmen hierbei auch die Schulungen und den Support vor Ort. Grundlage ist ein Rahmenver...mehr

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Haftung des GmbH-Geschäftsf... / 1.4 Haftungsgefahr: Entgangene Subventionen

Der Geschäftsführer haftet für jeden Schaden, den er der Gesellschaft schuldhaft zufügt. Dies kann auch der Fall sein, wenn der Geschäftsführer nicht dafür sorgt, dass die zweckentsprechende Verwendung von Subventionen ausreichend dokumentiert wird. Ein Geschäftsführer haftet gegenüber seiner GmbH auch, wenn er es unterlässt, der GmbH zustehende Subventionen durchzusetzen. P...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Rz. 70 Wird durch das Gesetz (z.B. bei Freiberufler GmbH) oder die Satzung die Ausübung der Gesellschafter durch fremde Dritte ausgeschlossen, dann ist eine Testamentsvollstreckung an der "Innenseite" ausgeschlossen, aber an der "Außenseite" zulässig.[116] Eine Testamentsvollstreckung ist im Recht der GmbH ohne Weiteres zulässig, wobei der Geschäftsanteil kraft eigenen Rechts...mehr

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Haftung des GmbH-Geschäftsf... / 1.3 Haftungsgefahr: Geschäfte ohne Rückendeckung der Gesellschafterversammlung

In der Praxis treten immer wieder Fälle auf, in denen der Geschäftsführer seine im Innenverhältnis bestehenden Kompetenzen überschreitet. Häufig setzt er sich über Gesellschafterbeschlüsse oder Vorgaben im Anstellungsvertrag bzw. im Gesellschaftsvertrag hinweg. Auch deswegen kann er gegenüber der GmbH haften. So hatte das Kammergericht Berlin über folgenden Fall zu entscheid...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Verbindlichkeiten aus dem Betrieb einer Einzelfirma

Rz. 44 Für den Erben eines Einzelkaufmannes ergibt sich die Haftung – auch – für die Geschäftsverbindlichkeiten des Erblassers zunächst aus § 1967 BGB. Es ist zwischen der erbrechtlichen und der handelsrechtlichen Haftung streng zu unterscheiden.[103] Diese Haftung wird durch die Bestimmung des § 27 HGB wesentlich modifiziert, wenn der Erbe das Handelsgeschäft des Erblassers...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / I. Allgemeines

Rz. 3 Nach § 1967 Abs. 1 BGB "haftet" der Erbe "für die Nachlassverbindlichkeiten". Damit übernimmt der Erbe nicht nur das Vermögen des Erblassers (§ 1922 BGB), sondern auch dessen Verbindlichkeiten. Die Bestimmung legt damit den Grundsatz der (zunächst) unbeschränkten Haftung des Erben fest. Jeder Erbe hat jedoch das Recht, diese Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Zur...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VII. Entsprechende Anwendbarkeit der §§ 1990 f. BGB

Rz. 37 Die Bestimmungen der §§ 1990, 1991 BGB finden entsprechende Anwendung: [108]mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / C. Erbenhaftung in der anwaltlichen Praxis – Beratungshinweise

Rz. 20 Für den Rechtsanwalt steht stets die Beratung in Bezug auf die Erbenhaftung im Mittelpunkt seiner Tätigkeit bei der Beratung des Erben. Betroffen sind vor allem diejenigen Fälle, in denen es um unternehmensrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Fragen geht. Die Beratung hat hier bei dem potenziellen Erben einzusetzen und Lösungsmöglichkeiten schon für die Lebzeiten z...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1975–199... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 In Ergänzung zu § 2382 BGB regelt § 2383 BGB den Umfang der Haftung des Käufers für Nachlassverbindlichkeiten und die Möglichkeiten seiner Haftungsbeschränkung. Nach dem Normzweck soll mit dem Abschluss des Kaufvertrages eine Universalsukzession des Käufers in die Passiva der Erbschaft erfolgen.[1] Die Haftung des Käufers wird im Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der in § 2058 BGB niedergelegte Grundsatz der persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung der Miterben tritt neben die gesamthänderische Haftung der Erben nach § 2059 Abs. 2 BGB. Durch jene Haftung des einzelnen Miterben soll sichergestellt werden, dass dieser auf eine Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hinwirkt (vgl....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 1967 BGB bestimmt (zunächst) ohne jede Einschränkung, dass der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Sie manifestiert damit den Grundsatz der unbeschränkten Erbenhaftung, die solange fortbesteht, bis es aufgrund einer Maßnahme des Erben (nach den §§ 1975 ff. BGB) oder eines Nachlassgläubigers zu einer Haftungsbeschränkung – auf den Nachlas...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1975–199... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmungen des Untertitels 3 betreffen die Beschränkung der Haftung des Erben. Was damit im Grundsatz gemeint ist, wurde in der Einführung zu den §§ 1967–2017 BGB im Einzelnen angeführt. Während sich die Bestimmungen des Untertitels 2 mit zwei Fällen der Beschränkung der Haftung des Erben einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber (§§ 1973, 1974 BGB) befassen, bestim...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Zum Verständnis der Terminologie ist klarzustellen, dass, wenn der Gesetzgeber in dieser Vorschrift von der "unbeschränkten Haftung" des Erben spricht, er die "unbeschränkbare Haftung" des Erben meint.[1] Ausgehend davon versucht nun die Bestimmung eine zusammenfassende Aufzählung der Rechtsfolgen zu geben, die der Verlust des Rechts zur Haftungsbeschränkung mit sich b...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bösgläubigkeit des Erbschaftsbesitzers führt ebenfalls zu einer Steigerung seiner Haftung; er haftet wie der gutgläubige Erbschaftsbesitzer nach Eintritt der Rechtshängigkeit. Darüber hinaus begründet § 2024 BGB für den bösgläubigen Erbschaftsbesitzer eine weitergehende Haftung wegen Verzugs. Die Haftungssteigerung erfasst anders als bei § 2023 BGB sowohl den dingl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Innenverhältnis

Rz. 2 Sind mehrere beschwert, ist zwischen der Haftung im Außenverhältnis und der Lastenverteilung im Innenverhältnis zu unterscheiden. So kann der Erblasser die Haftung im Außenverhältnis abweichend von der Lastentragung im Innenverhältnis regeln, indem bei gesamtschuldnerischer Haftung (Außenverhältnis) einem von den Bedachten im Innenverhältnis die Last insgesamt auferleg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Treuhandlösung

Rz. 37 Bei der Treuhandlösung führt der Testamentsvollstrecker das Handelsgeschäft treuhänderisch und im eigenen Namen für die Erben fort. Er wird im Handelsregister eingetragen und tritt nach außen nicht als Testamentsvollstrecker, sondern als Inhaber auf. Dabei sind zwei Formen zu unterscheiden: zum einen die Verwaltungs- oder Ermächtigungstreuhand, zum anderen die Vollrec...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt, dass sich die Haftung auf den Nachlass beschränkt, wenn die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist. Damit legt das Gesetz einen wichtigen Grundsatz der Haftungsbeschränkung fest: die amtliche Nachlassabsonderung. Die Verwaltung des Nachlasses wird dem Erben im Falle der Nachlassverwaltung und des (fremdve...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Gesellschafteranteile an einer OHG

Rz. 51 Die Haftung für Verbindlichkeiten eines OHG-Gesellschafters ist ähnlich der Haftung bei der Fortführung der Einzelfirma. Es muss unterschieden werden, ob die Gesellschaft durch den Erbfall aufgelöst wird oder ob sie – mit dem Erben oder auch ohne ihn – fortgesetzt wird.[117] Rz. 52 Grundsätzlich wird die OHG durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Hat der Testamentsvollstrecker eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen, so kann er nach § 2219 BGB haften. Handelt es sich bei dem Testamentsvollstrecker um eine Person mit besonderen Qualifikationen, wie z.B. die eines Rechtsanwalts, ist der Maßstab dieses Berufes ausschlaggebend. Ist der Testamentsvollstrecker Berufsträger, wie Rechtsanwalt, Notar oder Steuerbera...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Dürftigkeitseinrede

Rz. 8 Nach Eintritt des Nacherbfalls kann der Vorerbe seine Haftung nicht mehr durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beschränken.[15] Aufgrund dessen gewährt ihm Abs. 2 die Dürftigkeitseinrede gem. §§ 1990, 1991 BGB. Der Vorerbe kann seine Haftung danach auf dasjenige beschränken, was ihm aus dem Nachlass verblieben ist, also auf die aus dem Nachlass gezogenen Nutz...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Verlust des Rechts zur Haftungsbeschränkung nur einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber (Abs. 2)

Rz. 10 Im Unterschied zu Abs. 1 sind hier diejenigen Fälle angesprochen, in denen der Erbe nur einzelnen Gläubigern gegenüber unbeschränkbar haftet. Das ist dann der Fall, wenn er sich weigert, die Richtigkeit eines von ihm erstellten Inventars an Eides statt zu versichern (§ 2006 Abs. 1 BGB), wenn er sich die Beschränkung seiner Haftung nicht gem. § 780 Abs. 1 ZPO hat vorbe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 10 Anders als § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB stellt § 2060 BGB keine Einrede dar, sondern ist von Amts wegen zu berücksichtigen, sobald eine der Prozessparteien den entsprechenden Tatsachenvortrag in den Rechtsstreit eingebracht hat. Liegen die Voraussetzungen des § 2060 BGB vor, zieht dies demnach nicht einen – bei § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB regelmäßig nur befristet wirkenden – Vor...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1993–2013 BGB

Rz. 1 Der vierte Unterabschnitt regelt im Einzelnen die Errichtung des Inventars und die unbeschränkte Haftung des Erben in den Fällen, in denen er durch Fristversäumnis und Inventarvergehen (Inventaruntreue und Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung) das Recht auf Beschränkung seiner Haftung verliert. Nicht geregelt sind allerdings einige weitere Fälle des Verlustes...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben. 2Er haftet unbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt haftet. 3Beschränkt sich die Haftung des Käufers auf die Erbschaft, so gelten seine Ansprüche aus dem Kauf als zur Erbschaft gehörend. (2) Die Errichtung des Inventars durch den Verkäufer oder d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Verbindlichkeiten des Kommanditisten einer KG

Rz. 56 Die Haftung des Erben eines Kommanditisten ist umstritten.[124] Der Tod eines Kommanditisten hat die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge (§ 177 HGB). Deshalb fällt der Gesellschaftsanteil des Kommanditisten an seine(n) Erben.[125] Für die im Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden Geschäftsschulden (Altschulden) haftet der eintretende Erbe mit dem Kommanditanteil, a...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2058–2063 BGB

Rz. 1 Die zentralen Regelungen für die Haftung des Erben finden sich in §§ 1967–2017 BGB. Diese werden in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht ergänzt durch die Regelungen der §§ 780–785 ZPO. Dabei gehen – wie der Wortlaut zeigt – die genannten Normen beider Gesetze von dem (in der Praxis eher die Ausnahme bildenden) Regelfall eines Alleinerben aus, entfalten aber auch bei Mit...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Weisungsgeberlösung

Rz. 41 Des Weiteren kann der Testamentsvollstrecker im Außenverhältnis das Handelsgeschäft freigeben und sich im Innenverhältnis die Entscheidungsbefugnis vorbehalten.[61] Der Erbe führt somit das Einzelunternehmen im Außenverhältnis weiter fort. Voraussetzung ist eine entsprechende Anordnung des Erblassers nach Maßgabe des § 2208 Abs. 2 BGB oder aber eine direkte Einigung m...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Mit der sog. Dürftigkeitseinrede steht dem Erben ein relativ einfacher Weg der Haftungsbeschränkung allen Nachlassgläubigern gegenüber zur Verfügung. Die Notwendigkeit der Bereitstellung einer weiteren Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung ergibt sich daraus, dass die in § 1975 BGB vorgesehenen Mittel hierzu versagen, wenn eine den Verfahrenskosten entsprechende Nachlas...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Aufgebotsverfahren

Rz. 4 Das Verfahren selbst ist im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt (§§ 433–451 und 454–464 FamFG). Sachlich zuständig ist nach § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 7 GVG stets das Amtsgericht. Das Verfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die örtliche Zuständigkeit richtet s...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Durchgriff auf den Beschenkten/Enthaftung des Erben

Rz. 10 Der Beschenkte haftet nur, wenn der Erbe zur Pflichtteilsergänzung "nicht verpflichtet" ist, Abs. 1 S. 1. Der Pflichtteilsergänzungsberechtigte darf nicht ganz befriedigt worden sein; es muss noch ein (Teil-)Betrag offenstehen, weil der Erbe insoweit zur Ergänzung nicht verpflichtet ist. Das ist der Fall, wenn feststeht, dass kein Nachlass vorhanden bzw. der Nachlass ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / II. Vereinbarungen betreffend die Erbenhaftung

Rz. 9 Der Erbe kann einerseits auf die Beschränkung bzw. die Beschränkbarkeit seiner Haftung verzichten, und zwar nach der überwiegenden Meinung ohne den Abschluss eines Vertrages, sondern einseitig.[5] Rz. 10 Vorsicht bei Vereinbarungen: Erlässt der Nachlassgläubiger dem Erben einen Teil der Schuld und bewilligt er ihm wegen des Restes Ratenzahlung, geht die beiderseitige Ab...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Aufrechnung

Rz. 9 Auffallend ist, dass die Bestimmung des § 1991 BGB nicht auf den § 1977 BGB Bezug nimmt und ihn für entsprechend anwendbar erklärt, obwohl eine solche Aufrechnung den Nachlassbestand schmälern könnte. Damit ist aber nichts über den Bestand einer Aufrechnung bei Geltendmachung der beschränkten Haftung gesagt. Im Einzelnen gilt Folgendes: Rz. 10 Die Aufrechnung eines Nach...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Verantwortlichkeit des Erben

Rz. 2 Der Erbe wird mit der Anordnung der Nachlassverwaltung bzw. der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens so behandelt, als wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung des Nachlasses für die Nachlassgläubiger als Beauftragter zu führen gehabt hätte (Abs. 1 S. 1). Der rechtskräftige Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist vom Prozessgericht ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IX. Testamentsvollstrecker und Steuerrecht

Rz. 36 Der Testamentsvollstrecker ist lediglich Vermögensverwalter i.S.v. § 34 Abs. 3 AO.[79] Er ist nicht Steuerschuldner, da er kein Vermögensinhaber ist. Der Testamentsvollstrecker ist nur so weit Steuerpflichtiger, wie Steuergesetze ihn ausdrücklich verpflichten. Die steuerrechtliche Verantwortung des Testamentsvollstreckers ist mit seiner zivilrechtlichen Aufgabenstellu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Voraussetzungen der Fristbestimmung

Rz. 2 Die Inventarfrist wird nur auf Antrag eines Nachlassgläubigers gesetzt (Abs. 1 S. 1). Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts (§ 25 FamFG) erklärt werden. Der Antrag eines Nachlassgläubigers auf Bestimmung einer Inventarfrist muss die Person benennen, die das Inventar errichten soll. Hierfür genügt die Angabe "den Erben" n...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 11 Die Inventaruntreue nach Abs. 1 hat ebenso wie die Versäumung der Frist nach Abs. 2 die unbeschränkte Haftung des Erben zur Folge (§ 1994 Abs. 1 S. 2 BGB). Diese Sanktion tritt nach ganz h.A. bereits unmittelbar zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Erbe das ungetreu errichtete Inventar beim Nachlassgericht einreicht. Nach seiner Einreichung kann das ungetreu errichtete In...mehr