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zfs 01/2026, Anforderungen an die Darlegung eines Versto ... / 2 Aus den Gründen:

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[6] II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

[7] 1. Die Begründung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe schon eine Verletzung der Pflicht zur Bekämpfung der Eisglätte nicht dargetan, verletzt unter verschiedenen Gesichtspunkten den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

[8] a) Die winterliche Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen setzt eine konkrete Gefahrenlage voraus, d.h. grundsätzlich das Vorhandensein einer "allgemeinen Glätte" und nicht nur einzelner Glättestellen (vgl. Senatsurt. v. 14.2.2017 – VI ZR 254/16, VersR 2017, 563 Rn 7 m.w.N.). Allgemeine Glätte setzt nicht voraus, dass es im ganzen Gemeindegebiet glatt ist (BGH, Urt. v. 23.7.2015 – III ZR 86/15, VersR 2016, 63 Rn 25). Nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung muss der Verletzte alle Umstände beweisen, aus denen eine Streupflicht erwächst und sich eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ergibt. Er muss deshalb den Sachverhalt dartun und gegebenenfalls beweisen, aus dem sich ergibt, dass zur Zeit des Unfalls aufgrund der Wetter-, Straßen- oder Wegelage bereits oder noch eine Streupflicht bestand und diese schuldhaft verletzt worden ist (Senatsurt. v. 12.6.2012 – VI ZR 138/11, VersR 2012, 1050 Rn 9). Von diesen Grundsätzen ist offenbar auch das Berufungsgericht ausgegangen.

[9] b) Allerdings hat das Berufungsgericht schon mit seiner Beurteilung, die Klägerin habe bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Voraussetzungen ihres Schadensersatzanspruchs nicht schlüssig dargetan, deren Ans...

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