Fachbeiträge & Kommentare zu GmbH

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift zwingt den Arbeitnehmer, innerhalb von 3 Wochen nach Zugang einer arbeitgeberseitigen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Hierbei handelt es sich um eine prozessuale Ausschlussfrist, an deren Ablauf materiell-rechtliche Folgen geknüpft sind. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gem...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.3 Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Rz. 13 Taugliche Täter bei der GmbH sind die Geschäftsführer (§ 35 Abs. 1 GmbHG) und die stellvertretenden Geschäftsführer (§ 44 GmbHG).[1]mehr

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GmbH 2 Go (Teil 28): Der GmbH-Geschäftsanteil im Erbrecht (GmbHStB 2025, Heft 9, S. 281)

Wie kann man die erbrechtliche Nachfolge planen? Dr. Markus Wollweber, Dipl.-Finw. (FH), RA/FASt / Lara Weigand, wissenschaftliche Mitarbeiterin[*] Der Tod eines Gesellschafters hat regelmäßig weitreichende Folgen für die Gesellschaft. Was geschieht mit dem GmbH-Geschäftsanteil im Erbrecht? Können unerwünschte Folgen durch gesellschaftsvertragliche Regelungen vermieden werden...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 28): Der Gm... / 3. Inhaberschaft und Vermächtnis von GmbH-Geschäftsanteilen

Wird über einen GmbH-Geschäftsanteil ein Vermächtnis angeordnet (§ 2174 BGB), bedeutet dies, dass der Erbe im Erbfall zunächst Inhaber des Geschäftsanteils wird. Der Erbe ist sodann verpflichtet, den GmbH-Geschäftsanteil auf den Vermächtnisnehmer zu übertragen.[13] Für den wirksamen Übergang ist eine notariell beurkundete Abtretung nach § 15 Abs. 3 GmbHG erforderlich. Das Ve...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 28): Der Gm... / 1. Vererblichkeit des GmbH-Geschäftsanteils

Grundsätzlich ist der GmbH-Geschäftsanteil vererblich (§ 1922 BGB, § 15 Abs. 1 GmbHG). Der GmbH-Geschäftsanteil geht mit dem Tod des Gesellschafters i.R.d. Gesamtrechtsnachfolge mit allen Rechten und Pflichten auf die Erben über.[1] Eine abweichende Regelung in der Satzung ist – anders als bei Personengesellschaften – unwirksam.[2] Anders als nach früherer Rechtslage gelten di...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 28): Der Gm... / 4. Testamentsvollstreckung über einen GmbH-Geschäftsanteil

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung eines GmbH-Geschäftsanteils ist grundsätzlich zulässig.[16] Der Testamentsvollstrecker tritt dabei jedoch nicht als Gesellschafter i.S.d. Gesellschaftsrechts auf, sondern als Verwalter des Nachlasses.[17] Beachten Sie: Um die Gesellschafterrechte des Erben in vollem Umfang ausüben zu dürfen, bedarf es eines entsprechenden Gesellschaft...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 28): Der Gm... / 6. Fazit

Die erbrechtliche Nachfolge bei GmbH-Geschäftsanteilen ist komplex und erfordert eine enge Abstimmung zwischen den Regelungen im Gesellschaftsvertrag und den testamentarischen Verfügungen. Anders als bei Personengesellschaften bleibt bei der GmbH aufgrund der zwingenden Vererblichkeit des Geschäftsanteils nur die Möglichkeit, die Gesellschafterzusammensetzung durch gezielte ges...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 28): Der Gm... / [Ohne Titel]

Dr. Markus Wollweber, Dipl.-Finw. (FH), RA/FASt / Lara Weigand, wissenschaftliche Mitarbeiterin[*] Der Tod eines Gesellschafters hat regelmäßig weitreichende Folgen für die Gesellschaft. Was geschieht mit dem GmbH-Geschäftsanteil im Erbrecht? Können unerwünschte Folgen durch gesellschaftsvertragliche Regelungen vermieden werden? Der Beitrag beleuchtet die wesentlichen Fragen,...mehr

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Entgeltliche Ablösung des Nießbrauchs an einem GmbH-Geschäftsanteil (GmbHStB 2025, Heft 9, S. 284)

Zu beachtende Aspekte Dr. Martin Lohr, Notar[*] Im Bereich der Unternehmensnachfolge soll der Nießbrauch dem Schenker die Einkünfte des Unternehmens sichern. Neben dem Versorgungszweck können steuerliche Aspekte für die Einräumung sprechen, etwa die Vermeidung von Schenkungsteuer durch Minderung des Übertragungswertes. Besondere Anlässe – insbesondere der Verkauf des Unterneh...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.3 Wahlverfahren bei der GmbH

Rz. 13 Auch bei der GmbH wird der Abschlussprüfer im Regelfall von den Gesellschaftern gewählt. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag diese Kompetenz auch auf ein anderes Gremium (Aufsichtsrat, Beirat, Gesellschafterausschuss) übertragen, nicht aber auf die Geschäftsführung.[1] Die Ausgestaltung des Wahlvorgangs liegt weitgehend in der Kompetenz der Gesellschafter bzw. in ...mehr

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Entgeltliche Ablösung des N... / 1. Nießbrauch an GmbH-Geschäftsanteilen

Behält sich der Schenker bei der Übertragung von Geschäftsanteilen den Nießbrauch vor (sog. Vorbehaltsnießbrauch), ist der Schenker für die Dauer des Nießbrauchs berechtigt, die Nutzungen des Geschäftsanteils zu ziehen (zum Nießbrauch als Gestaltungsinstrument im Bereich der Unternehmensnachfolge, auch zum Zuwendungs- und Vermächtnisnießbrauch: Barry, RNotZ 2014, 401; Mohr /...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 28): Der Gm... / 5. Ausscheiden eines Gesellschafters und Abfindung

Wenn im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist, dass die Anteile des Gesellschafters eingezogen werden und der Erbe nicht Gesellschafter bleibt, stellt sich die Frage nach einer Abfindung. Grundsätzlich wird die Zahlung einer Abfindung an die Erben vorausgesetzt, wenn ein Gesellschafter ausscheidet.[21] Angemessene Abfindungsregelungen: Die Höhe der Abfindung kann im Gesellschaftsv...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 28): Der Gm... / 2. Nachfolgeklauseln und Einziehung

Unzulässig sind nach ganz herrschender Meinung[6] eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, die eine Sondernachfolge im Todesfall – also den unmittelbaren Übergang des Geschäftsanteils auf einen Dritten außerhalb der Erbfolge – vorsieht sowie eine automatische Einziehung. Damit unterscheidet sich die Rechtslage bei der GmbH von der bei Personengesellschaften, bei denen qualifizier...mehr

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Entgeltliche Ablösung des N... / 4. Steuerliche Folgen der Aufhebung

Bezüglich der steuerlichen Folgen ist zwischen unentgeltlicher und entgeltlicher Aufgabe des Rechts zu differenzieren: Der unentgeltliche Verzicht auf ein werthaltiges Nießbrauchsrecht stellt zivil- und steuerrechtlich eine Schenkung an den Gesellschafter dar (BFH v. 20.5.2014 – II R 7/13, GmbHR 2014, 1168 = GmbH-StB 2014, 312 [Görden]; BFH v. 17.3.2004 – II R 3/01, GmbHR 200...mehr

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Entgeltliche Ablösung des N... / 3. Einvernehmliche Aufhebung des Nießbrauchs

Die entgeltliche Aufhebung des Nießbrauchs erfordert keine Beurkundung; sie kann formfrei erfolgen (Bayer in Lutter/Hommelhoff, 21. Aufl. 2023, § 15 GmbHG Rz. 115). Die Schriftform ist jedoch empfehlenswert (Barry, RNotZ 2014, 401 [408]). Die Aufhebung ist der GmbH anzuzeigen, um zu vermeiden, dass diese im Vertrauen auf den Fortbestand des Nießbrauchs weiterhin Gewinne an d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Zusätzliche Angaben zur Identifikation des Mutterunternehmens (Abs. 1a)

Rz. 80 Die Vorschrift verlangt die folgenden Angaben zur erleichterten Identifikation des MU: Firma Die Firma ist bei unterschiedlichen Schreibweisen vollständig aus der Eintragung im Handelsregister zu entnehmen. Wenn diese z. B. "ABC Gesellschaft mit beschränkter Haftung" lautet, ist eine Abkürzung (z. B. "ABC GmbH") zu vermeiden. Sitz Nach der Begründung zum Gesetzentwurf der...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2 Mehrstufiger Konzern

Rz. 29 Der Gesetzgeber hat im HGB hinsichtlich der Regelungen für die KapKons explizit nur einstufige Konzerne behandelt. In der Praxis sind aber häufig mehrstufige Konzerne anzutreffen, bei denen ein TU gleichzeitig selbst MU eines anderen TU ist. Als unterschiedliche Möglichkeiten der KapKons mehrstufiger Konzerne kommen die KettenKons und die SimultanKons (Gleichungsverfa...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter

Rz. 6 Die Rechtsfolgen des § 264a Abs. 1 HGB treten ein, wenn nicht mindestens eine natürliche Person als Vollhafter vorhanden ist. Zur Prüfung der Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ist zunächst festzustellen, ob sich eine natürliche Person rechtswirksam als Vollhafter an der Ges. beteiligt hat. Davon kann ausgegangen werden, wenn die Gesellschaftsbeteiligung zum einen auf...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 In § 264a Abs. 1 HGB wird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen OHG und KG bzgl. Aufstellung, Prüfung und Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse, ggf. ihrer Lageberichte sowie etwaiger Konzernabschlüsse wie KapG behandelt werden. Soweit haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften die Voraussetzungen des § 264b Nrn. 1–3 HGB erfüllen, sind sie von den Pflichten, die ...mehr

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Entgeltliche Ablösung des N... / [Ohne Titel]

Dr. Martin Lohr, Notar[*] Im Bereich der Unternehmensnachfolge soll der Nießbrauch dem Schenker die Einkünfte des Unternehmens sichern. Neben dem Versorgungszweck können steuerliche Aspekte für die Einräumung sprechen, etwa die Vermeidung von Schenkungsteuer durch Minderung des Übertragungswertes. Besondere Anlässe – insbesondere der Verkauf des Unternehmens – können dazu füh...mehr

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Entgeltliche Ablösung des N... / 2. Beendigungstatbestände

Der Nießbrauch endet mit dem Tod des Nießbrauchers (§ 1061 S. 1 BGB), im Fall der befristeten oder auflösend bedingten Einräumung mit Fristablauf oder mit Bedingungseintritt, durch einseitige Aufgabeerklärung des Nießbrauchers (§§ 1072, 1064 BGB), oder durch einvernehmliche Aufhebung.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.3 Wirkung anderer Konsolidierungsmaßnahmen

Rz. 37 Einigkeit besteht grds. darüber, dass die bei der Neubewertung aufgedeckten stillen Reserven bzw. Lasten aus der ErstKons erfolgswirksam anteilig über den Ausgleichsposten für Anteile nicht beherrschender Gesellschafter fortgeschrieben werden. In Bezug auf die erfolgswirksamen anderen Konsolidierungsmaßnahmen – also die SchuldenKons, die Zwischenergebniseliminierung, ...mehr

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Entgeltliche Ablösung des N... / 5. Musterformulierung zur Aufhebung des Nießbrauchs

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.1 Fortführung der Regelungen des § 301 HGB a. F. für Erstkonsolidierungen vor Anwendung des BilMoG

Rz. 14 Bei den Methoden der KapKons gilt mit Ausnahme der Interessenzusammenführungsmethode (hier besteht ein Wahlrecht nach Art. 67 Abs. 5 Satz 3 EGHGB), dass Erwerbe vor der Anwendungspflicht des BilMoG weiter nach den Altregelungen behandelt werden müssen. Eine Umstellung von der Buchwert- auf die mit dem BilMoG in § 301 Abs. 1 HGB n. F. geforderte Neubewertungsmethode is...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Berechnung des Anteils

Rz. 24 Die sachliche Anknüpfung der Beteiligungsvermutung an das Nennkapital der KapG wird über § 271 Abs. 1 Satz 4 HGB weitergehend konkretisiert. So enthält Satz 4 einen Verweis auf § 16 Abs. 2 und 4 AktG. Aus § 16 Abs. 2 Satz 2 AktG folgt zunächst, dass zur Berechnung der beteiligungsbegründenden Anteilshöhe bestimmte Sachverhalte rechnerisch in Abzug zu bringen sind. Dab...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Ausschlussgründe für Prüfungsgesellschaften (Abs. 4)

Rz. 73 Durch Abs. 4 werden die Anforderungen der Abs. 2 und 3 in der Weise auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften/Buchprüfungsgesellschaften übertragen, dass diese von der Abschlussprüfung ausgeschlossen sind, wenn sie selbst oder ein gesetzlicher Vertreter, ein Gesellschafter, der mehr als 20 % der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ein verbundenes Unt, ein bei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Übernahmerelevante Angaben

Rz. 3 Durch die Übernahmerichtlinie von 2006 sind börsennotierte KapG verpflichtet, übernahmespezifische Angaben im Lagebericht aufzunehmen. Die Transformation von Art. 10 der Übernahmerichtlinie erfolgte in Deutschland durch das ÜbernRLUG,[1] mit dem ein neuer Abs. 4 in § 289 HGB a. F. eingefügt wurde, wonach im Lagebericht zahlreiche Angaben zur Kapitalstruktur und zu mögl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses (Abs. 2 Sätze 1–3)

Rz. 23 § 324 Abs. 2 Satz 2 HGB n. F. verweist hinsichtlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses auf § 100 Abs. 5 AktG n. F. Durch den Verweis wird damit sichergestellt, dass auch im Prüfungsausschuss nach § 324 HGB n. F. Sachverstand sowohl bzgl. der Rechnungslegung als auch der Abschlussprüfung vorhanden ist und dass der Sachverstand auf zwei Mitglieder verteilt sein...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Allgemeine Verordnungsermächtigung (Abs. 1)

Rz. 7 Die allgemeine Verordnungsermächtigung des § 330 Abs. 1 HGB hat den Erlass geschäftszweigspezifischer Formblätter oder anderer Vorschriften zur Gliederung des Jahresabschlusses oder Konzernabschlusses, Anpassung des Inhalts des Anhangs oder des Konzernanhangs sowie des Lageberichts oder des Konzernlageberichts zum Inhalt. Ein qualitativer Unterschied zwischen Formblätt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.3 Bildung des Sonderpostens

Rz. 43 Die Bildung des Sonderpostens soll nach den Vorschriften des § 264c Abs. 4 Satz 2 HGB entsprechend § 272 Abs. 4 HGB erfolgen. Nach dem reinen Wortlaut des Gesetzes muss die Bildung des Ausgleichspostens bereits immer dann erfolgen, wenn die Personenhandelsgesellschaft über einen Anteil an der Komplementär-KapG verfügt. Wie die Personenhandelsgesellschaft den Kapitalan...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.5 Risiken- und Chancentragung (Zweckgesellschaften) (Abs. 2 Nr. 4)

Rz. 46 Erklärtes Ziel der Änderung des § 290 HGB durch das BilMoG war es, die Einbeziehungspflicht auf ZweckGes. auszuweiten. ZweckGes. sind Unt, die im Interesse eines MU oder TU (sog. Sponsor) tätig sind. Sie werden gegründet, um ein enges und genau definiertes Ziel zu erreichen und können die Rechtsform einer KapG, eines Treuhandfonds (unselbstständiges Sondervermögen), e...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.4 Anwendungsbeispiel bei Einbeziehung einer 100-%-Tochter

Rz. 140 Mit den BeispielUnt M-GmbH und T-GmbH soll die Vorgehensweise der Neubewertungsmethode bei der erstmaligen Konsolidierung (Kons) von 100 %igen TU dargestellt werden.[1] Das MU M-GmbH erwirbt Ende t0 100 % der Anteile an der T-GmbH zu einem Preis von 6,0 Mio. EUR. Es wird vereinbart, dass das Jahresergebnis des gesamten Gj in der T-GmbH verbleiben soll, d. h. thesauri...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.6 Anwendungsbeispiel bei Einbeziehung einer Nicht-100-%-Tochter (Geschäfts- oder Firmenwert)

Rz. 151 Die erstmalige Kapitalkonsolidierung nach der Neubewertungsmethode bei Vorhandensein von Minderheitsgesellschaftern soll auf der Basis der Daten des Ausgangsbeispiels erfolgen, wobei als Modifizierung unterstellt wird, es wären von dem MU für die 6,0 Mio. EUR lediglich 75 % der Kapitalanteile der T-GmbH erworben worden. Weiterhin besteht die Vereinbarung, dass das Ja...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.2 Immaterielles Anlagevermögen

Rz. 240 Zur Definition des immateriellen Anlagevermögens vgl. § 266 Rz 22. Rz. 241 Das immaterielle Vermögen unterliegt häufig einer schnellen technischen Veralterung aufgrund technischen Fortschritts. Der Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer für die planmäßige Abschreibung und ihrer Überprüfung im Zeitablauf kommen daher große Bedeutung zu (Rz 167). Unabhängig davon...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.6 Konsolidierung im mehrstufigen Konzern

Rz. 229 Der Gesetzgeber hat im HGB hinsichtlich der Regelungen für die Kapitalkonsolidierung explizit nur einstufige Konzerne behandelt. In der Praxis sind häufig mehrstufige Konzerne anzutreffen, d. h., ein TU ist gleichzeitig selbst MU eines anderen TU. In diesen Fällen wird aus Sicht des obersten MU von einem EnkelUnt gesprochen. Auch dieses Unt gilt als verbundenes Unt d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5 Verbot der unbefugten Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

Rz. 74 § 323 Abs. 1 Satz 2 HGB regelt eine unbefugte Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Das Verwertungsverbot geht insoweit über die Verschwiegenheitspflicht hinaus, als es für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse neben der Verschwiegenheit auch die unbefugte Verwertung durch den verpflichteten Personenkreis (Rz 21) verbietet. Ein Verstoß gegen das Verwertungs...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Offenlegung des Gewinnverwendungsvorschlags (Abs. 1b Satz 2)

Rz. 112 Gem. § 268 Abs. 1 HGB hat die Ges. die Möglichkeit, den Jahresabschluss bereits unter Berücksichtigung der – vollständigen oder tw. – Verwendung des Jahresergebnisses aufzustellen. Durch spezielle Angaben in der Bilanz wird dafür gesorgt, dass die Gewinnverwendung transparent wird. § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB a. F. enthielt Vorgaben, wenn von § 268 Abs. 1 HGB kein Gebrau...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2.3 Einstandspflicht

Rz. 110 Als zentrale Voraussetzung für die Erleichterungsmöglichkeiten muss das MU eine Erklärung, für die zum Bilanzstichtag eingegangenen Verpflichtungen des TU im folgenden Gj einzustehen, abgeben.[1] Grundlage dafür ist Art. 37 Abs. 3 RL 2013/34/EU, der eine Haftung des MU für das jeweilige Gj verlangt. Idee ist, dass die Verpflichtung eine Kompensation für die Gläubiger...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.2 Anwendungsbeispiel bei Nicht-100-%-Tochter (Geschäfts- oder Firmenwert)

Rz. 166 Erst mithilfe der Folgekonsolidierung wird deutlich, warum die Erwerbsmethode als Methode der erfolgswirksamen Erstkonsolidierung bezeichnet wird. Es wird auf die Ausgangsdaten der BeispielUnt M-GmbH und T-GmbH zurückgegriffen (Rz 140 ff.) und für die Neubewertungsmethode die Folgekonsolidierung für den Fall vorgenommen, dass Minderheitsgesellschafter an dem TU zu 25...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.7 Anwendungsbeispiel bei Einbeziehung einer Nicht-100-%-Tochter (passiver Unterschiedsbetrag)

Rz. 155 In einer zweiten Abwandlung des Ausgangsbeispiels soll die Entstehung eines passiven Unterschiedsbetrags verdeutlicht werden. Dazu werden die Bilanzen wie folgt verändert: Rz. 156 Das MU M-GmbH erwirbt Ende t0 75 % der Anteile an der T-GmbH zu einem Preis von lediglich 2,5 Mio. EUR, da bei diesem Szenario schlechte Zukunftsaussichten bei dem TU angenommen werden (DRS ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Befreiungsvoraussetzungen (Abs. 1)

Rz. 10 Ein MU ist ungeachtet der weiteren Befreiungsmöglichkeiten der §§ 290 Abs. 5, 291, 292 HGB dann von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn von den drei in § 293 Abs. 1 HGB genannten Größenkriterien am Abschlussstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag mind. zwei nicht überschritten w...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.1.2 Bestandsgefährdende und entwicklungsbeeinträchtigende Tatsachen (Abs. 1 Satz 3 Teilsatz 2)

Rz. 59 Eine Bestandsgefährdung liegt nach allgemeiner Auffassung grds. dann vor, wenn ernsthaft damit zu rechnen ist, dass das Unt in absehbarer Zeit seinen Geschäftsbetrieb nicht mehr fortführen kann und ggf. Insolvenz anmelden oder in Liquidation gehen muss.[1] Als "absehbare Zeit" wird nach berufsständischen Grundsätzen ein Zeitraum von mind. zwölf Monaten, gerechnet vom ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.3 Wechsel des Durchführungswegs

Rz. 73 Der Übergang von einer mittelbaren in eine unmittelbare Zusage ist als Neuzusage zu beurteilen. Wurden im Zusammenhang mit dem Übergang auf das TrägerUnt VG von der Versorgungseinrichtung (z. B. Unterstützungskasse) übertragen, liegt insoweit eine Kaufpreisverbindlichkeit vor. Unbeschadet des Passivierungswahlrechts für Altzusagen (Rz 77) besteht für die übernommenen ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Rechtsformspezifische Vorschriften

Rz. 78 Neben den Vorschriften im HGB sind im Konzernabschluss nach § 298 Abs. 1 HGB auch die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluss einbezogenen Unt mit Sitz im Geltungsbereich des HGB – also inländischen KonzernUnt – geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichung bedingt. Sofern insb...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Auflösung und Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten

Rz. 5 Dem in § 246 Satz 1 1. Halbsatz HGB kodifizierten Vollständigkeitsgebot der Bilanz unterliegen auch die Rechnungsabgrenzungsposten. Für KapG/KapCoGes schreibt § 264 HGB überdies vor, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln soll. Rz. 6 Die Höhe des zu bildenden Abgrenzungsbetrags richtet sich nach dem Zahlungsbetrag und...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Passive transitorische Abgrenzung (Abs. 2)

Rz. 14 Die passive Rechnungsabgrenzung entspricht der aktiven, allerdings mit umgekehrten Vorzeichen. Daher gelten die Ausführungen gem. Rz 7–Rz 8 und Rz 13 spiegelbildlich. Das in § 252 Nr. 4 HGB geregelte Vorsichtsprinzip führt allerdings dazu, dass bei passiven Rechnungsabgrenzungsposten im Zweifel eher eine Ansatzpflicht anzunehmen ist, während bei aktiven Rechnungsabgre...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2.1.1 Einstellungen und Entnahmen

Rz. 101 § 270 Abs. 1 Satz 1 HGB sieht vor, dass Einstellungen in die Kapitalrücklage bei Aufstellung der Bilanz vorzunehmen sind.[1] Damit trifft die geschäftsführenden Organe die Zuständigkeit zur Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage. Dies setzt aber zumindest voraus, dass auch einer der in § 272 Abs. 2 HGB geregelten Zuweisungsgründe vorliegt. Die in § 272 Abs. ...mehr