Fachbeiträge & Kommentare zu Gesundheitswesen

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 373 Festleg... / 2.3 Pflegebereich (Abs. 3)

Rz. 9 Die Anforderungen an die informationstechnischen Systeme im Pflegebereich werden durch die gematik definiert. Sie setzt sich dazu mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene, für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im G...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 354 Festleg... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 6 DG Digitales Gesundheitswesen (Herausg.), Vom Stammdatenabgleich zur Patientenakte, www.digitales-gesundheitswesen.de/vom-stammdatenabgleich-zur-patientenakte-der-plan-zur-einfuehrung-der-ti-anwendungen-im-ueberblick; zuletzt abgerufen: 12.8.2022. Wissenschaftlicher Dienst Deutscher Bundestag, Die elektronische Patientenakte Entwicklungsstand in Deutschland und in ausge...mehr

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Sommer, SGB V § 375 Verordn... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 7 Beyer, Neuregelungen zur Telematikinfrastruktur und ihrer Anwendungen – Patienten-Datenschutz-Gesetz (PDSG) und die Neuerungen insbesondere für die elektronische Patientenakte, WzS 2021 S. 263. BMG (Referentenentwurf), Verordnung über die Umsetzung von offenen und standardisierten Schnittstellen in informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen, www.bundesgesundhe...mehr

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Sommer, SGB V § 372 Festleg... / 2.2 Interoperabilitätsverzeichnis (Abs. 2)

Rz. 8 Die gematik betreibt ein elektronisches Interoperabilitätsverzeichnis, in dem technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen aufgeführt werden (§ 385; www.vesta-gematik.de; abgerufen: 12.8.2022). Die Festlegungen von KBV und KZBV sind darin aufzunehmen. Dem Verzeichnis ist der jeweilige Status der Fest...mehr

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Sommer, SGB V § 368 Vereinb... / 2.1 Vereinbarung (Abs. 1)

Rz. 3 Die KBV und der GKV-Spitzenverband vereinbaren ein technisches Verfahren zur Authentifizierung der Versicherten im Rahmen der Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung (Satz 1). Dazu enthält die Anlage 4b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) in § 2 eine Übergangsregelung, die ab 1.10.2021 durch eine neue Vereinbarung abgelöst werden soll (Vereinbarung übe...mehr

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Sommer, SGB V § 373 Festleg... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Primärsysteme der Leistungserbringer, um personenbezogene Patientendaten zu verarbeiten (z. B. Praxisverwaltungssysteme oder Krankenhausinformationssysteme), werden in deren administrativer Verantwortung betrieben. Sie müssen allerdings ermöglichen, Patientendaten zu archivieren oder in andere Systeme zu übertragen, elektronische Verordnungen auszustellen, erforder...mehr

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Sommer, SGB V § 373 Festleg... / 2.4 Interoperabilitätsverzeichnis (Abs. 4)

Rz. 10 Die gematik betreibt ein elektronisches Interoperabilitätsverzeichnis, in dem technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen aufgeführt werden (§ 385; www.vesta-gematik.de). Die Festlegungen (Abs. 1 bis 3) sind darin aufzunehmen. Dem Verzeichnis ist der jeweilige Status der Festlegung zu entnehmen (z....mehr

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Sommer, SGB V § 362 Nutzung... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift ermöglicht neben den Unternehmen der privaten Krankenversicherung weiteren Stellen (z. B. Postbeamtenkrankenkasse), elektronische Gesundheitskarten auszugeben. Die Vorgaben für das Angebot und die Nutzung von Anwendungen der Telematikinfrastruktur sowie datenschutzrechtliche Regelungen sind für alle Anbieter verbindlich. Die Vorschrift eröffnet privat kr...mehr

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Sommer, SGB V § 372 Festleg... / 2.1 Festlegungen (Abs. 1)

Rz. 4 KBV und KZBV sind beauftragt, jeweils für ihren Versorgungsbereich Festlegungen für offene oder standardisierte Schnittstellen zu erarbeiten (z. B. KBV, Festlegung der Archiv- und Wechselschnittstelle nach § 371 Abs. 1, www.kbv.de/media/sp/KBV_ITA_VGEX_Festlegung_AW_SST_V1.2.0.pdf; abgerufen: 7.4.2021; Satz 1). Die Festlegungen sind im Benehmen mit der gematik sowie de...mehr

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Sommer, SGB V § 383 Erstatt... / 3 Literatur

Rz. 13 Fleischer, Das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG): Überblick über die wesentlichen Regelungen des Gesetzes unter Einbeziehung des gesetzgeberischen Willens, jurisPR-ITR 2/2020 Anm. 2. Hesse, eArztbrief und elektronischer Heilberufsausweis – Die digitale Zukunft des Gesundheitswesens hat begonnen, GesR 2017 S. 294.mehr

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Sommer, SGB V § 375 Verordn... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Primärsysteme der Leistungserbringer, um personenbezogene Patientendaten zu verarbeiten (z. B. Praxisverwaltungssysteme oder Krankenhausinformationssysteme), werden in deren administrativer Verantwortung betrieben. Sie müssen allerdings ermöglichen, Patientendaten zu archivieren oder in andere Systeme zu übertragen, elektronische Verordnungen auszustellen, erforder...mehr

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Sommer, SGB V § 297 Weitere... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 297 ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Die Vorschrift trug zunächst die Überschrift "Stichprobenprüfung". Die RVO enthielt keine Vorgängervorschrift. Mit dem Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung im Gesundheitswesen (Gesundheitsstrukturgese...mehr

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Sommer, SGB V § 296 Datenüb... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Norm ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Die ursprüngliche Überschrift lautete "Durchschnittsprüfungen, Prüfungen von Richtgrößen". Neugefasst wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung im Gesundheitswesen (Gesund...mehr

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Sommer, SGB V § 302 Abrechn... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 302 ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung im Gesundheitswesen (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) hat mit Wirkung vom 1.1.1993 die Überschrift geändert sowie Abs. 1 inhalt...mehr

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Sommer, SGB V § 300 Abrechn... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Abs. 1 Nr. 1 trat zum 1.1.1993 in Kraft. Das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung im Gesundheitswesen (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) hat ab 1.1.1993 Abs. 1 ...mehr

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Sommer, SGB V § 303 Ergänze... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden und bestand zunächst nur aus einem Absatz. Weitere Änderungen und Ergänzungen sind mit dem Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung im Gesundheitswesen (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1...mehr

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Sommer, SGB V § 299 Datenve... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 – (BGBl. I S. 378) mit Wirkung vom 1.4.2007 (wieder) eingefügt worden. Sie enthält Bestimmungen über die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke der Qualitätssicherung. Zuvor enthielt die Vorschrif...mehr

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Sommer, SGB V § 292 Angaben... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung ab 1.1.1989 eingefügt. Eine Vorgängervorschrift existiert nicht. Die Vorschrift setzte sich aus 2 Absätzen zusammen, wobei Abs. 1 im Wesentlichen der aktuellen Fassung der Norm entsprach, und Abs. 2 den Krankenkassen g...mehr

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Sommer, SGB V § 286 Datenüb... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1989 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Die Vorschrift enthält Regelungen über die Veröffentlichung von Datenübersichten durch die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen sowie über den Erlass konkretisierender Dienstanweisunge...mehr

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Sommer, SGB V § 287 Forschu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1989 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Datenbestände der Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen im Rahmen von internen Forschungsvorhaben verwendet werden. Eine Vorgängervorschrift existiert nicht. Rz. 1a Durch das Zweite G...mehr

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Sommer, SGB V § 285 Persone... / 2.5 Übermittlung von Arztdaten an Approbationsbehörden und Landeskammern (Abs. 3a)

Rz. 16c Die Norm ist die datenschutzrechtliche Grundlage, Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten durch die Kassenärztlichen Vereinigungen an die Approbationsbehörden der Länder und die Landeskammern der Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten zu übermitteln (Satz 1). Diese Daten dienen der Prüfung, ob die App...mehr

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Sommer, SGB V § 298 Übermit... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 298 ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt worden. Es wird die versichertenbezogene Datenübermittlung in einem Prüfverfahren geregelt. Die Vorschrift wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (2. SGBÄndG) v. 13.6.1994 (BGBl. ...mehr

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Sommer, SGB V § 294 Pflicht... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt worden. Leistungserbringer sind berechtigt, Patientendaten aufzuzeichnen und an Krankenkassen oder Kassenärztliche Vereinigungen zu übermitteln. Rz. 2 Das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesser...mehr

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Sommer, SGB V § 289 Nachwei... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung knüpft an § 319a RVO an und hat ihre Fassung durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 erhalten. Die Vorschrift stellt sicher, dass familienversicherte Angehörige (§ 10) nicht erst bei der Inanspruchnahme von Leistungen in das Versichertenverzeichnis aufg...mehr

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Sommer, SGB V § 287 Forschu... / 3 Literatur

Rz. 9 Rebscher, Versichertendaten in der GKV – Wege zur besseren Steuerung und Effizienz der Versorgung – Digitales Gesundheitswesen – Chancen, Nutzen, Risiken, Frankfurter Forum 2017, Heft 16 S. 14. Spindler, Big Data und Forschung mit Gesundheitsdaten in der gesetzlichen Krankenversicherung, MedR 2016 S. 691. Schadly, Verzettelt beim Sozialdaten-Schutz, G+G 2022, Nr. 1 S. 29...mehr

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Sommer, SGB V § 288 Versich... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung knüpft an § 319a RVO an und hat ihre Fassung durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 erhalten. Das Versichertenverzeichnis enthält die Angaben, die für die Beurteilung des Versicherungsverhältnisses und des Anspruchs auf Versichertenleistungen von Bedeu...mehr

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Sommer, SGB V § 299 Datenve... / 2.5 Auswertung (Abs. 3)

Rz. 8 Um eine bundeseinheitliche Vergleichbarkeit der Auswertungsergebnisse sicherzustellen, haben der Gemeinsame Bundesausschuss in den Fällen des § 136 Abs. 1 Satz 1, § 136b sowie der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Spitzenorganisationen der Leistungserbringer im Fall des § 137d für die Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 eine unabhängige Stelle zu bestimme...mehr

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Sommer, SGB V § 295 Übermit... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 295 ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung im Gesundheitswesen (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) hat zum 1.1.1993 mit dem neuen Abs. 1 Nr. 1 die gesetzlich normierte Verp...mehr

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Sommer, SGB V § 295 Übermit... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Ausgehend von § 294 als Grundnorm regelt die Vorschrift die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten im Hinblick auf Sozialdaten der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie der Kassenärztlichen Vereinigungen. Außerdem sind Regelungen zur Übermittlungsform und die Möglichkeit enthalten, weitere Einzelheiten in den Bundesmantelve...mehr

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Sommer, SGB V § 284 Soziald... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden (ursprüngliche Überschrift: Personenbezogene Daten bei den Krankenkassen). Sie zählt abschließend auf, für welche Aufgaben die Krankenkassen personenbezogene Daten ihrer Versicherten erheben können. D...mehr

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Sommer, SGB V § 285 Persone... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt. Sie zählt abschließend auf, für welche Aufgabenzwecke die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KV, KZV) personenbezogene Daten der Ärzte und Versicherten erheben dürfen. Die Sammlung p...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 293 Kennzei... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Sie regelt die Verwendung von bundeseinheitlichen Kennzeichen für den Verkehr der Krankenkassen mit den anderen Trägern der Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und den Vertragspartnern de...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 299 Datenve... / 2.1 Verarbeitung zur Qualitätssicherung (Abs. 1)

Rz. 4 Vertragsärzte, zugelassene Krankenhäuser, medizinische Versorgungszentren, Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen, Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht, sowie die in Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen festgelegten Datenempfänger sind befugt und verpflichtet, personen- oder einrichtungsbezogene Daten der Versiche...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 303c Vertra... / 2.1 Aufgabe (Abs. 1)

Rz. 7 Die Vertrauensstelle überführt die nach § 303b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 übermittelten Lieferpseudonyme in periodenübergreifende Pseudonyme. Das dazu einheitlich anzuwendende Verfahren richtet sich nach Abs. 2. Rz. 7a Die Aufgaben der Vertrauensstelle führte das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) als Institut im Geschäftsbereich des Bunde...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 303e Datenv... / 2.1 Nutzungsberechtigte (Abs. 1)

Rz. 10 Das Forschungsdatenzentrum verarbeitet die Daten, die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und von der Vertrauensstelle (§ 303c) übermittelt werden und stellt diese einem abschließend aufgeführten Kreis von Nutzern zur Verfügung. Die Nutzungsberechtigten dürfen die Daten zweckgebunden verarbeiten (Abs. 2). Durch die Möglichkeit der Nutzung de...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 303f Gebühr... / 2.1 Gebühren (Abs. 1)

Rz. 3 Das Forschungsdatenzentrum erhebt von den Nutzungsberechtigten Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zur Deckung des Verwaltungsaufwandes (Satz 1). Zu den Leistungen gehören z. B. auch Aufwände für die Antragsprüfung und Schulungen (BT-Drs. 19/13438 S. 75). Damit werden die durch die Datentransparenz entstehenden Kosten teilweise ref...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 303b Datenz... / 2.3 Weiterleitung der Daten (Abs. 3)

Rz. 10 Der GKV-Spitzenverband übermittelt die Daten an das Forschungsdatenzentrum ohne das Lieferpseudonym, an die Vertrauensstelle eine Liste mit den Lieferpseudonymen (Satz 1). Die direkte Übermittlung der Daten durch den GKV-Spitzenverband stellt wesentlich aktuellere Daten für die Aufbereitung durch das Forschungsdatenzentrum zur Verfügung (BT-Drs. 19/13438 S. 72). Jeder Da...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 303a Wahrne... / 2.1 Aufgaben der Datentransparenz (Abs. 1)

Rz. 7 Die Aufgaben der Datentransparenz werden von öffentlichen Stellen des Bundes als Vertrauensstelle (§ 303c) und als Forschungsdatenzentrum (§ 303d) sowie vom GKV-Spitzenverband als Datensammelstelle wahrgenommen (Satz 1). Die Aufgaben der Vertrauensstelle sowie der Datenaufbereitungsstelle führte ursprünglich das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Informa...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 303d Forsch... / 2.1 Aufgaben (Abs. 1)

Rz. 7 Das Forschungsdatenzentrum hat folgenden Auftrag: übermittelte Daten (§§ 303b Abs. 3, 303c Abs. 3) für die Zwecke nach § 303e Abs. 2 aufbereiten, Qualitätssicherungen der Daten, Anträge auf Datennutzung prüfen, beantragte Daten Nutzungsberechtigten (§ 303e) zugänglich machen, Re-Identifikationsrisiko beantragter Daten bewerten und minimieren, öffentliches Antragsregister mit...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 4 Nr. 29 UStG wurde durch Art. 12 Nr. 5 Buchst. h des Gesetzes v. 12.12.2019 [1] erstmals in das UStG eingefügt[2], und zwar mWv 1.1.2020.[3] Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG wurde zum 1.1.2020 aufgehoben.[4] Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG wird ab 1.1.2020 für die nach dieser Vorschrift begünstigten Umsätze nach den Voraussetzungen...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die EuGH-Entscheidungen 202... / [Ohne Titel]

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Sommer, SGB V § 306 Telemat... / 2.1 Zuständigkeit und Definition (Abs. 1)

Rz. 3 Zuständig, die Telematikinfrastruktur zu schaffen, sind die Bundesrepublik Deutschland (BRD), vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KVB), die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZVB), die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, die Deutsche Kr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 306 Telemat... / 3 Literatur

Rz. 16 Beyer, Neuregelungen zur Telematikinfrastruktur und ihrer Anwendungen, WzS 2021 S. 263. Dochow, Das Patienten-Datenschutz-Gesetz (Teil 1) – Die elektronische Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur, MedR 2020 S. 979. ders., Das Patienten-Datenschutz-Gesetz (Teil 2) – Die elektronische Patientenakte und erweiterte Datenverarbeitungsbefugnisse der Krankenkassen, MedR ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 338 Kompone... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 7 Hauner, Die Einführung von neuen digitalen Anwendungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, Die Leistungen 2021 S. 241. Krüger-Brand, Smartphones und Tablet-PCs im Gesundheitswesen: Strategien für mobile Anwendungen, www.aerzteblatt.de/archiv/113081/Smartphones-und-Tablet-PCs-im-Gesundheitswesen-Strategien-fuer-mobile-Anwendungen (abgerufen: 10.8.2022). Münkler, Heal...mehr

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Sommer, SGB V § 319 Schlich... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 7 Felix, Konfliktlösungsinstrumente bei dreiseitigen Verträgen und Beschlüssen der Selbstverwaltung im System der gesetzlichen Krankenversicherung, 2018, LIT Verlag. gematik (Herausg.), Das deutsche Gesundheitswesen digital vernetzen, www.gematik.de (abgerufen: 14.7.2022).mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 316 Finanzi... / 2.1 Finanzierung (Abs. 1)

Rz. 3 Zur Finanzierung zahlt der GKV-Spitzenverband an die gematik jährlich einen Betrag in Höhe von 1,00 EUR je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (Satz 1; ab 1.1.2022 = 1,50 EUR). Die Höhe des Betrages kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) entsprechend dem Mittelbedarf der gematik und unter Beachtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit durch Rechtsveror...mehr

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Sommer, SGB V § 318 Aufgabe... / 2.1 Beratung (Abs. 1)

Rz. 3 Der Beirat (§ 317) hat den Auftrag, die gematik in fachlichen Belangen zu beraten (Satz 1). Ihm wird dazu ein Initiativ-, ein Anhörungs- und ein Informationsrecht eingeräumt. Dabei hat er die Interessen der im Beirat Vertretenen gegenüber der gematik zu vertreten und den fachlichen Austausch zwischen der gematik und den im Beirat Vertretenen zu fördern (Satz 2). Die Re...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 317 Beirat ... / 2.2 Benennung der Mitglieder (Abs. 2)

Rz. 5 Die Mitglieder des Beirats werden von verschiedenen Stellen benannt:mehr

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Sommer, SGB V § 317 Beirat ... / 2.1 Einrichtung (Abs. 1)

Rz. 3 Die gematik richtet einen Beirat ein (Satz 1), der durch einen Vorsitzenden geführt wird (Satz 2). Der Beirat berät die gematik im Innenverhältnis und ist dabei den Interessen der entsendenden Stellen verpflichtet (§ 318 Abs. 1). Er ist nicht vertretungsberechtigt im Außenverhältnis. Rz. 4 Die Zusammensetzung ist gesetzlich geregelt (Satz 3) und kann nicht durch die Ges...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 337 Recht d... / 3 Literatur

Rz. 7 Beyer, Neuregelungen zur Telematikinfrastruktur und ihrer Anwendungen, WzS 2021 S. 263. Cornelius/Spitz, Auskunfts- und Einsichtnahmerechte von Patienten im digitalisierten Gesundheitswesen, GesR 2019 S. 69. Kieser/Buckstegge, Wer worauf zugreifen darf – Neue datenschutzrechtliche Fragen durch die Einführung des E-Rezeptes, DAZ 2021, Nr. 17 S. 60. Kircher, Das Patientenda...mehr