Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.3.4 Zinsen

Rz. 337 Neben den hinterzogenen Beträgen werden durch die ab dem 1.1.2015 geltende Fassung des § 371 AO erstmals auch Hinterziehungs- sowie Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO fällig, soweit Letztere auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 4 AO angerechnet werden. Die Einbeziehung der nach § 235 Abs. 4 AO anzurechnenden Nachzahlungszinsen soll eine sachwidrige Begünstigun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.2.4.1 Selbstanzeigehandlung

Rz. 69 Nach allg. Ansicht setzt die Selbstanzeige ein aktives Tun voraus. Gem. § 371 Abs. 1 AO in der ab dem 1.1.2015 geltenden Form besteht die Selbstanzeigehandlung darin, zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten 10 Kalenderjahre, in vollem Umfang die unrichtigen oder unvollständigen Angab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.8.1 Allgemeines

Rz. 283 Die Selbstanzeige begründet nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO auch dann keine Anwartschaft auf Straffreiheit, wenn die nach § 370 Abs. 1 AO verkürzte Steuer[1] oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil[2] einen bestimmten Betrag übersteigt. Von der Einführung dieses Ausschlussgrundes im Jahr 2011 bis zum 1.1.2015 lag diese Betrag...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.9.2 Anwendung

Rz. 299 Aufgrund der vom Gesetzgeber in § 370 Abs. 3 AO gewählten sog. Regelbeispielstechnik ergeben sich allerdings Probleme für die Anwendung des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO. Der Gesetzgeber hat Beispiele gebildet, bei deren Vorliegen i. d. R. (Indizwirkung) ein besonders schwerer Fall vorliegt. Trotz Vorliegen eines solchen Beispiels kann sich aber bei einer Gesamtwürdigun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.2 Rechtsnatur der Nachentrichtungsfrist

Rz. 345 Die Rechtsnatur der aus § 371 Abs. 3 AO folgenden Nachentrichtungspflicht ist in der Lit. umstritten. Der Meinungsstreit wirkt sich vornehmlich im Rahmen der Fristsetzung (Rz. 348ff.) aus. Es wird einerseits die Ansicht vertreten, dass es sich in der Nachentrichtungsfrist um eine steuerliche Frist handle.[1] Diese Ansicht hat – bei konsequenter Durchführung – den Vort...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.6.2 Nachschau

Rz. 240 Im Hinblick auf die ausdrücklich aufgeführte Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau nimmt Nr. 1e ausdrücklich vollinhaltlich Bezug auf die steuerrechtlichen Vorschriften der §§ 27b UStG, 42g EStG.[1] Der Terminus "Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften" erfasst bundesrechtlich – vorbehaltlich zukünftiger gesetzlicher Regelungen – zzt. ausschließlich di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.4 Begriff der Selbstanzeige

Rz. 13 Die gesetzliche Bezeichnung Selbstanzeige, die durch das RAOÄndG 1939[1] in den Gesetzessprachgebrauch eingeführt worden ist, kann allenfalls für den Regelungsbereich des § 371 Abs. 1 bis 3 AO , nicht hingegen für den des § 371 Abs. 4 AO (vgl. Rz. 436ff.) verwendet werden . Die Bezeichnung hat sich im allgemeinen Sprachgebrauch durchgesetzt, obgleich sie inhaltlich den...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.3.3 Zeitraum

Rz. 109 Die Offenbarungspflicht umfasst seit dem 1.1.2015 sämtliche "unverjährte Steuerstraftaten einer Steuerart […] mindestens der letzten zehn Kalenderjahre". Im Hinblick auf die "unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart" ergibt sich aus der Anknüpfung an den Straftatbestand der Steuerhinterziehung, dass die strafrechtliche Verfolgungsverjährung[1] und nicht die steu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.3.2.3 Adressat der Bekanntgabe

Rz. 191 Die Ausschlusswirkung tritt nach dem aktuellen Gesetzeswortlaut ein, wenn die Bekanntgabe der Einleitung gegenüber dem Tatbeteiligten oder seinem Vertreter erfolgt ist. Im Hinblick auf den Terminus "dem an der Tat Beteiligten" ist die Form der Täterschaft oder Beteiligung – Anstiftung oder Beihilfe – unerheblich. In der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung der Norm wa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.2 Taugliche Täter

Rz. 20 Jeder, der einen in tatsächlicher Hinsicht unrichtigen und steuergefährdenden Beleg ausstellt, verwirklicht den Tatbestand des § 379 Abs. 1 Nr. 1 AO. Folglich handelt es sich bei § 379 Abs. 1 Nr. 1 AO um ein Jedermannsdelikt ("wer"). Es ist nicht erforderlich, dass der Täter selbst Stpfl. ist oder sonstige persönliche Merkmale[1] aufweist. Folglich kommen z. B. auch M...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.14.1.1 Zweck der Norm

Rz. 109 § 379 Abs. 2 Nr. 1e bis 1g AO wurden im Jahr 2019 eingefügt.[1] Die Bußgeldvorschrift dient der Umsetzung des Art. 25a EU-AmtshilfeRL in der durch die RL (EU) 2018/822 geänderten Fassung.[2] Durch Art. 25a der EU-AmtshilfeRL werden die Mitgliedstaaten zur „wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden“ Sanktionierung von Verstößen gegen die in Umsetzung des Art. 8a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2 Objektiver Tatbestand

Rz. 5 § 379 AO bedroht 19 unterschiedliche Begehungsweisen mit Geldbuße: das Ausstellen unrichtiger Belege[1] die entgeltliche Weitergabe von Belegen[2] das Nichtverbuchen oder unrichtige Verbuchen von Geschäftsvorfällen[3] den Einsatz ordnungswidriger elektronischer Aufzeichnungssysteme[4] das Fehlen einer zertifizierten internen technischen Sicherungseinrichtung bei elektronisc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.1.1 Buchführungs-/Aufzeichnungspflicht

Rz. 30 Ob eine Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht besteht und für wen, ergibt sich aus der jeweiligen Bezugsnorm. Da die Pflichten "nach dem Gesetz" bestehen müssen, kommen gem. § 4 AO nur solche in Betracht, die sich aus einer Rechtsnorm, also Gesetzen im materiellen und formellen Sinn, ergeben. Maßgeblich sind somit förmliche Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht jedo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.17.1 Allgemeines

Rz. 130a Durch die Einführung dieses Tatbestands im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts[1] trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der Digitalis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.5.1 Allgemeines

Rz. 47 § 146a AO normiert besondere Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme. Auch wenn die Regelung in die AO bereits durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016[1] eingefügt wurde, so ist die Norm doch erst auf Kalenderjahre nach dem 31.12.2019 anzuwenden.[2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.15 Verletzung der Mitteilungs- und Aktualisierungspflicht des Nutzers grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Rz. 119 § 379 Abs. 2 Nr. 1f AO a. F. wurde im Jahr 2024 aufgehoben[1] und die bisher in der Norm enthaltenen Bußgeldtatbestände wurden ohne inhaltliche Änderung in die Regelung des § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO überführt.[2] RZ 120-124 einstweilen freimehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.1 Allgemeines

Rz. 40 § 146a AO normiert besondere Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme. Auch wenn die Regelung in die AO bereits durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016[1] eingefügt wurde, so ist die Norm doch erst auf Kalenderjahre nach dem 31.12.2019 anzuwenden.[2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.6.1 Allgemeines

Rz. 55 § 146a AO normiert besondere Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme. Auch wenn die Regelung in die AO bereits durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016[1] eingefügt wurde, so ist die Norm doch erst auf Kalenderjahre nach dem 31.12.2019 anzuwenden.[2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 379 AO erfasst Handlungen, die noch keine Steuerhinterziehung darstellen und die Schwelle zum Versuch der Steuerhinterziehung noch nicht überschritten haben, jedoch geeignet sind, den späteren Steueranspruch des Fiskus zu gefährden. Folglich könnten ohne § 379 AO die in dieser Norm erfassten Verstöße nicht aufgrund anderer abgabenrechtlicher Bußgeld- bzw. Straftatbes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.14.1.2 Tathandlung

Rz. 111 § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO erfasst 1. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht aus § 138d Abs. 1 AO [1], wobei sich die Art und Weise, in der die jeweilige Mitteilung zu erfolgen hat, aus § 138f Abs. 1, 2 und 3 S. 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 AO ergibt.[2], 2. Verletzungen der Mitteilungspflicht des Nutzers im Falle des Pflichtenübergangs aus § 138g Abs. 1 S. 1 AO [3] sowie 3. Verstö...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 5 Geldbuße

Rz. 145 Die Geldbuße betrug bis zum Jahr 2016 für jede Form der vorsätzlichen Steuergefährdung gem. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 17 Abs. 1 OWiG mindestens 5 EUR und gem. § 379 Abs. 4 AO höchstens 5.000 EUR. Danach hob der Gesetzgeber den bis dahin einheitlichen Bußgeldrahmen auf und regelte zunächst in § 379 Abs. 4 AO und später in den Abs. 4–7 ein gestuftes Höchstmaß der Geld...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.18.1 Allgemeines

Rz. 130e § 379 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1i AO stellt die logische Ergänzung zu Nr. 1h für den Fall dar, dass sich die Daten bei einem Dritten befinden. Auch dieser Tatbestand wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.7.1 Allgemeines

Rz. 61a Dem Tatbestand des § 379 Abs. 1 Nr. 7 AO liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 4 AO aufbewahrungspflichtigen Aufzeichnungen und Unterlagen [1] – u. a. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen s...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Photovoltaik-Großanlage / 6.1 Einspeisevergütung

Das EEG fördert die PV-Großanlagen bis zu einer Leistung von 100 kWp. Anlagen auf dem Dach zwischen 10 und 1.000 kWp bekommen lediglich 90 % der jährlich erzeugten Energie als Einspeisevergütung gutgeschrieben. Die übrigen 10 % Strom müssen selbst verbraucht werden. Bei Freilandanlagen entfällt diese Einschränkung der Einspeisevergütung, jedoch ist die Nutzfläche der Freiland...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Photovoltaik-Großanlage / 2 Planung

Die Planung einer PV-Großanlage erfordert eine gründliche Überlegung und Berücksichtigung zahlreicher Faktoren. Sie ist deutlich komplexer als die Planung einer Aufdachanlage auf einem Einfamilienhaus. Ihre Realisierung bis zur Inbetriebnahme kann sich aufgrund besonderer behördlicher Auflagen bis zu einem Jahr oder länger hinziehen. Dies gilt umso mehr, wenn für die Anlage ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Auswirkungen der Rechts... / A. Einleitung

Steuerverwaltungsakte entfalten ihre Regelungswirkung grundsätzlich nur gegenüber ihrem Adressaten und nicht gegenüber "Dritten". Von diesem Grundsatz ordnet § 182 Abs. 2 S. 1 AO eine Ausnahme an: Wird ein Grundstück übertragen, erstreckt sich die Regelung des vor der Übertragung wirksam gewordenen Grundsteuerwertbescheides auch auf den Rechtsnachfolger; für den Grundsteuerm...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Photovoltaik-Großanlage / 7.1 Konventionelle Freiflächenanlagen

Die geförderten Flächenkategorien änderten sich mit verschiedenen Novellen des EEG. Das EEG 2023 fördert gemäß § 37 EEG die Errichtung von PV-FFA auf Flächen im Bereich von bestimmten Bebauungsplänen; auf Konversionsflächen; auf Flächen, für die bestimmte Planfeststellungs- oder immissionsschutzrechtliche Verfahren durchgeführt wurden (z. B. Abfallbeseitigungsanlagen), auf Fläch...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Auswirkungen der Rechts... / B. Die "dingliche Wirkung" des Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheides nach § 182 Abs. 2 S. 1 AO (i.V.m. § 184 Abs. 1 S. 3 AO)

§ 182 AO normiert die "Wirkungen der gesonderten Feststellung" (so die Überschrift) und gilt u.a. auch für den Grundsteuerwertbescheid. Dieser enthält in Ansehung einer wirtschaftlichen Einheit (Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Grundstück) die gesonderten Feststellungen zum Grundsteuerwert (Grundsteuerwertfeststellung, § 219 Abs. 1 BewG), zur Vermögens- und ggf. Gr...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Karriereseite / 2.2 Anforderungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das am 28.6.2025 in Kraft tritt, verpflichtet viele Unternehmen in Deutschland dazu, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Ziel des Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zu digitalen Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen und so ihre gesellschaftliche und wirtschaftliche Te...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Karriereseite / Zusammenfassung

Begriff Karriereseiten sind eigenständige oder als Subdomain integrierte Bereiche der Unternehmenswebsite, auf denen sich potenzielle Bewerber über das Unternehmen als Arbeitgeber informieren können. Sie bündeln zentrale Informationen zu offenen Stellen, zur Unternehmenskultur, Benefits, Standorten und zum Bewerbungsprozess. Als Instrument im Employer Branding und Recruiting...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Auswirkungen der Rechts... / I. Gesamtrechtsnachfolge aufgrund von Erbfall, Umwandlung u.Ä.

War bereits bei Eintritt einer Gesamtrechtsnachfolge (Erbfall, umwandlungsrechte Gesamtrechtsnachfolge) ein Einspruchsverfahren anhängig, ist die verfahrensrechtliche Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge eindeutig: Der Rechtsnachfolger tritt in die Position ein, wie sie im Zeitpunkt des Eintritts der Gesamtrechtsnachfolge beim Rechtsvorgänger besteht. Der Gesamtrechtsnachfolger...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Karriereseite / 2.2.1 Anwendbarkeit des BFSG auf Karriereseiten

Derzeit ist noch unklar, ob auch Karriereseiten die Anforderungen nach dem BFSG erfüllen müssen. Vom Gesetzeswortlaut umfasst sind zunächst (nur) Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten – etwa in der Telekommunikations-, Finanz- oder E-Commerce-Branche. Karriereseiten hingegen werden in § 1 Abs. 2 und 3 BFSG nicht explizit ausdrückli...mehr

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Sauer, SGB III § 151 Bemess... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 131 nach § 151 überführt. § 131 wurde zum 1.1.2005 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) neu gefasst; Abs. 4 ist allerdings bereits zum 1.1.2004 in K...mehr

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Sauer, SGB III § 153 Leistu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) zum 1.1.2005 neu gefasst. In ihr sind die früheren §§ 136 (Leistungsentgelt) und 137 (Leistungsgruppe), die durch dasselbe Gesetz aufgehoben wurden, aufgegangen. Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Ge...mehr

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Sauer, SGB III § 163 Verord... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2954) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 151 nach § 163 überführt. § 151 Abs. 3 wurde mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen v. 6.4.1998 (BGBl. I S. 688) angefügt und wieder aufgehoben durch das 2. SGB III-ÄndG ...mehr

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Sauer, SGB III § 156 Ruhen ... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 142 nach § 156 überführt. § 142 Abs. 1 Nr. 2 wurde geändert, Abs. 2 Nr. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.1998 eingefügt und Abs. 4 wurde durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) klarstellend geändert....mehr

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Sommer, SGB V § 68b Förderu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) mit Wirkung zum 19.12.2019 eingeführt. Den Krankenkassen wird ermöglicht, Versorgungsinnovationen zu fördern. Rz. 1a Art. 1 Nr. 6a des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikin...mehr

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Sauer, SGB III § 152 Fiktiv... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 132 nach § 152 überführt. § 132 Abs. 2 wurde durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) mit Wirkung zum 1.1.1998 redaktionell geändert. Abs. 1 wurde durch das 2. SGB III-ÄndG v. 21.7.1999 (BGBl. I ...mehr

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Sauer, SGB III § 136 Anspru... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 117 nach § 136 überführt. § 117 ist durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) zum 1.1.2005 neu gefasst worden. § 117 Abs. 2 wurde zum 1.1.2008 durch das G...mehr

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Sauer, SGB III § 158 Ruhen ... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 143a nach § 158 überführt. Der damalige § 143a Abs. 2 Satz 5 wurde mit Wirkung zum 1.1.2001 geändert durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1971). § 143a Abs. 2 Satz 4 wurde zum 1.1...mehr

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Sauer, SGB III § 161 Erlösc... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 147 nach § 161 überführt. § 147 Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) geändert. § 147 Abs. 1 Nr. 2 wurde mit Wirk...mehr

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Sauer, SGB III § 162 Teilar... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2954) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 150 nach § 162 überführt. § 162 Abs. 2 der Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert. Mit Wirkung zum 1...mehr

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Sauer, SGB III § 164 Anordn... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2954) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 152 nach § 164 überführt. § 152 Nr. 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2002 durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) neu gefasst. § 152 wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das Dritte Gesetz für modern...mehr

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Sommer, SGB V § 275a Prüfun... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) v. 10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) zum 1.1.2016 neu eingeführt. Es gibt keine Vorgängervorschrift. Die Regelung beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), unangemeldete Kontrollen in Krankenhäusern durchzuführen. Bis zum 30.4...mehr

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Sauer, SGB III § 149 Grundsatz / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 129 nach § 149 überführt und neu gefasst. Dabei wurde sie zugleich geschlechtsneutral ausformuliert. § 129 wurde durch das 2. SGB III-ÄndG v. 21.7.1999 (BGBl. I S. 1648) mit Wirkung zum 1.8.1999 und durch das Leb...mehr

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Sommer, SGB V § 68b Förderu... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 11 Fleischer, Das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG): Überblick über die wesentlichen Regelungen des Gesetzes unter Einbeziehung des gesetzgeberischen Willens, jurisPR-ITR 2/2020 Anm. 2. Platzer, Bei der Aufarbeitung der Coronakrise im Gesundheitswesen muss gelten – Misstraue dem Offensichtlichen, Welt der Krankenversicherung 2020, 188. Vorberg, Von digitalen Gesundheitsanwe...mehr

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Sommer, SGB V § 89a Sektore... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) mit Wirkung zum 11.5.2019 eingeführt worden. Durch das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) sind mit Wirkung zum 1.1.2020 in Abs. 10 Satz 8 die Wörter "Sat...mehr

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Sauer, SGB III § 155 Anrech... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 141 nach § 155 überführt. § 141 Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.1998 durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) und mit Wirkung zum 1.8.1999 durch das 2. SGB III-ÄndG v. 21.7.1999 (BGBl. I S. 1648...mehr

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Sauer, SGB III § 136 Anspru... / 2.2 Anspruch auf Arbeitslosengeld

Rz. 3 Der Anspruch auf Alg ist Arbeitnehmern vorbehalten. Nur diese können einen konkreten Leistungsanspruch haben und ein Stammrecht auf Alg erwerben. Diese Personengruppe wird jedoch im Gesetz nicht eindeutig definiert. Mit Arbeitnehmern sind grundsätzlich die Personen gemeint, die in der Vergangenheit in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden ha...mehr

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Sommer, SGB V § 143 Ortskra... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 90, Art. 35 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetzes – GSG) v. 2...mehr