Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.2 Antragsrecht des Steuerpflichtigen (Abs. 2 S. 2) und Hinausschieben der Entscheidung (Abs. 2 S. 3)

Rz. 91 Der Stpfl. kann nach § 164 Abs. 2 S. 2 AO jederzeit beantragen, die Steuerfestsetzung zu seinen Gunsten zu ändern. Er kann also neue Tatsachen, eine geänderte eigene Rechtsauffassung oder eine geänderte Rechtsprechung vorbringen. Auch kann er steuerliche Wahlrechte neu ausüben, sofern das materielle Recht dies gestattet (vgl. hierzu auch Rz. 80). Weil § 164 Abs. 2 S. 2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.1 Ablauf der Festsetzungsfrist

Rz. 122 Wird der Vorbehalt nicht ausdrücklich aufgehoben, entfällt er nach § 164 Abs. 4 S. 1 AO mit Ablauf der Festsetzungsfrist. Zur Wirkung des Wegfalls des Vorbehalts wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist vgl. Rz. 130. Bei Berechnung der Festsetzungsfrist für die Entscheidung der Frage, ob der Vorbehalt entfallen ist, sind die § 169 Abs. 2 S. 2 AO, § 170 Abs. 6 AO und§ 171 ...mehr

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Der Familienkonzern in der ... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. (FH) René Sobisch, StAR[*] Große- oder mittelgroße Familienunternehmen sind häufig in komplexen Unternehmensstrukturen mit mehrstufigem Beteiligungsbesitz organisiert. Die Unternehmensnachfolge bei einem derartig strukturierten Familienkonzern betrifft oftmals auch die Konstellation einer ertragsteuerlichen Organschaft i.S.v. § 14 KStG. Hier liegt der Fokus zunäch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.2 Rechtsnatur des Vorbehalts

Rz. 6 Der Vorbehalt der Nachprüfung ist seiner Rechtsnatur nach kein selbstständiger Verwaltungsakt, sondern eine Nebenbestimmung zum Steuerbescheid i. S. d. § 120 Abs. 1 AO. Es handelt sich um eine unselbstständige Nebenbestimmung, die mit der Steuerfestsetzung eine Einheit bildet.[1] Steuerfestsetzung und unselbstständige Nebenbestimmung sind in ihrem Schicksal voneinander...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.1 Umfassende Aufhebungs- und Änderungsmöglichkeit (Abs. 2 S. 1)

Rz. 80 § 164 AO schließt die Bestandskraft der Steuerfestsetzung in weitem Umfang aus, da die Finanzbehörde den Steuerbescheid während der Wirksamkeit des Vorbehalts ändern kann, ohne dass zusätzliche Voraussetzungen vorliegen müssen.[1] Die Finanzbehörde darf den Steuerbescheid aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zugunsten wie zulasten des Stpfl. aufheben oder ändern...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.2.4.4 Bestand des Vorbehalts bei Änderungsveranlagung und Einspruchsentscheidung

Rz. 33 Nach der Rechtsprechung[1] bleibt der Nachprüfungsvorbehalt auch dann bestehen, wenn der Änderungsbescheid, der eine unter Vorbehalt stehende Steuerfestsetzung ändert, selbst den Vorbehalt nicht enthält. Der Änderungsbescheid nehme den Regelungsinhalt des Ursprungsbescheids auf und modifiziere ihn. Im Übrigen bleibe der Ursprungsbescheid bestehen.[2] Ordne die Finanzb...mehr

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Vertragsschluss: Rechtsfrag... / 2.4 Vertragsinhalt darf nicht gegen Gesetze und Sittengesetze verstoßen

Die Vertragsfreiheit (Privatautonomie) findet ihre Grenzen in den Vorschriften des öffentlichen Rechts (z. B. Genehmigungszwang), den Verbotsgesetzen, den Sittengesetzen und auch einigen zwingenden Regelungen des Zivilrechts. Vereinbarungen, die gegen Gesetze oder die guten Sitten verstoßen, sind nichtig und damit unwirksam (§ 138 BGB). Praxis-Beispiel Eine Schwarzarbeitsabre...mehr

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Entgeltgleichheit / 2.2 Vorliegen von gleicher oder gleichwertiger Arbeit

Gleiche oder gleichartige Arbeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer an verschiedenen Arbeitsplätzen oder nacheinander an demselben Arbeitsplatz eine identische oder gleichartige Arbeit ausführen.[1] Hier müssen die Tätigkeiten miteinander verglichen werden (Gesamtvergleich), wie die jeweiligen Arbeitsvorgänge und wie das Verhältnis dieser Vorgänge zueinander ist. Wenn es im Einzeln...mehr

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Vertragsschluss: Rechtsfrag... / 2.3 Form

Die meisten Verträge können formfrei geschlossen werden. Für einige Verträge schreibt das Gesetz allerdings zwingend eine bestimmte Form vor. Formzwang bei Verträgen Alle Verträge, die den Erwerb eines Grundstücks regeln, müssen zwingend notariell beurkundet werden (§ 311b BGB). Für (Grundstücks)Mietverträge, die eine Mietzeit von mindestens einem Jahr vorsehen (§§ 550, 578 B...mehr

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Rücktritt vom Mietvertrag / Zusammenfassung

Begriff Die Rücktrittsmöglichkeit kann sich aus dem Gesetz oder dem Vertrag an sich ergeben. Der Rücktritt ist ein einseitiges Gestaltungsrecht und erfolgt durch Erklärung. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Die Rücktrittsmöglichkeit ist in den §§ 323 ff. BGB sowie den §§ 346 ff. BGB geregelt.mehr

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Vertragsschluss: Rechtsfrag... / 3.2.3 Beseitigung der Bindungswirkung durch Ausübung eines Widerrufsrechts

Schließen Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen, im elektronischen Geschäftsverkehr (Online-Geschäfte) oder im sog. Fernabsatz Verträge ab, steht ihnen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu (§ 355 BGB). Gleiches gilt bei für Verbraucher besonders folgenreichen Verträgen, so etwa für Darlehens-, Ratenlieferungs- und Bauverträgen (s. hierzu §§ 356a ff. BGB). Das ...mehr

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Rücktritt vom Mietvertrag / 3 Widerruf des Mietvertrags

Am 13.6.2014 ist das "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinien" in Kraft getreten. Seitdem gelten umfassende Neuregelungen im Verbraucherrecht, die sich auch auf das Mietrecht auswirken. Das Gesetz räumt Verbrauchern Widerrufsrechte in Verträgen mit Unternehmern dann ein, wenn bestimmte Arten von Verträgen vorliegen. Das gilt besonders für Verträge außerhalb vo...mehr

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Vertragsschluss: Rechtsfrag... / 1.1 Angebot

Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass eine bloße Zusage als Annahmeerklärung genügt, damit ein Vertrag zustandekommt. Es liegt in jedem bestimmten Anbieten einer Leistung, das zum Ausdruck bringt, dass der Anbietende einen rechtlichen Erfolg herbeiführen will. Sofern das Gesetz für das A...mehr

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Vertragsschluss: Rechtsfrag... / 1.3 Abschlussfreiheit, Abschlusszwang

Grundsätzlich ist niemand verpflichtet, Verträge abzuschließen. Wer unverbindliche Angebote abgibt oder nur zur Abgabe von Angeboten einlädt, kann wählen, mit wem er kontrahieren will und mit wem nicht. Es gilt der Grundsatz der Abschlussfreiheit. Nur ausnahmsweise gibt es Gründe dafür, einen Zwang zum Abschluss von Verträgen anzunehmen. Ein solcher Abschlusszwang wird vom Ge...mehr

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Vertragsschluss: Rechtsfrag... / 3.2.2 Beendigung von Verträgen durch Rücktritt

Ein Rücktrittsrecht kann vertraglich vereinbart werden oder sich aus dem Gesetz ergeben. Bei gegenseitigen Verträgen gilt grundsätzlich § 323 Abs. 1 BGB. Danach kann der Gläubiger einer Leistung von einem Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt und eine vom Gläubiger gesetzte, angemessene Frist zur Leistung oder N...mehr

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Vertragsschluss: Rechtsfrag... / Zusammenfassung

Überblick Im Wirtschaftsleben wird täglich eine Vielzahl von Verträgen vorbereitet und geschlossen. Die meisten werden zur Zufriedenheit der Vertragspartner abgewickelt und erfüllt. Die Frage, welche Pflichten eine Vertragspartei aus einem Vertrag treffen oder ob eine Partei an Verträge gebunden ist, stellt sich meist nur, wenn es zu sog. Leistungsstörungen kommt, sich also ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltgleichheit / Zusammenfassung

Begriff Entgeltgleichheit bedeutet, dass für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden darf als bei einem Beschäftigten des anderen Geschlechts.[1] Der Grundsatz bezweckt nicht, "gleicher Lohn für gleiche Arbeit" im Arbeitsverhältnis generell vorzuschreiben. Die Arbeitsvertragspar...mehr

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Bewerbungsverfahren: Arbeit... / Zusammenfassung

Überblick Bewerbungsverfahren werden – nicht zuletzt durch die rechtlichen Herausforderungen und den Bewerbermarkt – immer komplexer. Recruiter müssen immer mehr Aufgaben übernehmen und dürfen dabei nicht die wichtigsten Punkte aus den Augen verlieren. Schon deshalb kommen seit vielen Jahren IT-Tools in den Bewerbungsverfahren zur Anwendung. Seit geraumer Zeit tritt zudem im...mehr

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Modernisierung durch Elektr... / 2 Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

Das GEIG ist am 25.3.2021 in Kraft getreten und gilt für alle genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftigen baulichen Vorhaben (§§ 16, 17 GEIG). Sinn und Zweck des Gesetzes ist, die Nutzung von Elektrofahrzeugen zu fördern. Es sieht im Wesentlichen die Verpflichtung zur Bereitstellung von Leitungsinfrastruktur, insbesondere von Leerrohren, ferner von Ladeinfrastruktur (Wal...mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Ihre Vorläuferregelung (§ 368p RVO) war bereits ein Teil dessen, was allgemein unter Kassenarztrecht (heute Vertragsarztrecht) mit Selbstverwaltungscharakter verstanden wird. Mit dem Gesetz über die 19. Anpassung der Le...mehr

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Sommer, SGB V § 40 Leistung... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.1993 der Zuzahlungsregelung des § 39 Abs. 4 angepasst. Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 sind durch das Beitragsentlastungsgesetz (BeitrEntlG) v. 1.11.1996 (BGBl. I S. 1631) geänder...mehr

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Sommer, SGB V § 279 Verwalt... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt worden. Damit werden Organisation und Verfassung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) geregelt und aus verwaltungsökonomischen Gründen lediglich 2 Organe vorgesehen (BT-Drs. 1...mehr

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Sommer, SGB V § 33 Hilfsmittel / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 33 Abs. 1 letzter Satz ist durch das Beitragsentlastungsgesetz (BeitrEntlG) v. 1.11.1996 (BGBl. I S. 1631) eingeführt worden. Abs. 4 erster Satz wurde gestrichen. Abs. 2 Satz 3 ist durch das 2. GKV-NOG v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) eingefügt worden. Rz. 2 Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat § 33 mit Wirkung zum 1.1.2004 in weiten Te...mehr

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Sommer, SGB V § 217b Organe / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 Nr. 149 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.2007 eingeführt worden. Eine direkte Vorgängervorschrift gibt es nicht. Vergleichbare Regelungen für die früheren Bundesverbände der Krankenkassen enthielt de...mehr

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Sommer, SGB V § 23 Medizini... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 23 folgt den Regelungen in § 187 Abs. 1 und § 364 RVO, geht aber über deren Regelungsumfang hinaus. Nach ihrem Inkrafttreten hat die Norm verschiedene Änderungen erfahren. Das GSG v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) hat mit Wirkung zum 1.1.1993 in Abs. 5 Satz 3 und 4 angefügt und Abs. 6 neu gefasst. Dadurch wurden die Ausgaben für stationäre Vorsorgekuren nach Abs. 4 für ...mehr

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Sommer, SGB V § 20a Leistun... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 20a ist durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) v. 17.7.2015 (BGBl. I S. 1368) neu in das Gesetz aufgenommen worden. Die Norm ist am 25.7.2015 in Kraft getreten. Die bisher in § 20a enthaltenen Regelung finden sich nun in § 20b. Aus dem bisherigen § 20b wurde § 20c. Rz. 1a Das Gesetz zur Stär...mehr

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Sommer, SGB V § 41 Medizini... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Durch das am 1.1.1993 in Kraft getretene GSG ist die Vorschrift dem § 40 angeglichen worden. Die allgemeine Ausgabenbegrenzung nach § 23 Abs. 5 Satz 3 und 4 gilt jedoch nicht. Abs. 3 ist durch das Beitragsentlastungsgesetz (BeitrEntlG) v. 1.11.1996 (BGBl. I S. 1631) geändert worden. Dies war notwendig, da durch dieses Gesetz die Höhe der Zuzahlung und eine zeitliche Bes...mehr

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Sommer, SGB V § 94 Wirksamw... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) sind die Sätze 1 und 3 in Abs. 1 sowie der Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.1992 geändert worden. Satz 4 ist mit dem Festbetrags-Anpassungsgesetz (FBAG) v. ...mehr

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Modernisierungsankündigung / 1 Einführung

Bereits mit dem Mietrechtsänderungsgesetz vom 1.5.2013 wurde das Recht über die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen erheblich geändert und den zeitgemäßen gesetzgeberischen Zielen bezüglich Klimaschutz und Energieeinsparung angepasst. Das Kernstück, § 555b BGB, definiert Modernisierungsmaßnahmen gesetzlich. Demnach sind dies bauliche Veränderungen, durch die in Bezug a...mehr

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Sommer, SGB V § 217b Organe / 2.7.1 Aufgaben

Rz. 13 Neben dem Verwaltungsrat wird beim GKV-Spitzenverband ein Vorstand als weiteres Organ gebildet (Satz 1). Er besteht aus höchstens 3 Personen (Satz 2). Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, müssen ihm mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören. Der Vorstand verwaltet den GKV-Spitzenverband, ist für alle Angelegenheiten des GKV-Spitzenverbandes zuständ...mehr

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Sommer, SGB V § 20a Leistun... / 2.2 Unterstützung durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (Abs. 3 und 4 i. d. F. bis zum 15.6.2023)

Rz. 6 Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Unterstützung mit der Entwicklung der Art und der Qualität krankenkassenübergreifender Leistungen zu beauftragende Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung soll dazu beitragen, dass die von den Krankenkassen erbrachten Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten auch Wirkung entfalten. Ab dem...mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.5.2 Psychotherapie-Richtlinien (Abs. 6a)

Rz. 60 Mit dem Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist Abs. 6a eingeführt worden. Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) wurde in Abs. 6a Satz 2 neu geregelt, dass die zur Ein...mehr

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Sommer, SGB V § 24 Medizini... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Norm schließt an die Regelung in § 187 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RVO an. Sie ist nach dem Inkrafttreten mehrfach geändert worden. Das GSG v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) hat mit Wirkung zum 1.1.1993 Abs. 2 geändert und Abs. 3 angefügt. Hintergrund war, dass Vorsorgekuren für Mütter nicht in die Ausgabenbegrenzung für stationäre Vorsorgemaßnahmen einbezogen werden sollten ...mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.5.1 Arzneimittel-Richtlinie (Abs. 2, 2a)

Rz. 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 i. V. m. Abs. 2, 3 und 3a stellen die Rechtsgrundlage für die Arzneimittel-Richtlinie dar, die den nach der Krankenhausbehandlung zweitgrößten Kostenblock der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt. Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie...mehr

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Jansen, SGB VI § 283 Nachzahlung bei Heiratsabfindung früherer Beamtinnen (außer Kraft)

Rz. 1 Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.1998 durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenversicherungsreformgesetz – RRG) v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) aufgehoben.mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.2 Regelungsbereiche der Richtlinien

Rz. 31 In Abs. 1 Satz 2 sind wesentliche Richtlinien aufgeführt, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassen werden bzw. als vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassen gelten. Die Auflistung bezieht sich auf Regelungsbereiche und nicht auf als Aufträge gesetzlich vorgegebene Richtlinien, weil diese vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu benennen sind, der als oberstes Gremium der...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 20a Leistun... / 2.1 Lebenswelten (Abs. 1 und 2)

Rz. 3 Abs. 1 Satz 1 definiert den Begriff Lebenswelten als für die Gesundheit bedeutsame, abgrenzbare soziale Systeme insbesondere des Wohnens, des Lernens, des Studierens, der medizinischen und pflegerischen Versorgung sowie der Freizeitgestaltung einschließlich des Sports. Der lebensweltbezogene Ansatz zielt auf eine Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundhei...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 279 Verwalt... / 2.4 Vertreter der Krankenkassen (Abs. 4)

Rz. 11 Auf die Krankenkassen entfallen 16 Vertreter im Verwaltungsrat des MD (Satz 1). Sie werden von den Verwaltungsräten (Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, Ersatzkassen, BAHN-BKK) oder der Vertreterversammlung (Landwirtschaftliche Krankenkasse) der Krankenkassen gewählt, deren Zuständigkeit sich auf den Bezirk des MD erstreckt (Satz 1). Wenn mehrere Krankenkassen ...mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift gehört zum Vierten Kapitel, Zweiter Abschnitt, Sechster Titel und gilt deshalb für die Beziehungen zu Vertragsärzten, Vertragspsychotherapeuten, zugelassenen medizinischen Versorgungszentren, ermächtigten ärztlichen Einrichtungen und zu Vertragszahnärzten mithin zur Sicherstellung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung (§ 72). Die Richtlinien sind Ausfü...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 33 Hilfsmittel / 1 Allgemeines

Rz. 7 Die Regelung entsprach ursprünglich im Wesentlichen dem bis dahin geltenden Recht (§ 182b RVO). Brillen und Kontaktlinsen waren ausdrücklich in den Hilfsmittelkatalog des Abs. 1 aufgenommen worden. Weiter übernahm Abs. 1 Satz 2 (jetzt in Abs. 1 Satz 5) die Rechtspraxis in das Gesetz, dass der Anspruch auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung v...mehr

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Modernisierungsankündigung / 3.8.2 Höhe der Minderung

Das Gesetz sieht keine bestimmten Minderungsquoten vor, zum Beispiel je nach Durchführung der Arbeiten. Vielmehr wird die Minderungsquote von den Gerichten unter Berücksichtigung der konkreten Beeinträchtigungen und für den konkreten Einzelfall ermittelt. Bei größeren Modernisierungsarbeiten wird man in der Regel von einer Minderungsquote von 15 bis 20 % der Bruttomiete ausz...mehr

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Modernisierungsmieterhöhung / 6.8 Kostenverteilungsschlüssel

Das Gesetz sieht keinen bestimmten Kostenverteilungsschlüssel vor. § 559 Abs. 1 BGB regelt, dass die für die Wohnung aufgewendeten Kosten maßgeblich sind. Können Kosten direkt zugeordnet werden, etwa bei einem Fensteraustausch, erfolgt die Kostenumlage nach den für die betreffende Wohnung konkret entstandenen Kosten. Ist dies nicht möglich, zum Beispiel wenn Modernisierungsm...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 94 Wirksamw... / 2.4 Bekanntmachung der Richtlinien

Rz. 10 Die Bekanntmachung der Richtlinien im BAnz dient der Rechtssicherheit und -klarheit, da die Richtlinien für die Vertragsärzte und die Krankenkassen verbindlich sind. Mit der Bekanntmachung wird die Richtlinie wirksam. Neben der Bekanntmachung im BAnz sind seit 1.4.2007 auch die tragenden Gründe der Richtlinie im Internet zu veröffentlichen. Dabei ist in der amtlichen ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.11 Verbindlichkeit der Richtlinien

Rz. 101 Alle Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind nach Abs. 8 Bestandteile des nach §§ 82 und 87 als Auftrag vorgegebenen Bundesmantelvertrages für die vertragsärztliche Versorgung (BMV-Ä) bzw. des Bundesmantelvertrages für die vertragszahnärztliche Versorgung (BMV-Z). Sie gehören damit automatisch zu jedem Gesamtvertrag im Geltungsbereich des SGB V (§ 82 Abs. ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 24 Medizini... / 2.2 Kostenübernahme

Rz. 9 Durch die Aufhebung des ursprünglichen Abs. 1 Satz 2 durch das Gesetz zur Verbesserung der Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter (vgl. Rz. 3) wird erreicht, dass Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen für Mütter von den Krankenkassen ab 1.8.2002 voll finanziert werden. Die frühere Regelung, nach der die Satzung vorsehen konnte, dass die Kosten in voller Höh...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 40 Leistung... / 2.3 Leistungsart, -dauer und -umfang, geriatrische Rehabilitation (Abs. 3)

Rz. 18 Nach Abs. 3 Satz 1 bestimmt die Krankenkasse nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Abs. 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Krankenkasse übt ihr Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise aus, wenn sie ihre Entscheidung ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 217b Organe / 2.1.1 Aufgaben

Rz. 5 Der Verwaltungsrat wird als Selbstverwaltungsorgan des GKV-Spitzenverbandes gebildet. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und soweit die Aufgaben nicht vom Vorstand wahrzunehmen sind (BT-Drs. 16/3100 S. 161). Durch den Verweis auf Vorschriften des SGB IV wird eine funktionale Übereinstimmung mit dem Verwaltungsrat nach den für den Verwaltungsrat der...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 41 Medizini... / 2.3 Anspruchsumfang (Abs. 2)

Rz. 9 Leistungen nach § 41 sind Sachleistungen, auf die hinsichtlich des "Ob" der Leistung kein Ermessen der Kasse, sondern bei Erfüllung der Voraussetzungen, also insbesondere bei der medizinischen Notwendigkeit einer derartigen Kur, ein Rechtsanspruch besteht. Der ursprünglich in der Regelung enthaltene Verweis auf § 41 Abs. 2 ist durch das GKV-WSG entfallen. Leistungen be...mehr

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Sommer, SGB V § 33 Hilfsmittel / 2.15 Zuzahlung (Abs. 8) und Eigenanteil

Rz. 28 Das GKV-WSG hat nunmehr in einem neuen Abs. 8 die Zuzahlung der Versicherten geregelt. Die Regelung entspricht weitgehend dem bisherigen Abs. 2 Satz 5. Danach zahlen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zu jedem zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 279 Verwalt... / 2.7 Vorstand (Abs. 7)

Rz. 23 Der Vorstand besteht aus 2 Personen, dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter (Satz 1). Er führt gemeinsam die Geschäfte des MD nach den Richtlinien des Verwaltungsrats (Satz 2). Der Vorstand ist das Verwaltungsorgan des MD, wird durch den Verwaltungsrat gewählt und erlangt damit seine organrechtliche Stellung (§ 279 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ). Der Vorstand ist als haupta...mehr