Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Widerruf bei Bereitstellung digitaler Produkte, VIII.

Rn 16 Die durch das Gesetz v. 10.8.21 (Rn 1) neu eingefügte Vorschrift dient der Umsetzung von Art 13 V–VIII, 14 IIa VRRL. Sie erschöpft sich hinsichtlich der weiteren Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte in einem Verweis auf § 327p, der den Umgang mit digitalen Inhalten nach Vertragsbeendigung regelt. Rn 17 Dies schließt nicht a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 266 findet keine Anwendung, wenn die Parteienvereinbarung oder das Gesetz etwas anderes bestimmen. Eine abweichende Parteienvereinbarung stellt va der Sukzessivlieferungsvertrag dar (Staud/Bittner/Kolbe § 266 Rz 19; zum Architektenvertrag Fuchs NZBau 19, 25). Bei Dauerschuldverhältnissen, wie zB einem Mietvertrag, ist die Leistung von vornherein periodisch zu erbringe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 357c BGB – Rechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen.

Gesetzestext (1) Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs keine Kosten zu tragen. Die Kosten des Vertrags, seiner Durchführung und seiner Rückabwicklung hat der Unternehmer dem Verbraucher zu erstatten. Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung von Wohngebäuden zur Nutzung ist ausgeschlossen. (2) Der Verbraucher hat für einen Wertverlust der Unterkunf...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (4) Rechtsfolgen

Rz. 69 [Autor/Stand] Allgemeine Rechtsfolgen, verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken. § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG führt zur Annahme einer (fiktiven) Entnahme zum gemeinen Wert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbs. 2 EStG), d.h. der Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven oder Lasten in den betroffenen Kapitalgesellschaftsbeteiligungen. Die Besteuerung kann unter den weitere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durchmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Dauerwohnvertrag.

Rn 4 Nach § 32 III muss der Bestellung eines Dauerwohnrechtes ein schuldrechtlicher Vertrag zu Grunde liegen (Dauerwohnvertrag). Sein Inhalt ist tw gesetzlich diktiert, vgl §§ 33 IV Nr 1–4, 32 III. Der Dauerwohnvertrag ist meist kauf- oder mietähnlich und grds formfrei (BGH NJW 84, 612, 613 [BGH 21.10.1983 - V ZR 121/82]). Mögliche Inhalte werden im Gesetz ua genannt in: §§ ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Begriff und Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift definiert etwas antiquiert die vertretbare Sache. Eine bewegliche Sache ist vertretbar, wenn sie sich von anderen Sachen der gleichen Art nicht durch ausgeprägte Individualisierungsmerkmale abhebt und deshalb von anderen Sachen dieser Art ohne weiteres ersetzt werden kann (BGH NJW 66, 2307; 85, 2403). Nicht vertretbar sind dagegen Sachen, die speziell auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. § 481b I (Vermittlungsvertrag).

Rn 2 § 481b I setzt Art 2 I lit c Timesharing-RL um. Das Gesetz meidet den Begriff ›Wiederverkaufsvertrag‹, um eine Verwechslung mit dem eigentlichen Kaufvertrag, welcher Gegenstand der Vermittlung ist, zu vermeiden (BTDrs 17/2764, 16). Es handelt sich bei einem Vermittlungsvertrag um einen Unterfall des Maklervertrags iSv §§ 652 ff (BGH NJW 17, 1024 [BGH 07.07.2016 - I ZR 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Vorausgesetzt ist ein gesetzliches Rücktrittsrecht wegen Pflichtverletzung aufgrund nicht oder nicht vertragsgemäßer Leistung (vgl § 323 I), zB gem §§ 327i Nr 2, 327o (Beendigung), §§ 437 Nr 2, 438 IV 1 oder §§ 634 Nr 3, 634a IV 1. Insoweit deckt sich der Anwendungsbereich mit § 323. Nicht erfasst ist § 324 (Rn 1). Wegen I 3 mit § 216 II 2 ist bei vereinbartem Eigentums...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 30 AGG – Beirat der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.

Gesetzestext (1) Zur Förderung des Dialogs mit gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen, die sich den Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zum Ziel gesetzt haben, wird der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ein Beirat beigeordnet. Der Beirat berät die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei der Vorlage von Berichten und Empfehlungen an ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich (S 1).

Rn 4 Art 16 S 1 bestimmt das anwendbare Recht für die Inanspruchnahme im Gesamtschuldnerausgleich: Die Norm knüpft an das Vertragsstatut der getilgten Forderung an. Es bestimmt, ob und inwieweit sich der zahlende Hauptschuldner im Innenverhältnis seinerseits bei gesamtschuldnerisch haftenden Mitschuldnern erholen kann. Ist deutsches Recht Vertragsstatut, gilt § 426 I BGB. Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erlöschen nach Maßgabe des Grundgeschäfts (S 1).

Rn 3 Enthält die Vollmacht keine ausdrückliche Regelung, bestimmt sich das Erlöschen der Vollmacht gem 1 aus dem Grundverhältnis (zB Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Dienst- oder Arbeitsvertrag). Dieses kann auch in einem Treuhandvertrag bestehen (BGH DNotZ 18, 828 Rz 11). Ob zwar die Vollmacht nach dem Abstraktionsgrundsatz (§ 167 Rn 4) nicht automatisch mit dem Grundve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1444 BGB – Kosten der Ausstattung eines Kindes.

Gesetzestext (1) Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, einem gemeinschaftlichen Kind aus dem Gesamtgut eine Ausstattung, so fällt ihm im Verhältnis der Ehegatten zueinander die Ausstattung zur Last, soweit sie das Maß übersteigt, das dem Gesamtgut entspricht. (2) Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, einem nicht gemei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 68 BGB – Vertrauensschutz durch Vereinsregister.

Gesetzestext 1Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstands dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. 2Ist die Änderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 1 § 557 ist durch das MSRG v. 19.6.01 (BGBl I 1149) mWv 1.9.01 in das Gesetz eingefügt worden. Zur Gesetzesgeschichte s.a. § 557 BGB Rn 1 f. Er leitet das 2. Unterkap mit den Regelungen über die Miethöhe ein und fasst die Möglichkeiten zusammen, wie die Vertragsparteien (Änderungsvereinbarung) oder der Vermieter einseitig (va nach §§ 559, 560) die Miete ändern können. Mit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Schriftliche Mitteilung des Befristungsgrundes.

Rn 13 Gem § 575 I 1 Hs 2 – eine international zwingende Formvorschrift iSv Art 11 Abs 5 Rom-I-VO (LG Berlin ZMR 23, 276) – muss der Vermieter dem Mieter den Grund der Befristung schriftlich mitteilen. Einen genauen Zeitpunkt hierfür nennt das Gesetz nicht. Erforderlich ist, dass die Mitteilung dem Mieter spätestens bei Vertragsschluss zugegangen ist. Nach überwiegender Auffa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Tatbestandsvoraussetzungen.

Rn 3 Es muss sich um einen Beschl zur Verwaltung des gemE oder des Gemeinschaftsvermögens handeln (Verwaltungsbeschl). Eine Beschl-Kompetenz besteht nicht, sofern die entspr Verwaltungsmaßnahme oder -entscheidung bereits durch eine Vereinbarung oder ein Gesetz geregelt ist. Ist die Verwaltungsmaßnahme oder -entscheidung bislang nur Gegenstand eines anderen Beschl gewesen, st...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Fernkommunikationsmittel.

Rn 9 Diese werden in II definiert. Der Begriff der Telemedien wurde durch einen Verweis auf die in § 1 IV Nr 1 Digitale-Dienste-Gesetz enthaltene Definition ersetzt, die wiederum (in Teilen zirkulär) auf Art 1 I lit b RL (EU) 2015/1535 verweist. Der Katalog in II erfasst nicht bloß Dienstleistungen der Informationsgesellschaft, sondern auch Briefe, Kataloge (Versandhandel!),...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

Rn 9 Darstellungen zum Schuldrecht teilen die verschiedenen Pflichten, die aus Schuldverhältnissen erwachsen können, herkömmlich in verschiedene Kategorien ein. Solche Einteilungen sind jedenfalls dort unschädlich, wo sie lediglich der Darstellung dienen. Sobald an derartige kategoriale Differenzierungen jedoch unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft werden, ist Vorsicht gebo...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 2.3.8 Keine Regelungen zum internationalen Schutz

Deutschland reiht sich neben derzeit mindestens 15 weiteren Ländern ein, die ähnliche rechtliche Optionen zur Änderung des Geschlechtseintrags ermöglichen. Das SBGG selbst äußert sich nicht näher zur internationalen Rechtslage zur Anerkennung von Geschlechtseinträgen und Namensänderungen und damit potenziell verbundene Risiken. Dies kann für Betroffene relevant werden, wenn s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Kurze Ehe bei Kinderbetreuung.

Rn 5 Nach bisherigem Wortlaut stand die Ehedauer der Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt beanspruchen kann. Dies bedeutet, dass man im Falle der Kinderbetreuung immer eine 15-jährige und damit eine lange Ehe hätte. Deswegen musste auch bei der Kinderbetreuung zunächst auf die tatsächliche Ehedauer abge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Landgut.

Rn 3 Landgut ist die wirtschaftliche Einheit, die zum selbstständigen und dauernden, auch nebenberuflichen Betrieb geeignet ist, sowie die dazugehörenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke, die Hofstelle einschl Wohn- und Wirtschaftsgebäude und das Zubehör iSd § 98 Nr 2 (BGH NJW 64, 1414 [BGH 04.05.1964 - III ZR 159/63]; München ZEV 09, 301). Der Begriff ›Landgut‹ e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsbedingung.

Rn 11 Der Begriff fasst die gesetzlichen Voraussetzungen für Zustandekommen und Wirksamkeit eines Vertrags zusammen. Auch soweit die Wirksamkeit des Vertrags von behördlichen Genehmigungen abhängt, handelt es sich hierbei nicht um Bedingungen iSv §§ 158 ff (BGHZ 158, 74, 77). Bei einer behördlichen Genehmigung handelt es sich schon nicht um ein objektiv ungewisses Ereignis. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Timesharing-RL.

Rn 2 Am 14.1.09 ersetzte die Timesharing-RL die RL 94/47/EG. Um Regelungslücken zu schließen, wurde va der Anwendungsbereich erweitert (s.a. Schubert NZM 07, 665). Erfasst werden jetzt auch die Vermarktung, der Verkauf und der Wiederverkauf von Teilnutzungsrechten, langfristigen Urlaubsprodukten sowie von Tauschverträgen. Zudem wurde der Begriff des Teilzeitnutzungsrechtes w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Endvermögen (Abs 2).

Rn 5 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Endvermögens ist bei Ehescheidung oder -aufhebung die Rechtshängigkeit des Scheidungs- (§ 1384) oder Aufhebungsantrags (§§ 1384, 1318 III), bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft die Rechtshängigkeit des entsprechenden Aufhebungsantrages (§ 1387) und bei Aufhebung des Güterstandes durch Ehevertrag der Zeitpunkt de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Besitzkonstitut als Übergabeersatz.

Rn 5 Nach § 930 kann die Übergabe der Sache dadurch ersetzt werden, dass zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart wird. Dabei handelt es sich um ein Verhältnis, wie es in § 868 beschrieben wird. Es muss also nunmehr der Erwerber den mittelbaren Eigenbesitz an der Sache erhalten, während der Veräußerer nunmehr Fremdbesitzer ist, der fü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 41 WEG – Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte.

Gesetzestext (1) Für Dauerwohnrechte, die zeitlich unbegrenzt oder für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren eingeräumt sind, gelten die besonderen Vorschriften der Absätze 2 und 3. (2) Der Eigentümer ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, dem Dauerwohnberechtigten gegenüber verpflichtet, eine dem Dauerwohnrecht im Range vorgehende oder gleichstehende Hypothek lös...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktionen des § 343 I.

Rn 1 Eine Vertragsstrafe wird typischerweise im Vertrauen darauf versprochen, es werde schon alles gut gehen. Dieser Gefahr wird (anders als bei der insoweit ähnlichen Bürgschaft) nicht durch eine Formvorschrift begegnet; das Versprechen wird nur vereinzelt von einer Formbedürftigkeit der zu sichernden Verbindlichkeit (zB nach § 311b I) erfasst. Vielmehr hilft § 343 hier una...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 48 § 14 II Nr 1 berechtigt den WEigtümer, dessen Allgemeines Persönlichkeitsrecht, zB durch einen Türspion (dazu LG Karlsruhe GE 24, 1256) oder Video (LG Frankfurt aM ZMR 23, 736), oder Eigentum gestört wird, gg den Störer die schuldrechtlichen Unterlassungs- und/oder Beseitigungsansprüche durchzusetzen (BGH ZMR 21, 826 Rz 13). Auch dann, wenn ein Verstoß gg einen Beschl,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Nr 3.

Rn 13 Die Ausnahme der Nr 3 bezog sich bislang auf Verträge über den Bau neuer Gebäude oder erhebliche Umbaumaßnahme an bestehenden Gebäuden; sie geht zurück auf Art 3 III lit f VRRL. Grund ist, dass die Bestimmungen der VRRL sich für diese Verträge nicht eignen (ErwGr 26 VRRL; näher Glöckner BauR 14, 411). In Bezug auf den Bau eines neuen Gebäudes kommt es nicht auf die Ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Abgrenzung zur Geschäfts-, Delikts- und Parteifähigkeit.

Rn 11 Von der Rechtsfähigkeit sind bestimmte andere Handlungsfähigkeiten im materiellen Recht und Beteiligtenfähigkeiten im Prozessrecht zu unterscheiden. So nennt das G die Fähigkeit, durch eigenes rechtlich relevantes Verhalten rechtsgeschäftliche Rechte und Pflichten zu begründen, die Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff). IGgs dazu bedeutet die Deliktsfähigkeit, dass ein bestim...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Das Gesetz räumt dem Erblasser, der sich im Zusammenhang mit seiner vertragsmäßigen Verfügung (§ 2278 II) eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung, zB Unterhaltsleistungen, versprechen ließ, ein Rücktrittsrecht ein. Da zwischen den Zuwendungen kein Verhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht, sind die §§ 320 ff nicht anwendbar, wenn der Erblasser keine zusätzliche s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Berücksichtigung von Kenntnissen des Vertretenen (Abs 2).

Rn 7 Hat der bevollmächtigte Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, kann dieser sich gem II hinsichtlich solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. II folgt wie I dem einheitlichen Grundsatz, dass der Kenntnisstand desjenigen ausschlaggebend ist, der den rechtsgeschäftlichen Willen bildet (ähnl MüKo/Sc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einschränkung der Rücksendepflicht des Verbrauchers, VI.

Rn 12 Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art 14 I 1 VRRL. Sie knüpft an die generelle Rückgabepflicht des Verbrauchers aus § 355 III 1 an und stellt klar, dass diese dann nicht gilt, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen. In Unternehmer-AGB kann für den Verbraucher zwingend festgelegt werden, dass die Ware abholt wird. Darin wird nicht gg die Wertung vo...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / aa) Allgemeine Erläuterungen und Begrifflichkeiten

Rz. 132 [Autor/Stand] Fremdvergleichsgrundsatz als Tatbestandsvoraussetzung und als Einkünftekorrekturmaßstab. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 sind Einkünfte aus Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen zu berichtigen, sofern die Einkünfte dadurch gemindert werden, dass Bedingungen, insbesondere Preise (Verrechnungspreise) zugrunde gelegt worden sind, die von denen abweic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Duldungspflicht des Nachbarn.

Rn 18 Hat der Überbauende hinsichtlich der Grenzüberschreitung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt (Rn 13f) und fehlt es an einem Widerspruch des Nachbarn gg die Überbauung (Rn 15f), ist dieser zur Duldung des Überbaus verpflichtet. Er verliert seinen Abwehranspruch aus §§ 903, 1004 I; darin liegt eine unmittelbar aus dem Gesetz folgende Eigentumsbeschränkung. S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Nach dem Wortlaut der Norm darf ein Schuldner die Zwischenzinsen einer vor Fälligkeit bezahlten Schuld nicht abziehen (AnwK/Schwab § 272 Rz 1). Die vorzeitige Zahlung des Schuldners gewährt dem Gläubiger einen Vorteil, da dieser das Geld bereits vor der eigentlichen Fälligkeit zinsbringend anlegen kann. Da die frühzeitige Zahlung aber vom Schuldner freiwillig bewirkt wu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Benachrichtigungspflicht.

Rn 4 Die Pflicht zur Benachrichtigung ergibt sich für den Käufer aus dem Gesetz. Die gleiche Pflicht trifft den weiterveräußernden Verkäufer. Er hat den Miterben nicht nur den Inhalt des Kaufvertrages, sondern auch die Übertragung unverzüglich anzuzeigen (Grüneberg/Weidlich § 2035 Rz 2). Die Miterben können bis zur Übertragungsanzeige das Vorkaufsrecht dem Verkäufer ggü gem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Unterschriften (§ 24 VI 2).

Rn 19 Sinn und Zweck der Unterschriften, die jederzeit geleistet werden können (s.a. BGH ZMR 12, 644 = NJW 12, 2512 Rz 23; aA Ddorf ZMR 10, 548 = ZWE 10, 182), bestehen darin, dass die Unterschreibenden Verantwortung für die Richtigkeit übernehmen (BGH ZMR 01, 809 = NJW 01, 3339). Dass die Unterschreibenden an der Versammlung teilgenommen haben, ist danach logisch zwingend (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Besonderheiten bei verbundenen Verträgen (S 6).

Rn 16 S 6 bezieht sich auf verbundene Verträge (§ 358 III). Die Rücktrittsvermutung greift, wenn der Darlehensgeber die finanzierte Sache, etwa als Sicherungseigentümer, an sich nimmt. Er rückt dann ggü dem Verbraucher, der vor dem Aufspaltungsrisiko geschützt werden soll, in die Rechtsposition des Warenkreditgebers ein. Im Falle eines Rücktritts des Verkäufers beschränkt si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Familiennamen (Abs 3).

Rn 6a Durch den Verweis auf § 1757 I 1 erhält der Angenommene auch bei der Volljährigenadoption als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Während die bisherige Rechtslage eine zwingende Änderung des Familiennamens durch die Adoption vorsah, wurde durch das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts v 11.6.24 (BGB...mehr

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§ 5 Verkehrsstraf- und Ordn... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das nachfolgende Kapitel zur anwaltlichen Vergütung in Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren dient vorrangig dazu, dem Neuling oder schwerpunktmäßig im Verkehrszivil- oder Verwaltungsrecht tätigen Praktiker, der mit Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten nur selten in Berührung kommt, einen ersten Überblick über Besonderheiten der Abrechnung zu vermitteln. Die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Grds ist auch die Annahme eines Volljährigen zulässig. Ob das anzunehmende Kind bereits die Volljährigkeit erlangt hat, wird nach seinem Heimatrecht, das gem Art 7 I 1 EGBGB zur Anwendung gelangt, bestimmt (Bremen OLGR 06, 510). Da in diesem Fall aufgrund der Volljährigkeit nicht mehr das Wohl des Kindes iSd Familienrechtes im Vordergrund stehen kann, tritt an die Stell...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff und Entstehung.

Rn 1 Juristische Personen sind Vereinigungen ihrer Mitglieder oder bloße Organisationen (Stiftungen), denen das Gesetz als solchen Rechtsfähigkeit zuerkennt, die entweder durch Eintragung in ein Register bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (System der Normativbestimmungen, §§ 21, 22; 1 I, 41 I AktG; 13 I, II GmbHG; 17 GenG) oder aufgrund staatlicher Anerkennung (K...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gesetzlicher und gewillkürter Formzwang.

Rn 10 ZT sieht das Gesetz solche Ausnahmen wie zB in den §§ 492 IV 1, 1945 III 2 iVm 1955, 1484 II; 12 II HGB; 2 II, 47 III GmbHG ausdrücklich vor. Die Formbedürftigkeit einer Vollmacht kann sich auch aus einer Vereinbarung ergeben, die der Vollmachtgeber mit dem Bevollmächtigten oder dem Vertragspartner getroffen hat, und aus der Satzung einer juristischen Person (Staud/Sch...mehr

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§ 3 Erstattungsfragen / 1. Nur außergerichtliche Tätigkeit

Rz. 99 Eine Erstattungspflicht des Gegners hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltskosten kann sich mangels analoger Anwendbarkeit von § 91 ZPO nur aus materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen ergeben.[67] Im Bereich der Unfallschadensregulierung kommen gesetzliche oder vertragliche Ansprüche in Betracht. Rz. 100 Vertragliche Ansprüche sind etwa denkbar, wenn der Gegner b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Geltung von § 443.

Rn 8 Der einheitliche Begriff ›Garantie‹ in §§ 442 I 2 Alt 2, 443 I, 444 Alt 2 u 445 Alt 2 lässt offen, wie sich das Gesetz zur Differenzierung der Garantien nach ihrer Selbstständigkeit verhält. Hier werden 3 unterschiedliche Auffassungen vertreten: § 443 beziehe sich (1) nur auf unselbstständige (so wohl zur aF BTDrs 14/6040, 237 f; ferner Fischer DStR 04, 276, 281; Hammen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Duldungspflichten ggü WEigtümer (§ 14 II Nr 2).

Rn 50 Nach § 14 II Nr 2 – eine Vorschrift iSv § 1004 II BGB – haben WEigtümer Einwirkungen, zB Geräusche und Gerüche, zu dulden, die auf einer nach dem Gesetz (§ 14 I Nr 2), nach einer Vereinbarung oder einem Beschl zulässigen Benutzung durch einen WEigtümer oder einen Drittnutzer beruhen. Abwehrrechte nach § 14 II Nr 1, § 1004 I BGB bestehen dann nicht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fehlen einer Fristbestimmung.

Rn 13 Hat der Antragende seinem Angebot keine Fristbestimmung beigefügt und lässt sich eine solche auch nicht dem Gesetz entnehmen (zB § 8 II 1, V 1 TzBfG, vgl LAG Düsseldorf BeckRS 20, 13108 Tz 24), kommt es für die Bestimmung des Zeitraums der Annahmefähigkeit gem § 147 darauf an, ob es sich um ein Angebot unter An- oder Abwesenden handelt. 1. Annahme eines Angebots unter A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Gemeinschaftsordnung.

Rn 10 Die Miteigentümer (Rn 1) können bereits mit dem Teilungsvertrag oder später als WEigtümer in Ergänzung des oder in Abweichung vom dispositiven Gesetz Vereinbarungen für ihr Verhältnis untereinander treffen (§ 10 I 2) und nach §§ 10 III, 5 IV 1 zum Inhalt des SonderE machen. Das gleiche Recht steht dem Alleineigentümer nach § 8 II zu (BGH NJW 11, 679 [BGH 10.12.2010 - V...mehr