Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsvollzieher

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FoVo 12/2025, Das Wegegeld ... / 3 Der Praxistipp

Fallkonstellation muss beachtet werden Wer den Eindruck hat, dass das (Gerichtsvollzieher-)Kostenrecht manchmal komplizierter sein kann als die Hauptsache, irrt wohl nicht. Die vorliegende Entscheidung betrifft nur den Fall, dass nur eine Vorpfändungsbenachrichtigung an Schuldner und Drittschuldner im gleichen GV-Bezirk zugestellt wird. Bedarf es schon zweier Gerichtsvollzieh...mehr

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FoVo 12/2025, Das Wegegeld ... / Leitsatz

1. Die Wegegeldpauschale entsteht innerhalb eines Auftrags nur einmal, selbst wenn der Auftrag auf die Vornahme mehrerer Amtshandlungen gerichtet ist und der Gerichtsvollzieher zur Erledigung der Amtshandlung mehrere Wege zurücklegen muss. 2. Die persönliche Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbotes an Drittschuldner und Schuldner lässt nur ein Wegegeld (der höchsten Wege...mehr

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AGS 12/2025, § 12b RVG - El... / 2. Gerichtliches elektronisches Dokument

Hierunter fallen sämtliche Dokumente, die von Angehörigen des Gerichts (Richter, Rechtspfleger, Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, Gerichtsvollzieher[4]) verfasst sind. Regelungen hierzu finden sich in § 130b ZPO, § 14 FamFG, § 46c ArbGG, § 41a Abs. 1 StPO, § 110c OWiG, § 55a Abs. 3VwGO, § 65a Abs. 3 SGG.mehr

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Hausgeld und Hausgeldverzug... /   Zwangsvollstreckung

Was für Möglichkeiten hat die Gemeinschaft, wenn der Hausgeldschuldner auch nach entsprechender gerichtlicher Verpflichtung nicht zahlt? Die Gemeinschaft hat die Möglichkeit, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Hausgeldschuldner einzuleiten. Es besteht neben der herkömmlichen Zwangsvollstreckung auch die Möglichkeit, die Zwangsverwaltung über das Wohnungseigentum zu bea...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 2.2 Räumungsvollstreckung

Rz. 379 Die Räumungsvollstreckung setzt einen Titel voraus, der auf Herausgabe, Überlassung oder Räumung des Grundstücks oder der Wohnung lautet. Die Wohnung muss nach der Lage (Anschrift, Gebäudeteil, Stockwerk) sowie herauszugebenden Räumlichkeiten (Anzahl der Zimmer, Nebenräume) im Titel genau bezeichnet sein. Es genügt, wenn im Urteilstenor die zu räumende Wohnung nach N...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 2.1 Allgemeines

Rz. 358 Urteile wegen Räumung der Mietsache, wegen Fortsetzung des Wohnraummietverhältnisses gemäß §§ 574 bis 574b BGB sind gemäß § 708 Nr. 7 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären; dies gilt auch für Pachtverhältnisse (OLG Celle, Teilurteil v. 16.5.2023, 2 U 37/23, BeckRS 2023, 12898). Die Zwangsvollstreckung darf nur durchgeführt werden, wenn ...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 3.1 Kosten

Rz. 493 Die Kostenpflicht des unterliegenden Teils (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gilt grundsätzlich auch im Mietprozess. Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen sind die Kosten des Mietprozesses gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Verteilungsmaßstab ist der Gebührenstreitwert, der wiederum vom Streitgegenstand abhängt. Das gilt auch f...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 6 Zugangsprobleme

Rz. 17 Die mündlich erklärte Kündigung wird wirksam, wenn sie der Empfänger wahrnimmt – dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine mündliche Erklärung überhaupt wirksam ist (§ 568 Abs. 1 gilt nur für die Wohnraummiete). Die schriftliche Kündigungserklärung, die dem Kündigungsadressaten ausgehändigt wird, erlangt mit der Übergabe Wirksamkeit. Für den üblichen Weg de...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 2.3.1 Zwangsvollstreckung wegen Handlungen

Rz. 408 Die Zwangsvollstreckung von Titeln, durch die die verurteilte Partei zu Handlungen verpflichtet wird, ist unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um eine vertretbare oder um eine unvertretbare Handlung handelt. Dagegen sind Titel, die zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilen, nicht im eigentlichen Sinne vollstreckungsfähig, weil die entsprechende Willenserklärun...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.3 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 54 Darlegungslast bedeutet im Prozess die Verpflichtung, dass jede Partei sämtliche Tatbestandsmerkmale einer für sie günstigen Rechtsnorm behaupten muss. Hinweis Schlüssig- und Erheblichkeit des Sachvortrags Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klaganspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeign...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.5 Räumungsklage

Rz. 146 Der Vermieter hat nach Beendigung des Mietverhältnisses gegen den Mieter einen Anspruch auf Rückgabe der Mietsache (§ 546 Abs. 1). Aus einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen Vermieter, Altmieter und Neumieter, nach welcher der Neumieter mit Wirkung für die Zukunft anstelle des Altmieters in den Mietvertrag mit dem Vermieter eintritt, erwächst regelmäßig kein unmitt...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.4 Urteil und Rechtsmittelverfahren

Rz. 117 Der Mietprozess wird – wenn die Parteien sich nicht vergleichen, nicht die Klage zurückgenommen wird oder die Prozessparteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklären – i. d. R. mit einem Urteil abgeschlossen. Das Urteil ist entweder ein Prozessurteil, wenn es nur über die Zulässigkeit der Klage entscheidet, oder ein Sachurteil, wenn e...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 2.5 Vollstreckungsschutz

Rz. 472 Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbares Urteil Berufung eingelegt, so kann das Berufungsgericht unter den weiteren Voraussetzungen des § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfindet. Bei der Entscheidung über einen solchen Ei...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 2.3.2 Zwangsvollstreckung wegen Unterlassung und Duldung

Rz. 430 Die Vollstreckung aus Titeln, durch die dem Schuldner die Verpflichtung auferlegt wurde, bestimmte Handlungen zu unterlassen (z. B. Hundehaltung, Lärmbeeinträchtigungen, Modernisierungsarbeiten) oder die Vornahme bestimmter Handlungen zu dulden (z. B. Betreten der Wohnung zum Zweck der Modernisierung), geschieht durch Festsetzung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft du...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.9 Urkundenprozess

Rz. 331 Der Vermieter kann Ansprüche auch in einem beschleunigten Verfahren mit eingeschränkten Beweismitteln, dem sog. Urkundenprozess, geltend machen, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen unstreitig sind oder durch Urkunden bewiesen werden können. Unstreitige, zugestandene oder offenkundige Tatsachen bedürfen im Urkundenprozess keines B...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.7.2 Klage auf künftige Leistung

Rz. 229 Die Klage auf künftige Mietzahlung ist nur dann zulässig, wenn die Besorgnis der Nichterfüllung besteht (§ 259 ZPO). Eingestellte Mietzahlungen rechtfertigen ohne weitere Begründung keine Klage auf zukünftige Leistung (AG Groß-Gerau, Urteil v. 18.7.2018, 63 C 15/17, ZMR 2018, 1006). Die Besorgnis der Nichterfüllung (§ 259 ZPO) besteht aber dann, wenn die Miete über M...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.8 Einstweilige Verfügung

Rz. 300 Die einstweilige Verfügung ist im Mietverhältnis bisher nur dann zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts einer Mietvertragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die einstweilige Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohe...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.3.10 Muster

Rz. 122 Kündigungsschreiben des Anwalts des Vermieters wegen Mietrückstands über mehr als zwei Monate (Vor- und Zuname des Mieters/der Mieter) … (Straße, Postleitzahl, Ort) Sehr geehrte(r) Frau/Herr …, hiermit zeige ich an, dass ich Herrn/Frau … vertrete, von dem/der Sie mit Mietvertrag vom … ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5.2 Beweislast

Rz. 140 Für den Fall der Kündigung wegen verspäteter Gebrauchsüberlassung oder nicht rechtzeitiger Abhilfe enthält § 543 Abs. 4 Satz 1 eine Beweislastregel. Der Vermieter muss die rechtzeitige Gebrauchsgewährung und/oder Abhilfe vor Fristablauf beweisen (§ 543 Abs. 4 Satz 2). Hat sich der Vermieter vertraglich zur Durchführung verschiedener Arbeiten zur Herstellung des vertr...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.3.8 Prozessrechtliche Besonderheiten

Rz. 107 Bei einer Kündigung wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag trägt der Kündigende die Darlegungs- und Beweislast für die Fristsetzung oder Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 bzw. der Voraussetzungen, unter denen es gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 entfällt (BGH, VIII ZR 281/06, NJW 2007, 2177). Der Vermieter, der nach erfolgter fristloser Kündigung wegen Zahlungsv...mehr

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Außergerichtliche Streitbei... / 3.9 Der Schlichtungsvorschlag oder "Schlichterspruch"

Der Schlichtungsvorschlag stellt wie bei einem gerichtlichen Urteil den Sachverhalt dar und kommt sodann zur rechtlichen Bewertung, wobei allerdings nicht zwingend eine strenge Unterteilung erforderlich ist.[1] Der Schlichter unterbreitet den Verfahrensbeteiligten einen Vorschlag, mit dem die Probleme gelöst werden können. Der Vorschlag soll am geltenden Recht ausgerichtet s...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage N (Einkünfte aus nic... / 5.2 Wege zur ersten Tätigkeitsstätte

Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte → Zeilen 27-50, eZeile 51 Sie können für die Fahrten zwischen Wohnung und Ihrer (ortsfesten) ersten Tätigkeitsstätte, unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel (auch bei Firmenwagennutzung und Fahrgemeinschaften) und unabhängig davon, ob Sie tatsächliche Kosten hatten, eine Pauschale von 0,30 EUR bzw. 0,38 EUR ab dem 21. Kilomet...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1.4 ABC zur Selbstständigkeit

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Mustertexte / XII. Beschluss – Einstweilige Verfügung

Rz. 23 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.23: Beschlussformular – Einstweilige Verfügung Amtsgericht Frankfurt am Main Az.: _________________________ Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren (volles Rubrum) Der _________________________ Antragsgegner _________________________ wird – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – gemäß der §§ 9...mehr

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Mustertexte / XVI. Vollstreckung gem. § 888 ZPO

Rz. 27 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.27: Vollstreckung gem. § 888 ZPO (Ersatzzwangshaft) 65 C 700/24 Haftanordnung und Haftbefehl In der Zwangsvollstreckungssache der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main, vertreten durch die Verwalterin, die Walter GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer V. Walte...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 2. Herausgabe von Sachen

Rz. 373 Die Herausgabe von beweglichen Sachen (z.B. Mobiliar) richtet sich nach § 883 ZPO. Rz. 374 Ist eine unbewegliche Sache (Wohnungen, sonstige Räumlichkeiten) herauszugeben, zu überlassen oder zu ­räumen, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen (§ 885 ZPO).mehr

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Mustertexte / XV. Vollstreckung gem. § 888 ZPO

Rz. 26 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.26: Vollstreckung gem. § 888 ZPO 65 C 700/24 Beschluss In der Zwangsvollstreckungssache der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main, vertreten durch die Verwalterin, die Walter GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer V. Walter, Nußallee 25, 60300 Frankfurt am Mai...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VIII. Zwangsvollstreckung

Rz. 304 Die Zwangsvollstreckung ist im 8. Buch der ZPO geregelt. Das Gesetz unterscheidet bei Zahlungstiteln nach der Art des Zugriffsobjekts. Die Vollstreckung erfolgt auf Antrag, der an das zuständige Vollstreckungsorgan zu richten ist.mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / III. Reihenfolge der Vollstreckungsmaßnahmen

Rz. 6 Folgende Vollstreckungsmaßnahmen kommen bei Wohngeldrückständen i.d.R. in Betracht:mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Allgemeines

Rz. 263 Nach § 26 Abs. 3 S. 1 WEG kann der Verwalter jederzeit und ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Rz. 264 Die Abberufung wirkt nur für die Zukunft und kann nicht rückwirkend erklärt werden.[211] Rz. 265 Im Gegensatz zu § 26 Abs. 1 S. 3 WEG a.F. kann die Möglichkeit zur Abberufung des Verwalters nicht mehr auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. ...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 1. Vollstreckung wegen Geldforderungen

Rz. 361 Die Vollstreckung von Geldforderungen (Hausgelder usw.) richtet sich nach den §§ 802a–882i ZPO. Rz. 362 Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung (§ 803 ZPO); in körperliche Sachen durch den Gerichtsvollzieher (§§ 808 ff. ZPO), in Forderungen durch das Vollstreckungsgericht (§§ 828 ff. ZPO). Rz. 363 Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche ...mehr

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Abmahnung im Wohnungseigentum / 1 Zugang als Wirksamkeitsvoraussetzung

Die Abmahnung ist nur beachtlich, wenn sie dem Erklärungsempfänger zugegangen ist. Ein Zugang liegt vor, sobald sie in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers bzw. eines empfangsberechtigten Dritten gelangt ist. Weiter muss der Empfänger in der Lage sein, den Inhalt des Schreibens zur Kenntnis zu nehmen. Bestand für ihn ohne Probleme die Möglichkeit der Kenntnisnahm...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2.1 Rückgabe

Rz. 2 Der Vermieter hat den Anspruch auf Einräumung des unmittelbaren Besitzes, d. h., er muss nach § 854 die tatsächliche Gewalt über die vermietete Sache (zurück-)erwerben. Der Mieter muss diese Pflicht unabhängig davon erfüllen, ob er selbst (noch) im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz der Sache ist (BGH, Urteil v. 30.6.1971, VIII ZR 147/69, BGHZ 56, 308 [310]), und da...mehr

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§ 1 Prognose bei Mandatsann... / I. Gerichtskosten vor den Arbeitsgerichten

Rz. 19 Gegenüber den Regelungen zu den Gerichtskosten vor den Zivilgerichten gibt es bei den erstinstanzlichen Gerichtskosten im Arbeitsrecht drei wesentliche Unterschiede zu beachten: Rz. 20 1. Kostenvorschüsse werden nicht erhoben (§§ 6 Abs. 3, 9, 11 GKG). Deshalb ist es unvorteilhaft, in eine Klageschrift einen vorläufigen Streitwert zu schreiben.[19] Wenn die Kanzlei auch...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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FoVo 11/2025, Konsequentes Informationsmanagement gegenüber dem Schuldner nach der Pfändung

Die Auskunfts- und Herausgabepflicht nach § 836 Abs. 3 ZPO Hat der Gläubiger eine Forderung gepfändet, so ist der Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO verpflichtet, dem Gläubiger die zur Durchsetzung der Forderung notwendige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden – dies können schriftliche Vertragsunterlagen, Rechnungen oder Schriftverkehr über de...mehr

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FF 11/2025, Übergangsrecht ... / r) Zwangsvollstreckung

Eine eigene Angelegenheit stellt auch die Zwangsvollstreckung dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Hier kommt es auf den jeweiligen Vollstreckungsauftrag an. Einen Vollstreckungsauftrag vor Erlass des Vollstreckungstitels wird man in der Regel als bedingten Auftrag ansehen müssen, sodass es auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem der Anwalt von der Existenz des Titels Kenntnis erhält. Bei ...mehr

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FF 11/2025, Übergangsrecht ... / o) Vollstreckungsandrohung

Die Vollstreckungsandrohung und die nachfolgende Vollstreckung sind dieselbe Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG), so dass auch für die Vollstreckung altes Recht gilt, wenn der Auftrag zur Androhung vor dem 1.6.2025 erteilt worden ist. Beispiel: Der Anwalt hatte im Mai 2025 dem Schuldner die Vollstreckung angedroht, falls dieser nicht bis zum 6.6.2025 zahle. Der Schuldner za...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / G. Gutgläubiger Erwerb

Rz. 9 Ein Gutglaubensschutz kommt anders als bei Abs. 3 BGB bei einem Erwerb in der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht, da die Vorschriften über den guten Glauben des Grundbuchs und über den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen (§§ 892 ff., 932 ff., 1244 BGB) nur für den rechtsgeschäftlichen Erwerb gelten.[19] Auch der gutgläubig gegen den Vorerben vorgehende Eigengläub...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Haftungsfallen

Rz. 9 Für den Rechtsanwalt des vorkaufsberechtigten Miterben ist es wichtig, darauf zu achten, die Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem "richtigen" Erklärungsempfänger auszuüben. Ist das Vorkaufsrecht gem. Abs. 1 S. 2 erloschen, so wäre ein gleichwohl erklärtes Vorkaufsrecht unwirksam, wenn der Vorkaufsberechtigte zuvor von der Übertragung benachrichtigt worden ist. Fer...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / F. Haftungsfallen

Rz. 23 Der beurkundende Notar muss auf das Vorkaufsrecht gem. §§ 17, 20 BeurkG der Erben hinweisen,[54] nicht hingegen auf die Ausübungsfrist von zwei Monaten.[55] Anders sieht es beim Rechtsanwalt aus, der einen vorkaufsberechtigten Erben vertritt und von einem zum Vorkauf berechtigenden Verkauf erfährt. Hier muss der Rechtsanwalt umfassend nicht nur über die Länge der Fris...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Herausgabeanspruch

Rz. 1 Der Herausgabeanspruch nach § 2362 BGB ist ein direkter Anspruch des wirklichen Erben gegenüber dem bisherigen durch den Erbschein ausgewiesenen Erben. Dieser Anspruch auf Herausgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht stellt für den wirklichen Erben eine Möglichkeit dar, die schädlichen Wirkungen eines unrichtigen Erbscheins zu vermeiden, ohne ein ggf. zeitlich läng...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 3 Die Aufnahme des Inventars ist eine Sache des Erben. Sie kann in der Weise geschehen, dass der Erbe selbst unter Beistand der Amtsperson oder diese selbst die Urkunde nach den Angaben des Erben aufnimmt. Notwendig ist in beiden Fällen die Unterschrift des Erben.[7] Die Unterschrift der Amtsperson ist zweckmäßig und üblich, nicht jedoch Wirksamkeitserfordernis für die A...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Herausgabe des Nachlasses

Rz. 27 Steht dem Erben eine der Einreden des § 1990 BGB zu und erhebt er diese Einreden in der gebotenen Weise, beschränkt sich seine Haftung auf den Nachlass. Er kann die Befriedigung des Gläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht (Abs. 1 S. 1). In diesem Fall ist er jedoch verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Keine Stellvertretung/Art der Übermittlung

Rz. 7 Die Erklärung des Widerrufs kann nicht durch einen Stellvertreter erfolgen und auch nicht durch einen gesetzlichen Vertreter (§ 2296 Abs. 1 BGB; § 2064 BGB).[17] Die Übermittlung des einseitigen Widerrufs muss in der Form der Urschrift oder einer Ausfertigung der Erklärung geschehen. Nicht ausreichend ist eine einfache oder beglaubigte Abschrift.[18] Für die Art der Übe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Zugang

Rz. 4 Die notariell beurkundete Rücktrittserklärung muss als empfangsbedürftige Willenserklärung allen Vertragspartnern zugehen.[4] Es gelten die Grundsätze der Rechtsprechung über die Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung ohne Einschränkung.[5] Sie muss in Urschrift oder Ausfertigung übermittelt werden, eine beglaubigte Abschrift genügt nicht[6] (vgl. hierzu auch die Au...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Praktische Durchführung

Rz. 9 Es ist nicht zwingend, dass das Testament bei dem nach §§ 343, 344 FamFG zuständigen Nachlassgericht abgeliefert wird. Um seine Ablieferungspflicht zu erfüllen, ist es ausreichend, es beim nächstgelegenen AG abzuliefern.[14] Der Erblasser kann wegen § 2263 BGB die Ablieferungspflicht nicht durch eine anderweitige Anordnung verhindern. Rz. 10 Weigert sich der Besitzer, d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Empfangszuständigkeit

Rz. 4 Abs. 2 S. 2, der den §§ 1070 Abs. 2, 1275 BGB entspricht, schützt den guten Glauben des Schuldners einer Nachlassforderung an die – ab Entziehung der Verwaltung nicht mehr gegebene – Empfangszuständigkeit des Vorerben. Die Entziehung der Verwaltung wird dem Schuldner gegenüber erst wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder ihm eine entspreche...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Muster: Erinnerung nach § 766 ZPO gegen eine Vollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers

Rz. 26 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.7: Erinnerung nach § 766 ZPO gegen eine Vollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers An das Amtsgericht Musterstadt – Vollstreckungsgericht – in _________________________ Erinnerung nach § 766 ZPO In Sachen Gläubiger _________________________ ./. Schuldner _________________________ überreiche ich das vollstreckba...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / a) Sachpfändung

Rz. 52 Die Sachpfändung[38] erfolgt nach § 808 ZPO durch den sachlich und funktionell zuständigen Gerichtsvollzieher. Örtlich zuständig ist grundsätzlich der Gerichtsvollzieher in dessen Bezirk sich der Gegenstand befindet, auf den zugegriffen werden soll. Der Sachpfändung unterliegen alle Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden (vgl. § 808 ZPO). Auf die rechtl...mehr