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§ 37 Sozialrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Bettina Schmidt, Martin Schafhausen
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Rz. 19

▪

Zum 1.1.2023 wurde die Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) durch das Bürgergeld-Gesetz neu geregelt.[43] Das SGB II ist von einem starren Bedarfsdeckungsschema geprägt: Ein fester, unmittelbar vom Gesetzgeber festgelegter Regelbedarf zzgl. etwaiger Mehrbedarfe, darunter ein als Mehrbedarf ausgestalteter Betrag für atypische Sonderbedarfe, bestimmt, wovon der Hilfebedürftige seinen laufenden Lebensunterunterhalt bestreiten soll. Als Leistungen des Bürgergeldes/Grundsicherung für Arbeitsuchende werden gewährt:[44]

Regelleistung gem. § 20 SGB II (ab 2025):[45] Tabelle Regelbedarfsstufen 2025

▪ Regelbedarfsstufe 1: 563 EUR im Monat für Alleinstehende und Alleinerziehende
▪ Regelbedarfsstufe 2: 506 EUR für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft
▪ Regelbedarfsstufe 3: 451 EUR für Volljährige unter 25 Jahren, die im Elternhaus leben
▪ Regelbedarfsstufe 4: 471 EUR für Personen unter 25 Jahren, die ohne Erlaubnis des Jobcenters umziehen sowie für Kinder/Jugendliche von 14 bis 17 Jahre
▪ Regelbedarfsstufe 5: 390 EUR für Kinder von 6 bis 13 Jahre
▪ Regelbedarfsstufe 6: 357 EUR für Kinder von 0 bis 5 Jahre
▪ Mit dem Bürgergeld-Gesetz ist seit dem 1.1.2023 die terminologische Unterscheidung zwischen Arbeitslosengeld II und Sozialgeld entfallen. Beide Gruppen erhalten nunmehr einheitlich Bürgergeld. In der Sache besteht die Unterscheidung zwischen erwerbsfähigen und nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aber fort, auch hinsichtlich der Regelbedarfe (vgl. § 19 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB III).[46]
▪ Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe, sofern angemessen,[47] § 22 SGB II, d.h. die tatsächlichen Heizkosten und die Mietkosten sowie die Zinsen für die Abzahlung von Wohneigentum, nicht dagegen die Tilgung entsprechender Darlehen. Nach § 22 Abs. 8 SGB II könne...

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