Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1.3 Haftungsansprüche, Duldung

Rz. 8 Grundlage für die Verwirklichung von Haftungsansprüchen sind Haftungsbescheide. Der Haftungsanspruch entsteht zwar mit der Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des jeweiligen Haftungstatbestands.[1] Zur Verwirklichung bedarf es jedoch eines Haftungsbescheids.[2] Für die vertragliche Haftung [3] ist demgegenüber eine Verwirklichung im öffentlich-rechtlichen Ber...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 48... / 2.1 Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde

Rz. 5 Mit "Leistungen" aus dem Steuerschuldverhältnis sind Leistungen zur Erfüllung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gemeint.[1] Da es sich um Leistungen gegenüber der Finanzbehörde handeln muss, kommen von den in § 37 Abs. 1 AO aufgezählten Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nur der Steueranspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2 Umfang der Kosten (Abs. 1)

Rz. 2 Entsprechend dem Sinn der auf Gegenseitigkeit beruhenden Amtshilfeverpflichtung sind allgemein für die Amtshilfetätigkeit keine Verwaltungsgebühren zu entrichten. Das gilt trotz der nur eingeschränkten Gegenseitigkeit[1] auch für die Amtshilfeersuchen der Finanzbehörden.[2] Der Ausschluss einer Verwaltungsgebühr gilt auch dann, wenn die ersuchte Behörde für Ihre Amtsha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 48... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 48 AO gilt für alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. v. § 37 Abs. 1 AO, die Zahlungspflichten gegenüber dem Steuergläubiger begründen. Dazu gehören auch Zölle und sonstige Einfuhr- und Ausfuhrabgaben.[1] Für diese wird § 48 Abs. 1 AO aber durch Art. 109 Abs. 2 UZK[2] verdrängt.[3] Für § 48 Abs. 2 AO gilt dies hingegen nicht, weil Art. 94 UZK mit der Bürg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1.4 Steuerliche Nebenleistungen

Rz. 10 Die steuerlichen Nebenleistungen[1] bedürfen mit Ausnahme der Säumniszuschläge als Grundlage für ihre Verwirklichung ebenfalls einer Festsetzung durch Verwaltungsakt.[2] Die Festsetzung des Verzögerungsgelds nach § 146 Abs. 2c AO, der Verspätungszuschläge nach § 152 AO, des Zuschlags nach § 162 Abs. 4 und 4a AO, der Zwangsgelder nach § 329 AO, der Kosten nach § 89 AO,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.4.2 Entscheidung auf Antrag oder von Amts wegen

Rz. 32 Der Abrechnungsbescheid wird zwar regelmäßig auf Antrag des Stpfl. erteilt, kann aber auch von Amts wegen ergehen. § 218 Abs. 2 AO setzt nämlich anders als § 125 RAO keinen ausdrücklichen oder konkludenten Antrag voraus.[1] Dabei steht es dem FA allerdings nicht völlig frei, ob es von Amts wegen tätig werden will. Beruft sich z. B. ein Stpfl. auf das Bestehen eines Gu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.3.4 Pflicht zur Steuerentrichtung zulasten eines anderen

Rz. 18 Gesetzlich verpflichtet, zulasten eines anderen Steuern zu entrichten, sind vor allem die unter §§ 34, 35 AO fallenden Personen. Diese haben für die von ihnen vertretenen Stpfl. bzw. als Verwalter ihres Vermögens deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben nach § 34 Abs. 1 S. 2 AO insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 48... / 2.3 Bewirken der Leistung

Rz. 8 Das Bewirken der Leistung wird regelmäßig durch Zahlung erfolgen. Durch eine Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen kann der Dritte die steuerliche Schuld nicht tilgen, weil es an der dafür erforderlichen Gegenseitigkeit von Forderung und Gegenforderung fehlt.[1] Ausnahmsweise ist eine Aufrechnung trotz fehlender Gegenseitigkeit möglich, wenn dem Dritten ein Ablösungs- ode...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 5 Rechtsschutz

Rz. 7 Die Mitteilung nach § 116 AO ist als behördeninterne Mitteilung ohne Regelungswirkung kein Verwaltungsakt.[1] Daher ist eine Anfechtung grundsätzlich nicht möglich. Zudem soll der Betroffene über die Mitteilung der verpflichteten Institution an die Finanzbehörde nicht informiert werden.[2] Eine gerichtliche Überprüfung kommt allerdings durch eine Anfechtung der Maßnahm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.5.2 Inhalt

Rz. 37 Der für die Entscheidung nach § 218 Abs. 2 AO notwendige Inhalt des Bescheids richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere nach denen der Meinungsverschiedenheit.[1] Da im Abrechnungsbescheid über das Erlöschen von Zahlungsverpflichtungen zu entscheiden ist, muss er die Angaben darüber enthalten, ob und ggf. wodurch die streitige Zahlungsve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2 Begriff und Bedeutung der Fälligkeit

Rz. 2 Fälligkeit bedeutet bei Geldansprüchen, also allen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, unter Heranziehung des Gedankens des § 271 BGB für den Schuldner das Zahlenmüssen und für den Gläubiger das Fordern können.[1] Erst vom Zeitpunkt der Fälligkeit an kann der Gläubiger fordern und muss der Schuldner zahlen. Damit ist die Fälligkeit die erste Voraussetzung für da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 48... / 2.4 Rechtsfolgen

Rz. 10 Die Bewirkung der Leistung durch den Dritten bringt den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zum Erlöschen, sofern er nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung zusammen mit den dafür bestellten Sicherungsrechten[1] auf den Dritten übergeht. Einen solchen Forderungsübergang sieht § 774 Abs. 1 S. 1 BGB für den Bürgen[2] vor, der den Anspruch des Gläubigers befr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.1 Grundlagen

Rz. 21 Durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 S. 1 AO hat die Finanzbehörde über Streitigkeiten zu entscheiden, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. d. § 218 Abs. 1 AO betreffen.[1] Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat der Betroffene folglich einen Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids.[2] Es handelt sich hi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 48... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 48 AO regelt die Erfüllung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis durch Dritte. Abs. 1 stellt klar, dass auch Dritte eine Leistung gegenüber der Finanzbehörde bewirken können. Abs. 2 bestimmt, dass sich Dritte vertraglich dazu verpflichten können, für eine solche Leistung einzustehen. § 48 Abs. 1 AO hat nur deklaratorische Bedeutung. Die Leistungserbringung dur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Eine direkte Vorgängerbestimmung zu § 219 AO war in der RAO nicht vorhanden. § 219 S. 1 AO geht aber auf die Rspr. des BFH zu § 118 RAO zurück.[1] Inhaltlich regelt die Norm Beschränkungen hinsichtlich der Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners.[2] Der Erlass des Haftungsbescheids ist hingegen in § 191 AO geregelt, die materiellen Haftungsnormen vor allem in §§ 69ff....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.3.2 Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei des Haftungsschuldners

Rz. 16 In den Fällen der Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei durch den Haftungsschuldner kann dieser ohne Beachtung des S. 1 sofort auf Zahlung in Anspruch genommen werden.[1] Auch wenn die Steuerhinterziehung und die Steuerhehlerei bei ihrer Nennung nicht mit einer Paragrafenbezeichnung versehen sind, sind hier lediglich §§ 370, 374 AO gemeint. Eine Ausdehnung auf andere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.2.3.2 Anwendungsbereich

Rz. 20 Weil der Wortlaut des Abs. 2 S. 2 nicht irreführend ist, darf für die Vorschrift auch nicht ein Inhalt konstruiert werden, für den in ihr oder an anderer Stelle kein Hinweis und keine Andeutung vorhanden sind. Abs. 2 S. 2 kann auf Fälle der Festsetzung ohne Rücksicht darauf anzuwenden sein, ob die Festsetzung im Gesetz angeordnet ist oder nicht.[1] Für die Steuern, di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2 Berechtigung zum Amtshilfeersuchen (Abs. 1)

Rz. 4 Ein Amtshilfeersuchen darf die Finanzbehörde grundsätzlich nur dann stellen, wenn sie auf die Hilfe anderer Behörden angewiesen ist (Abs. 1). Dies ergibt sich bereits aus § 111 Abs. 1 AO, wonach nur die erforderliche Amtshilfe zu leisten ist. Die Behörden sind so auszustatten, dass sie – wenigstens in ihrem örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich – ihre Aufgaben...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.3 Aussetzung der Vollziehung

Rz. 17 Wenn die Vollziehung eines Steuerbescheids oder eines der anderen in § 218 Abs. 1 AO genannten Verwaltungsakte die Verwirklichung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis bedeutet, führt die Aussetzung der Vollziehung dazu, dass die Verwirklichung eines Anspruchs verhindert wird.[1] Die Grundlage für die Verwirklichung des Anspruchs wird zwar nicht beseitigt[2], i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2 Inhalt der Regelung

Rz. 8 § 219 S. 1 AO enthält den Grundsatz, dass ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden darf, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ergebnislos war oder aussichtslos wäre (vgl. Vgl. Rz. 10–13). § 219 S. 2 AO enthält eine Reihe von Ausnahmen für diese Beschränkungen. Sie betreffen wichtige Fallgruppen und Haftungsta...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.2 Tatsächliches Unvermögen der Finanzbehörde (Nr. 2)

Rz. 6 Wenn die Finanzbehörde aus tatsächlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann, ist diese Umschreibung zu weit ausgefallen. Das gilt auch dann, wenn das Fehlen der "zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen" zur Auslegung hinzugezogen werden. Die Vorschrift lässt für den Fall keine Amtshilfe zu, in dem sie personell und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.4.1 Meinungsverschiedenheiten

Rz. 30 Ein Abrechnungsbescheid setzt das Vorhandensein von Streitigkeiten über die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[1] oder über einen Erstattungsanspruch voraus.[2] Auch wenn es um die Lösung von Fragen geht, die unter den Beteiligten str. sind, muss m. E. die Verwendung des Worts "Streitigkeiten" anstatt "Meinungsverschiedenheiten" als verunglück...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2 Erhebungsverfahren

Rz. 2 Der 5. Teil der AO wird zwar als "Erhebungsverfahren" bezeichnet, enthält aber nur recht wenige Verfahrensvorschriften.[1] Seinen wesentlichen Inhalt machen hingegen steuerschuldrechtliche Regelungen aus, die vorwiegend materiell-rechtlichen Charakter besitzen und nur beiläufig das Verfahren berühren. Da es i. d. R. um die Verwirklichung steuerlicher Ansprüche – z. B. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 6 Verschwiegenheitspflicht – Auskunftsverweigerung (Abs. 5)

Rz. 12 Die Amtsverschwiegenheit der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst wird durch den Grundsatz der Amtshilfe im Verhältnis unter den Behörden aufgehoben. Amtshilfeverweigerungsrechte ergeben sich allerdings aus § 112 Abs. 2, 3 AO. Die besonderen Verpflichtungen u. a. der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen einschließlich der Deutschen Bundesbank und der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2 Innenverhältnis (Abs. 2)

Rz. 2 Für die Zulässigkeit der zu treffenden Maßnahmen trägt die ersuchende Finanzbehörde, für die Durchführung die ersuchte Behörde die Verantwortung. Die Verantwortung beinhaltet das Risiko im Innenverhältnis beim Erwachsen von Ersatzansprüchen Dritter.[1] Der Betroffene kann sich immer nur an die Behörde halten, die die betreffende Maßnahme gegen ihn durchgeführt, z. B. e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1 Anzuwendendes Recht (Abs. 1)

Rz. 1 Das Amtshilfeverfahren wird durch das Ersuchen der Finanzbehörde veranlasst.[1] Die Einleitung und die Verantwortung für die Durchführung des Verfahrens im Ganzen liegen daher bei der ersuchenden Finanzbehörde. Für die Zulässigkeit der Maßnahmen, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden sollen, also z. B. die Unterstützung von Prüfungsergebnissen oder der Erlass von...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3 Negative Abgrenzung (Abs. 2)

Rz. 6b § 111 Abs. 2 AO benennt Sachverhalte, in denen keine Amtshilfe vorliegt. Dieser Katalog enthält besondere Fälle des Ausschlusses der Amtshilfe. Er ist nicht abschließend, sodass grundsätzlich weitere Fälle denkbar sind.[1] So ist auch bei einer Aufgabenübertragung und bei der Beauftragung einer anderen Behörde[2] kein Fall ergänzender Hilfeleistung, also keine Amtshil...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die allgemeine Feststellung der Amtshilfepflicht in Art. 35 GG besagt nicht, dass Amtshilfe in jedem Fall und Umfang gefordert werden kann und geleistet werden muss. Das gilt auch in den §§ 111–116 AO, die sich auf die Amtshilfe einseitig für die Finanzbehörden beschränken. Die Amtshilfe ist nur ein Hilfsmittel für die an sich von der Finanzbehörde zu leistenden Tätigk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 218 Abs. 2 AO war § 125 RAO, zu § 218 Abs. 1 und Abs. 3 AO gab es hingegen in der RAO keine entsprechende Bestimmung.[1] Die Vorschrift befasst sich ausweislich der Überschrift mit der Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. § 218 Abs. 1 AO zeigt mit den dort genannten Bescheiden die Grundlagen für die Verwirklichung von A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.1 Rechtliches Unvermögen der Finanzbehörde (Nr. 1)

Rz. 5 Die Fälle, in denen eine Finanzbehörde die Amtshandlung aus rechtlichen Gründen nicht selbst vornehmen kann, sind sicher nicht sehr häufig. In Betracht kommt insbesondere das Fehlen örtlicher oder sachlicher Zuständigkeit für bestimmte Ermittlungshandlungen.[1] Dabei ist zu beachten, dass das rechtliche Unvermögen nur einen Teil des "Grundverfahrens"[2] betrifft, das im...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 48... / 3.1 Einstehen für Leistungen i. S. d. Abs. 1

Rz. 13 Während Abs. 1 die Bewirkung von Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde durch einen Dritten, d. h. Handlungen betrifft, die unmittelbar zum Erlöschen der betreffenden Ansprüche führen, regelt Abs. 2 die Übernahme der vertraglichen Verpflichtung, für diese Leistungen einzustehen, d. h. die zur Erfüllung der Ansprüche der Finanzbehörde erf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 49... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt für den Fall der Todeserklärung[1] eines Verschollenen den für die Besteuerung zugrunde zu legenden Todestag. Abweichend von § 9 Abs. 2 und 3 VerschG wird der Verschollene bis zur Rechtskraft der Todeserklärung als lebend behandelt. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Besteuerungsverfahren für Zeiträume, die ganz oder teilweise in die Zei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1 Haftungsschuldner

Rz. 9 Aus der Gegenüberstellung des Steuerschuldners und des Haftungsschuldners in § 219 S. 1 AO darf nicht geschlossen werden, dass die Regelung ausschließlich die Steuerschuld bzw. den Steueranspruch betrifft, nicht dagegen die anderen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[1] bzw. die entsprechende Schuld. Gegenstand der Haftung kann jeder Anspruch des Fiskus aus dem St...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.7 Verfahrensfragen

Rz. 44 Für den Erlass eines Abrechnungsbescheids ist das FA zuständig, das auch für die Verwaltung der zu verwirklichenden Ansprüche nach §§ 16ff. zuständig ist.[1] Für den Bescheid nach § 218 Abs. 2 AO über eine Rückforderung ist das FA zuständig, das den Bescheid erlassen hat, aufgrund dessen die Erstattung geschehen ist. Es findet kein Wechsel der Zuständigkeit durch eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.5 Verhältnis der Amtshilfe zur Auskunfts- und Vorlagepflicht

Rz. 6 Die Amtshilfepflicht geht über die Auskunfts- und Vorlagepflichten, denen auch die Gerichte und Behörden nach §§ 93, 93a und 97 AO unterliegen, meist hinaus. Zu ihr gehört regelmäßig die Verpflichtung, Amtshandlungen vorzunehmen, Ermittlungen anzustellen usw., die die ersuchende Behörde nicht selbst vornehmen kann oder bei denen Praktikabilitätserwägungen für die Inans...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.2 Verpflichtete Institution

Rz. 4 Verpflichtet zur Mitteilung an die Finanzbehörde sind die Gerichte, also auch die Finanzgerichte, und die Behörden[1] der Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Träger der kommunalen Verwaltung). Nicht zum Kreis der Mitteilungspflichtigen gehören andere Behörden und Beamte sowie die berufsständischen Selbstverwaltungskörperschaften (Kammern). Ebenfalls ausgeschlossen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2 Grundlage für die Verwirklichung

Rz. 4 § 218 Abs. 1 S. 1 AO fordert als Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Verwaltungsakte über die Festsetzung dieser Ansprüche.[1] Das sind alle Bescheide, durch die Ansprüche festgesetzt werden. Die Aufzählung in § 218 Abs. 1 AO nennt hierbei ausdrücklich: Steuerbescheide (Rz. 5), Steueranmeldungen (Rz. 6), Steuervergütungsbescheide...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3 Rechtsschutz

Rz. 3 Für die Rechtsbehelfsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Amtshilfeersuchen gilt Folgendes: Soll der Rechtsbehelf sich gegen einzelne Maßnahmen der Durchführung der Amtshilfe durch die ersuchte Behörde wenden, so ist er gegen die ersuchte Behörde und ihren Verwaltungsakt zu richten. Gegen einen Verwaltungsakt der ersuchten Behörde ist der Einspruch gegeben. Will sich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 111 AO enthält den einseitig ausgestalteten Grundsatz der Pflicht aller Gerichte und Behörden zur Amtshilfe für die Durchführung der Besteuerung, also insbesondere gegenüber den Finanzbehörden, sowie Einzelregelungen zum Begriff der Amtshilfe und zum Kreis der verpflichteten Stellen. Die Grundlage für die Gewährung von Amtshilfe findet sich in Art. 35 GG. Danach leis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.3.1 Inhalt des § 219 S. 2 AO

Rz. 14 § 219 S. 2 AO sieht – neben den Einschränkungen der Subsidiarität des § 219 S. 1 AO – vollen Umfangs wirkende Ausnahmen vom Grundsatz der Subsidiarität vor. Diese betreffen die wichtigsten Haftungsbereiche und durchlöchern damit den Grundsatz selbst weitgehend.[1] Die Vorschrift hebt den Vorrang der Inanspruchnahme des Schuldners eines Anspruchs aus dem Steuerschuldve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.3.3 Einbehaltungs- und Abführungspflichten

Rz. 17 Ein Haftungsschuldner, der gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen, kann wegen seiner originären Zahlungspflicht ebenfalls ohne Beachtung der Subsidiarität sofort auf Zahlung in Anspruch genommen werden.[1] Dies sind die Fälle der Haftung für LSt[2], für KapESt[3], für die Bauabzugsteuer[4], für Abzugsbeträge nach § 50a EStG [5] und für die US...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.6 Weitere Amtshilfefälle

Rz. 11 Da die Aufzählung der Amtshilfefälle in Nr. 1 – 5 nur beispielhaft ist, kommen weitere Fallgruppen für eine zulässige Amtshilfe infrage. Wegen der zu Nr. 1 – 5 aufgeführten Grenzen müssen diese weiteren Fälle nicht nur nach ihrer Gewichtigkeit den im Abs. 1 genannten Fallgruppen entsprechen, sondern auch die dort bezeichneten Grenzen beachten. Die Amtshilfe darf deswe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Vorgängerbestimmung zu § 220 AO war im Wesentlichen § 99 RAO.[1] Die Bedeutung der Bestimmung ist darin zu sehen, dass sie die Klammer zwischen dem Entstehen des Steueranspruchs und dessen Geltendmachung bildet. Hierfür ist der Begriff der Fälligkeit des Anspruchs (vgl. Rz. 2ff.) von großer Bedeutung. Inhaltlich verweist § 220 Abs. 1 AO für die Fälligkeit grundsätzlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3 Fälligkeitszeitpunkt

Rz. 6 Die Fälligkeit kann sich nach § 220 unterschiedlich ergeben.[1] Als Fälligkeitszeitpunkte kommen nach § 220 AO in Betracht: Fälligkeit nach Einzelsteuergesetzen (Abs. 1; vgl. Rz. 7–11), beim Fehlen einer gesetzlichen Regelung mit Entstehung des Anspruchs (Abs. 2 S. 1 Halbs. 1; vgl. Rz. 12–16), mit Ablauf der Zahlungsfrist in einem Leistungsgebot (Abs. 2 S. 1 Halbs. 2; vgl....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 4 Grenzen der Mitteilungspflicht (Abs. 2)

Rz. 6 Abs. 2 begrenzt durch die Erklärung der entsprechenden Anwendung des § 105 Abs. 2 AO die Mitteilungspflicht. Soweit die Behörden und die mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten Personen zur Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses[1] verpflichtet sind[2], gilt die Mitteilungspflicht nicht. Entsprechendes muss für die Behörden gelten, für die gesetzlich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 7 Rechtsschutz

Rz. 13 Das Amts- und Rechtshilfeverfahren ist ein verwaltungsinternes Verfahren und entfaltet damit keine nach außen gerichtete Regelungswirkung.[1] Daher sind weder die Entscheidung über die Gewährung der Amtshilfe, noch deren Durchführung Verwaltungsakte. Eine Anfechtung kommt folglich nicht in Betracht.[2] Sofern ein Betroffener im Vorwege Kenntnisse von einer geplanten Am...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.2.2 Ausnahme bei Leistungsgebot (§ 220 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 AO)

Rz. 17 Eine Ausnahme von der Fälligkeit bei Entstehung normiert § 220 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 AO. Wird ein Leistungsgebot nach § 254 AO erteilt, so enthält dieses meist eine Zahlungsfrist. Da das Ende dieser Frist nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis liegt, muss dieses Fristende für die Fälligkeit dem Zeitpunkt der Entstehung vorgehen.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1.2 Steuervergütungsansprüche

Rz. 7 Auf die Festsetzung einer Steuervergütung (Vergütungsbescheid) sind nach § 155 Abs. 4 AO die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Anders als bei den Steuererstattungsansprüchen findet sich bei der Steuervergütung ein Bescheid als Grundlage für die Verwirklichung, also die Auszahlung des Vergütungsbetrags. Das gilt insbesondere für den ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.4 Verpflichtete Stellen

Rz. 5a § 111 AO verpflichtet sowohl Behörden als auch Gerichte. Behörden sind organisatorisch selbständige Stellen, die Aufgaben der staatlichen Verwaltung wahrnehmen.[1] Der Begriff der Behörde ist § 6 Abs. 1 AO definiert. Er stimmt mit § 1 Abs. 4 VwVfG überein. Nach § 6 Abs. 1 AO ist eine Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Erfasst sind ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 4 Ausnahmen (Abs. 3)

Rz. 8a § 111 Abs. 3 AO nimmt die Schuldenverwaltungen[1], die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute und die Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts[2] ausdrücklich von der Amtshilfepflicht des Abs. 1 aus. Die von diesen Stellen zu erfüllenden Aufgaben entsprechen denjenigen privater Unternehmen. Diese Stellen sollen deswegen mit den privaten Unt...mehr