Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5 Verzicht auf Aussetzungszinsen (Abs. 4)

Rz. 42 Auf die Aussetzungszinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre.[1] Abs. 4 enthält eine Sonderregelung, deren Anwendung nicht im Ermessen des FA steht. Ein Ermessensentscheidung ist allerdings die Entscheidung nach § 234 Abs. 2 AO, die sich im Ergebnis mit der Entscheidung nach §§ 163, 227 AO deckt.[2] ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.4 Endgültige Erfolglosigkeit

Rz. 18 Endgültig ohne Erfolg geblieben ist ein Rechtsbehelf, wenn eine abweisende Rechtsbehelfsentscheidung des Gerichtes oder der Finanzbehörde über die Anfechtungsklage oder den Einspruch unanfechtbar geworden ist oder wenn auf irgend eine andere Weise, z. B. durch Rücknahme des Rechtsbehelfs nach § 362 AO oder § 72 FGO, das durch den Rechtsbehelf in Beziehung auf den ange...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 6 Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Steuerbescheids (Abs. 5)

Rz. 50 Wird der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt, so ist nach Abs. 5 (anzuwenden seit dem 30.12.1993) nicht der Zinsbescheid zu ändern oder aufzuheben.[1] Diese Regelung gilt nach Art. 97 § 15 Abs. 6 EGAO in allen Fällen, in denen die Steuerfestsetzung nach dem Inkrafttreten des StMBG am 30.12.1993 a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.3 Schuldner

Rz. 38 Schuldner der Aussetzungszinsen ist derjenige Schuldner der Hauptschuld, der den Rechtsbehelf endgültig erfolglos geführt hat und für den die Vollziehung des Bescheids ausgesetzt war. In Gesamtschuldfällen kann nach § 44 Abs. 2 S. 3 Zinsschuldner nur derjenige Gesamtschuldner sein, in dessen Person diese Voraussetzungen erfüllt sind.[1] Erfüllen mehrere Gesamtschuldne...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.2 Umfang, Beginn und Ende der Zinspflicht

Rz. 36 Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen ist der ausgesetzte Betrag. [1] Die Zinspflicht reicht also nur so weit, wie die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt war. Bei Teilaussetzungen und weitergehendem endgültigem Misserfolg kann auch nur im Umfang der Aussetzung der Vollziehung (vgl. Rz. 20) eine Zinspflicht entstehen. Zinsen sind nach Abs. 2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2 Angefochtener Bescheid

Rz. 14 Endgültig keinen Erfolg gehabt i. S. d. § 237 Abs. 1 S. 1 AO hat ein Rechtsbehelf insbesondere dann, wenn er durch eine unanfechtbare Entscheidung abgewiesen oder vom Rechtsbehelfsführer zurückgenommen worden ist, ohne dass das FA dem Rechtsbehelfsbegehren zuvor entsprochen hat.[1] Hierfür maßgebend ist der Verfahrensgegenstand und das konkretisierte Rechtsbehelfsbege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.1 Begründung der Regelung

Rz. 1 Mit der Zinspflicht nach Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nach § 237 AO sollen die Vorteile (teilweise) abgeschöpft werden, die der Rechtsbehelfsführer aus der zeitweisen Nichtzahlung der Steuer oder Vergütungsrückforderung zieht oder ziehen könnte.[1] Insofern enthält die Vorschrift ein Gegenstück zu den Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge nach § 236 AO . Es ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.3.1 Grundlagenbescheid (Abs. 1 S. 2)

Rz. 30 Die Anfechtung und AdV eines Grundlagenbescheids [1] bewirkt nach § 361 Abs. 3 AO und § 69 Abs. 2 S. 4 FGO die AdV der davon abhängigen Folgescheide [2]; auch insoweit entstehen also Aussetzungszinsen (Abs. 1 S. 2). Vor dem Inkrafttreten des JStG 1996 zum 1.1.1987 ließ der BFH die Anfechtung eines nichtsteuerlichen Verwaltungsakts als Auslöser für Aussetzungszinsen nach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.3 Rückforderung einer Steuererstattung

Rz. 17 Bei der Rückforderung von Steuererstattungen kann nicht in jedem Fall im Rückforderungsbescheid ein Steuerbescheid gesehen werden. Ist nach einer Steuerfestsetzung ein Steuerbetrag erstattet worden und wird die Steuerfestsetzung so geändert, dass sich eine höhere Steuerschuld ergibt, so wird mit einem Einspruch ein Steuerbescheid angefochten. Hier kann also § 237 AO A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.1 Gegenstand der Zinspflicht

Rz. 35 Der geschuldete Betrag ist zu verzinsen, wenn ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder die Aufhebung oder Änderung eines Steuervergütungsbescheids endgültig erfolglos geblieben ist. Auch wenn statt der Wörter "Steuer" und "Steuervergütung" in § 237 Abs. 1 S. 1 AO das Wort "Betrag" verwendet wird, kommen doch nur St...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2 Voraussetzungen der Zinspflicht (Abs. 1 S. 1)

Rz. 10 Auf die Festsetzung der Zinsen sind die für Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.[1] Die Zinsen werden danach durch Bescheid entsprechend § 155 Abs. 1 AO festgesetzt. Vgl. hierzu und zur Festsetzungsfrist die Erl. zu § 239 AO sowie zur Höhe der Zinsen § 238 AO und die Erl. zu dieser Vorschrift. Die Festsetzung der Aussetzungszinsen kann auch in mehrer...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Zusammenwirken durch abgestimmtes Verhalten von Personengesellschaftern und Mitunternehmern (Satz 2)

... 2 Bei den unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschaftern einer Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft, die an einer Zwischengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, wird ein Zusammenwirken durch abgestimmtes Verhalten widerlegbar unterstellt. Rz. 265 [Autor/Stand] Funktion des § 7 Abs. 4 Satz 2. Den Gesellschafter einer an einer Zwischengesellschaft ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.3 Steuerliche Behandlung von Aussetzungszinsen

Rz. 9 Die Aussetzungszinsen unterliegen nicht nur den verfahrensrechtlichen Regeln für die Steuern[1], sondern sind auch materiell-rechtlich der Steuerhauptschuld wesensmäßig zuzuordnen.[2] Die Abzugsfähigkeit der Aussetzungszinsen als Sonderausgaben sind durch die Streichung der Nr. 5 in § 10 Abs. 1 EStG durch das StEntlG 1999, 2000, 2002 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.1 Steuerbescheid

Rz. 15 Ein Einspruch[1] oder eine Anfechtungsklage müssen endgültig ohne Erfolg geblieben sein. Der Einspruch oder die Klage müssen sich gegen einen ohne oder mit Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 [2] ergangenen Steuerbescheid [3], gegen eine Steueranmeldung [4] oder gegen einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, gerichtet haben. Die Klage...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4 Aussetzung von GewSt (Abs. 3)

Rz. 41 Die Verzinsung wie bei Grundlagen- und Folgebescheiden gilt nach Abs. 3 entsprechend, wenn GewSt-Messbescheid oder GewSt-Bescheid nach Aussetzung der Vollziehung des ESt-, KSt- oder Feststellungsbescheids ebenfalls ausgesetzt worden sind. Diese Regelung dient der Klarstellung und will Auslegungsprobleme vermeiden. Nach Auffassung des BFH[1] soll im Hinblick auf § 35b G...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 8 Rechtsbehelfe

Rz. 59 Bei Ablehnung eines Zinsverzichts durch das FA ist an sich Einspruch einzulegen und Verpflichtungsklage zu erheben. Die vorläufige Festsetzung der Zinsen ist entfallen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Vollstreckung wegen Geldforderungen

Rz. 1 Der zweite Abschnitt des sechsten Teils der AO [1] befasst sich mit der Vollstreckung wegen Geldforderungen.[2] Da der ganz überwiegende Teil der zu vollstreckenden Ansprüche im Steuerverfahrensrecht Geldforderungen (im Wesentlichen Steuern)[3] und steuerliche Nebenleistungen[4] betrifft, sind diese Bestimmungen von zentraler Bedeutung für das Vollstreckungsrecht nach d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3 Sonderregelungen zur Vollstreckung wegen Geldforderungen

Rz. 3 Unter die Vollstreckung wegen Geldforderungen fallen als besondere Fallgruppen auch der (dingliche und persönliche) Arrest [1] und die Verwertung von Sicherheiten.[2] Zum Arrest vgl. im Einzelnen Kämper, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Vor §§ 324–326 AO sowie Erl. bei Kämper, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu §§ 324–326 AO.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4 Rechtsnatur und Wirkungen

Rz. 9 Die Niederschlagung ist ein rein behördeninterner Vorgang ohne rechtsgestaltende Wirkungen nach außen. Sie ist demgemäß kein Verwaltungsakt gem. § 118 AO.[1] Gegenüber dem Beteiligten wirkt sich die Niederschlagung lediglich als tatsächliches Unterlassen von Einziehungsmaßnahmen aus. Im Kontoauszug der Finanzkasse oder in einer Rückstandsliste taucht der niedergeschlag...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4.1 Dritter

Rz. 8 Dritter i. S. d. § 262 AO kann jeder sein, der nicht Vollstreckungsschuldner[1] ist.[2] Eine zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtete Person (z. B. Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker) ist deshalb insoweit nicht Dritter, als die Zwangsvollstreckung in das Vermögen stattfindet, das von der Duldungspflicht umfasst wird.[3] Geht diese Vollstreckung dagegen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.5.1.1 Insolvenzantrag

Rz. 30 Nach § 13 InsO wird das Insolvenzverfahren nur auf Antrag und bei Vorliegen eines der Insolvenzgründe eröffnet.[1] Antragsberechtigte sind grundsätzlich neben dem Schuldner die Insolvenzgläubiger. § 13 InsO wurde durch das ESUG erheblich erweitert.[2] Der Schuldner hat demnach in dem schriftlichen Antrag verschiedene Angaben zu machen. Diese wurden zwar auch nach der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2 Beschränkung der Vollstreckbarkeit durch Aussetzung der Vollziehung

Rz. 3 Die Vollstreckbarkeit eines Verwaltungsakts mit einem nach § 249 AO vollstreckbaren Inhalt tritt regelmäßig, d. h. abgesehen von den Anforderungen im jeweiligen Einzelfall, die nach § 254 AO zu beachten sind, mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens, also nach § 124 AO mit der Bekanntgabe, ein. Diese grundsätzliche Vollstreckbarkeit besteht so lange fort, bis der Verwaltun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3 Gegenstand der Niederschlagung

Rz. 4 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden. Diese in § 37 AO abschließend aufgezählten Ansprüche sind allesamt Ansprüche auf Geldleistungen, vor allem Steuer- und Haftungsansprüche sowie Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen.[1] Die steuerlichen Nebenleistungen sind in § 3 Abs. 4 AO abschließend aufgezählt. Für die Niederschlagung komme...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3 Fehlen der Angabe

Rz. 8 Fehlt bei der Vollstreckungsmaßnahme im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung die Angabe des Schuldgrunds, so wird trotz ihrer zwingenden Anordnung durch § 260 AO die Wirksamkeit der Vollstreckungsmaßnahme nicht berührt.[1] Der Vollstreckungsauftrag ist, auch wenn er mangels ausreichender Angabe des Schuldgrunds fehlerhaft ist, nicht mit dem Einspruch an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die § 259 AO entsprechende Bestimmung fand sich zu Zeiten der Geltung der RAO in § 341 RAO.[1] Die Norm regelt die Mahnung, die den Vollstreckungsschuldner letztmalig an die Erfüllung seiner Schuld erinnern und die drohende Gefahr von Vollstreckungsmaßnahmen verdeutlichen soll. Einige ergänzende Ausführungen zur Verwaltungsauffassung zu § 259 AO findet sich in Abschn. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4.2.3 Treuhand

Rz. 18 Hinsichtlich der Rechtslage bei Treuhandverhältnissen ist zu unterscheiden zwischen der eigennützigen und der uneigennützigen Treuhand: In den Fällen der eigennützigen Treuhand, vor allem denjenigen im Rahmen einer Sicherungsübereignung, ist es umstritten, ob der Treunehmer bzw. Sicherungsnehmer bei einer Zwangsvollstreckung in den sicherungsübereigneten Gegenstand di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2 Erforderlichkeit der Mahnung

Rz. 4 Die Mahnung soll nach dem Wortlaut des § 259 AO i. d. R. erteilt werden. Sie ist folglich keine zwingende Vollstreckungsvoraussetzung, sondern liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde.[1] Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist jedoch davon auszugehen, dass grundsätzlich eine Mahnung zu erteilen ist.[2] Nur ausnahmsweise kann die Mahnung unterbleiben. Dies ist d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 5.1 Form

Rz. 10 Das Gesetz schreibt für die Mahnung keine besondere Form vor.[1] Demgemäß ist sowohl eine schriftliche als auch eine mündliche Mahnung denkbar.[2] Eine fernmündliche Mahnung scheidet im Hinblick auf das Steuergeheimnis grundsätzlich aus.[3] Der fernmündliche Gesprächspartner ist nämlich regelmäßig nicht voll identifizierbar. Ist er es ausnahmsweise, denkbar ist etwa e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.4 Steuerrechtliche Stellung des Insolvenzverwalters

Rz. 19 Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich der Masse vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über.[1] Diese Befugnis endet erst mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens.[2] Nach § 58 InsO steht diese Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts, das jederzeit Auskünfte oder ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4.2.2 Eigentum

Rz. 15 Das Alleineigentum und das Miteigentum an dem Gegenstand stehen der Zwangsvollstreckung als das stärkste dingliche Recht an einer Sache entgegen. Dabei geschieht die Vollstreckung in Miteigentumsanteile gem. § 321 AO. Abweichungen hiervon gibt es für die Vollstreckung in Hausratsgegenstände beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft[1] und beim Wohnungseige...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.5.3 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderungen

Rz. 50 Anders als unter der Geltung der KO gibt es grundsätzlich keine Forderungen mehr, die vorrangig aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sind. Dies gilt insbesondere auch für Steuerforderungen, die grundsätzlich wie alle anderen Forderungen behandelt werden. Steuerforderungen sind damit grundsätzlich Insolvenzforderungen und unterliegen auch den Beschränkungen der InsO. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3 Vollstreckung verfassungswidriger Gesetze

Rz. 6 Nach § 251 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AO bleibt die Bestimmung des § 79 Abs. 2 BVerfGG unberührt.[1] Dieser Hinweis stellt klar, dass aus einer Rechtsnorm, die vom BVerfG nach § 78 BVerfGG für verfassungswidrig erklärt wurde, keine Vollstreckung erfolgen darf[2], da § 79 Abs. 2 BVerfGG für die Vollstreckung nach der AO dem § 251 Abs. 1 AO als Sonderregelung vorgeht.[3] Bereits...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 5.1 Erwartung der Erfolglosigkeit der Einziehung

Rz. 17 Die Niederschlagung ist nach § 261 Nr. 1 AO zulässig, wenn zu erwarten ist, dass die Einziehung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis keinen Erfolg haben wird. Bis zur Änderung dieses Gesetzeswortlauts im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens musste die Erfolglosigkeit feststehen.[1] Das Feststehen der Erfolglosigkeit war kein objekt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2.1 Schuldgrund

Rz. 5 Schuldgrund ist die steuerliche Forderung, aus der vollstreckt werden soll. Deswegen müssen sowohl die Art der steuerlichen Forderung, also die Steuerschuld mit genauer Bezeichnung der Steuerart, ihrer Entstehung oder des Abschnitts, wie z. B. ESt 2016, KSt-Vorauszahlung IV/2017, sowie der der Vollstreckung zugrunde liegende Betrag genannt sein.[1] Entsprechendes gilt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 260 AO zu Zeiten der Geltung der RAO war § 334a RAO, der erst 1965 in das Gesetz eingefügt wurde.[1] Entsprechende Regelungen zur Angabe des Schuldgrunds finden sich auch in anderen Verwaltungsverfahrensgesetzen, die die Verwaltungsvollstreckung betreffen. Rz. 2 Die Vorschrift verpflichtet die Finanzbehörde zur Darlegung des Schuldgrunds im Vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 5.1 Widerspruch bei der Vollstreckungsbehörde

Rz. 36 Nach Abs. 1 S. 1 der Vorschrift ist der Widerspruch gegen die Vollstreckung "erforderlichenfalls" durch Klage geltend zu machen. Das bedeutet, dass der Dritte der Vollstreckungshandlung auch bei der Vollstreckungsbehörde selbst widersprechen kann. Er ist hierzu nicht verpflichtet, sollte dies aber regelmäßig zunächst tun. Erhebt er nämlich unmittelbar Widerspruchsklag...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 5.2.1 Allgemeines

Rz. 40 Führt der Widerspruch bei der Vollstreckungsbehörde (Rz. 36–39) nicht zum Erfolg oder erfolgt gar kein Widerspruch, da es sich bei diesem nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage handelt[1], so kann der Dritte eine Widerspruchsklage mit dem Antrag erheben, die Vollstreckung in den bezeichneten Gegenstand für unzulässig zu erklären. Es handelt sich um eine pr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.5.1.4 Entscheidung über den Insolvenzantrag

Rz. 42 Nach der Einreichung eines Insolvenzantrags kann das Insolvenzgericht bis zur Entscheidung über den Antrag verschiedene Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse treffen.[1] Diese sind im Einzelnen in § 21 InsO geregelt.[2] In Betracht kommen insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und die Anordnung eines vorläufigen Verfügungsverbots.[3] Ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 251 AO, dessen Vorgängervorschrift in Teilbereichen der § 226a RAO war,[1] ist neben § 249 AO die zentrale Norm des Vollstreckungsrechts der AO.[2] Während § 249 AO bestimmt, dass Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, grundsätzlich im Verwaltungsweg vollstreckt werden können[3], regelt § 2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.6.3 Besteuerung von Ehegatten

Rz. 74 Grundsätzlich gelten die allgemeinen steuerlichen Bestimmungen für die Veranlagung von Ehegatten auch dann, wenn über das Vermögen eines der Ehegatten ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.[1] Damit ist grundsätzlich auch eine Zusammenveranlagung möglich.[2]. Allerdings verliert der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht, die Masse zu verwalten u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.5.4 Aufrechnung in der Insolvenz

Rz. 61 Nach § 226 AO gelten für die Aufrechnung im steuerlichen Verfahrensrecht grundsätzlich die §§ 387ff. BGB.[1] Darüber hinaus normiert § 226 Abs. 2 bis 4 AO weitere Voraussetzungen für die Aufrechnung in steuerrechtlichen Verwaltungsverfahren.[2] Diese allgemeinen Voraussetzungen an die Aufrechnung müssen in der Insolvenz gleichfalls erfüllt sein. Für die Aufrechnung im...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.3 Steuerrechtliche Stellung des Schuldners

Rz. 13 Nach § 80 Abs. 1 InsO verliert der Schuldner (bis zur Änderung der Terminologie wurde vom Gemeinschuldner gesprochen) grundsätzlich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein Recht, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen. Diese Rechte gehen auf den Insolvenzverwalter bzw. bei Anwendung des Verbraucherinsolvenzverfahrens d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4.3.1 Widerspruchsklage bei Veräußerungsverbot (§ 772 ZPO)

Rz. 27 § 772 ZPO normiert die Möglichkeit einer Widerspruchsklage bei einem Veräußerungsverbot. Nach dieser Bestimmung soll, solange ein Veräußerungsverbot nach §§ 135, 136 BGB besteht, ein Gegenstand, auf den es sich bezieht, wegen eines persönlichen Anspruchs oder aufgrund eines infolge des Verbots unwirksamen Rechts nicht im Weg der Zwangsvollstreckung veräußert oder über...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4.2.7 Leasing

Rz. 25 Wird in das Leasinggut, den Leasinggegenstand, vollstreckt, so hat der Leasinggeber als Eigentümer die Möglichkeit des Widerspruchs.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4.3.3 Widerspruchsklage des Ehegatten (§ 774 ZPO)

Rz. 34 § 774 ZPO gewährt einem in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten nach Maßgabe des § 741 ZPO [1] das Recht auf Widerspruch. § 741 ZPO behandelt den Fall, dass ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte ein Erwerbsgeschäft betreibt, das Gesamtgut aber nicht oder nicht allein verwaltet. Dabei ist Gesamtgut das gesamte Vermögen der Ehegatten mit Ausnahme des Sonderguts[2] u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 5.2.3 Zuständigkeit

Rz. 42 Sachlich zuständig sind nach dem Wortlaut des § 262 Abs. 1 S. 1 AO die ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte). Die Zuständigkeit eines FG kann sich nur in Ausnahmefällen aus der unzutreffenden Verweisung durch das ordentliche Gericht an das FG aufgrund der Bindungswirkung des § 17a Abs. 2 S. 3 GVG i. V. m. § 155 FGO ergeben.[1] Ob als erste Instanz das Amtsgericht oder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 6 Zeitpunkt

Rz. 14 Der Vollstreckungsschuldner soll i. d. R. vor Beginn der Vollstreckung gemahnt werden.[1] Vollstreckungsschuldner[2] kann dabei der Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis erst dann sein, wenn der Anspruch fällig ist.[3] Die Mahnung setzt deshalb regelmäßig das vorherige Eingehen eines Leistungsgebots sowie das Verstreichen der Frist von einer Woche n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 8 Unterlassene Mahnung

Rz. 18 Die Vorschrift ist eine Sollvorschrift, die das Ergehen einer Mahnung nicht zwingend vorschreibt. Regelmäßig soll eine Mahnung ergehen. Sie kann nach h. M. nicht nur in den in der Vorschrift genannten Fällen unterbleiben, sondern auch aus anderen sachlichen Gründen (vgl. Rz. 5). Die Finanzbehörde hat hier einen recht eingeschränkten Ermessensspielraum. Unterbleibt die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.12.1 Steuerforderungen als Insolvenzforderungen

Rz. 154 Für Insolvenzforderungen bestimmt § 87 InsO, dass diese nur nach den Bestimmungen der InsO durchgesetzt werden können. Nach § 89 InsO gibt es zudem ein ausdrückliches Vollstreckungsverbot für einzelne Insolvenzgläubiger. Die Einzelzwangsvollstreckung wird somit durch das Kollektivvollstreckungsrecht der InsO verdrängt. Dies gilt auch für Steuerforderungen, die Insolv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4.2.4 Besitz

Rz. 22 Der unmittelbare oder mittelbare Alleinbesitz oder Mitbesitz an beweglichen Sachen ist nach hier vertretener Auffassung kein Recht, das nach § 262 Abs. 1 S. 1 AO die Vollstreckung hindert. Das ist aber umstritten.[1] Dagegen kann aus den dinglichen Rechten des Besitzers ein Widerspruchsrecht abgeleitet werden.[2] Der Besitz an unbeweglichen Sachen dagegen hat nach h. ...mehr