Fachbeiträge & Kommentare zu Festsetzungsverjährung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IV. Vertrauensschutz für Altfälle, Rechtsentwicklung

Rn. 46 Stand: EL 184 – ET: 10/2025 Die FinVerw ist der Auffassung, dass in Altfällen (vollzogene Schuldenerlasse bis zum 08.02.2017) Vertrauensschutz zur Anwendung des Sanierungserlasses zu gewähren ist (BMF v 27.04.2017, BStBl I 2017, 741; BMF v 29.03.2018, BStBl I 2018, 588). Entgegengesetzter Ansicht ist hier der BFH, welcher dies als unvereinbar mit dem Grundsatz der Gese...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / bb) Beginn der Festsetzungsfrist

Rz. 470 [Autor/Stand] Der Beginn der Festsetzungsfrist für die Grundsteuer richtet sich nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 3, § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO.[2] Die Frist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Erklärung zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (Rz. 115) oder die Anzeige i.S.d. § 228 Abs. 2 BewG (Rz. 123) beim zuständigen F...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

Brandis, Zinsen bei Hinterziehung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen, DStR 1990, 510; Braun, Festsetzung von Hinterziehungszinsen, PStR 2008, 145; Bublitz, Neue Aspekte bei Hinterziehungszinsen, DStR 1990, 438; Dahlmann, Festsetzungsverjährung bei Hinterziehungszinsen nach Einstellung des Steuerstrafverfahrens wegen Strafverfolgungsverjährung, DStR 1998, 1246; Diebold, Zins...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.14.2.7 Besondere Festsetzungsfrist für Haftungsansprüche

Tz. 286 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Nach § 9 Abs 3 S 3 letzter Hs KStG gilt § 10b Abs 4 S 5 EStG entspr. Nach dieser Vorschrift läuft die Festsetzungsfrist für Haftungsansprüche nicht ab, solange die Festsetzungsfrist für von dem Zuwendungsempfänger geschuldete KSt für den VZ nicht abgelaufen ist, in dem die unrichtige Bestätigung ausgestellt worden ist oder veranlasst wurde,...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.9 Folgen der Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Rz. 237 Nur wenn eine Körperschaft steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, gelten die §§ 51ff. der AO (§ 51 Satz 1 AO). Wird die Gemeinnützigkeit nicht beantragt bzw. aberkannt, sind die Steuerbefreiungsvorschriften der jeweiligen Einzelsteuergesetze und der §§ 51ff. AO nicht bzw. nicht mehr anzuwenden. Die KSt-Befreiung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung steuerbegünstigt...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 6. Neuveranlagung, Nachveranlagung oder Aufhebung nach Ablauf der Festsetzungsfrist (Abs. 4)

Rz. 374 [Autor/Stand] So wie nach § 8 Abs. 3 HGrStG eine unterbliebene Hauptveranlagung, für die Festsetzungsverjährung eingetreten ist, mit Wirkung für einen späteren, noch nicht verjährten Veranlagungszeitpunkt nachgeholt werden kann (Rz. 333), regelt § 12 Abs. 4 diese Möglichkeit für Neuveranlagungen, Nachveranlagungen und Aufhebungen. Die Vorschrift ist mit § 226 BewG ve...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / aa) Festsetzungsfrist

Rz. 469 [Autor/Stand] Für den Erlass von GrSt-Messbescheiden gelten die Vorschriften über die Festsetzungsfrist (§§ 169 ff. AO) nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 3 AO entsprechend.[2] Die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 AO wird nur durch Bekanntgabe des Messbescheids, nicht aber durch die Mitteilung nach § 184 Abs. 3 AO an die Gemeinden (Rz. 47...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Verlängerte Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO)

Rz. 1139 [Autor/Stand] Für hinterzogene Steuern beträgt die Festsetzungsfrist 10 Jahre gegenüber sonst einem Jahr bei Verbrauchsteuern und vier Jahren bei sonstigen Steuern, § 169 Abs. 2 Satz 2 AO. Für die Nacherhebung von Zöllen gilt bei vorsätzlichen Zollhinterziehungen – statt der regelmäßigen Frist von drei Jahren (Art. 103 Abs. 1 UZK) die Zehnjahresfrist (Art. 103 Abs. ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / gg) Anzeige- und Berichtigungsplicht nach § 153 Abs. 4 AO

Rz. 350.1 [Autor/Stand] Die im Dezember 2022 verabschiedete Erweiterung der Anzeige- und Berichtigungspflichten des § 153 AO um den neuen Abs. 4[2] soll nach Art. 97 § 37 Abs. 2 und 3 EGAO erstmals für Veranlagungszeiträume gelten, für die nach dem 31.12.2024 mit einer Außenprüfung begonnen wird. Ziel der Neuregelung ist es, Außenprüfungen zu beschleunigen, indem der Stpfl. ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

Beyer, Falsche Angaben zu Vorschenkungen: Mehrfache Steuerhinterziehung und Verwendungsverbot, BB 2015, 3040; Dallmeyer, Tatbeendigung und Verjährungsbeginn bei Steuerdelikten, ZStW 2012, 711; Derlath, Kontrollmitteilungen im Erbfall, PStR 2001, 49; Durst, Der verstorbene Steuerstraftäter – Pflichten und Risiken des Erben, ErbBstg 2012, 227; Eich, Strafverfolgungsverjährung ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Erklärungspflichtiger

Rz. 3 Die überwiegende Anzahl der Erb- und Schenkungsfälle wird aufgrund der hohen persönlichen Freibeträge von der Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung verschont bleiben. Gelangt das FA nach Durchsicht der gesammelten Unterlagen (wie z. B. Anzeigen, Kostenberechnungen der Nachlassgerichte usw.) jedoch zu der Erkenntnis, dass eine Steuerfestsetzung in Betracht komme...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Kenntnis und Dreimonatsfrist

Rz. 24 Ausschlaggebend für das Auslösen der Anzeigepflicht ist die positive Kenntnis des Verpflichteten über den Erwerb. Mutmaßungen über einen möglichen Erwerb oder gar völlige Unkenntnis (wie z. B. bei einem verschollenen Erben) reichen nicht aus. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis hat der Verpflichtete drei Monate Zeit, seine Anzeige zu formulieren (s. Rn. 36) und beim zuständ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 9 ErbStG bestimmt den jeweiligen Entstehungszeitpunkt der Steuerschuld bei allen vier objektiven Steuertatbeständen und steht systematisch im Zusammenhang mit § 38 AO. Die Tatbestände, die die Steuerschuld begründen, sind für den Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer in den §§ 1 bis 8 ErbStG geregelt. Gemäß § 38 AO entsteht die Steuerschuld, so...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / V. Gestaltungsalternativen

Rn. 51 Stand: EL 184 – ET: 10/2025 Der Steuerfreiheit von Erträgen durch Sanierungen, ergo dem Grundgedanken des § 3a EStG, ist vor dem Hintergrund erforderlicher finanzieller Stabilität für in Schieflage geratene Unternehmen eine große Bedeutung zuzusprechen. Mit Blick auf die Vergangenheit wurde das Thema der Steuerfreiheit von Sanierungserträgen jedoch regelmäßig als vom G...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO

Rz. 28 [Autor/Stand] Nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO muss das Finanzamt in dem Fortschreibungs- oder Nachfeststellungsbescheid, der nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BewG nach Ablauf der Feststellungsfrist ergeht, auf die eingeschränkte Wirkung hinweisen. Dieser Hinweis gehört nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Regelung des Einheitswertbescheids, ist also nicht nur Begründung...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Weitere Ausführungen im Zusammenhang mit der Abgabenordnung bei der Erbschaftsteuer

Rz. 31 Auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten die Vorschriften der AO. Soweit sich jedoch aufgrund von Besonderheiten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer Abweichungen oder Ergänzungen ergeben, werden diese nachstehend aufgezeigt (ausgenommen bezüglich der Festsetzungsverjährung, s. § 30 Rn. 88 ff.):mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2.3 Anforderungen an den Bewertungsansatz bei Einbringung

Tz. 16 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Nur wenn bei der Sacheinlage (s § 20 Abs 1 UmwStG, ggf iVm § 25 S 1 UmwStG) oder dem (qualifizierten) Anteilstausch (s § 21 Abs 1 S 2 UmwStG), der zum Erwerb der erhaltenen Anteile geführt hat, nicht sämtliche stille Reserven aufgedeckt worden sind, ist § 22 UmwStG für die weitere Besteuerung der Anteile anwendbar (s § 22 Abs 1 S 1 und Abs 2...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Rechtsfolgen

Rz. 34 Die Folge der Anwendung des § 29 ErbStG ist, dass die Steuer für die ursprüngliche Zuwendung rückwirkend erlischt. Es liegt ein rückwirkendes Ereignis vor, sodass der ursprüngliche Steuerbescheid unter Durchbrechung einer evtl. bereits eingetretenen Festsetzungsverjährung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern ist. Nach zutreffender Ansicht hat dies auch zur Folg...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Steuerbefreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Tz. 3 Stand: EL 145 – ET: 10/2025 Zuwendungen an steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51–68 AO (Anhang 1b) erfüllen, sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG (Anhang 12e) steuerbefreit. Folgende Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung gegeben sein: die Steuerbegünstigung wegen Verfolgung gemeinnützi...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Historischer Exkurs: Fortsetzungszusammenhang

Rz. 874 [Autor/Stand] Eine besondere Rolle spielte in der praktischen Rechtsanwendung über viele Jahrzehnte das Rechtsinstitut des Fortsetzungszusammenhangs. Mehrere Handlungen, die bei unvoreingenommener Betrachtung jeweils selbständig zur Verwirklichung eines Straftatbestands führten, wurden als fortgesetzte Handlung zu einer rechtlichen Einheit und damit zu einer einzigen...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Allgemeines

Rz. 334 [Autor/Stand] Ein wichtiger Anwendungsfall des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist die unterlassene Anzeige und Richtigstellung nach § 153 Abs. 1 AO. Nr. 1 betrifft die Richtigstellung unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen; Nr. 2 die Anzeige und Berichtigung, wenn eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder -stemplern zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3 Rechtsfolgen

Rz. 65 Die Schenkung verliert durch Anrechnung auf den Zugewinnausgleichsanspruch ihren Charakter als steuerpflichtige Zuwendung. Die festgesetzte Steuer entfällt damit rückwirkend. Es liegt ein rückwirkendes Ereignis vor, sodass der ursprüngliche Steuerbescheid unter Durchbrechung einer evtl. bereits eingetretenen Festsetzungsverjährung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 4 Festsetzungsverjährung

Rz. 13 Die Festsetzungsfrist knüpft an die Entstehung der Steuer im materiellen Sinne[1] an. Sie beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.[2] Für die Grunderwerbsteuer beträgt die Frist vier Jahre.[3] Bei einer Steuerhinterziehung verlängert sie sich auf zehn Jahre, bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung auf fünf Jahre.[4] Hand...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 5 Gesamtschuldnerschaft

Rz. 16 Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden, sind Gesamtschuldner.[1] Jeder der Gesamtschuldner schuldet die gesamte Steuer.[2] Das steuerliche Gesamtschuldverhältnis unterscheidet sich hierin nicht vom Gesamtschuldverhältnis des bürgerlichen Rechts.[3] Das Finanzamt ist zur Heranziehung eines Steuerschuldners verpflichtet. Gru...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 1.1 Bedingung

Rz. 4 Bedingung i. S. d. Vorschrift ist die aufschiebende Bedingung i. S. d. § 158 Abs. 1 BGB – bei einer auflösenden Bedingung i. S. d. § 158 Abs. 2 BGB hingegen entsteht die Steuer z. B. mit Abschluss des obligatorischen Kaufvertrags.[1] Die Wirkung des Rechtsgeschäfts endet mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung und ab diesem Zeitpunkt,[2] sodass der Vorgang grunderwe...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler

Soll ein Steuerbescheid nach einer Korrekturvorschrift aufgehoben oder geändert werden, werden dabei nicht selten Fehler in der Steuerfestsetzung entdeckt, die sich "gegenläufig" auswirken. Solche materiellen Fehler, für die es keine eigenständige Korrekturvorschrift gibt, sind gem. § 177 AO bei der Änderung zu berücksichtigen, d. h. gegen zu rechnen, soweit die Änderung rei...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Änderungsvorschriften / 2.4 Durchführung einer Berichtigung

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 129 AO besteht nach Satz 2 bei berechtigtem Interesse eines Beteiligten (damit soll ein Berichtigungszwang für unbedeutende Fehler, z. B. Rechtschreibfehler, ausgeschlossen werden) ein Rechtsanspruch auf die Berichtigung. Im Übrigen liegt sie im pflichtgemäßen Ermessen i. S. d. § 5 AO der Behörde, das zu begründen ist. Eine besondere B...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Änderungsvorschriften / 3.6.2 Anpassungsfehler und Auswertungsversäumnisse

Solange die in einem Grundlagenbescheid gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen vom Finanzamt im Folgebescheid nicht berücksichtigt sind, ist die dem Grundlagenbescheid zugedachte Aufgabe nicht erfüllt. Anders ausgedrückt: § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verlangt die Änderung eines Steuerbescheids (Folgebescheids) immer dann, solange sich dessen Besteuerungsgrundlagen n...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vorläufige Steuerfestsetzung / 4.1 Änderung oder Aufhebung

Soweit vorläufig festgesetzt ist, kann die Festsetzung (jederzeit) nach Satz 1 des § 165 Abs. 2 AO aufgehoben oder geändert werden. Auf dieser Vorschrift beruhende Änderungsbescheide können auch unter Fortbestand der Ungewissheit und damit auch des Vorläufigkeitsvermerks ergehen.[1] Ist die Ungewissheit beseitigt, muss das Finanzamt den entsprechenden Änderungs- oder Aufhebun...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Änderungsvorschriften / 3.5.4 Folgeänderung aufgrund eines erfolgreichen Rechtsbehelfs

Hat ein Einspruch oder eine Klage gegen einen Steuerbescheid Erfolg (Gesetzeswortlaut: "… zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, …"), weil sich das Finanzamt über die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts geirrt hat, können (bedeutet aber wie bei § 171 Abs. 3 AO "müssen"[1]) gem. § 174 Abs. 4 AO aus dem vom Finanzamt irrig beurteilten Sachverhalt durch Erlass o...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Änderungsvorschriften / 3.3.5 Änderungssperre aufgrund Außenprüfung

Soweit Bescheide aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, können sie nach § 173 Abs. 2 AO grundsätzlich weder zugunsten noch zulasten des Steuerpflichtigen aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel geändert werden. Diese Vorschrift dient dem Rechtsfrieden. Aufgrund einer Außenprüfung (nicht Steuerfahndung[1]) ergangene Bescheide – auch erstmalige – haben eine erhöhte Best...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Änderungsvorschriften / 3.5.3 Unterlassene Berücksichtigung eines Sachverhalts

Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid – zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen – nicht berücksichtigt worden in der für den Steuerpflichtigen erkennbaren Annahme, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen ist, und stellt sich diese Annahme später als unrichtig heraus, kann gem. § 174 Abs. 3 AO der fehlerhafte Steuerbescheid insowei...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Änderungsvorschriften / 3.7.1 Abgrenzung und Anwendung

Ein Steuerbescheid ist gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat.[1] Ein solches Ereignis muss nachträglich eintreten, und zwar in 2-facher Hinsicht: zum einen, nachdem der Steueranspruch entstanden ist, und zum anderen, nachdem der diesbezügliche Steuerbescheid (g...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Grundlagenbescheide für den... / 2 Bindungswirkung

An die in einem Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen ist das für den Erlass des Folgebescheids (z. B. ESt-Bescheid) zuständige Finanzamt gem. § 182 Abs. 1 AO gebunden. Dabei ist zwischen der zeitlichen und sachlichen Bindungswirkung zu unterscheiden. Die Bindungswirkung gilt selbst dann, wenn der Grundlagenbescheid noch nicht unanfechtbar bzw. diesbezüglich ein Einsp...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Grundlagenbescheide für den... / 3 Verfahren

Für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind gem. § 181 Abs. 1 AO die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß anzuwenden. Es findet ein eigenständiges Ermittlungsverfahren nach §§ 85 ff. AO statt, wobei die Pflicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung besteht. In den Fällen der „einheitlichen und gesonderten Feststellung ist bei rech...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1 Festsetzungsverjährung

Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig. Entsprechend darf ein Steuerbescheid gem. § 169 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO auch nicht mehr aufgehoben, geändert oder berichtigt werden. Mit Ablauf der Festsetzungsfrist erlischt gem. § 47 AO der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Für steuerliche Nebenleistungen gelten die Vorschriften über di...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1.4 Ablaufhemmung

Normalerweise läuft die Festsetzungsfrist nach Ablauf von 4, 5 oder 10 Jahren jeweils zum Ende eines Kalenderjahres ab. Es gibt aber in § 171 AO zahlreiche Ablaufhemmungstatbestände, die den Ablauf der Frist hinausschieben. Dabei kann die Frist dann auch während des Kalenderjahres ablaufen. Im Folgenden werden die in der Praxis wichtigsten Tatbestände erläutert: 1.4.1 Ablaufh...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Festsetzungsverjährung/Zahl... / Zusammenfassung

Überblick Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen der Verjährung. Die Abgabenordnung unterscheidet zwischen der Festsetzungsverjährung und der Zahlungsverjährung. Festsetzungsverjährung bedeutet, dass gem. § 169 Abs. 1 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist eine Steuerfestsetzung sowie deren Korrektur nicht mehr erfolgen dürfen. Zahlungsverjährung bedeutet, dass g...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1.4.5 Ablaufhemmung bei vorläufiger Steuerfestsetzung

Bei einer vorläufigen Steuerfestsetzung wegen ungewisser Tatsachen i. S. d. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO endet die Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 8 Satz 1 AO nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Finanzbehörde von der Beseitigung der Ungewissheit Kenntnis erhalten hat. Bei einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO wegen ungewisser Vorschriften i. V. m...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Festsetzungsverjährung/Zahl... / 2.1 Beginn und Ende der Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 228 Satz 2 AO 5 Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 AO 10 Jahre. Sie beginnt gem. § 229 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch erstmals fällig [1] geworden ist.[2] Bei den Fälligkeitssteuern (insb. Umsatz- und Lohnsteuer), die unabhängig von einer Festsetzung fällig werden, gibt es eine Anlaufhemmung: ...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Festsetzungsverjährung/Zahlungsverjährung der Steuerfestsetzung

Zusammenfassung Überblick Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen der Verjährung. Die Abgabenordnung unterscheidet zwischen der Festsetzungsverjährung und der Zahlungsverjährung. Festsetzungsverjährung bedeutet, dass gem. § 169 Abs. 1 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist eine Steuerfestsetzung sowie deren Korrektur nicht mehr erfolgen dürfen. Zahlungsverjährung b...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1.2 Wahrung der Festsetzungsfrist

Die Festsetzungsfrist ist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO gewahrt, wenn vor Ablauf der Frist der Steuerbescheid den Bereich der zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder im Fall des § 122a AO [1] zum Abruf bereitgestellt worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen nicht zugeht.[2] Praxis-Beispiel Wahrung der Festsetzungsfrist durch rechtzeit...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1.4.1 Ablaufhemmung wegen offenbarer Unrichtigkeiten

Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 129 AO unterlaufen, endet die Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 2 Satz 1 AO insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt nach § 171 Abs. 2 Satz 2 AO in den Fällen des § 173a AO.[1] Praxis-Beispiel Ablaufhemmung bei offenbarer Unrichtigkeit Die Fests...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Festsetzungsverjährung/Zahl... / 2 Zahlungsverjährung

Die Zahlungsverjährung bewirkt, dass festgesetzte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach Ablauf der Verjährungsfrist nach §§ 228, 232 AO erlöschen. Sie erstreckt sich auch auf Ansprüche des Steuerpflichtigen, z. B. auf Erstattung einer Steuer. 2.1 Beginn und Ende der Verjährungsfrist Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 228 Satz 2 AO 5 Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 od...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1.4.3 Ablaufhemmung durch Außenprüfung

Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit einer Außenprüfung begonnen, läuft gem. § 171 Abs. 4 Satz 1 AO die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundl...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1.4.4 Ablaufhemmung durch Steuerfahndung

Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit einer Steuerfahndung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen i. S. d. § 208 Abs. 1 AO begonnen, läuft die Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 5 Satz 1 AO insoweit nicht ab, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Das Gleiche gilt nach Satz 2, wenn dem Steue...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1.4.6 Weitere Ablaufhemmungen

Bei Abgabe einer Selbstanzeige i. S. d. § 371 AO oder einer berichtigten Steuererklärung i. S. d. § 153 AO endet die Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 9 AO nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige. Ist für die Steuerfestsetzung ein Feststellungsbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend (Grundlagenbe­scheid), endet gem. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO die Festset...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1.1 Festsetzungsfristen

Die Festsetzungsfrist beträgt gem. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO normalerweise für die Besitz- und Verkehrssteuern, also auch für die Einkommensteuer, 4 Jahre. Diese Frist verlängert sich gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf 10 Jahre bei einer Steuerhinterziehung i. S. d. § 370 AO und auf 5 Jahre bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung i. S. d. § 378 AO. Weder eine strafbefreiende Sel...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Festsetzungsverjährung/Zahl... / 2.2 Unterbrechung der Verjährung

Der Lauf der Verjährungsfrist kann gem. § 231 AO durch mehrere Handlungen der Finanzbehörde unterbrochen werden. Dabei tritt nach Abs. 4 als sog. Teilverjährung die Unterbrechung jeweils nur bezüglich des Teils des Anspruchs ein, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Unterbrechungshandlungen sind insbesondere schriftliche Geltendmachung (Zahlungsaufforderung) durch...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1.3 Beginn der Festsetzungsfrist

Die Festsetzungsfrist beginnt nach der Grundregel des § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Hauptanwendungsfall ist die Antragsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Der Zeitpunkt der Entstehung der Steuern ergibt sich aus § 38 AO i. V. m. den einzelnen Steuergesetzen. Die Einkommensteuer entsteht gem. § 36 Abs. 1 EStG mit Ablauf ...mehr