Fachbeiträge & Kommentare zu Fahrkosten

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Sommer, SGB V § 60 Fahrkosten / 3 Literatur

Rz. 36 Abig, Übernahme von Fahrkosten durch die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland und Frankreich, BKK 2003, 148. Engelhard, Fahrkosten – Sachleistung oder Kostenerstattung, DOK 1991, 135. Ganse, Fahrkostenerstattung im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung, KH 2004, 489. Philipp, Transportkosten bei Zusammenarbeit von chirurgischen Fachkliniken und Nachsorgeklini...mehr

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Sommer, SGB V § 60 Fahrkosten / 2.1.1 Voraussetzungen (Satz 1)

Rz. 3 Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. 2.1.1.1 Begriff Rz. 4 Fahrkosten entstehen für Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen, öffentliche Verkehrsmitteln, Taxen, Mietwagen, Krankenwagen oder Rettungsfahrzeugen (auch von Luft- bzw. Wasserfahrzeugen). Es werden nur die ...mehr

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Sommer, SGB V § 60 Fahrkosten / 2.1.1.3 Medizinische Gründe

Rz. 10 Die Fahrkosten sind aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig. Die Fahrt muss tatsächlich stattfinden (BSG, Urteil v. 6.11.2009, B 1 KR 38/07 R). Die zwingenden medizinischen Gründe sind ebenfalls zu beachten, wenn der Patient in ein anderes Krankenhaus (ggf. wohnortnah) verlegt wird (BSG, Urteil v. 7.3.2023, B 1 KR 4/22 R). Aus zwingenden medizinischen Gründen k...mehr

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Sommer, SGB V § 60 Fahrkosten / 2.6.1 Genehmigungspflicht

Rz. 31 Für die Übernahme der Fahrkosten zur Anwendung der mAK (im Rahmen einer ambulanten Behandlung) ist keine vorherige Genehmigung der Fahrkostenübernahme durch die Krankenkassen erforderlich. Es fehlt in § 3 MAKV an einer entsprechenden Verpflichtung.mehr

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Sommer, SGB V § 60 Fahrkosten / 2.2 Privilegierte Sachverhalte (Abs. 2)

Rz. 16 Die Krankenkassen übernehmen in den in § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 abschließend geregelten Fallgruppen die Fahrkosten, soweit diese den in § 61 Satz 1 geregelten Eigenanteil der Versicherten übersteigen. Die Zuzahlung ist direkt an das Beförderungsunternehmen zu zahlen (Ausnahme: Satz 2). Dessen Vergütungsanspruch richtet sich gegen den Versicherten. 2.2.1 Stationär...mehr

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Sommer, SGB V § 60 Fahrkosten / 2.1.3 Fahrten zur ambulanten Behandlung (Satz 3)

Rz. 12 Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages in besonderen Ausnahmefällen, die der G-BA in Richtlinien (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12) festlegt (§ 8 KT-RL). Voraussetzungen für eine Verordnung sind, dass der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema mit hoher Beh...mehr

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Sommer, SGB V § 60 Fahrkosten / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt abschließend, ob und ggf. in welchem Umfang die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Leistung der Krankenkasse entstehenden notwendigen Fahrkosten von dieser übernommen werden (BSG, Urteil v. 13.12.2016, B 1 KR 2/16 R). Während Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 die Anspruchsvoraussetzungen für die Übernahme der Fahrkosten durch die K...mehr

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Sommer, SGB V § 60 Fahrkosten / 2.1.5 Genehmigungsvorbehalt (Satz 4)

Rz. 14 Die Übernahme von Fahrkosten zur ambulanten Behandlung (Satz 3) und für Krankentransporte (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) bedarf einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Fahrkosten sind auch dann zu übernehmen, wenn der Leistungsantrag vor der Fahrt zu Unrecht abgelehnt wurde (BSG, Urteil v. 13.12.2016, B 1 KR 2/16 R). Genehmigungspflichtige Verordnungen sind der Krank...mehr

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Sommer, SGB V § 60 Fahrkosten / 2.1.1.2 Zusammenhang mit einer Hauptleistung

Rz. 6 Die Krankenkassen übernehmen nur Fahrkosten, die im Zusammenhang mit einer gesetzlich vorgesehenen Hauptleistung (§ 11) anfallen. Notwendig sind regelmäßig nur die Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem jeweiligen Aufenthaltsort des Patienten und der nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeit (§ 3 Abs. 2 KT-RL). Die Notwendigkeit der Beförderung ist für d...mehr

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Sommer, SGB V § 60 Fahrkosten / 2.2.1 Stationäre Behandlung (Satz 1 Nr. 1)

Rz. 17 Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten bei Leistungen, die stationär erbracht werden. Das sind Leistungen, die mit Unterkunft und Verpflegung verbunden sind. Die Vorschrift erfasst vor allem vollstationäre Behandlungen in einem Krankenhaus (§ 39 Abs. 1), in einer Vorsorgeeinrichtung (§§ 23 Abs. 4, 24 Abs. 1) oder zur Entbindung in einem Krankenhaus oder einer Entbindun...mehr

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Sommer, SGB V § 60 Fahrkosten / 2.2.2 Rettungsfahrt zum Krankenhaus (Satz 1 Nr. 2)

Rz. 18 Für Rettungsfahrten zum Krankenhaus übernimmt die Krankenkasse auch dann die Fahrkosten, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist. Eine Rettungsfahrt liegt vor, wenn der Transport mit einem qualifizierten Rettungsmittel (Notarztwagen, Rettungswagen, Rettungshubschrauber) erfolgt und der Transport deshalb erforderlich ist, weil sich Versicherte infolge vo...mehr

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Sommer, SGB V § 60 Fahrkosten / 2.1.1.1 Begriff

Rz. 4 Fahrkosten entstehen für Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen, öffentliche Verkehrsmitteln, Taxen, Mietwagen, Krankenwagen oder Rettungsfahrzeugen (auch von Luft- bzw. Wasserfahrzeugen). Es werden nur die Beförderungskosten übernommen. Dazu gehören die Kosten für Transporte nach § 133 (Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransportunternehmer). Reisekosten (z. B...mehr

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Sommer, SGB V § 60 Fahrkosten / 2.3.2 Benutzung eines Taxis oder Mietwagens (Nr. 2)

Rz. 25 Die Übernahme der Kosten für ein Taxi oder einen Mietwagen kommt in Betracht, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel aus medizinischen Gründen oder wegen fehlender Verkehrsverbindungen nicht benutzt werden kann. Die Notwendigkeit der Benutzung eines Taxis oder eines Mietwagens ist i. d. R. durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Als ers...mehr

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Sommer, SGB V § 60 Fahrkosten / 2.1.4 Tagesstationäre Behandlung

Rz. 13 Im Rahmen der tagesstationären Behandlung besteht vom Zeitpunkt der ersten Aufnahme im Krankenhaus kein Anspruch auf Fahrkosten nach § 60 (§ 115e Abs. 2 Satz 1). Hiervon ausgenommen sind neben Rettungsfahrten zum Krankenhaus nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auch Krankenfahrten nach Abs. 1 Satz 3. Krankenhäuser sind im Rahmen der tagesstationären Behandlung berechtigt, Kranken...mehr

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Sommer, SGB V § 60 Fahrkosten / 2.3.1 Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Nr. 1)

Rz. 24 Primär sind regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Als notwendig sind die Kosten anzusehen, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden, die geringsten Kosten verursachenden Beförderungsmittels unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisvergünstigungen (Rückfahrkarte, Seniorenpass, Bahn-Card, Personalrabatt und dgl.) sowie der güns...mehr

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Sommer, SGB V § 60 Fahrkosten / 2.2.4 Ambulante Krankenbehandlung (Satz 1 Nr. 4)

Rz. 20 Mit der Regelung will der Gesetzgeber Anreize schaffen, Krankenhausbehandlung entweder kürzer in Anspruch zu nehmen oder sich stattdessen (auch im Krankenhaus) ambulant behandeln zu lassen. Eine Kostenerstattung kommt mit der Verweisung auf § 115 a und § 115 b insbesondere in Betracht bei Fahrten zu ambulanten Operationen sowie bei vor- oder nachstationärer Diagnostik ...mehr

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Sommer, SGB V § 60 Fahrkosten / 2.4 Rücktransport bei Erkrankung im Ausland (Abs. 4)

Rz. 28 Kosten des Rücktransports bei Erkrankung im Ausland werden von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen (Satz 1). Dies gilt auch für die zurückgelegte Strecke von der Grenze der Bundesrepublik bis zum Wohn- oder Aufenthaltsort des Versicherten. Unter einem Rücktransport i. S. d. Abs. 4 ist jede Rückreise von einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt in das...mehr

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Sommer, SGB V § 60 Fahrkosten / 2.2.5 Einzug der Zuzahlung (Satz 2)

Rz. 21 Ein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten entsteht nur in Höhe der den Betrag in § 61 Satz 1 übersteigenden Summe. Damit kann auch vom Leistungserbringer im Rahmen der nach § 133 zu schließenden Verträge nur eine Vergütung unter Berücksichtigung der vom Versicherten aufzubringenden Zuzahlungen verlangt werden. Hierzu abweichend geregelt ist lediglich das Verfahren zum...mehr

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Sommer, SGB V § 60 Fahrkosten / 2.3.4 Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs (Nr. 4)

Rz. 27 Benutzt der Versicherte ein privates Kraftfahrzeug, so ist der jeweils aufgrund des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) festgesetzte Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung von 30 Cent pro gefahrenen km zu erstatten, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme eines ansonsten öffentlichen Verkehrsmittels, Taxis, Mietwagens, Krankenkraftwagens oder Rettungsfahr...mehr

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Sommer, SGB V § 60 Fahrkosten / 2.6.5 Eigenbeteiligung

Rz. 35 Die Eigenbeteiligung der Versicherten beträgt 10 % der anfallenden Fahrkosten, mindestens jedoch 5,00 EUR und höchstens 10,00 EUR, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Die Eigenbeteiligung berechnet sich abweichend von § 60 aus den Gesamtkosten der Hin- und Rückfahrt. Die Eigenbeteiligung zieht das jeweilige Transportunternehmen ein. Sofern Fahrten mit eine...mehr

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Sommer, SGB V § 60 Fahrkosten / 2.1.2 Art des Fahrzeugs (Satz 2)

Rz. 11 Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs. 1) ist zu beachten. Für die Auswahlentscheidung sind deshalb insbesondere der aktuelle Gesundheitszustand des Patienten und seine Gehfähigkeit zu berücksichtigen (§ 4 Satz 2 KT-RL). D...mehr

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Sommer, SGB V § 60 Fahrkosten / 2.1.6 Genehmigungsfiktion (Satz 5)

Rz. 15 Mobilitätseingeschränkte Versicherte sind unter bestimmten Voraussetzungen davon befreit, einen Leistungsantrag für Fahrten zur ambulanten Behandlung zu stellen. Die Leistung gilt als genehmigt (Genehmigungsfiktion). Dafür muss eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen: Ein Schwerbehindertenausweis muss mit dem Merkmal "aG", "Bl" oder "H" ausgestattet sein (Nr. 1). E...mehr

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Sommer, SGB V § 60 Fahrkosten / 2.3.3 Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs (Nr. 3)

Rz. 26 Die aus medizinischen Gründen notwendige Benutzung eines Krankenkraftwagens oder eines Rettungsfahrzeugs ist i. d. R. durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. In der Verordnung hat der Vertragsarzt anzugeben: das medizinisch notwendige Transportmittel, die Begründung der zwingenden medizinischen Notwendigkeit unter Angabe des Diagnosesch...mehr

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Sommer, SGB V § 60 Fahrkosten / 2.6.3 Ärztliche Verordnung

Rz. 33 Fahrten sind ärztlich zu verordnen. Dafür werden die in der Regelversorgung vereinbarten Vordrucke verwendet (Ausnahme: Fahrten mit dem Pkw).mehr

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Sommer, SGB V § 60 Fahrkosten / 2 Rechtspraxis

2.1 Übernahme der Fahrkosten (Abs. 1) 2.1.1 Voraussetzungen (Satz 1) Rz. 3 Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. 2.1.1.1 Begriff Rz. 4 Fahrkosten entstehen für Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen, öffentliche Verkehrsmitteln, Taxen, Mietwagen, Krankenwagen oder Rettungsf...mehr

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Sommer, SGB V § 60 Fahrkosten / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Das Gesundheitsreformgesetz (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) hat mit Wirkung zum 1.1.1989 die Übernahme der Reisekosten grundsätzlich auf die Fahrkosten beschränkt. Abs. 5 wurde durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) angefügt. Mit dem 8. Euro-Einführungsgesetz v. 23.10.2001 (BGBl. I S. 2702) sind die DM-Beträge (25 DM) in Abs. 2 Satz 1 und 3 zum 1.1.2002 ...mehr

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Sommer, SGB V § 60 Fahrkosten / 2.2.3 Krankentransport (Satz 1 Nr. 3)

Rz. 19 Für andere Fahrten von Versicherten werden die Kosten übernommen, wenn es sich um einen Krankentransport handelt. Krankentransporte sind – entsprechend der Legaldefinition in Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 – Fahrten, bei denen eine besondere fachliche Betreuung oder der Einsatz der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens notwendig bzw. zu erwarten ist. Krankenkraftwage...mehr

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Sommer, SGB V § 60 Fahrkosten / 2.6 Behandlung von Personen, die sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben

Rz. 30 Seit dem 1.1.2021 regelt die Verordnung zur Vergütung der Anwendung von Arzneimitteln mit monoklonalen Antikörpern (Monoklonale-Antikörper-Verordnung – MAKV) u. a. die Übernahme von Fahrtkosten abweichend von § 60 (§ 3 MAKV). Durch die MAKV werden vom Bund beschaffte, nicht zugelassene Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern zur Anwendung bei Patienten, die mit dem ...mehr

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Sommer, SGB V § 60 Fahrkosten / 2.6.2 Transportmittel

Rz. 32 Um die Übertragung der Krankheit zu vermeiden, ist die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs sowie von Taxis und Mietwagen ausgeschlossen. Kosten werden deswegen für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs (Pkw) oder von Krankentransportwagen (KTW) sowie Rettungswagen (RTW) übernommen. Die Art des Fahrzeugs richtet sich nach der medizinischen Notwendigkei...mehr

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Sommer, SGB V § 61 Zuzahlungen / 2.1 Allgemeine Zuzahlungshöhe (Satz 1)

Rz. 2a Jeder Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, der entsprechende Leistungen nach dem SGB V in Anspruch nimmt, hat einen Teil der Kosten zu tragen. Versicherte über 18 Jahre haben bei allen Leistungen 10 % des Abgabepreises, jedoch mindestens 5,00 EUR und höchstens 10,00 EUR, zuzuzahlen. Dies gilt insbesondere für Arznei- und Verbandmittel sowie in die Versorgu...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen/Sommer, SGB I § 21 L... / 2.2 Leistungskatalog

Rz. 5 Abs. 1 Nr. 1 nennt zunächst die Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten. Zu diesen Leistungen gehören die in den Abschnitten 3 und 4 des Dritten Kapitels des SGB V aufgeführten Maßnahmen. Diese gelten auch für die Krankenversicherung der Landwirte (§ 8 KVLG 1989). Im Einzelnen rechnen dazu Primäre Prävention und Gesun...mehr

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Sommer, SGB V § 61 Zuzahlungen / 2.4 Quittierung durch Leistungserbringer (Satz 4)

Rz. 6 Die Regelung enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass die Leistungserbringer den Erhalt von Zuzahlungen ohne gesonderte Vergütung zu quittieren haben, d. h., für das Ausstellen einer Quittung keinen Vergütungsanspruch gegenüber dem Versicherten oder der Krankenkasse besitzen. Dies gilt auch für die Krankenkassen, soweit sie selbst Zuzahlungen einziehen. Dies setzt in j...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Entfernungspauschale, Arbei... / 3.2 Wie die Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte ermittelt wird

Maßgebend ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und zwar unabhängig davon, welches Verkehrsmittel der Arbeitnehmer benutzt. Die Entfernung ist auf volle Entfernungskilometer abzurunden, d. h., angefangene Kilometer bleiben unberücksichtigt. Bei der Nutzung eines Kfz kann auch statt der kürzesten die verkehrsgünstigste Straßenverbindun...mehr

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Tillmanns/Mutschler, SGB V ... / 3.1 Leistungsumfang und Leistungsgrundsätze

Rz. 8 Alle werdenden Mütter bzw. Wöchnerinnen, die in der GKV versichert sind, haben Anspruch auf Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Zum Leistungsumfang zählen eine umfassende medizinische Betreuung durch einen Arzt während der Schwangerschaft, bei der Entbindung und für die Zeit der Nachsorge einschließlich medizinischer Vor- und Nachsorgeuntersuchungen (vgl. §...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Entfernungspauschale, Arbei... / 4.2 Benutzung verschiedener Verkehrsmittel

Mischfälle bei der Zurücklegung der Wegstrecken zwischen Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte sind heute keines Falls unüblich bei Arbeitnehmern. Diese liegen z. B. vor, wenn Wegstrecken teilweise mit dem Pkw und teilweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück gelegt werden (Park & Ride), oder aber auch wenn für einen Teil des Jahres die Wege mit dem eigenen Pkw und für den a...mehr

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Sauer, SGB IX § 83 Leistung... / 2.1 Leistungen zur Mobilität (Abs. 1)

Rz. 3 Nach Abs. 1 Nr. 1 umfassen die Leistungen zur Mobilität Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst (Schweitzer, in: BeckOK-SGB IX, § 83 Rz. 9; Winkler, in: Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Westphal/Krohne, SGB IX, § 83 Rz. 6). Beförderung dient i. S. v. Nr. 1 ist ein gewerblicher bzw. geschäftsmäßiger Dienst. Hierunter fallen etwa Taxiunterne...mehr

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Sauer, SGB IX § 78 Assisten... / 2.4 Ergänzende Leistungen (Abs. 4)

Rz. 15 Sind mit der Assistenz nach Abs. 1 notwendige Fahrkosten oder weitere Aufwendungen des Assistenzgebers, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles notwendig sind, verbunden, werden diese als ergänzende Leistungen erbracht. In Abs. 4 ist die für die Eingliederungshilfe in § 22 der Eingliederungshilfe-Verordnung enthaltene Regelung übernommen worden. Von der "Notwendi...mehr

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Sauer, SGB IX § 111 Leistun... / 2.2.4 Leistungen für ein Budget für Ausbildung

Rz. 7a Vorbild für die Regelungen zum Budget für Ausbildung ist das mit dem Bundesteilhabegesetz eingeführte Budget für Arbeit (§ 61), das ein reguläres Arbeitsverhältnis ermöglicht. Das Budget für Ausbildung ermöglicht die Erstattung der angemessenen Ausbildungsvergütung, der Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Ausbildungspla...mehr

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Sauer, SGB III § 85 Fahrkosten

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 81 nach § 85 überführt worden. § 81 a. F. ist zum 1.1.2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) neu gefasst worden. § 81 Abs. 2 a. F....mehr

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Sauer, SGB III § 85 Fahrkosten / 2.3 Fahrkosten bei auswärtiger Unterbringung

Rz. 17 Die Fahrkostenübernahme bei auswärtiger Unterbringung richtet sich nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und Abs. 3. Auch dabei ist die jeweils kürzeste Straßenverbindung zugrunde zu legen. Die Fahrkosten werden wie bei Pendelfahrten durch eine Entfernungspauschale abgegolten. Rz. 18 Bei einer auswärtigen Unterbringung wohnt der Arbeitnehmer am Maßnahmeort oder in dess...mehr

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Sauer, SGB III § 85 Fahrkosten / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Fahrkostenerstattung bei beruflicher Weiterbildung und konkretisiert damit § 83 Abs. 1 Nr. 2. Sie ist als Kann-Bestimmung ausgestaltet; die Agenturen für Arbeit haben über die Übernahme von Fahrkosten nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Der mitunter in der Literatur geäußerten Ansicht, den Agenturen für Arbeit stehe kein Ermessen mehr...mehr

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Sauer, SGB III § 85 Fahrkosten / 2.1 Überblick

Rz. 6 Abs. 1 bestimmt abschließend, aber auch erschöpfend, welche Fahrkosten übernommen werden können. Die Übernahme liegt im Ermessen der Agentur für Arbeit, das pflichtgemäß auszuüben ist (§ 81 Abs. 1 Satz 1). Der Rechtsanspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe geht durch die Verweisung auf § 63 Abs. 1 und 3 nicht auf die Fahrkostenübernahme nach § 85 über. Aus dem Ermessen f...mehr

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Sauer, SGB III § 85 Fahrkosten / 2.2 Pendelfahrten

Rz. 10 § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 definiert Pendelfahrten als Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte. Davon werden auch weitere Fahrten erfasst, die erforderlich sind, um die Weiterbildung absolvieren zu können, z. B. Fahrten von der auswärtigen Unterbringung und der Bildungsstätte, einer Arbeitsstelle und der Bildungsstätte oder ggf. von einer Bildungsstätte zu einer and...mehr

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Sauer, SGB III § 85 Fahrkosten / 2 Rechtspraxis

2.1 Überblick Rz. 6 Abs. 1 bestimmt abschließend, aber auch erschöpfend, welche Fahrkosten übernommen werden können. Die Übernahme liegt im Ermessen der Agentur für Arbeit, das pflichtgemäß auszuüben ist (§ 81 Abs. 1 Satz 1). Der Rechtsanspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe geht durch die Verweisung auf § 63 Abs. 1 und 3 nicht auf die Fahrkostenübernahme nach § 85 über. Aus d...mehr

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Sauer, SGB III § 85 Fahrkosten / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 81 nach § 85 überführt worden. § 81 a. F. ist zum 1.1.2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) neu gefasst worden. § 81 Abs. 2 a. F. wurde mit Wirkung ...mehr

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Sauer, SGB III § 83 Weiterb... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Regelung definiert die Weiterbildungskosten, die bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 81, 82 durch die Förderung einer beruflichen Weiterbildung übernommen werden können, und das mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehende Leistungsverfahren. Damit werden die förderbaren Weiterbildungskosten abschließend aufgezählt; insoweit wird Rechtssicherheit für d...mehr

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Sauer, SGB III § 83 Weiterb... / 2.1 Zugelassene Kosten

Rz. 5 Abs. 1 definiert abschließend, welche Kosten als Weiterbildungskosten nach § 81 Abs. 1 übernommen werden können. Die Aufzählung ist abschließend. Gefördert werden nur Teilnehmer an der Weiterbildungsmaßnahme. Teilnehmer ist auch, wer den Besuch der Maßnahme unterbricht. Teilnehmer ist nicht mehr, wer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen nicht regelmäßig besucht. Voraus...mehr

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Sauer, SGB III § 86 Kosten ... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Übernahme von Kosten für eine erforderliche auswärtige Unterbringung und Verpflegung bei der Teilnahme an einer nach den §§ 81, 82 geförderten Weiterbildungsmaßnahme. Sie konkretisiert § 83 Abs. 1 Nr. 3. Schon danach ist Voraussetzung, dass die Kosten durch die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme unmittelbar entstehen. § 86 ist eine Kann-B...mehr

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Sauer, SGB III § 81 Grundsatz / 2.7 Bildungsgutschein

Rz. 40 Das Instrument zur Steuerung der Förderung der beruflichen Weiterbildung ist der Bildungsgutschein nach Abs. 4. Der Bildungsgutschein ermöglicht bereits eine vorausschauende Bildungs- bzw. Maßnahmenplanung, die den Anforderungen eines sich stetig verändernden Arbeitsmarktes Rechnung tragen kann. Die Bundesagentur für Arbeit bzw. die Agenturen für Arbeit können sich ge...mehr

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Sauer, SGB III § 86 Kosten ... / 2.1 Überblick

Rz. 5 Die Vorschrift regelt die Übernahme von Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung abschließend. Liegen die Voraussetzungen für die Übernahme vor, können die Kosten unabhängig davon übernommen werden, ob und welche Kosten der Teilnehmer an der Weiterbildungsmaßnahme der Agentur für Arbeit nachweist. Von tatsächlich geringeren Kosten kann der Teilnehmer an der ...mehr