Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sauer, SGB II § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen / 2.12 Nicht zu berücksichtigende Einnahmen nach der Bürgergeld–V

Franz-Josef Sauer
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 55

Bagatellgrenze (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld–V)

§ 1 Nr. 1 Bürgergeld–V bestimmt eine Bagatellgrenze für regelmäßige und unregelmäßige Einnahmen. Die regelmäßigen Einnahmen sind als einmalige Einnahmen zu behandeln, wenn sie in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen (§ 11 Abs. 2 Satz 3). Die Bagatellgrenze beträgt für jeden Kalendermonat 10,00 EUR. Das gilt insoweit auch für laufende Einnahmen. Gleichartige Einnahmen sind zu addieren. Die Einzelbeträge dürfen nicht auf 120,00 EUR jährlich addiert werden. Der Begriff der Bagatelle deutet an, dass die Regelung in der Hauptsache den Zweck verfolgt, die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in den Jobcentern zu vereinfachen. Die Berücksichtigung als Einkommen würde ein Mehrfaches an Verwaltungsaufwand bedeuten als an Haushaltsmitteln eingespart werden könnte. Die Regelung wird seit dem 1.8.2016 durch die Neuregelung in § 1 Abs. 1 Nr. 3 Bürgergeld-V ergänzt. Zusätzliche Einkünfte sind gesondert zu betrachten. Ab 1.1.2023 sollte der Begriff der Bagatellgrenze wegen der Einführung dieses Begriffs in § 40 Abs. 1 im Hinblick auf mögliche Erstattungsforderungen nicht mehr im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-V verwendet werden.

 

Rz. 56

Auf die Art, die Bezeichnung oder den Grund der Einnahme kommt es nicht an. Die Einnahmen sind nicht getrennt nach Abs. 1 Nr. 1 zu bewerten. Das bedeutet, dass sich die Grenze von 10,00 EUR monatlich nicht auf jede einzelne spezifische Einnahmeart bezieht, einer Vielzahl verschiedener Bagatelleinkünfte also nicht jeweils eine eigene Bagatellgrenze von 10,00 EUR zugrunde zu legen ist. Die Bagatellgrenze bezieht sich aber auf jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

 

Rz. 57

Gelegentliche Einkünfte nach Abs. 1 Nr. 1 können z. B. aus der Übernahme einmaliger oder seltener Tätigkeiten ohne Erwerbscharakter resultieren (Babysitting, Trinkgelder für Nachbarschaftshilfe, Nachhilfe). Auf den Rechtsgrund kommt es nicht an. Sie werden allerdings häufig schon nach § 11 Abs. 5 von einer Anrechnung auszunehmen sein. Die Rechtsprechung der Instanzgerichte dazu ist nicht einheitlich (vgl. Rz. 50 f.). Erfasst werden aber auch alle übrigen Einnahmen, die dem Grunde nach gemäß § 11 zu berücksichtigen wären. Im Verwaltungsverfahren würden die Leistungsträger wohl ohne die Bestimmung kaum Kenntnis über derartige Bagatelleinkünfte erhalten. Die gelegentlichen Einkünfte können auch schon nach § 11a Abs. 5 von der Berücksichtigung als Einkommen freizustellen sein.

 

Rz. 58

Die Bagatellgrenze ist auch nach ihrer Erhöhung ab 2011 von 50,00 EUR jährlich auf 10,00 EUR monatlich sehr kleinlich gewählt. Sie geht immer noch an den gesellschaftlichen Realitäten vorbei. Damit ist sie kaum geeignet, Bürokratie einzudämmen. Längerfristige Erfahrungen müssen belegen, ob sie das Verschweigen kleinerer Einnahmen begünstigt, ohne in geeigneter Weise disziplinierend eingreifen zu können. Bedeutung erlangt die Vorschrift insbesondere bei der Aufdeckung von Zinseinkünften durch den Datenabgleich nach § 52. Insbesondere die besonders geringfügigen Einkünfte aus nicht aktiv besparten Sparbüchern müssen nicht weiter verfolgt werden. Für die Sachbearbeitung in den Grundsicherungsstellen ergibt sich jedoch zusätzlicher Prüfaufwand dadurch, dass allein aus einem Kapitalertrag unter 10,00 EUR im Zuflussmonat auf eine Nichtberücksichtigung insgesamt nicht geschlossen werden kann. Es muss vielmehr geprüft werden, ob weitere Einnahmen vorliegen oder inwieweit das dem Kapitalertrag zugrunde liegende Vermögen ggf. zusammen mit anderem Vermögen zu berücksichtigen ist. Abs. 1 Nr. 1 darf nicht mit der Bagatellgrenze des Bundes von 7,00 EUR (Rundschreiben des BMF v. 10.2.2016 zu § 5 BHO) verwechselt werden, die im Grundsatz für die Vermeidung von Aufhebungs- und Erstattungsverfahren gilt. Diese Regelung ist ggf. zusätzlich anzuwenden. Eine Bagatellgrenze, bis zu der Jobcenter auf ein Aufhebungs- und Erstattungsverfahren gänzlich verzichten dürfen, wird politisch seit längerer Zeit gefordert, besteht aber nach wie vor noch nicht.

 

Rz. 58a

Bei der Umsetzung der Vorschrift ist zu beachten, dass die Bagatellgrenze dazu dient, Bürokratie abzubauen, indem großer Verwaltungsaufwand zu vergleichsweise kleinem Nutzen vermieden wird. Deshalb ist die Bagatellregelung auch anzuwenden, wenn zu regulärem, nach § 11 zu berücksichtigenden Einkommen eine Bagatelleinnahme hinzutritt. Die Regelung soll gerade verhindern, dass deswegen der gesamte Fall aufgerollt und umgearbeitet werden muss. Umgekehrt gilt die Bagatellgrenze auch, wenn zu einer Bagatelleinnahme eine größere Einnahme hinzutritt. Die Versicherungspauschale i. H. v. 30,00 EUR hat auf die Bagatellregelung keinen Einfluss.

 

Rz. 59

Die Regelung über Zuwendungen Dritter nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Bürgergeld–V wurde zum 1.1.2011 aufgehoben. Sie verallgemeinerte die gesetzlichen Regelungen über zweckbestimmte Einnahmen und grundsicherungsfremde Leistungen. Grundgedanke der Regelung war, nicht jede Solidarität zu verhindern, die Angehöri...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Krankengeld (Zusammentreffen mit Rente)
    358
  • Krankengeld (Dauer des Anspruchs) / 2 Hinzutritt einer weiteren Krankheit
    351
  • Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Krankenversicherter / 1.6 Einnahmen aus Kapitalvermögen/Vermietung/Verpachtung
    292
  • Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag (für Rentner) / 2 Privat versicherte Rentner
    256
  • Pflegegeld (Pflegeversicherung) / 2.3 Sterbemonat
    211
  • Freiwillige Krankenversicherung (Sozialhilfeempfänger)
    187
  • Sperrzeit (Rechtsfolgen) / 2.3 Krankenversicherung
    145
  • Ruhen des Leistungsanspruchs (Krankenversicherung) / 7 Beitragsrückstände
    131
  • Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Krankenversicherter / 1.8 Ehegatteneinkommen/Einkommen des Lebenspartners
    127
  • Entgeltpunkte (Beitragszahlung bei Abfindungen)
    126
  • Kurzarbeitergeld (Anspruch) / 3.1.6 Mindesterfordernisse
    115
  • Krankengeld (Dauer des Anspruchs) / 3 Blockfristen
    114
  • Sperrzeit (Tatbestände) / 8 Vorliegen eines wichtigen Grundes
    87
  • Krankengeld (Berechnung und Zahlung) / 3.2 Rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts
    78
  • Krankengeld (Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe/auf Rente/auf Prognoseentscheidung bis 31.12.2022)
    76
  • Wohngeld / 3.4.2 Abzugs-/Freibeträge
    75
  • Krankengeld (Berechnung und Zahlung) / 2 Bemessungszeitraum
    72
  • Sperrzeit (Tatbestände) / 2.3 Kausalität und schuldhafte Herbeiführung der Arbeitslosigkeit
    70
  • Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag (für Rentner)
    70
  • Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
    59
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Sozialwesen
Bürgergeld: Jobcenter darf Geldgeschenk für Pilgerreise anrechnen
Justizia Gerechtigkeit Urteil
Bild: Pexels/Ekaterina Bolovtsova

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Berliner Jobcenter ein Geldgeschenk in Höhe von 65.250 Euro, das eine Familie für eine Pilgerreise nach Mekka erhalten hatte, als Einkommen bzw. Vermögen auf das Bürgergeld anrechnen darf.


So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Bild: Haufe Shop

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


Haufe Fachmagazine
Zum Sozialwesen Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren