Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 4. Begrenzung des Schuldenabzugs

Rz. 149 Schulden und Lasten können nach § 10 Abs. 6 ErbStG grundsätzlich nur abgezogen werden, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbaren Vermögenserwerben/-gegenständen stehen.[178] Zu nicht der deutschen Steuer unterliegendem Vermögen zählt insbesondere solches, das wegen nur beschränkter Steuerpflicht in Deutschland nicht besteuert wird,[179] darüber hina...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / aa) Überblick

Rz. 281 Inländische Stiftungen, die wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet sind, unterliegen in 30-jährigem Turnus der Erbersatzsteuer, die einen Übergang des gesamten Stiftungsvermögens von Todes wegen fingiert, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Hierdurch soll verhindert werden, dass das in den Familienstiftungen gebundene Vermögen auf Generati...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 8. Steuervergünstigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke

Rz. 289 Unter der Voraussetzung, dass bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, werden sie gemäß § 13d ErbStG nur mit 90 % ihres Werts angesetzt, mithin also zu 10 % steuerbefreit. Es kommt allein auf die Vermietungssituation (nur) zum Besteuerungszei...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Relevante Erwerbsvorgänge

Rz. 780 Abgesehen von grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerben, bei denen der maßgebende Wert im Sinne von § 8 GrEStG einen Betrag von 2.500 EUR nicht übersteigt, bildet den – jedenfalls im Bereich der Vermögensnachfolge – wesentlichsten Befreiungstatbestand die Regelung des § 3 Nr. 2 GrEStG, der zufolge Grundstückserwerbe von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebend...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / Literaturtipps

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§ 22 Stiftungsrecht / bb) Besonderheiten bei Übertragung von Todes wegen

Rz. 255 Eine Besonderheit ergibt sich bei der Übertragung von Todes wegen, da Nachlassverbindlichkeiten die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer mindern, vgl. § 10 Abs. 5 ErbStG. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören Erblasserschulden als vom Erblasser begründete Schulden, Erbfallschulden, die sich aus beschwerenden Vermächtnissen oder Auflagen des Stifters ergeben, so...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / d) Nacherbfall durch sonstiges Ereignis

Rz. 174 Nach § 6 Abs. 3 ErbStG gilt in diesen Fällen die Vorerbfolge als auflösend bedingter und die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Anfall. Dies bedeutet zunächst, dass der Erwerb des Nacherben auch steuerlich als Anfall vom Erblasser behandelt wird. Eines Antrags hierzu bedarf es nicht.[211] Der Nacherbe kann die vom Vorerben entrichtete Steuer, mit Ausnahme der be...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 5. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht

Rz. 28 Die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht knüpft ausschließlich an den Erblasser/Schenker an. Die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers spielen keine Rolle. Zunächst müssen in der Person des Erblassers/Schenkers sämtliche Voraussetzungen des § 2 AStG erfüllt sein. Insbesondere muss er in den letzten zehn Jahren vor seinem Wegzug als Deutscher[42] insgesamt m...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. ABC der nicht anzusetzenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

Rz. 124 Nicht anzusetzen sind z.B. folgende Vermögens- bzw. Schuldpositionen:mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / a) An den Ehegatten

Rz. 78 Zunächst ist auf eine vergleichsweise einfache und effektive Möglichkeit zur Reduzierung der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer bei Übertragungen zwischen Ehegatten hinzuweisen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ist die lebzeitige Zuwendung des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses oder der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung, sog. Familienheim[127] schenkun...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Grundsätzliches

Rz. 36 Die der Erbschaftsteuer unterliegenden Vorgänge sind im Gesetz genau bezeichnet. § 1 Abs. 1 ErbStG nennt insgesamt vier steuerpflichtige Tatbestände, nämlich·mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / b) Unbeschränkte Steuerpflicht

Rz. 346 Der Erwerber muss in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein, allgemein, erweitert oder fiktiv (§ 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Bei jeder Art von beschränkter Steuerpflicht gibt es daher keine Anrechnung.mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / b) Abwicklungsvollstreckung

Rz. 447 Zu diesem Vergütungsgrundbetrag werden bei der Abwicklungsvollstreckung Zuschläge gemacht (Nr. II der Empfehlungen). Im Einzelnen:mehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / VIII. Masseverbindlichkeiten

Rz. 63 Vor der Befriedigung der Nachlassgläubiger sind die Masseverbindlichkeiten vorrangig zu begleichen. Über § 55 InsO [136] hinaus sind die in § 324 InsO genannten Verbindlichkeiten Masseverbindlichkeiten.[137] Hierzu zählen insbesondere auch die Aufwendungsersatzansprüche des Erben nach §§ 1978 Abs. 3, 670 BGB.[138] Hinweis Übernimmt ein nichterbender Angehöriger ohne rec...mehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / d) Dieselbe Angelegenheit im Erbrecht

Rz. 34 Sofern der Mandant dem Rechtsanwalt den Auftrag gibt, alle Erbschaftsangelegenheiten abzuwickeln, handelt es sich bei der Vertretung im Erbscheinsverfahren und der anschließenden Auseinandersetzung der Miterben um zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten.[78] Entsprechendes soll bei einem Auftrag im Erbscheinsverfahren und dem Auftrag, Pflichtteilsansprüche geltend zu ...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 8. Anrechnung beim Ehegatten im gesetzlichen Güterstand

Rz. 110 Hinsichtlich einer Zuwendung an seinen Ehegatten kann der verheiratete Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft anordnen, dass dieser auf den Zugewinnausgleich (§ 1380 BGB) oder auf den Pflichtteil (§ 2315 BGB) anzurechnen sein soll. Eine doppelte Anrechnung ist ausgeschlossen. Wird bei der Anrechnung bspw. auf den Zugewinnausgleich eine Zuwendung nicht ganz ...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / III. Unternehmertestament vs. Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten

Rz. 9 Das Unternehmertestament sollte idealerweise nicht dazu dienen, das Unternehmen auf die Nachfolger zu übertragen. Vielmehr sollte das Unternehmertestament die zu Lebzeiten bereits erfolgte Nachfolge lediglich ergänzen und abrunden. Darüber hinaus dient es vor allem als Notfalllösung für den Fall eines überraschenden und unerwarteten Ablebens des Unternehmers (bspw. auf...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / aa) Erstausstattung bei Stiftungen von Todes wegen

Rz. 246 Wird eine Stiftung von Todes wegen errichtet, ist die Zuwendung erbschaftsteuerpflichtig, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG. Diese Steuerpflicht besteht auch dann, wenn der Erbe aufgrund einer ihn beschwerenden Auflage des Erblassers die Stiftung erst noch durch eigenes Stiftungsgeschäft unter Lebenden errichten muss, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 2 ErbStG. Der Zeitpun...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / Literaturtipps

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / f) Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsverjährung für die Zusammenrechnung

Rz. 322 Führt der Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit zu einer Veränderung des Werts eines früheren, in die Zusammenrechnung einzubeziehenden Erwerbs, endet gem. dem neuen § 14 Abs. 2 ErbStG die Festsetzungsfrist für die Änderung des Bescheids über die Steuerfestsetzung für den späteren Erwerb nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO nicht vor dem Ende der fü...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / Literaturtipps

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / d) Besondere Wertermittlung bei Abfindungen für Gesellschaftsanteile

Rz. 194 § 10 Abs. 10 ErbStG regelt eine besondere Wertermittlung für den Fall der Übertragung bzw. Einziehung von Gesellschaftsanteilen aufgrund gesellschaftsvertraglich vereinbarter Übertragungsverpflichtungen oder Einziehungsmöglichkeiten. Rz. 195 Befindet sich im Nachlass eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer GmbH, wird diese Beteiligung mit ihrem gemei...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / 1. Überschuldung, § 19 Abs. 2 InsO

Rz. 36 Gemäß § 320 S. 1 InsO ist die Überschuldung Eröffnungsgrund. Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das vorhandene Nachlassvermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, wenn also das Aktivvermögen kleiner ist als die auf der Passivseite ausgewiesenen Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 325 InsO. Nachlassverbindlichkeiten sind auch die Er...mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / 3. Erbschaftsteuerschuld

Rz. 27 Schuldner der Erbschaftsteuer sind grds. die einzelnen Miterben; sie haften nicht als Gesamtschuldner. § 20 Abs. 3 ErbStG begründet aber eine spezielle Sachhaftung des Nachlasses bis zu dessen Teilung.[83] Die Erbschaftsteuerschuld zählt nach zu den Erbfallschulden nach § 1967 Abs. 2 BGB.[84] Dies war lange Zeit strittig; dieser Ansicht hat sich aber nunmehr auch der B...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / II. Ziele der Unternehmenserbfolge

Rz. 6 Bei der Gestaltung eines Unternehmertestaments sind typischerweise folgende Ziele zu verwirklichen:mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 4. Definition des Geldvermögens

Rz. 88 Oft besteht die Auslegungsschwierigkeit, was der Erblasser unter dem Begriff "Geldvermögen" verstanden hat. Es kann das hinterlassene Barvermögen[206] davon umfasst sein. Es kann jedoch auch das Bankvermögen mitsamt Girokonten und Sparbüchern umfassen. Ebenso können leicht in Geld verwandelbare Sparbriefe, Wertpapiere und Aktien gemeint sein. Auch Goldbarren oder Kryp...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Haftung des Nachlasses

Rz. 386 Nach § 20 Abs. 3 ErbStG haftet der Nachlass bis zur Auseinandersetzung für die Steuer der am Erbfall Beteiligten. Das gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift im Zweifel nicht nur für die Steuerschuld der Erben sondern auch für die anderer Erwerber, insbesondere Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte.[490] Nach der Teilung ist jeder Erbe für seine eigene Erbschaf...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / b) Bewertung – gesetzliche Vorgaben

Rz. 210 Ziel der Bewertung von Kapitalgesellschaftsanteilen ist gem. § 12 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 11 BewG der gemeine Wert. Dieser ist entweder nach § 11 Abs. 1 BewG aus Kurswerten oder Verkaufserlösen abzuleiten oder nach § 11 Abs. 2 BewG auf der Grundlage der Ertragsaussichten oder nach einer anderen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke üblichen Met...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / c) Geltendgemachter Pflichtteil

Rz. 57 Als Erwerb von Todes wegen gilt gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auch der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. BGB), und zwar der Höhe nach begrenzt auf den Betrag, in dem der Anspruch geltend gemacht wird.[69] Geltend gemacht ist der Pflichtteil, wenn der Berechtigte eindeutig zu erkennen gibt (ausdrücklich oder konkludent), dass er ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / II. Übersicht über die Begünstigungen für Unternehmensvermögen

Rz. 394 Für die Übertragung von begünstigten Unternehmensvermögen sind folgende Begünstigungen vorgesehen:mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / b) Schenkung- und Erbschaftsteuerersparnis

Rz. 59 Im Bereich der Schenkung- und Erbschaftsteuer bietet die Familiengesellschaft gewisse Vorteile: Geht z.B. ein Vermögen erst im Erbfall vollständig auf die Nachfolger über, bleibt die Möglichkeit zur Mehrfachausnutzung der Schenkung- und Erbschaftsteuerfreibeträge für Ehegatten i.H.v. 500.000 EUR, Kinder i.H.v. 400.000 EUR und Enkel i.H.v. 200.000 EUR ungenutzt. Werden...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Allgemeines

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / c) Auslandsvermögen

Rz. 347 Der Umfang des Auslandsvermögens bestimmt sich danach, ob der Erblasser oder Schenker zur Zeit des Entstehens der Steuer Inländer war oder nicht (§ 21 Abs. 2 ErbStG). Rz. 348 War der Erblasser oder Schenker Inländer, gelten nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG nur die Vermögensgegenstände als Auslandsvermögen, die in § 121 BewG genannt sind und auf einen ausländischen Staat ...mehr

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ZErb 12/2023, Steuerliche F... / 7

Auf einen Blick Die steuerlichen Rahmenbedingungen in der Schweiz sind durch die föderalistische Staatsstruktur geprägt, indem Steuern sowohl auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene erhoben werden. Trotz dieser vermeintlichen Komplexität ist die Schweiz als Zuzugsstaat insbesondere aufgrund der niedrigen Einkommens- und Vermögenssteuern für deutsche Zuzügler attraktiv. Da e...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / h) Zeitpunkt der Steuerentstehung

Rz. 70 Die Erbschaftsteuer entsteht bei den Erwerben von Todes wegen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Für diejenigen Fälle, in denen die Bereicherung des Erwerbers erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt, sind im Gesetz entsprechende spätere Steuerentstehungszeitpunkte vorgesehen; vgl. insoweit § 9 Abs. 1 Nr. 1a–1j ErbStG (insbesonder...mehr

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ZErb 12/2023, Steuerliche F... / VIII. Erbschaft- und Schenkungssteuer

In der Schweiz werden Erbschaften sowie Schenkungen nicht durch den Bund besteuert. Dafür erheben praktisch alle Kantone (ausgenommen Schwyz, Obwalden und teilweise Luzern) eine sog. Erbschaft- und Schenkungssteuer. Abgesehen von einer Ausnahme wird die Erbschaftsteuer in allen Kantonen – wie in Deutschland auch – als Erbanfallsteuer, also auf dem Erbteil eines jeden Erben od...mehr

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Anhang

1. Klausur: Pflichtteilsrecht[Autor] Bearbeitungszeit für diese – mittelschwere – Klausur: 180 Minuten Sachverhalt Der Erblasser E ist am 3.5.2022 verstorben. Er war in zweiter Ehe verheiratet mit seiner Ehefrau F, mit der er im Güterstand der Gütertrennung lebte. Im Rahmen des Ehevertrages hatte F auch auf ihr Pflichtteilsrecht am dereinstigen Nachlass des E verzichtet. In erst...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / c) Vergleich zur Übertragung von unmittelbar gehaltenem Vermögen

Rz. 71 Der bereits erwähnte Abzugsbetrag und vor allem der Verschonungsabschlag i.H.v. 85 % oder sogar 100 % sind erhebliche schenkung- bzw. erbschaftsteuerliche Vorteile des betrieblichen Vermögens gegenüber dem Privatvermögen. Aufgrund der bereits dargestellten Verwaltungsvermögensregelung gestaltet sich die Umwandlung von Privat- in Betriebsvermögen allerdings seit der Er...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 3. Schenkungsteuerrecht

Rz. 126 Die Zuwendung von Vermögensgegenständen gegen Zahlung von Abstands- oder Gleichstellungsgeldern wird schenkungsteuerlich als gemischte Schenkung qualifiziert.[209] Die Abstands- bzw. Gleichstellungsgelder werden also im Verhältnis zwischen dem Übergeber und dem Übernehmer (sog. Deckungsverhältnis) als Gegenleistung des Übernehmers qualifiziert, die angesichts des i.d...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Versorgungsfreibeträge

Rz. 309 Neben dem persönlichen Freibetrag gemäß § 16 ErbStG können dem überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner des Erblassers sowie seinen Abkömmlingen zusätzlich besondere Versorgungsfreibeträge gemäß § 17 ErbStG zustehen. In den Genuss des besonderen Versorgungsfreibetrages können gemäß § 17 Abs. 1 ErbStG der überlebende Ehegatte/Lebenspartner und gemäß Abs....mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / IX. Steuern

Rz. 467 Bei einer unangemessen hohen Vergütung kann es wegen des Vermächtnischarakters zu einer Doppelbesteuerung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer kommen. Die Vergütung unterliegt gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 EStG für die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit ausgeübten Testamentsvollstreckung. Grundsätzlich unterliegt die Testamentsvollstreckervergütung gem. §§ 1, 2 ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / c) Zehn-Jahres-Frist

Rz. 317 Der erste und der letzte Erwerb dürfen nicht mehr als zehn Jahre auseinander liegen. Maßgebend ist jeweils der Entstehungszeitpunkt der Steuer (§ 9 ErbStG). Die Zehn-Jahres-Frist ist nach den allgemeinen Regeln der Fristberechnung zu ermitteln (§§ 187 ff. BGB, § 108 Abs. 1 AO). Der Einbezug der Vorerwerbe erfolgt durch eine Rückwärtsrechnung vom Zeitpunkt des Letzter...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / I. Geltendmachung der Bestattungskosten als Pauschbetrag

Rz. 237 Nach § 10 Abs. 5 ErbStG kann der erbschaftsteuerpflichtige Erwerber von seinem Erwerb die Nachlassverbindlichkeiten in Abzug bringen. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG kann er hierbei für die Kosten der Bestattung des Erblassers, für die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal und für die üblichen Grabpflegekosten insgesamt einen Betrag i.H.v. 10.300 EUR als Pauschbetrag...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / XV. Kosten der Vermächtniserfüllung

Rz. 49 Liegen keine Regelungen des Erblassers vor, hat grundsätzlich der Beschwerte die Kosten zu tragen[123] und das Vermächtnis ist gem. § 269 Abs. 1 BGB am Wohnsitz des Beschwerten zu erfüllen.[124] Die auf den Vermächtnisgegenstand entfallende Erbschaftsteuer hat jedoch der Bedachte zu übernehmen. Indes kann der Erblasser auch diese vermächtnisweise an den Bedachten zuwe...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Hausrat, bewegliche körperliche Gegenstände

Rz. 254 Hausrat ist die gesamte Wohnungseinrichtung einschließlich aller Haushaltsgegenstände. Hausratsgegenstände sind solche beweglichen Sachen, die der Hauswirtschaft und dem familiären Zusammenleben dienen, also insbesondere Wohnungsinventar, Gegenstände der Unterhaltung und Bildung, die Fernseh- und Videogeräte, Computerspiele, Bücher oder Musikinstrumente. Nicht hierzu...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 8. Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte

Rz. 542 Die Ausgangslohnsumme und die Anzahl der Beschäftigten sind nach § 13a Abs. 4 ErbStG für jede zum begünstigten Vermögen gehörende wirtschaftliche Einheit bzw. für jeden Betrieb durch das jeweils örtlich zuständige Betriebsfinanzamt (§ 152 Nr. 1–3 BewG) zu ermitteln und gesondert festzustellen, wenn diese Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung i.S...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Besteuerung des Vorerben

Rz. 127 Der Vorerbe wird gemäß § 6 Abs. 1 ErbStG als Erbe besteuert. Die erbrechtlichen Beschränkungen, die ihn treffen, werden dabei nicht berücksichtigt. Nach § 20 Abs. 4 ErbStG hat er die Steuer aus den Mitteln der Erbschaft zu entrichten.[158] Das versteht sich als Ergänzung zu § 2326 BGB. Hat der Vorerbe die Steuer bis zu seinem Tod nicht gezahlt, geht sie als Nachlassv...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Vermächtnisse

Rz. 855 Auch Vermächtnisse unterliegen als Erwerbe von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsbesteuerung. Für Vermächtnis-Erwerbe gilt daher die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG.[1313] Im Unterschied zu lebzeitigen Schenkungen enthält das Gesetz für Erwerbe von Todes wegen jedoch keinerlei Einschränkungen der Steuerfreiheit im Hinblick auf et...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / (1) Privilegierung der Familienstiftung

Rz. 261 Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz enthält für die Bestimmung der Steuerklasse bei inländischen Familienstiftungen eine Sonderregelung. Für Vermögenszuwendungen an eine Familienstiftung wäre mangels Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Stifter und Stiftung an sich stets die ungünstige Steuerklasse III[391] anzuwenden. Der Gesetzgeber sieht jedoch insowei...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / c) Nacherbfolge in anderen Fällen

Rz. 134 Tritt die Nacherbfolge durch ein anderes Ereignis ein, z.B. aufgrund einer Wiederverheiratungsklausel, gilt die Vorerbfolge als auflösend bedingter, die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Anfall (§ 6 Abs. 3 ErbStG). Die Erbschaftsteuer, die der Vorerbe entrichtet hat, wird angerechnet – abzüglich des Steuerbetrags, der der tatsächlichen Bereicherung des Vorerben...mehr