Fachbeiträge & Kommentare zu Einstellung

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Haftung der Wohnungseigentümer / 3.2 Zweckbestimmungswidrige Nutzung

In allen Fällen der zweckbestimmungswidrigen Nutzung einer Sondereigentumseinheit durch den Nutzer besteht sowohl ein Unterlassungsanspruch gegen den Nutzer als auch gegen den das Nutzungsverhältnis vermittelnden Wohnungseigentümer.[1] Praxis-Beispiel Die Intensivpflege- und Beatmungs-WG Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus insgesamt 10 Sondereigentumseinheiten. Das ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Betriebliches Gesundheitsma... / 3 Erfolgsfaktor "Mensch" als Element aller Managementprozesse

Die schnell fortschreitende Entwicklung von Wissenschaft und Technik, globalisierte Märkte und die Entstehung einer Informations- und Wissensgesellschaft verstärken den Druck auf die Unternehmen und stellen sie vor neue Anforderungen. Diese machen eine stärkere Fokussierung auf die Mensch-Mensch-Schnittstelle erforderlich. Bei der Vielzahl von Veränderungsprozessen, die Unte...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.4.4 Schadensersatz

Rz. 60 § 15 Abs. 1 AGG verpflichtet den Arbeitgeber, den Schaden, der durch einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot entstanden ist, zu ersetzen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Pflichtverletzung zu vertreten hat, er also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Das Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen wird ihm zugerechnet. Der An...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.1 Allgemeines

Rz. 24 § 75 Abs. 1 BetrVG verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat dazu darauf zu achten, dass jede Benachteiligung von im Betrieb tätigen Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftl...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2 Die Diskriminierungsmerkmale

Rz. 30 Das AGG nennt in § 1 als Differenzierungsmerkmale die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion oder Weltanschauung, die Behinderung, das Alter und die sexuelle Identität. Diese Merkmale entstammen Art. 13 EG, der durch den Amsterdamer Vertrag mit Wirkung zum 1.5.1999 in das primäre Gemeinschaftsrecht eingefügt worden ist. § 75 Abs. 1 BetrVG enthält ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.4.4 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen Alters

Rz. 53 § 10 AGG lässt unter den dort genannten Voraussetzungen eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zu. Die Generalklausel des § 10 Sätze 1 und 2 AGG bestimmt, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Darüber hinaus muss das angewandte Mittel ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
Resilienz / 2.4 Das Resilienzmodell von Al Siebert

Der amerikanische Psychologe Al Siebert hat ebenfalls ein Resilienzmodell entwickelt, dessen Besonderheit ein stufenweiser Aufbau ist. Er stellt nicht alle Faktoren nebeneinander, sondern unterscheidet eine Grundstufe mit Basisfertigkeiten und -verhaltensweisen, die sich erlernen lassen. Darüber stellt er eine Aufbaustufe, die fortgeschrittenere Fähigkeiten und Einstellungen...mehr

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Haftung der Gemeinschaft de... / 3.2 Verletzung der Verkehrssicherungspflichten

Relevantester Grund einer Haftung gegenüber außenstehenden Dritten stellt die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Im Unterschied zur Haftung gegenüber den Wohnungseigentümern im Fall der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten, haftet die GdWE mangels Bestehens vertraglicher Beziehungen zu dem Dritten deliktisch nach § 823 Abs. 1 BGB oder über § 9a Abs. 2 WEG au...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2.10 Geschlecht

Rz. 40 § 75 BetrVG verbietet jede unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen wegen ihres Geschlechts. Das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts und der Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau sowie für Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, sind in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verfassungsrechtl...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
Resilienz / 2.1 Faktoren der Resilienz

In verschiedenen Studien an Kindern und Jugendlichen wurden wichtige Resilienzfaktoren gefunden. Dazu gehören u. a. Halt in festen emotionalen Beziehungen, Übernahme von Verantwortung, die Fähigkeit, offen auf andere zuzugehen. In allen psychologischen Resilienzmodellen werden sowohl äußere Kraftquellen und Schutzfaktoren, als auch innere genannt. Bei den äußeren Schutzfaktoren ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
Stress / 3.1 Verringerung von bedingungs- und personenbezogenen Stressoren

Im ersten Schritt zur Verringerung der Stressbelastung wird analysiert, welche Arbeitsbedingungen zu Stress und gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Diese Analyse kann z. B. über Mitarbeiterbefragungen oder einen Gesundheitszirkel durchgeführt werden. Aus den ermittelten Belastungsschwerpunkten ergeben sich verschiedene grundsätzliche Ansatzpunkte zu deren Verringerun...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
Resilienz / 2.2.2 Modell nach Karen Reivich und Andres Shatté

Ein stark auf verhaltenstherapeutischen Grundlagen basierendes Modell aus den USA benennt ebenfalls 7 Resilienzfaktoren. Den Autoren geht es insbesondere um eine bewusste Veränderung innerer Einstellungen: Regulierung der Emotionen: Negative Gefühle so steuern können, dass ein rationales Problemlösen möglich wird. Impulskontrolle: Fähigkeit, sich nicht ablenken zu lassen, sond...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.2 Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Rz. 25 Neben den in § 75 BetrVG ausdrücklich genannten Diskriminierungsverboten, die auch nach der seit 2006 geltenden Fassung der Regelung nicht abschließend sind, ist auch der arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.[1] Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Regel...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
Resilienz / 1.2 Bedeutung in der Psychologie

Seit einigen Jahrzehnten wird der Begriff auch in der Psychologie (und anderen Disziplinen) verwendet. Zuerst wurde der Begriff vorwiegend auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen bezogen. So führte die Psychologin Emmy Werner Anfang der 1950er-Jahre Forschungen auf Hawaii zur Entwicklung von Kindern aus schwierigen Familienverhältnissen durch. Sie versuchte, diejeni...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Einstellung in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung

Rn. 23 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Einstellungen in die Kap.-Rücklage sind nicht in die GuV-Ergänzungsrechnung des § 158 Abs. 1 Satz 1 AktG einzubeziehen, da diese gemäß § 272 Abs. 2 grds. erfolgsneutral vorzunehmen sind (vgl. Beck Bil-Komm. (2024), § 275 HGB, Rn. 323; Hüffer-AktG (2025), § 240, Rn. 4). Jedoch kommen für die GuV-Ergänzungsrechnung erfolgswirksame Einstellungen...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Einstellung in die Gewinnrücklagen (§ 173 Abs. 2 Satz 2 AktG)

Rn. 14 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 § 173 Abs. 2 Satz 2 AktG bindet die HV hinsichtlich der Einstellung von Beträgen in Gewinnrücklagen an die Gesetzes- und Satzungsbestimmungen (vgl. AktG-GroßKomm. (2018), § 173, Rn. 51). Demgemäß handelt es sich i. d. S. konkret um die Einstellung in die gesetzliche Rücklage (vgl. § 150 Abs. 2 AktG), die Einstellung in die Rücklage für Anteil...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Einstellung in Sonderrücklage durch Vorstand und Aufsichtsrat (§ 58 Abs. 2a AktG)

Rn. 22 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Gemäß § 58 Abs. 2a AktG können Vorstand und AR unbeschadet der sonstigen Gewinnverteilungskompetenzen den EK-Anteil von Wertaufholungen bei VG des AV und UV in andere Gewinnrücklagen einstellen. Es handelt sich hierbei um eine Wertaufholung nach § 253 Abs. 5 (vgl. dazu auch BeckOK-HGB (2025), § 253, Rn. 82ff.; HdR-E, HGB § 253, Rn. 334ff.). D...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Einstellung in Gewinnrücklagen (Satz 2 Nr. 2)

Rn. 14 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Aufgrund des Gewinnverwendungsvorschlags können, neben der i. R.d. Feststellung des JA durch die Verwaltung (Vorstand und AR) vorgenommenen Einstellung in die Gewinnrücklagen (vgl. § 58 Abs. 2 AktG und § 268 Abs. 1), durch die HV gemäß § 58 Abs. 3 AktG weitere Gewinnrücklagen gebildet werden (vgl. HdR-E, AktG §§ 58, 150, Rn. 24f.). Es geht hi...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Einstellung in die gesetzliche Rücklage (§ 150 Abs. 2 AktG)

Rn. 4 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Ausgangspunkt für die Berechnung des jeweils in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Betrags ist der Jahresüberschuss. Er ist um einen etwaigen Verlustvortrag des VJ zu mindern (vgl. § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AktG), nicht jedoch um einen Gewinnvortrag aus dem VJ zu erhöhen. Weiterhin wird die Einstellung in die gesetzliche Rücklage durch e...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Einstellungen in andere Gewinnrücklagen

Rn. 18 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Es handelt sich hierbei um Einstellungen in andere Gewinnrücklagen, die aufgrund der Regelungen in § 58 Abs. 1, 2 und 2a AktG vorgenommen werden. Im Übrigen gelten die Ausführungen zur Einstellung in satzungsmäßige Rücklagen (vgl. HdR-E, AktG § 158, Rn. 17) analog.mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Sonstige Einstellungen

Rn. 7 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Über die Möglichkeit der Heraufsetzung der 10 %-igen absoluten Obergrenze durch die Satzung auf max. 100 % des Grundkap. (vgl. dazu ADS (1995), § 150 AktG, Rn. 33; Hüffer-AktG (2025), § 150, Rn. 7; a. A. AktG-GroßKomm. (2018), § 150, Rn. 77) hinaus kann in der Satzung keine weitere Einstellungsverpflichtung vorgesehen werden, als § 150 bestimm...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Einstellungen in satzungsmäßige Rücklagen

Rn. 17 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Die Satzung kann die Bildung einer besonderen Rücklage vorschreiben, deren Dotierung auf Grundlage des § 58 Abs. 4 AktG vom Jahresüberschuss zu erfolgen hat (vgl. zur Zulässigkeit solcher Bestimmungen Müller, WPg 1969, S. 245). Die einzustellenden Beträge sind hier auszuweisen. Sofern eine Einstellung in satzungsmäßige Rücklagen erst infolge ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Einstellungen in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen

Rn. 16 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Die Pflicht zur Einstellung in eine Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten UN ergibt sich aus § 272 Abs. 4 Satz 1ff. Die Rücklage kann aus dem Jahresüberschuss oder anderen frei verfügbaren Gewinnrücklagen (vgl. § 272 Abs. 4 Satz 3) gebildet werden. Dabei wird eine direkte Umbuchung von frei verfügbaren Gewin...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Einstellungen in die Gewinnrücklage bei Feststellung des Jahresabschlusses durch Vorstand und Aufsichtsrat (§ 58 Abs. 2 AktG)

Rn. 21 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Im Regelfall des § 172 Satz 1 AktG (Feststellung des JA durch Vorstand und AR) können Vorstand und AR bis zur Hälfte des Jahresüberschusses Beträge in andere Gewinnrücklagen einstellen. Die Satzung kann weitergehende Ermächtigungen vorsehen. Die Schranke bildet § 58 Abs. 2 Satz 3 AktG, wenn die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkap....mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Weitere Einstellungen im Gewinnverwendungsbeschluss (§ 58 Abs. 3 AktG)

Rn. 24 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Die HV ist im Fall des § 172 Satz 1 AktG gemäß § 174 Abs. 1 AktG an den festgestellten JA gebunden und kann nur i. R.d. Gewinnverwendungsbeschlusses weitere Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Im Fall einer entsprechenden Satzungsermächtigung kann durch die HV auch anders als durch Einstellung in Gewinnrücklagen b...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Einstellungen in Gewinnrücklagen (§ 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AktG)

Rn. 13 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Der Posten "Einstellungen in Gewinnrücklagen" stellt den entsprechenden Gegenposten zu den "Entnahmen aus Gewinnrücklagen" des vorgenannten § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AktG dar und ist ebenso vierfach gegliedert. Rn. 14 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Es sind als Ergänzung der GuV nur diejenigen Beträge aufzunehmen, die nicht erst aufgrund eines Gewin...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Einstellungen in die gesetzliche Rücklage

Rn. 15 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 In erster Linie sind Beträge aus dem Jahresüberschuss gemäß § 150 Abs. 2 AktG einzustellen (vgl. zum Begriff sowie zur Höhe der gesetzlichen Rücklage HdR-E, AktG §§ 58, 150 AktG, Rn. 3ff.). Darüber hinaus können auch bei einer vereinfachten Kap.-Herabsetzung i. S. d. § 231 Satz 1 AktG Beträge in die gesetzliche Rücklage eingestellt werden. In...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Einstellungen in die Gewinnrücklage bei Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung (§ 58 Abs. 1 AktG)

Rn. 20 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 § 58 Abs. 1 AktG regelt für den (seltenen) Fall der Feststellung des JA durch die HV (vgl. § 173 Abs. 1 AktG) und des Vorhandenseins einer entsprechenden Satzungsregel die Möglichkeit der Dotierung der anderen Gewinnrücklagen. Dieser Fall ist von der Rücklagenbildung durch die HV i. R.d. Gewinnverwendung zu unterscheiden (vgl. § 58 Abs. 3 Akt...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Form, Format und Inhalt der Unterlagen

Rn. 74 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Nach § 328 Abs. 1 Satz 2 sind die Unterlagen vollständig gemäß der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung und ohne Änderung gegenüber der aufgestellten und ggf. geprüften und festgestellten Fassung offenzulegen (vgl. detailliert HdR-E, HGB § 328, Rn. 28ff., 33; unabhängig davon bleibt die Inanspruchnahme von Offenlegungserleic...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Ausweis der Gewinnrücklage (§ 152 Abs. 3 AktG)

Rn. 12 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Gewinnrücklagen sind gemäß § 272 Abs. 3 aus dem Ergebnis zu bilden, sie stellen folglich einbehaltenen Gewinn dar (vgl. Hüffer-AktG (2025), § 152 AktG, Rn. 7). In analoger Anwendung zur Regelung bei der Kap.-Rücklage schreibt auch § 152 Abs. 3 AktG die gesonderte Darstellung der Veränderung der Gewinnrücklagen – wahlweise in der Bilanz oder i...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Kapitalrücklage

Rn. 15 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 regelt, welche Beträge in die Kap.-Rücklage einzustellen sind. Nach § 270 Abs. 1 sind die entsprechenden Einstellungen bereits bei der Aufstellung des JA vorzunehmen; Gleiches gilt für die gesetzliche Rücklage nach § 150 Abs. 1 AktG. Bei Verstößen gegen die entsprechenden Dotierungs- und Verwendungsvorschriften greife...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Keine Hinzurechnung zum Jahresüberschuss (§ 261 Abs. 3 Satz 1 AktG)

Rn. 27 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 § 261 Abs. 3 Satz 1 AktG bestimmt, dass der Ertrag aus höherer Bewertung nach Abs. 1f. für die Anwendung des § 58 AktG (vgl. HdR-E, AktG §§ 58, 150, Rn. 1ff.) nicht zum Jahresüberschuss rechnet. Die Entscheidung über die Verwendung des Ertrags abzgl. zu entrichtender Steuern steht der HV zu. Die Folge hieraus ist, dass weder durch die Satzung...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Zuständigkeit der Hauptversammlung (Satz 1)

Rn. 2 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Die HV ist nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AktG zuständig für die Beschlussfassung über den Bilanzgewinn. Er ergibt sich gemäß § 158 Abs. 1 AktG aus dem Jahresergebnis (Jahresüberschuss/-fehlbetrag) unter Berücksichtigung von VJ-Ergebnissen sowie etwaigen Einstellungen in bzw. Entnahmen aus Rücklagen (vgl. HdR-E, AktG § 158, Rn. 1ff.). Hier ergibt si...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Weitere Voraussetzungen

Rn. 129 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Mit § 325 Abs. 2b knüpft der Gesetzgeber die freiwillige Offenlegung eines IFRS-EA an deutlich definierte formale Voraussetzungen: der BV oder Vermerk über dessen Versagung bezüglich des IFRS-EA ist im UN-Register offenzulegen (Nr. 1), der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und ggf. der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe de...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. § 335 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Rn. 5 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Es soll die Offenlegung sämtlicher Unterlagen gemäß § 325 bewirkt werden, die über die Lage der betreffenden KapG eine Aussage zu treffen vermögen, insbesondere des JA, des Lageberichts, des KA und des Konzernlageberichts (vgl. zum Täterkreis HdR-E, HGB § 335, Rn. 9ff.). § 325 Abs. 1 Satz 2 sieht dafür (als Veröffentlichungsweg) vor, betreffen...mehr

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Vermietete Eigentumswohnung / 8.3 Wohnungseigentümer ist ebenfalls Unterlassungsadressat!

Vom Mieter ausgehende Störungen können auch direkt gegenüber dem vermietenden Wohnungseigentümer geltend gemacht werden.[1] Denn jeder Miteigentümer ist nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes gehalten, sein Eigentum nur in einer solchen Weise zu nutzen, dass den übrigen Wohnungseigentümern kein über das Maß eines ordnungsgemäßen Zusammenlebens hinausgehender Nac...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Übermittlung der offenlegungspflichtigen Unterlagen

Rn. 14 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Die Übermittlung der offenlegungspflichtigen Unterlagen ist grds. fristgemäß (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 83ff.) und vollständig (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 74f.) vorzunehmen. Unabhängig von einer Größendifferenzierung hat gemäß § 325 Abs. 1 Satz 2 die Übermittlung an die das UN-Register führende Stelle zur Einstellung in das UN-Register zu er...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Grundsatz

Rn. 30 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Über die Verwendung des Ertrags aus höherer Bewertung entscheidet gemäß § 261 Abs. 3 Satz 2 AktG die HV, nicht Vorstand oder AR. Bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind jedoch die auf diesen Ertrag zu entrichtenden Steuern (vgl. hierzu HdR-E, AktG § 261, Rn. 26), so dass für die HV nur der verbleibende Betrag disponibel ist (vgl. MünchKo...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Absolute Obergrenze

Rn. 5 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Abgesehen von (nach oben) abweichenden Regelungen in der Satzung ist als absolute Obergrenze 10 % des Grundkap. am BilSt, wie es im Handelsregister eingetragen (vgl. § 189 AktG) und als gezeichnetes Kap. im JA auszuweisen ist, festgelegt (vgl. ADS (1995), § 150 AktG, Rn. 30; AktG-GroßKomm. (2018), § 150, Rn. 73; Hüffer-AktG (2025), § 150, Rn. ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Gewinnverwendungsvorschlag

Rn. 14 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands unterliegt nicht der Prüfungspflicht durch den AP und muss von daher vom AR in besonderem Maße auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit geprüft werden (vgl. AktG-GroßKomm. (2018), § 171, Rn. 95ff.). Zunächst erstreckt sich auch hier die Prüfung des AR auf die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Entnahmen aus der Kapitalrücklage (§ 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AktG)

Rn. 5 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Entnahmen aus einer nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder den §§ 231f. AktG gebildeten Kap.-Rücklage sind nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen gestattet (vgl. §§ 150 Abs. 3f., 229 Abs. 2 AktG, sowie HdR-E, AktG §§ 58, 150, Rn. 10f.). Mit Ausnahme des § 150 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AktG dienen die Entnahmen sämtlichst zur Abdeckung von Ver...mehr

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Vermietete Eigentumswohnung / Zusammenfassung

Begriff Die Vermietungsbefugnis der Wohnungseigentümer ergibt sich direkt aus dem Wohnungseigentumsgesetz. Jeder Wohnungseigentümer hat gem. § 13 Abs. 1 WEG das Recht, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu vermieten. Im Rahmen des Mitgebrauchs hat der Mieter zwar grundsätzlich dieselben Rechte wie der Wohnungseigentümer, ihn treffen jedoch auch dieselben Pflichten....mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Überblick

Rn. 13 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Letztmalig für RL-Unterlagen sowie UN-Berichte für das vor dem 01.01.2022 begonnene GJ gilt bzw. galt das bisherige zweistufige Verfahren zur Offenlegung bestehend aus der Einreichung in elektronischer Form beim Betreiber des BAnz (vgl. § 325 Abs. 1 Satz 2 (a. F.)) sowie der Bekanntmachung der offenlegungspflichtigen Unterlagen im BAnz (vgl. ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Entnahmen aus satzungsmäßigen Rücklagen

Rn. 10 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Für die Entnahme aus satzungsmäßigen Rücklagen sind die entsprechenden Vorschriften der Satzung maßgeblich. Satzungsmäßige Rücklagen entstehen nur dann, wenn die Satzung solche "Pflichtrücklagen" (Hüffer-AktG (2025), § 158, Rn. 4) ausdrücklich vorschreibt. Rücklagen, die aufgrund einer Ermächtigung in der Satzung gebildet werden können, gehör...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Zusätzliche, in § 158 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht aufgeführte Posten

Rn. 20 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Über die explizit in § 158 Abs. 1 Satz 1 AktG genannten Posten hinaus ist die Ergänzungsgliederung – soweit vorliegend – um die Posten "Ertrag aus der Kapitalherabsetzung" sowie "Einstellung in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung" zu erweitern. I. Ertrag aus der Kapitalherabsetzung (§ 240 Satz 1 ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Gliederung des Gewinnverwendungsvorschlags

Rn. 10 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Welche Posten der Gewinnverwendungsvorschlag enthalten muss, ergibt sich aus der Gliederung des § 170 Abs. 2 Satz 2 AktG. Sofern der Vorschlag im Einzelfall keine abweichende Gliederung bedingt, ist er wie folgt zu gliedern: Verteilung an die Aktionäre (Nr. 1) Einstellung in Gewinnrücklagen (Nr. 2) Gewinnvortrag (Nr. 3) Bilanzgewinn (Nr. 4) 1. Ver...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Publizität des Abhängigkeitsberichts

Rn. 100 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Lediglich die Ergebnisse der Prüfung von Beziehungen zu verbundenen UN durch Vorstand, AP und AR müssen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. So ist einerseits die gesetzlich vorgeschriebene Schlusserklärung des Vorstands in den Lagebericht bzw. bei Wegfall des Lageberichts im Anhang (vgl. HdR-E, AktG § 312, Rn. 90; ADS (1997), § 312...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Obergrenze für die jährliche Zuführung

Rn. 6 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Gemäß § 150 Abs. 2 AktG beträgt die Obergrenze der jährlichen Zuführung 5 % des Jahresüberschusses abzgl. eines Verlustvortrags. Der Jahresüberschuss ergibt sich aus der GuV. Im Gegensatz zum Verlustvortrag ist ein Gewinnvortrag nicht zu berücksichtigen, da dieser bereits im VJ Berechnungsgrundlage für die gesetzliche Rücklage gewesen ist (vgl...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Einführung

Rn. 1 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Gemäß § 161 AktG, der durch das sog. Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) vom 19.07.2002 (BGBl. I 2002, S. 2681ff.) eingeführt wurde, haben Vorstand und AR einer börsennotierten Gesellschaft (i. S. d. § 3 Abs. 2 AktG) jährlich eine Erklärung zum Corporate Governance Kodex (DCGK) abzugeben. Diese Erklärung, die erstmals im Jahr 2002 er...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Gliederung des Gewinnverwendungsbeschlusses (§ 174 Abs. 2 AktG)

Rn. 7 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Gemäß § 174 Abs. 1 AktG entscheidet die ordentliche HV über die Gewinnverwendung. Mangels abweichender Regelung beschließt die HV mit einfacher Stimmenmehrheit (vgl. § 133 Abs. 1 AktG). Mit Beschlussfassung wandelt sich der Anspruch der Aktionäre auf die Herbeiführung eines Gewinnverwendungsbeschlusses in einen Anspruch auf Dividendenzahlung, ...mehr