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IV. Weitere Einstellungen im Gewinnverwendungsbeschluss (§ 58 Abs. 3 AktG)

Prof. Dr. Jens Poll
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Rn. 24

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Die HV ist im Fall des § 172 Satz 1 AktG gemäß § 174 Abs. 1 AktG an den festgestellten JA gebunden und kann nur i. R.d. Gewinnverwendungsbeschlusses weitere Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Im Fall einer entsprechenden Satzungsermächtigung kann durch die HV auch anders als durch Einstellung in Gewinnrücklagen bzw. Gewinnvortrag oder Verteilung unter die Aktionäre (vgl. § 58 Abs. 4 AktG) über den Bilanzgewinn verfügt werden (z. B. Zuwendung an Dritte zur Förderung gemeinnütziger Zwecke; vgl. Hüffer-AktG (2025), § 58, Rn. 25f., m. w. N.). Hierbei ist § 254 AktG zu beachten (Anfechtung des Gewinnverwendungsbeschlusses).

 

Rn. 25

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Stellt die HV abweichend von dem Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands gemäß § 170 Abs. 2 AktG zusätzliche Beträge in Gewinnrücklagen ein, konnte sich aufgrund des bis zum 31.12.2000 geltenden deutschen KSt-Anrechnungssystems ein höherer KSt-Belastungsbetrag ergeben, als gemäß § 278 i. V. m. § 170 Abs. 2 AktG nach Berechnung der AG/KGaA/SE bezüglich des KSt-Aufwands für das GJ im JA zurückgestellt wurde (vgl. zur alten Rechtslage AktG-GroßKomm. (2022), § 58, Rn. 141). Ein sich dadurch oder durch Tantiemen und AN-Vergütungen, die an den Ausschüttungsbetrag gekoppelt sind, ergebender zusätzlicher Aufwand ist gemäß § 58 Abs. 4 AktG von dem Bilanzgewinn abzgl. zusätzlicher Einstellungen in die Gewinnrücklagen vor der Ermittlung des endgültig verteilungsfähigen Bilanzgewinns zu kürzen. Dieser Mehraufwand (Steuer- bzw. Personalaufwand) darf im festgestellten JA nicht berücksichtigt werden und ist insoweit offen im Gewinnverwendungsbeschluss anzugeben (vgl. AktG-GroßKomm. (2022), § 58, Rn. 141).

Ergab sich nach alter Rechtslage ein geringerer KSt-Belastungsbetrag, we...

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