Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommen

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / c) Muster: Das Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt

Rz. 202 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.34: Kindesunterhalt Minderjährige, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt) Sehr geehrter Herr _________________________, Ihre Ehefrau (bzw.: geschiedene Ehefrau, bei nicht verheiratet gewesenen Eltern: Frau _________________________) wird von uns vertreten. Sie hat uns beauftragt, die Un...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / cc) Muster: Das Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt

Rz. 327 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.49: Trennungsunterhalt wg. Krankheit/Alters, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt) Sehr geehrter Herr _________________________, Ihre Ehefrau wird von uns vertreten. Sie hat uns beauftragt, ihren Unterhaltsanspruch gegen Sie geltend zu machen. Der Unterhaltsanspruch unserer Mandantin er...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / cc) Muster: Das Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt

Rz. 299 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.42: Trennungsunterhalt wg. Kindesbetreuung, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt) Sehr geehrter Herr _________________________, Ihre Ehefrau wird von uns vertreten. Sie hat uns beauftragt, ihren Unterhaltsanspruch gegen Sie geltend zu machen. Dieser Unterhaltsanspruch ergibt sich aus § ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / l) Besonders hohes Einkommen des Schuldners

Rz. 359 Bei außerordentlich hohen Einkommensverhältnissen ist der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen konkret darzulegen. Nach der überwiegenden Anzahl der Leitlinien der OLG in den Nr. 15.3. ist dies der Fall, wenn das gemeinsame Einkommen den Betrag der höchsten Einkommensgruppe der DT übersteigt, derzeit also höher ist als 11.200 EUR.[547] Unterhalt dient nicht ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / g) Besonders hohes Einkommen des Schuldners

Rz. 272 Bei außerordentlich hohen Einkommensverhältnissen ist der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen konkret darzulegen. Nach der überwiegenden Anzahl der Leitlinien der OLG in den Ziff. 15.3. ist dies der Fall, wenn das gemeinsame Einkommen den Betrag der höchsten Einkommensgruppe der DT übersteigt, derzeit also höher ist als 11.200 EUR.[425]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / m) Fiktives Einkommen des Schuldners

Rz. 360 Ist eine zumutbare Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten zu bejahen, können ihm erzielbare Nettoeinkünfte aus einer entsprechenden Erwerbstätigkeit fiktiv zugerechnet werden. Voraussetzung ist, dass er sich nicht ernsthaft um eine entsprechende Arbeitsstelle bemüht und bei ernsthaften Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte. Die Höhe fiktiv...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / cc) Einkommen und Vermögen des Kindes

Rz. 168 Besitzt das minderjährige Kind Vermögen, so ist es nicht zum Verbrauch dieses Vermögens verpflichtet;[258] es muss sich nur den Vermögensertrag auf den Barunterhalt anrechnen lassen (§ 1602 Abs. 2 BGB), im Regelfall jedoch lediglich zu ½.[259] Rz. 169 Eigenes Einkommen des Kindes deckt seinen Bedarf; es wird jedoch beim minderjährigen Kind nur zur Hälfte vom Barunterh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / a) Muster: Das Einkommen des Schuldners ist bekannt

Rz. 242 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.37: Kindesunterhalt Volljährige, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist bekannt) Sehr geehrter Herr _________________________, Ihr Sohn/Ihre Tochter _________________________ hat uns beauftragt, seinen/ihren Unterhaltsanspruch gegen Sie geltend zu machen. Aus diesem Grunde wenden wir uns hiermit an Si...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / a) Unterhaltsrelevantes Einkommen der Beteiligten

Rz. 467 Brutto-Jahresarbeitseinkommen des Schuldners[765] abzüglichmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / aa) Muster: Das Einkommen des Schuldners ist bekannt

Rz. 297 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.41: Trennungsunterhalt wg. Kindesbetreuung, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist bekannt) Sehr geehrter Herr _________________________, Ihre Ehefrau wird von uns vertreten. Sie hat uns beauftragt, ihren Unterhaltsanspruch gegen Sie geltend zu machen. Dieser Unterhaltsanspruch ergibt sich aus § 1361 B...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / a) Muster: Das Einkommen des Schuldners ist bekannt

Rz. 200 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.33: Kindesunterhalt Minderjährige, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist bekannt) Sehr geehrter Herr _________________________, Ihre Ehefrau (bzw.: geschiedene Ehefrau, bei nicht verheiratet gewesenen Eltern: Frau _________________________) wird von uns vertreten. Sie hat uns beauftragt, die Unterhal...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / aa) Muster: Das Einkommen des Schuldners ist bekannt

Rz. 398 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.51: Nachehelicher Unterhalt wg. Arbeitslosigkeit, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist bekannt) Sehr geehrter Herr _________________________, Ihre geschiedene Ehefrau wird von uns vertreten. Sie hat uns beauftragt, ihren Unterhaltsanspruch gegen Sie geltend zu machen, nachdem Sie erklärt haben, bei ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / a) Vorteile und Nachteile des Realsplittings

Rz. 535 Der Vorteil des Realsplittings besteht darin, dass sich die Steuerbelastung des Schuldners in der Regel drastisch ermäßigt. Denn der geleistete Ehegattenunterhalt[862] wird von der Spitze seines zu versteuernden Einkommens abgezogen. Der Schuldner erzielt also eine Steuerersparnis in Höhe seiner persönlichen Spitzensteuerbelastung. Je höher das Einkommen des Schuldne...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 311 Allein die Tatsache, dass ein Ehegatte weniger verdient als der andere, kann einen Unterhaltsanspruch (Aufstockungsunterhalt) begründen. Das gilt jedenfalls, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte zumutbar kein höheres Einkommen erzielen kann. Im Regelfall ist beim Trennungsunterhalt unzumutbarmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / c) Anteilige Barunterhaltspflicht bei wechselnder Betreuung

Rz. 177 Praktizieren die Eltern das sog. Wechselmodell [282] mit dem Inhalt, dass das Kind beiderseits hälftig betreut wird, so tragen sie den aus dem Gesamteinkommen beider Elternteile zu errechnenden Barunterhalt anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen.[283] Zu dem aufzuteilenden üblichen Unterhaltsbetrag müssen jedoch durch das Wechselmodell bedingte Mehrkosten (z.B. d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / d) Muster: Auskunftsantrag/Stufenantrag

Rz. 402 Ist das Einkommen des anderen geschiedenen Ehegatten nicht bekannt und hat er auch keine Auskunft erteilt, kann ein isolierter Auskunftsantrag gestellt werden. Das ist allerdings nicht sinnvoll, weil später im Regelfall zusätzlich ein Zahlungsantrag gestellt werden muss. Anders sieht es beim Stufenantrag gemäß § 254 ZPO aus. Denn mit dem Stufenantrag wird auch der – z...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / b) Alter des Gläubigers

Rz. 322 Unabhängig von einer Erkrankung kann ein Unterhaltsanspruch bestehen, wenn dem Gläubiger aus Altersgründen die Aufnahme oder die Ausweitung einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Auch hier kommt es nicht darauf an, ob der Gläubiger erst während der Ehe so alt geworden ist, dass er zumutbar nicht mehr arbeiten kann. Vielmehr kann der Unterhaltsanspruch au...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 410 Ein geschiedener Ehegatte kann einen Unterhaltsanspruch gemäß § 1573 Abs. 2 BGB haben, wenn er, obwohl er seine Erwerbsobliegenheit voll erfüllt, nicht genug verdient, um seinen Unterhaltsbedarf gemäß § 1578 BGB zu decken.[666] Rz. 411 Die Aufgabe einer sicheren Arbeitsstelle mit geringem Einkommen zugunsten einer unsicheren Arbeitsstelle mit höherem Einkommen kann in...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / 5. Muster: Auskunftsantrag/Stufenantrag

Rz. 204 Ist das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht bekannt und hat er auch keine Auskunft erteilt, kann ein isolierter Auskunftsantrag gestellt werden.[321] Das ist aber im Regelfall nicht sinnvoll. Denn später muss zur Klärung der Unterhaltshöhe ein weiterer Antrag folgen. Zu empfehlen ist deshalb allein der Stufenantrag gemäß § 254 ZPO. Mit ihm wird auch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / bb) Verpflichtungen der Eltern

Rz. 232 Den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem volljährigen Kind (§ 1609 Nr. 4 BGB) gehen vor die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ist das volljährige Kind jedoch noch nicht 21 Ja...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / c) Einkommensveränderungen

Rz. 469 Hat sich das Einkommen des Schuldners seit der Trennung verändert, so ist im Regelfall das geänderte Einkommen maßgeblich.[776] Ergibt sich die Einkommensveränderung jedoch aus einer ungewöhnlichen, weder geplanten noch vorhersehbaren Entwicklung, die also die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben kann, ist das geänderte Einkommen für die Unterhaltsberechn...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / e) Muster: Auskunftsantrag/Stufenantrag

Rz. 301 Ist das Einkommen des anderen Ehegatten nicht bekannt und hat er außergerichtlich auch keine Auskunft erteilt, kann ein isolierter Auskunftsantrag gestellt werden. Das ist aber im Regelfall nicht sinnvoll. Denn später muss zusätzlich ein Zahlungsantrag gestellt werden. Zu empfehlen ist deshalb allein der Stufenantrag gemäß § 254 ZPO. Mit ihm wird auch der – zunächst ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / bb) Ausreichende eigene Erwerbstätigkeit des Gläubigers

Rz. 415 Der Anspruch besteht nur insoweit, wie der Gläubiger eine i.S.d. § 1574 BGB angemessene, seiner Erwerbsobliegenheit voll entsprechende Tätigkeit ausübt und dennoch nicht genug verdient, um den angemessenen Lebensbedarf gemäß § 1578 BGB decken zu können. Erfüllt der Gläubiger seine Erwerbsobliegenheit nicht, so ist ihm bei der Berechnung ein fiktives Einkommen in der ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / 4. Muster: Aufforderung zur Auskunft und zur Zahlung von Trennungsunterhalt

Rz. 263 Eine Aufforderung zur Auskunft und zur Zahlung von Trennungsunterhalt, die den Verzug ab dem Monatsersten auslöst, in welchem dem Unterhaltsschuldner das Schreiben des Bevollmächtigten des Unterhaltsgläubigers zugegangen ist, könnte wie folgt formuliert sein: Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.40: Aufforderung zur Auskunft und zur Zahlung von...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / c) Checkliste: Unterhalt wegen Kindesbetreuung

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / e) Differenz- und Anrechnungsmethode

Rz. 351 Der nach der Differenzmethode [524] ermittelte Unterhalt macht nach den Leitlinien (Nr. 15.2) 45 % der Differenz der beiderseitigen, unterhaltsrelevanten Arbeitseinkünfte aus. Hat ein Ehegatte Einkommen ohne aktuelle Erwerbstätigkeit (z.B. Rente, Pension, Vermögenseinkommen), so werden insoweit 50 % angesetzt.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / a) Einschränkung gem. § 1578b BGB

Rz. 371 § 1578b BGB stellt eine Kernbestimmung des seit dem 1.1.2008 geltenden Rechts dar, mit der – beruhend auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung – eine Einschränkung des Unterhalts ermöglicht werden soll.[579] Die Unterhaltspflicht beruht auf dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität. Diese Solidarität verlangt es in der Regel nicht, dass dem wirtschaftlich schwächer...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / c) Checkliste: Unterhalt wegen Kindesbetreuung

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag

Rz. 522 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.61: Unterhalt, Abänderungsantrag An das Amtsgericht – Familiengericht –_________________________ Abänderungsantrag der Frau _________________________, _________________________ (Anschrift), – Antragstellerin – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________ gegen Herrn _________________________, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / p) Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder durch den Schuldner

Rz. 363 Auch bei dem Schuldner ist zu prüfen, inwieweit er sein Einkommen aus einer neben der Betreuung von Kindern unzumutbaren Tätigkeit erzielt. Es gelten die gleichen Regeln wie beim Unterhaltsgläubiger. Erzielt der Schuldner Arbeitseinkommen, obwohl er eigentlich zu einer Erwerbstätigkeit nicht oder nicht in diesem Umfang verpflichtet wäre, so ist sein Einkommen jedenfa...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 37 Sozialrecht / II. Rechtliche Grundlagen

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / f) Muster: Zahlungsantrag

Rz. 407 Beachten! Es kann entweder im Zusammenhang mit einem Unterhalts-Hauptsacheverfahren, beim nachehelichen Unterhalt außerhalb des Scheidungsverbunds, eine einstweilige Anordnung beantragt werden oder auch ohne Hauptsacheverfahren eine isolierte einstweilige Anordnung gemäß §§ 119, 49 ff., 246 FamFG. Gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG gilt kein Anwaltszwang, während im Unte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / f) Muster: Zahlungsantrag

Rz. 330 Die Gründe des Zahlungsantrags (vgl. Rdn 309) sind folgendermaßen zu modifizieren: Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.50: Trennungsunterhalt wg. Krankheit/Alters, Zahlungsantrag Die Beteiligten sind Eheleute, sie sind seit dem Jahr _________________________ miteinander verheiratet. Aus der Ehe gibt es _________________________ Kinder, die bere...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / a) Typischer Sachverhalt

Rz. 475 Die Eheleute F und M leben getrennt. F hat absprachegemäß kein Einkommen. M verdient monatlich netto 2.600 EUR; er muss auf einen von den Eheleuten gemeinsam aufgenommenen Kredit eine Monatsrate von 150 EUR leisten. M bekommt ein Weihnachtsgeld in Höhe eines vollen Bruttoeinkommens. M und F haben zwei schulpflichtige Kinder im Alter von 9 und 5 Jahren, die bei F lebe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / dd) Folge unzureichender Arbeitssuche

Rz. 393 Der Unterhaltsanspruch fällt nicht zwingend weg. Es ist vielmehr zu prüfen, ob der Gläubiger bei größeren Bemühungen eine angemessene Stelle hätte finden können. Nur wenn das der Fall ist, kann ihm fiktiv ein Einkommen entgegengehalten werden.[658] Entscheidend ist, ob es eine nur theoretische oder eine reale Beschäftigungsmöglichkeit gibt;[659] hierbei sind nicht nu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / g) Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder durch den Gläubiger

Rz. 353 Hat der Gläubiger eigenes Einkommen neben der Betreuung von Kindern, muss geprüft werden, inwieweit es sich um Einkommen aus einer unzumutbaren Tätigkeit handelt. Ob eine Erwerbstätigkeit verlangt werden kann, hängt zum einen von den "Belangen des Kindes" ab, also in erster Linie von der Betreuungsbedürftigkeit und damit vom Alter des Kindes oder der Kinder. Dabei sin...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / b) Berechnung

aa) Unterhaltsrelevantes Einkommen des Schuldners Rz. 476mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / dd) Ehegattenunterhalt

Rz. 479 Von dem nach Vorwegabzug des Kinderunterhalt-Zahlbetrags verbleibenden Resteinkommen des M in Höhe von 1.982 EUR schuldet M 45 % als Ehegatten-Elementarunterhalt, also 817,20 EUR.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / ee) Unterhaltshöhe

Rz. 568 Man kann Vereinbarungen über die Unterhaltshöhe treffen.[902]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / b) Muster: Vereinbarung über Ehegattenunterhalt

Rz. 576 Eine – bei Abschluss vor Ehescheidung nur in notariellem Vertrag oder gerichtlich protokolliertem Vergleich[911] wirksame – Vereinbarung hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten kann etwa folgenden Inhalt haben: Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.67: Vereinbarung über Ehegattenunterhalt a) M verpflichtet sich, ab dem M...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / 3. Checkliste: Unterhalt für ein minderjähriges Kind

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / ee) Gesamt-Unterhaltsverpflichtung des M

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / d) Unterhaltsberechnung bei Realsplitting

Rz. 543 Wird das Realsplitting durchgeführt, so müssen sowohl der Steuervorteil des Schuldners als auch die von ihm auszugleichenden Nachteile des Gläubigers bei der Berechnung des Schuldnereinkommens berücksichtigt werden. Das ist im Regelfall kein großes Problem, soweit es um den Steuervorteil geht: Wenn ein Steuerfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte bereits zum Jahresanfang ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / g) Muster: Zahlungsantrag

Rz. 307 Beachten! Es kann im Zusammenhang mit einem Hauptsacheverfahren eine einstweilige Anordnung oder auch ohne ein Unterhalts-Hauptsacheverfahren eine isolierte einstweilige Anordnung gemäß §§ 119, 49 ff., 246 FamFG beantragt werden. Rz. 308 Wenn das Einkommen des anderen Ehegatten bekannt ist oder zur Verkürzung des Verfahrens bewusst ohne genaue Kenntnis vom Einkommen d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / ff) Angemessenheitskontrolle

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / ff) Sonstige Belastungen des Schuldners

Rz. 173 Notwendige berufsbedingte Kosten, die sich eindeutig von Kosten der privaten Lebensführung abgrenzen lassen[273] (z.B. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle), sind vom Einkommen abzuziehen.[274] Für zusätzliche Altersvorsorge können bis zu 4 % des Jahresbruttoeinkommens eingesetzt werden, es sei denn, dann könnte nicht einmal der Mindestunterhalt gezahlt wer...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / VII. Mangelfall

Rz. 493 Ein Mangelfall[811] liegt vor, wenn aus dem Einkommen des Schuldners sein eigener notwendiger Bedarf (Selbstbehalt derzeit[812] von 1.600 EUR beim nicht erwerbstätigen und 1.475 EUR beim erwerbstätigen Schuldner) sowie der notwendige Bedarf der – gleichrangigen – Unterhaltsgläubiger nicht erfüllt werden können. Nach jetzigem Recht gibt es Mangelfallberechnungen im Wes...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / aa) Bedarf

Rz. 187 Der gesetzliche Mindestunterhalt ist in § 1612a BGB geregelt. Dieser Mindestunterhalt kann verlangt werden, ohne dass zum Einkommen des Schuldners etwas vorgetragen oder bewiesen werden müsste. Die Unterhaltshöhe richtet sich aber weiterhin gemäß § 1603 BGB nach der Leistungsfähigkeit des Schuldners, sodass zu geringes Einkommen des Schuldners zu einer Reduzierung fü...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / 4. Grundsicherung nach dem SGB XII

Rz. 590 Personen ab Erreichen der Altersgrenze (siehe Tabelle in § 41 Abs. 2 SGB XII) und voll erwerbsgeminderte Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahrs (§ 41 Abs. 3 SGB XII) haben nach dem SGB XII (früher Grundsicherungsgesetz)[919] einen eigenen Sozialleistungsanspruch, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und/oder Vermögen decken können (§ 41 Ab...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Insolvenzrecht / e) Lastschriftwiderruf

Rz. 227 Der Insolvenzverwalter kann zum Zwecke der Massemehrung Lastschriften widerrufen. Sofern der Lastschrifteinzug nicht ohnehin in einem insolvenzfesten SEPA-Verfahren erfolgt ist, kann in dem Verbraucherinsolvenzverfahren der Widerruf von Lastschrifteinzügen seit den Grundsatzentscheidungen des BGH vom 20.7.2010[138] nur unter stark eingeschränkten Voraussetzungen erfo...mehr