Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegattensplitting

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Eingetragene Lebenspartners... / 3.2 Regelungen im EStG

Aufgrund der Entscheidung des BVerfG v. 7.5.2013, 1 BvL 1/11, 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, das die Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting festgestellt hat, wurde § 2 Abs. 8 EStG in das EStG eingefügt. Alle Regelungen des EStG zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften an...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 3. Bedeutung des Gleichrangs in finanzieller Hinsicht?

Rz. 34 Wie das Fallbeispiel zeigt, müssen die Ergebnisse von (zweimaliger) Halbteilung in Verbindung mit einem Ausgleich nach § 1581 einerseits und Dreiteilung andererseits im Einzelfall nicht groß voneinander abweichen.[4] Dies hängt aber letztlich von den Besonderheiten des Einzelfalls, also letztlich von Zufälligkeiten ab. Die Deutlichkeit, mit der der Unterschied der bei...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum ab 1991:

Lang, Reform der Familienbesteuerung, in FS Franz Klein, Köln 1994, 437; Becker, Steuerprogression und Steuergerechtigkeit, in FS Franz Klein, Köln 1994, 379; Haller, Zur Freistellung des "Existenzminimums" bei der Einkommensbesteuerung, in FS Franz Klein, Kölb 1994, 409; Esser, Steuerfreistellung des Existenzminimums: Nullzone, Steuerabzug oder Abzug von der Bemessungsgrundlag...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Verfassungsmäßigkeit

Rn. 34 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Nach st Rspr des BFH und des BVerfG BStBl II 1982, 717 mwN ist die Besteuerung der Ehepaare nach der Splittingtabelle für sich allein gerechtfertigt. Das Ehegattensplitting entspricht dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, Art 3 Abs 1 GG; es unterstellt eine Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft zusammenlebender Eheleute. D...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Bedeutung und Anwendungsbereich des Splittingverfahrens

Rn. 28 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Das Ehegattensplitting schafft einen Ausgleich für die Minderung des wirtschaftlichen Leistungsvermögens, die sich aus der zwischen Ehegatten bestehenden Unterhaltspflicht ergibt. Deshalb entspricht das geltende Ehegattensplitting dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit aus Art 3 Abs 1 GG und steht somit auch im Einklang mit Art 6 GG (BVerfG BV...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Persönlicher Anwendungsbereich

Rn. 22 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 In welchem Umfang § 32a EStG auf StPfl anzuwenden ist, hängt von der StPfl der betreffenden Person ab. Diese hat insb Auswirkungen auf die Anwendung des Grundtarifs (§ 32a Abs 1 EStG) bzw Splittingtarifs (§ 32a Abs 5 EStG). Folgende Fallgruppen sind zu unterscheiden:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Tragweite des Splittingverfahrens

Rn. 30 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Ohne Bedeutung für die Anwendung des Tarifs nach § 32a Abs 5 EStG bei zusammenveranlagten Ehegatten ist, welcher der beiden Ehegatten das Einkommen bezogen hat. Auch wenn allein der Ehemann oder allein die Ehefrau das Familieneinkommen verdient hat, ist das Splittingverfahren anzuwenden. Dabei kann sich das Splitting unterschiedlich auswirke...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweisungen

Rz. 1 1. BdF, Schr. v. 11.7.1974 – IV C 1 - S 1340 – 32/74 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes), BStBl. I 1974, 442 [Auszug § 2 AStG betreffend] Inhaltsübersicht 2. Wohnsitzwechsel in niedrigbesteuernde Gebiete 2.0 Anwendungsbereich 2.01 Erweiterte beschränkte Steuerpflicht 2.02 Auswirkungen der Doppelbesteuerungsabkommen 2.1 Persönliche Voraussetzungen 2.2 Niedrige B...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Rechtsfolge (Satz 1)

"... ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem ihre unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat, ..." Rz. 71 [Autor/Stand] Fristberechnung. Das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG (Wegzug) determiniert neben dem retrospektiven Zehnjahreszeitraum des Tatbestands einen prospektiven Zeitraum auf der Rechtsfolgenseite. Für die Dauer...mehr

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Frankreich / VI. Steuerliche Auswirkungen der Ehe

Rz. 145 Ehegatten werden nach Art. 6 Nr. 1 Abs. 2 Code général des impôts (CGI) für Zwecke der Einkommensteuer grundsätzlich gemeinsam veranlagt, was zu einem dem deutschen Ehegattensplitting vergleichbaren Ergebnis führt. Eine getrennte Veranlagung wird nach Art. 6 Nr. 4 CGI durchgeführt, wenn die Ehegatten in Gütertrennung leben und nicht unter einem Dach wohnen, wenn sie ...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / b) Kirchensteuer vom Arbeitslohn

Rz. 42 Stand: EL 123 – ET: 08/2020 Die Kirchensteuer wird vom > Arbeitslohn nach den gleichen Grundsätzen einbehalten, die für die LSt von laufenden und sonstigen Bezügen maßgebend sind; > Laufende Bezüge, > Sonstige Bezüge. Vgl auch > Lohnzahlungszeitraum, > Lohnsteuertarif, > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 57 ff. Dies gilt für ArbN, deren > Lohnsteuerabzugsmerkmale die Zugeh...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / A. Allgemeines

Rz. 1 Stand: EL 122 – ET: 05/2020 Die Voraussetzungen für eine Ehegattenbesteuerung erfüllen Ehegatten, also miteinander verheiratete Personen verschiedenen oder gleichen (> Rz 4/4 und > Lebenspartner) Geschlechts (zu Einzelheiten > Familienstand Rz 3–5), wenn sie beide unbeschränkt steuerpflichtig sind (> Rz 4) und nicht dauernd getrennt leben (> Dauernd getrennt lebende Ehe...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lebenspartner

Rz. 1 Stand: EL 122 – ET: 05/2020 Gesetzliche (zivilrechtliche) Regelungen für eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft enthält das Gesetz über eine eingetragene (> Rz 5) Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – kurz LPartG). Dieses wurde am 16.02.2001 erlassen (BGBl 2001 I, 266), trat zum 01.08.2001 in Kraft und wurde seither mehrfach geändert (zuletzt über Ar...mehr

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FF 06/2020, Die Rechtsprech... / 7. Steuerliche Rahmenbedingungen von Ehe und Familie

Vorgestellt wurde unter Ziff. 1[21] bereits die Grundsatzentscheidung des BVerfG von 1957[22] zu Art. 6 Abs. 1 als "Institutsgarantie" im Sinne einer "verbindlichen Wertentscheidung für den gesamten Bereich der Ehe und Familie.". Es ging dort um die Schlechterstellung der Ehegatten durch die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer im Sinne des § 26 EStG a.F., die das BVerfG ...mehr

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FF 06/2020, Die Rechtsprech... / 10. Lebenspartnerschaften

Eine ähnliche Zeitenwende wie die Eherechtsreform von 1976/1977 stellte die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften" vom 16.2.2001,[59] das am 1.8.2001 in Kraft getretene "Lebenspartnerschaftsgesetz", dar. Von daher überrascht nicht, dass die Landes- bzw. Staatsregierungen von Sachsen, Thüri...mehr

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ZErb 06/2020, Elternunterha... / c) Beide Ehegatten verdienen

Fall 1: Das potenziell unterhaltspflichtige Kind verdient 100.000 EUR brutto. Das Schwiegerkind hat 1.000 EUR netto zur Verfügung. Fall 2: Das potenziell unterhaltspflichtige Kind verdient 101.000 EUR[14] brutto. Das Schwiegerkind hat 1.000 EUR netto zur Verfügung. Maßgebend für die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Kindes ist das bereinigte Nettoeinkommen. Das wird ...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / I. Schutzwirkung für Angehörige des Auftraggebers

Rz. 20 In den beiden ersten Urteilen, in denen der BGH[73] echten Anwaltsverträgen im Ergebnis Schutzwirkung für Dritte zugebilligt hat, hat er seine Bedenken betont, Dritte in den Schutzbereich der vertraglichen Hauptpflicht des Rechtsanwalts, seinem Auftraggeber rechtlichen Beistand zu leisten, einzubeziehen; späteren Entscheidungen des BGH sind solche Bedenken nicht mehr ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1 Schrifttum:

Kanzler, ESt-rechtliche Folgen bei Auflösung der Ehe, DStR 1990, 367; Wendt, Familienbesteuerung u GG, in FS für Tipke, 1995, 47; Müller, Die Bedeutung eines erfolglosen Versöhnungsversuchs für das dauernde Getrenntleben von Ehegatten (§§ 26, 26b EStG), DStZ 1997, 86; Dörn, Ermittlungen des FA bei dauerndem Getrenntleben von Eheleuten, StB 1997, 197; Lietmeyer, Ehegattensplittin...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Verfassungsmäßigkeit der geltenden Regelung

Rn. 10 Stand: EL 137 – ET: 08/2019 Seit Einführung des Splitting-Verfahrens musste sich das BVerfG mehrfach mit der geltenden Regelung im Speziellen sowie mit der Familienbesteuerung im Allg beschäftigen. Gegenstand der Prüfung waren insb: unterschiedliche Besteuerung dauernd getrennt lebender oder geschiedener und nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten höhere Besteuerung al...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Rn. 18 Stand: EL 137 – ET: 08/2019 Die unterschiedliche Besteuerung Gebietsansässiger und Gebietsfremder, auch im Hinblick auf eine familiengerechte Besteuerung, ist Gegenstand langjähriger Diskussion und war Anlass verschiedener Gesetzesinitiativen. Zum Einfluss der Rspr des EuGH im Einzelnen s § 1 Rn 46, 47 (Teller). Grundlegend für den Anwendungsbereich des Splittingverfahr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2 ... / 7 Gleichstellung von Ehegatten mit Lebenspartnern, Abs. 8

Rz. 106 Durch das G. v. 15.7.2013[1] ist Abs. 8 in § 2 EStG eingefügt worden, wonach die Regelungen des EStG zu Ehegatten und Ehen auch auf (eingetragene) Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden sind. Das BVerfG[2] hat die §§ 26, 26b und 32a EStG für gleichheits- und deshalb verfassungswidrig angesehen, soweit Verheiratete und eingetragene Lebenspartner unterschie...mehr

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Steuerhinterziehung bei Inanspruchnahme des Ehegattensplittings

Zusammenfassung Überblick Nicht selten kommt es vor, dass sich beruflich erfolgreiche Steuerpflichtige in der Lebensmitte von ihren Ehepartnern faktisch trennen und mit einem neuen Partner auf Dauer zusammenziehen. Da die einschneidenden finanziellen Folgen einer Scheidung (Zugewinnausgleich, hohe reguläre Unterhaltszahlungen) den wirtschaftlichen Spielraum erheblich einschrä...mehr

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FF 1/2018, "Ehe für Alle": ... / 2. Institutsgarantie

In Betracht kommt daher allenfalls eine Verletzung der objektiv-rechtlichen Institutsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG.[31] Diese sichert "den Kern der das Familienrecht bildenden Vorschriften insbesondere des bürgerlichen Rechts gegen eine Aufhebung oder wesentliche Umgestaltung".[32] Diese Institutsgarantie ist nach der Rechtsprechung mehr als eine bloße Kernbereichsgarantie. ...mehr

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FF 1/2018, "Ehe für Alle": ... / cc) Keine Funktionsstörung

Gemessen am historischen Hauptmovens für einen wirksamen Eheschutz in Art. 6 Abs. 1 GG, eine – radikalsozialistischen Kräften seinerzeit unterstellte – Abschaffung der Ehe mit einfachgesetzlicher Mehrheit zu verhindern,[71] zeigt die heutige Diskussion um die Ehe für Alle“ doch vor allem, dass die Ehe – ungeachtet hoher Scheidungsraten und einer breiten Vielfalt gesellschaft...mehr

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FF 12/2017, Das Gesetz zur ... / I. Rechtliche Ausgangssituation

In rechtlicher Hinsicht waren diese Ehen in Deutschland grundsätzlich anzuerkennen, sofern die Ehegatten sie nach ihrem jeweiligen Heimatrecht wirksam geschlossen hatten (Art. 13 Abs. 1 EGBGB). Die Anerkennung konnte nur versagt werden, wenn ein Verstoß gegen den sog. ordre public vorlag (Art. 6 EGBGB) und dieser Verstoß die Unwirksamkeit der Ehe zur Folge hatte. Hierzu hatt...mehr

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FF 11/2017, Ehe für alle – ... / 4. Welche Auswirkungen hat die Gesetzesänderung?

Die gleichgeschlechtliche Ehe ist eine Ehe wie auch die von Mann und Frau. Das heißt, dass alle die Ehe betreffenden Regelungen auch für sie gelten, von der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) über den Familienunterhalt (§ 1360 BGB) bis zum Ehegattensplitting, der Krankenversicherung und der Hinterbliebenenversorgung. Die gleichgeschlechtliche Ehe kann gesc...mehr

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zerb 6/2017, Ausländische E... / I. Eheschließungen

Eine im Ausland geschlossene Ehe muss in Deutschland nicht registriert oder gar förmlich anerkannt werden.[3] Die Ehegatten müssen deshalb ihre Ehe im Grundsatz nicht publik machen. Der Nachweis der Ehe wird für die Ehegatten jedoch dann von Bedeutung sein, wenn sie in den Genuss der daran anknüpfenden vorteilhaften Rechtsfolgen gelangen wollen: z. B. eine günstigere Steuerk...mehr

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Keine Besteuerung Alleinerziehender nach dem Splittingtarif

Leitsatz 1. Die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif anstelle einer Besteuerung nach dem Splittingtarif ist verfassungsgemäß. 2. Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen um die zumutbare Belastung zu mindern (Anschluss an das BFH-Urteil vom 2. September 2015 VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151). Normenkette § 25, § 26, § 26b, § 32a Abs. 1 u...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Ehegattensplitting gem § 26 EStG

Rn. 31 Stand: EL 117 – ET: 08/2016 Die Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Abs 1 EStG erfolgt wahlweise als Zusammenveranlagung oder als getrennte Veranlagung. Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts sind:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Inhalt

Rn. 9 Stand: EL 117 – ET: 08/2016 Nach § 1a Abs 1 EStG werden bestimmte Steuerentlastungen an Staatsangehörige von EU- oder EWR Staaten gewährt, die normalerweise nur gewährt werden, wenn Angehörige oder andere Empfänger von Leistungen ebenfalls unbeschr stpfl sind. Der Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates muss entwedermehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Wechsel der Verhältnisse

Rn. 15 Stand: EL 117 – ET: 08/2016 Ändern sich in einem VZ die Verhältnisse, weil entweder die Grundvoraussetzungen des § 1a Abs 1 S 1 o Abs 2 EStG oder die in § 1a Abs 1 Nr 1, Nr 2 EStG genannten Voraussetzungen entfallen oder entstehen, so erfolgt die Differenzierung anhand der Einzelregelungen:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Antrag des Ehegatten

Rn. 32 Stand: EL 117 – ET: 08/2016 Entgegen den allg Grundsätze des § 26 Abs 2 u 3 EStG, nach denen grundsätzlich von einer Zusammenveranlagung ausgegangen wird und eine getrennte Veranlagung nur erfolgt, wenn einer der Ehegatten dies beantragt, erfolgt in diesem Fall die Zusammenveranlagung nur dann, wenn dies von beiden Ehegatten beantragt wird. Der Antrag ist entsprechend §...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Vorbemerkung

Rn. 1 Stand: EL 117 – ET: 08/2016 § 1a EStG ergänzt die Regelungen des § 1 EStG zur unbeschr StPfl. Demzufolge sollen familienbezogene Steuerentlastungen EU- oder EWR- Staatsangehörigen gewährt werden, die nach § 1 Abs 1 EStG unbeschr stpfl sind oder nach § 1 Abs 3 EStG als unbeschr stpfl behandelt werden, auch wenn Familienangehörige ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufentha...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Regionale Begrenzung

Rn. 16 Stand: EL 117 – ET: 08/2016 § 1a Abs 1 EStG ist nur anwendbar, wenn der StPfl Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Staates ist, auf den das EWR-Abkommen anwendbar ist. Mitgliedsländer der EU sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, M...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Vergünstigungen

Rn. 22 Stand: EL 117 – ET: 08/2016 Erfüllt der StPfl die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, so werden ihm nach § 1a Abs 1 EStG folgende Vergünstigungen gewährt: 1. SA gem § 10 Abs 1a EStG a) Von § 10 Abs 1a EStG umfasste Aufwendungen Rn. 23 Stand: EL 117 – ET: 08/2016 Nach § 10 Abs 1a Nr 1 EStG kann de...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / III. Anwendung des Splittingtarifs bei Angehörigen des öff Dienstes

Rn. 35 Stand: EL 117 – ET: 08/2016 Deutsche Staatsangehörige, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inl haben und zu einer inl juristischen Person des öff Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inl öff Kasse beziehen, sind nach § 1 Abs 2 EStG unbeschr stpfl (erweiterte unbeschr StPfl). Dies betrifft auch Angehörige, die die deutsc...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Wohnsitz o gewöhnlicher Aufenthalt in einem EU- o EWR-Staat

Rn. 33 Stand: EL 117 – ET: 08/2016 Der Ehegatte muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet eines anderen EU- oder EWR-Staates haben. Diese Voraussetzung ergibt sich aus § 1a Abs 1 Nr 2 S 2 EStG; zu Einzelheiten s Rn 18. Rn. 34 Stand: EL 117 – ET: 08/2016 Bei Anwendung des § 1 Abs 3 EStG (fiktive unbeschr StPfl) ist auf die Einkünfte beider Ehegatten ...mehr

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zfs 7/2016, Besteuerung von... / II. Grund- und Splittingtarif

Der Splittingtarif gilt für zusammenveranlagte Ehegatten (§ 32a Abs. 5 EStG) sowie Lebenspartner und Lebenspartnerschaften (§ 32a Abs. 5 i.V.m. § 2 Abs. 8 EStG). Nach § 32a Abs. 5 EStG bestimmt sich die aufgrund des Splittingtarifs zu zahlende Einkommensteuer wie folgt:mehr

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Ehegattensplitting bei fiktiver unbeschränkter Einkommensteuerpflicht: einstufige und gemeinsame Prüfung der Einkunftsgrenzen

Leitsatz Bei der Frage, ob Ehegatten die Einkunftsgrenzen (relative oder absolute Wesentlichkeitsgrenze) für das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung in Fällen der fiktiven unbeschränkten ESt-Pflicht (§ 1 Abs. 3 EStG) wahren, ist im Rahmen einer einstufigen Prüfung nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag zu verdoppeln (...mehr

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zerb 3/2015, Keine Rechtssi... / b) Rückwirkungszeitpunkt für die Regelverpflichtung

Mit dem "in der gerichtlichen Feststellung genannten Zeitpunkt" ist vorliegend – wie jedenfalls grundsätzlich[26] – der Tag der Entscheidungsverkündung, hier also der 17.12.2014 gemeint.[27] Dies ist in Anbetracht des Gesetzescharakters der Sachentscheidung nach § 31 Abs. 2 S. 1 BVerfGG folgerichtig, da die Entscheidungsverkündung insofern mit dem endgültigen Gesetzesbeschlu...mehr

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FF 10/2013, Nach der Wahl – vor der Kooperation

Gabriele Ey 71,5 Prozent der wahlberechtigten Bürger haben am 22. September 2013 die 630 Mitglieder des 18. Deutschen Bundestages gewählt. Der Souverän hat damit seine Repräsentanten für die kommenden vier Jahre bestimmt, die auch zukünftige Familienpolitik legislativ normieren werden. Die Erwartungen der Wähler zur Familienpolitik haben die Parteien in ihren Wahlprogrammen au...mehr

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FF 09/2013, Familie mit Kin... / I. Einführung

Die Rechtsprechung des BVerfG zu Lebenspartnerschaften steht seit dem Urteil vom 17.7.2002[1] im Fokus des öffentlichen Interesses. Nach der Feststellung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Lebenspartnerschaft 2002, erklärte es das Gericht in den Entscheidungen vom 7.7.2009[2], 21.7.2010[3], 19.6.2012[4] und 18.7.2012[5] für verfassungswidrig, Lebenspartnern verschie...mehr

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FF 07/2013, Bilanz im Familienrecht

Interview mit Rechtsanwalt Siegfried Kauder, Vorsitzender des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages Siegfried Kauder FF/Schnitzler: Die Legislaturperiode neigt sich dem Ende zu. Vor der Bundestagswahl im September 2013 soll noch einmal kurz Bilanz gezogen werden. Nach den umfangreichen neuen Gesetzgebungsvorhaben im Unterhaltsrecht (Unterhaltsrechtsreform 1.1.2008) und d...mehr

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Ehegattensplitting auch für Schweizer Grenzgänger

Leitsatz Art. 1 Buchst. a des zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits geschlossenen Abkommens über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am 21.6.1999, sowie die Art. 9 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 15 Abs. 2 des Anh. I dieses Abkommens sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines...mehr

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FF 10/2012, Auf dem Weg zur... / 1. Beschluss vom 19.6.2012 – 2 BvR 1379/09

Im Beschluss vom 19.6.2012 – 2 BvR 1379/09 – erklärte der Zweite Senat des BVerfG es für verfassungswidrig, verpartnerten Beamten den Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG vorzuenthalten, der verheirateten Beamten gezahlt wird, auch ohne dass sie Kinder haben. Der Zweite Senat, von dem diese Entscheidung stammt, hatte sich zur Rechtsprechung des Ersten Senats zum Verh...mehr

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FF 10/2012, Auf dem Weg zur... / I. Einführung

Seit dem Urteil vom 17.7.2002[1] ist die Entwicklung der Lebenspartnerschaft maßgeblich durch die Rechtsprechung des BVerfG vorangetrieben worden. Stand am Anfang die Frage ihrer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit, so forderte das Gericht in den Entscheidungen vom 7.7.2009[2] und 21.7.2010,[3] dass Privilegien, die zuvor nur Ehepaaren vorbehalten waren, auch Lebenspartnern ...mehr

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FF 10/2012, Auf dem Weg zur... / V. Ergebnis

Das BVerfG hat in den Entscheidungen vom 19.6. und 18.7.2012 einen weiteren Schritt zur Angleichung von Ehe und Lebenspartnerschaft unternommen. Es bleibt abzuwarten, wohin dieser Weg das BVerfG führen wird. Zunächst ist zu vermuten, dass das Ehegattensplitting entweder auf Ehegatten erstreckt oder abgeschafft werden muss. Weniger sicher ist dagegen, ob die Dichotomie von Eh...mehr

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FF 10/2012, Auf dem Weg zur... / 2. Beschluss vom 18.7.2012 – 1 BvL 16/11

Mit dem Beschluss vom 18.7.2012 – 1 BvL 16/11 – erklärte der Erste Senat den Ausschluss von Lebenspartnern vom steuerlich privilegierten Grunderwerb rückwirkend bis zum Gesetz von 2001 für verfassungswidrig. Die Gründe für die Verfassungswidrigkeit entsprechen im Wesentlichen denen bereits in den Entscheidungen von 2009 und 2010 genannten.[25] Allerdings taucht der Verweis au...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Kein Splitting für Alleinerziehende

Leitsatz Eine ungleiche Behandlung von Alleinerziehenden und Eheleuten verstößt nicht gegen das Grundgesetz, sodass das Ehegattensplitting nicht auf die Besteuerung von Alleinstehenden mit Kindern auszudehnen ist. Sachverhalt Eine Witwe mit zwei minderjährigen Kindern wehrte sich gegen ihre Besteuerung als Alleinerziehende. Diese sei verfassungswidrig. Gegenüber einem zusamme...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Splittingtarif für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Leitsatz Es bestehen erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Anwendung der Regelungen über das Ehegattensplitting. Sachverhalt Der Antragsteller (A) begründete mit seinem Lebenspartner am 16. 11. 2006 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. In seiner Einkommensteuererklärung beantragte er die ...mehr