Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegattensplitting

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FF 06/2020, Die Rechtsprech... / 7. Steuerliche Rahmenbedingungen von Ehe und Familie

Vorgestellt wurde unter Ziff. 1[21] bereits die Grundsatzentscheidung des BVerfG von 1957[22] zu Art. 6 Abs. 1 als "Institutsgarantie" im Sinne einer "verbindlichen Wertentscheidung für den gesamten Bereich der Ehe und Familie.". Es ging dort um die Schlechterstellung der Ehegatten durch die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer im Sinne des § 26 EStG a.F., die das BVerfG ...mehr

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FF 06/2020, Die Rechtsprech... / 10. Lebenspartnerschaften

Eine ähnliche Zeitenwende wie die Eherechtsreform von 1976/1977 stellte die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften" vom 16.2.2001,[59] das am 1.8.2001 in Kraft getretene "Lebenspartnerschaftsgesetz", dar. Von daher überrascht nicht, dass die Landes- bzw. Staatsregierungen von Sachsen, Thüri...mehr

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ZErb 06/2020, Elternunterha... / c) Beide Ehegatten verdienen

Fall 1: Das potenziell unterhaltspflichtige Kind verdient 100.000 EUR brutto. Das Schwiegerkind hat 1.000 EUR netto zur Verfügung. Fall 2: Das potenziell unterhaltspflichtige Kind verdient 101.000 EUR[14] brutto. Das Schwiegerkind hat 1.000 EUR netto zur Verfügung. Maßgebend für die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Kindes ist das bereinigte Nettoeinkommen. Das wird ...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / I. Schutzwirkung für Angehörige des Auftraggebers

Rz. 20 In den beiden ersten Urteilen, in denen der BGH[73] echten Anwaltsverträgen im Ergebnis Schutzwirkung für Dritte zugebilligt hat, hat er seine Bedenken betont, Dritte in den Schutzbereich der vertraglichen Hauptpflicht des Rechtsanwalts, seinem Auftraggeber rechtlichen Beistand zu leisten, einzubeziehen; späteren Entscheidungen des BGH sind solche Bedenken nicht mehr ...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.2.4.1 Grundsätze

Rz. 43 Die Leistungsfähigkeit der Unterhaltsschuldner richtet sich nach § 1603 BGB. Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist für die Leistungsfähigkeit das Einkommen unter Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners maßgeblich. Unter "Einkommen" ist bei normal verdienenden, unselbstständigen Unterhaltsschuldnern das Nettoeinkommen gemeint. Bei Freiberuflern und...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Verfassungsmäßigkeit

Rn. 4 Stand: EL 139 – ET: 10/2019 Die verfassungsrechtliche Würdigung des Ehegattensplittings ist von dem Grundgedanken geprägt, dass die Ehe eine Erwerbs- und Wirtschaftsgemeinschaft darstellt, in der ein Ehegatte an den Einkünften (und Lasten) des anderen jeweils zur Hälfte teil hat, vgl BVerfG v 03.11.1982, BStBl II 1982, 707: Es entspricht somit dem aus Art 3 GG abgeleite...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Paus, Zuweisung von Erstattungsansprüchen bei Ehegatten, FR 1998, 143; Burkhard, Ehegattenverantwortlichkeit im Steuerstrafrecht, DStZ 1998, 829; Lietmeyer, Ehegattensplitting – Zankapfel der Steuerpolitik, DStZ 1998, 849; Flies, Gemeinschaftliche Veranlagung der Ehegatten – zwei Bescheide? DStR 1998, 1077; Rolletschke, Die steuerstrafrechtliche Verantwortlichkeit des einen Antr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 1 Entwicklung der Ehegattenbesteuerung

Rz. 1 bis 4 einstweilen frei Rz. 5 Das StNG v. 16.12.1954 [1] ging weiterhin von der Zusammenveranlagung aus, erweiterte allerdings die Ausnahmen über die Einkünfte der Ehefrau aus selbstständiger Arbeit in einem dem Ehemann fremden Betrieb hinaus auf Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sowie bestimmte gewerbliche Einkünfte und regelte die damit im Zusammenhang stehenden F...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 2 Verfassungsmäßigkeit

Rz. 18 Die Verfassungsmäßigkeit des Splittingverfahrens wird vor allem unter 2 Aspekten diskutiert: Bevorzugung in intakter Ehe lebender Ehegatten gegenüber getrennt lebenden Eheleuten sowie Benachteiligung lediger Stpfl. bzw. in eheähnlicher oder gleichgeschlechtlicher Partnerschaft lebender Stpfl. gegenüber zusammen veranlagten Ehegatten. Dabei stehen sich die Grundsätze d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 2 Funktion und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 2 § 26b EStG kommt nur zur Anwendung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 EStG gegeben sind und die Ehegatten die Zusammenveranlagung gewählt haben (§ 26 Abs. 1 S. 1 EStG) oder die Vermutung der Wahl der Zusammenveranlagung greift (§ 26 Abs. 3 EStG). Nach § 2 Abs. 8 EStG ist diese Regelung auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften (§ 1 LPartG) anzuw...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1 Schrifttum:

Kanzler, ESt-rechtliche Folgen bei Auflösung der Ehe, DStR 1990, 367; Wendt, Familienbesteuerung u GG, in FS für Tipke, 1995, 47; Müller, Die Bedeutung eines erfolglosen Versöhnungsversuchs für das dauernde Getrenntleben von Ehegatten (§§ 26, 26b EStG), DStZ 1997, 86; Dörn, Ermittlungen des FA bei dauerndem Getrenntleben von Eheleuten, StB 1997, 197; Lietmeyer, Ehegattensplittin...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Verfassungsmäßigkeit der geltenden Regelung

Rn. 10 Stand: EL 137 – ET: 08/2019 Seit Einführung des Splitting-Verfahrens musste sich das BVerfG mehrfach mit der geltenden Regelung im Speziellen sowie mit der Familienbesteuerung im Allg beschäftigen. Gegenstand der Prüfung waren insb: unterschiedliche Besteuerung dauernd getrennt lebender oder geschiedener und nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten höhere Besteuerung al...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Rn. 18 Stand: EL 137 – ET: 08/2019 Die unterschiedliche Besteuerung Gebietsansässiger und Gebietsfremder, auch im Hinblick auf eine familiengerechte Besteuerung, ist Gegenstand langjähriger Diskussion und war Anlass verschiedener Gesetzesinitiativen. Zum Einfluss der Rspr des EuGH im Einzelnen s § 1 Rn 46, 47 (Teller). Grundlegend für den Anwendungsbereich des Splittingverfahr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 2 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 6 Unbeschränkt stpfl. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die nicht dauernd getrennt leben, haben die Möglichkeit, zwischen der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG und der Einzelveranlagung nach § 26a EStG. Nach § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB wird die Ehe von 2 Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.[1] Seit Inkrafttreten des Eheöffnung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2 ... / 7 Gleichstellung von Ehegatten mit Lebenspartnern, Abs. 8

Rz. 106 Durch das G. v. 15.7.2013[1] ist Abs. 8 in § 2 EStG eingefügt worden, wonach die Regelungen des EStG zu Ehegatten und Ehen auch auf (eingetragene) Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden sind. Das BVerfG[2] hat die §§ 26, 26b und 32a EStG für gleichheits- und deshalb verfassungswidrig angesehen, soweit Verheiratete und eingetragene Lebenspartner unterschie...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / V. Anwendung für Lebenspartnerschaften

Rn. 12a Stand: EL 134 – ET: 02/2019 Das BVerfG hat am 07.05.2013 festgestellt, dass die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting verfassungswidrig ist (BVerfG v 07.05.2013, 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, BFH/NV 2013, 1374). Die entsprechenden Vorschriften des EStG verstoßen gegen den allg Gleichheitssatz, da es an...mehr

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Steuerhinterziehung bei Inanspruchnahme des Ehegattensplittings

Zusammenfassung Überblick Nicht selten kommt es vor, dass sich beruflich erfolgreiche Steuerpflichtige in der Lebensmitte von ihren Ehepartnern faktisch trennen und mit einem neuen Partner auf Dauer zusammenziehen. Da die einschneidenden finanziellen Folgen einer Scheidung (Zugewinnausgleich, hohe reguläre Unterhaltszahlungen) den wirtschaftlichen Spielraum erheblich einschrä...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VI. Anwendung für Lebenspartnerschaften

Rn. 30 Stand: EL 132 – ET: 12/2018 Das BVerfG hat am 07.05.2013 festgestellt, dass die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting verfassungswidrig ist (BVerfG v 07.05.2013, 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, BFH/NV 2013, 1374). Die entsprechenden Vorschriften des EStG verstoßen gegen den allg Gleichheitssatz, da es an ...mehr

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§ 4 Steuerrechtliche Aspekte / II. Kirchensteuer

Rz. 40 Ist Lohn-/Einkommensteuer zu erstatten, gilt dies auch für die hierauf entfallende Kirchensteuer. Zu beachten ist gleichzeitig, dass bei der Ermittlung des Netto-Verdienstausfallschadens auch eine etwaige Kirchensteuerpflicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist. Rz. 41 Soweit der BGH[40] im Jahre 1987 noch von einer grundsätzlich zu vermutenden Kirchensteuerpflich...mehr

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FF 1/2018, "Ehe für Alle": ... / 2. Institutsgarantie

In Betracht kommt daher allenfalls eine Verletzung der objektiv-rechtlichen Institutsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG.[31] Diese sichert "den Kern der das Familienrecht bildenden Vorschriften insbesondere des bürgerlichen Rechts gegen eine Aufhebung oder wesentliche Umgestaltung".[32] Diese Institutsgarantie ist nach der Rechtsprechung mehr als eine bloße Kernbereichsgarantie. ...mehr

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FF 1/2018, "Ehe für Alle": ... / cc) Keine Funktionsstörung

Gemessen am historischen Hauptmovens für einen wirksamen Eheschutz in Art. 6 Abs. 1 GG, eine – radikalsozialistischen Kräften seinerzeit unterstellte – Abschaffung der Ehe mit einfachgesetzlicher Mehrheit zu verhindern,[71] zeigt die heutige Diskussion um die Ehe für Alle“ doch vor allem, dass die Ehe – ungeachtet hoher Scheidungsraten und einer breiten Vielfalt gesellschaft...mehr

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§ 4 Ehe / aa) Anspruchsinhalt

Rz. 207 Finanzielle Lasten können im Rahmen der Trennung entstehen, wenn die steuerliche Veranlagung des Einkommens von der Zusammenveranlagung in die Einzelveranlagung geändert wird. Denn in der Regel lassen sich Ehegatten hinsichtlich ihrer Einkommen steuerrechtlich gemeinsam veranlagen. Das ist gemäß § 26 Abs. 1 EStG möglich, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommenste...mehr

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§ 1 Die nichteheliche Leben... / I. Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Steuerrecht

Rz. 330 Ehegatten haben nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG die Möglichkeit, zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) zu wählen. Entscheiden sie sich für die Zusammenveranlagung, so folgt daraus, dass für sie das Splittingverfahren nach § 32a Abs. 5 EStG anzuwenden ist. Dabei wird jeder Ehegatte so behandelt, als habe er im Veranlagungszeitra...mehr

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FF 12/2017, Das Gesetz zur ... / I. Rechtliche Ausgangssituation

In rechtlicher Hinsicht waren diese Ehen in Deutschland grundsätzlich anzuerkennen, sofern die Ehegatten sie nach ihrem jeweiligen Heimatrecht wirksam geschlossen hatten (Art. 13 Abs. 1 EGBGB). Die Anerkennung konnte nur versagt werden, wenn ein Verstoß gegen den sog. ordre public vorlag (Art. 6 EGBGB) und dieser Verstoß die Unwirksamkeit der Ehe zur Folge hatte. Hierzu hatt...mehr

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FF 11/2017, Ehe für alle – ... / 4. Welche Auswirkungen hat die Gesetzesänderung?

Die gleichgeschlechtliche Ehe ist eine Ehe wie auch die von Mann und Frau. Das heißt, dass alle die Ehe betreffenden Regelungen auch für sie gelten, von der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) über den Familienunterhalt (§ 1360 BGB) bis zum Ehegattensplitting, der Krankenversicherung und der Hinterbliebenenversorgung. Die gleichgeschlechtliche Ehe kann gesc...mehr

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zerb 6/2017, Ausländische E... / I. Eheschließungen

Eine im Ausland geschlossene Ehe muss in Deutschland nicht registriert oder gar förmlich anerkannt werden.[3] Die Ehegatten müssen deshalb ihre Ehe im Grundsatz nicht publik machen. Der Nachweis der Ehe wird für die Ehegatten jedoch dann von Bedeutung sein, wenn sie in den Genuss der daran anknüpfenden vorteilhaften Rechtsfolgen gelangen wollen: z. B. eine günstigere Steuerk...mehr

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Keine Besteuerung Alleinerziehender nach dem Splittingtarif

Leitsatz 1. Die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif anstelle einer Besteuerung nach dem Splittingtarif ist verfassungsgemäß. 2. Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen um die zumutbare Belastung zu mindern (Anschluss an das BFH-Urteil vom 2. September 2015 VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151). Normenkette § 25, § 26, § 26b, § 32a Abs. 1 u...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Ehegattensplitting gem § 26 EStG

Rn. 31 Stand: EL 117 – ET: 08/2016 Die Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Abs 1 EStG erfolgt wahlweise als Zusammenveranlagung oder als getrennte Veranlagung. Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts sind:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Inhalt

Rn. 9 Stand: EL 117 – ET: 08/2016 Nach § 1a Abs 1 EStG werden bestimmte Steuerentlastungen an Staatsangehörige von EU- oder EWR Staaten gewährt, die normalerweise nur gewährt werden, wenn Angehörige oder andere Empfänger von Leistungen ebenfalls unbeschr stpfl sind. Der Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates muss entwedermehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Wechsel der Verhältnisse

Rn. 15 Stand: EL 117 – ET: 08/2016 Ändern sich in einem VZ die Verhältnisse, weil entweder die Grundvoraussetzungen des § 1a Abs 1 S 1 o Abs 2 EStG oder die in § 1a Abs 1 Nr 1, Nr 2 EStG genannten Voraussetzungen entfallen oder entstehen, so erfolgt die Differenzierung anhand der Einzelregelungen:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Vorbemerkung

Rn. 1 Stand: EL 117 – ET: 08/2016 § 1a EStG ergänzt die Regelungen des § 1 EStG zur unbeschr StPfl. Demzufolge sollen familienbezogene Steuerentlastungen EU- oder EWR- Staatsangehörigen gewährt werden, die nach § 1 Abs 1 EStG unbeschr stpfl sind oder nach § 1 Abs 3 EStG als unbeschr stpfl behandelt werden, auch wenn Familienangehörige ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufentha...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Vergünstigungen

Rn. 22 Stand: EL 117 – ET: 08/2016 Erfüllt der StPfl die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, so werden ihm nach § 1a Abs 1 EStG folgende Vergünstigungen gewährt: 1. SA gem § 10 Abs 1a EStG a) Von § 10 Abs 1a EStG umfasste Aufwendungen Rn. 23 Stand: EL 117 – ET: 08/2016 Nach § 10 Abs 1a Nr 1 EStG kann de...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Regionale Begrenzung

Rn. 16 Stand: EL 117 – ET: 08/2016 § 1a Abs 1 EStG ist nur anwendbar, wenn der StPfl Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Staates ist, auf den das EWR-Abkommen anwendbar ist. Mitgliedsländer der EU sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, M...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Antrag des Ehegatten

Rn. 32 Stand: EL 117 – ET: 08/2016 Entgegen den allg Grundsätze des § 26 Abs 2 u 3 EStG, nach denen grundsätzlich von einer Zusammenveranlagung ausgegangen wird und eine getrennte Veranlagung nur erfolgt, wenn einer der Ehegatten dies beantragt, erfolgt in diesem Fall die Zusammenveranlagung nur dann, wenn dies von beiden Ehegatten beantragt wird. Der Antrag ist entsprechend §...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Wohnsitz o gewöhnlicher Aufenthalt in einem EU- o EWR-Staat

Rn. 33 Stand: EL 117 – ET: 08/2016 Der Ehegatte muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet eines anderen EU- oder EWR-Staates haben. Diese Voraussetzung ergibt sich aus § 1a Abs 1 Nr 2 S 2 EStG; zu Einzelheiten s Rn 18. Rn. 34 Stand: EL 117 – ET: 08/2016 Bei Anwendung des § 1 Abs 3 EStG (fiktive unbeschr StPfl) ist auf die Einkünfte beider Ehegatten ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / III. Anwendung des Splittingtarifs bei Angehörigen des öff Dienstes

Rn. 35 Stand: EL 117 – ET: 08/2016 Deutsche Staatsangehörige, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inl haben und zu einer inl juristischen Person des öff Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inl öff Kasse beziehen, sind nach § 1 Abs 2 EStG unbeschr stpfl (erweiterte unbeschr StPfl). Dies betrifft auch Angehörige, die die deutsc...mehr

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zfs 7/2016, Besteuerung von... / II. Grund- und Splittingtarif

Der Splittingtarif gilt für zusammenveranlagte Ehegatten (§ 32a Abs. 5 EStG) sowie Lebenspartner und Lebenspartnerschaften (§ 32a Abs. 5 i.V.m. § 2 Abs. 8 EStG). Nach § 32a Abs. 5 EStG bestimmt sich die aufgrund des Splittingtarifs zu zahlende Einkommensteuer wie folgt:mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / a) Grundlagen

Rz. 617 Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinn-"Gemeinschaft" nach § 1363 Abs. 2 S. 1 BGB entsteht kein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten allein aufgrund der Ehe. Es handelt sich bei dem gesetzlichen Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft, trotz des Gegenteiliges suggerieren Begriffs, um eine Erscheinungsform der Gütertrennung. Rauscher[327] formuliert beso...mehr

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Ehegattensplitting bei fiktiver unbeschränkter Einkommensteuerpflicht: einstufige und gemeinsame Prüfung der Einkunftsgrenzen

Leitsatz Bei der Frage, ob Ehegatten die Einkunftsgrenzen (relative oder absolute Wesentlichkeitsgrenze) für das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung in Fällen der fiktiven unbeschränkten ESt-Pflicht (§ 1 Abs. 3 EStG) wahren, ist im Rahmen einer einstufigen Prüfung nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag zu verdoppeln (...mehr

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zerb 3/2015, Keine Rechtssi... / b) Rückwirkungszeitpunkt für die Regelverpflichtung

Mit dem "in der gerichtlichen Feststellung genannten Zeitpunkt" ist vorliegend – wie jedenfalls grundsätzlich[26] – der Tag der Entscheidungsverkündung, hier also der 17.12.2014 gemeint.[27] Dies ist in Anbetracht des Gesetzescharakters der Sachentscheidung nach § 31 Abs. 2 S. 1 BVerfGG folgerichtig, da die Entscheidungsverkündung insofern mit dem endgültigen Gesetzesbeschlu...mehr

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§ 18 Steuerrechtliche Aspekte / II. Kirchensteuer

Rz. 60 Soweit Lohn-/Einkommensteuer zu erstatten ist, ist auch die hierauf entfallende Kirchensteuer zu ersetzen. Zu beachten ist, dass bei der Ermittlung des Netto-Verdienstausfallschadens auch eine etwaige Kirchensteuerpflicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist. Rz. 61 Der Ersatzberechtigte muss sich dahingehend erklären und beweisen, ob er Kirchensteuer zahlt oder ni...mehr

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FF 10/2013, Nach der Wahl – vor der Kooperation

Gabriele Ey 71,5 Prozent der wahlberechtigten Bürger haben am 22. September 2013 die 630 Mitglieder des 18. Deutschen Bundestages gewählt. Der Souverän hat damit seine Repräsentanten für die kommenden vier Jahre bestimmt, die auch zukünftige Familienpolitik legislativ normieren werden. Die Erwartungen der Wähler zur Familienpolitik haben die Parteien in ihren Wahlprogrammen au...mehr

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FF 09/2013, Familie mit Kin... / I. Einführung

Die Rechtsprechung des BVerfG zu Lebenspartnerschaften steht seit dem Urteil vom 17.7.2002[1] im Fokus des öffentlichen Interesses. Nach der Feststellung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Lebenspartnerschaft 2002, erklärte es das Gericht in den Entscheidungen vom 7.7.2009[2], 21.7.2010[3], 19.6.2012[4] und 18.7.2012[5] für verfassungswidrig, Lebenspartnern verschie...mehr

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FF 07/2013, Bilanz im Familienrecht

Interview mit Rechtsanwalt Siegfried Kauder, Vorsitzender des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages Siegfried Kauder FF/Schnitzler: Die Legislaturperiode neigt sich dem Ende zu. Vor der Bundestagswahl im September 2013 soll noch einmal kurz Bilanz gezogen werden. Nach den umfangreichen neuen Gesetzgebungsvorhaben im Unterhaltsrecht (Unterhaltsrechtsreform 1.1.2008) und d...mehr

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Ehegattensplitting auch für Schweizer Grenzgänger

Leitsatz Art. 1 Buchst. a des zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits geschlossenen Abkommens über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am 21.6.1999, sowie die Art. 9 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 15 Abs. 2 des Anh. I dieses Abkommens sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines...mehr

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FF 10/2012, Auf dem Weg zur... / 1. Beschluss vom 19.6.2012 – 2 BvR 1379/09

Im Beschluss vom 19.6.2012 – 2 BvR 1379/09 – erklärte der Zweite Senat des BVerfG es für verfassungswidrig, verpartnerten Beamten den Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG vorzuenthalten, der verheirateten Beamten gezahlt wird, auch ohne dass sie Kinder haben. Der Zweite Senat, von dem diese Entscheidung stammt, hatte sich zur Rechtsprechung des Ersten Senats zum Verh...mehr

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FF 10/2012, Auf dem Weg zur... / I. Einführung

Seit dem Urteil vom 17.7.2002[1] ist die Entwicklung der Lebenspartnerschaft maßgeblich durch die Rechtsprechung des BVerfG vorangetrieben worden. Stand am Anfang die Frage ihrer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit, so forderte das Gericht in den Entscheidungen vom 7.7.2009[2] und 21.7.2010,[3] dass Privilegien, die zuvor nur Ehepaaren vorbehalten waren, auch Lebenspartnern ...mehr

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FF 10/2012, Auf dem Weg zur... / V. Ergebnis

Das BVerfG hat in den Entscheidungen vom 19.6. und 18.7.2012 einen weiteren Schritt zur Angleichung von Ehe und Lebenspartnerschaft unternommen. Es bleibt abzuwarten, wohin dieser Weg das BVerfG führen wird. Zunächst ist zu vermuten, dass das Ehegattensplitting entweder auf Ehegatten erstreckt oder abgeschafft werden muss. Weniger sicher ist dagegen, ob die Dichotomie von Eh...mehr

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FF 10/2012, Auf dem Weg zur... / 2. Beschluss vom 18.7.2012 – 1 BvL 16/11

Mit dem Beschluss vom 18.7.2012 – 1 BvL 16/11 – erklärte der Erste Senat den Ausschluss von Lebenspartnern vom steuerlich privilegierten Grunderwerb rückwirkend bis zum Gesetz von 2001 für verfassungswidrig. Die Gründe für die Verfassungswidrigkeit entsprechen im Wesentlichen denen bereits in den Entscheidungen von 2009 und 2010 genannten.[25] Allerdings taucht der Verweis au...mehr

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Kein Splitting für Alleinerziehende

Leitsatz Eine ungleiche Behandlung von Alleinerziehenden und Eheleuten verstößt nicht gegen das Grundgesetz, sodass das Ehegattensplitting nicht auf die Besteuerung von Alleinstehenden mit Kindern auszudehnen ist. Sachverhalt Eine Witwe mit zwei minderjährigen Kindern wehrte sich gegen ihre Besteuerung als Alleinerziehende. Diese sei verfassungswidrig. Gegenüber einem zusamme...mehr