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Kein Splitting für Alleinerziehende

Ass. jur. Viola C. Didier
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Leitsatz

Eine ungleiche Behandlung von Alleinerziehenden und Eheleuten verstößt nicht gegen das Grundgesetz, sodass das Ehegattensplitting nicht auf die Besteuerung von Alleinstehenden mit Kindern auszudehnen ist.

 

Sachverhalt

Eine Witwe mit zwei minderjährigen Kindern wehrte sich gegen ihre Besteuerung als Alleinerziehende. Diese sei verfassungswidrig. Gegenüber einem zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehepaar und gegenüber einem geschiedenen Ehepaar, das ein Real-Splitting in Anspruch nehme, zahle sie bei gleich hohen Einkünften mehrere tausend EUR mehr Einkommensteuer. Ein Familien-Splitting wäre deshalb notwendig, argumentierte sie. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte sie die von ihr nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides nachgezahlte Einkommensteuer und die von ihr geleisteten Vorauszahlungen an sie zurückzuzahlen, soweit sie eine von ihr nach dem Modell eines Familien-Splittings errechnete Einkommensteuer übersteigen.

 

Entscheidung

Die derzeitige Besteuerung nach der Grundtabelle sei nicht verfassungswidrig, befand das Gericht. Auch wenn die von einer Alleinerziehenden erzielten Einkünfte gleich hoch seien wie die zusammengerechneten Einkünfte eines Ehepaares und ein Alleinerziehender mehrere tausend EUR mehr Einkommensteuer als das zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehepaar zu zahlen habe, liege kein verfassungswidriger Begünstigungsausschluss vor. Es handele sich nämlich um unterschiedliche Sachverhalte, die die steuerliche Ungleichbehandlung rechtfertigten. Auch eine nach neuerer Rechtsprechung der Finanzgerichte denkbare bzw. verfassungsrechtlich gebotene Anwendung des Splitting-Verfahrens auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft führe hier nicht zu einem vergleichbaren Anspruch eines Alleinerziehenden.

Das Ehegatten-Spli...

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