Fachbeiträge & Kommentare zu Dividende

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Sonderabschreibung: Vorauss... / 5.2 Für die ausschließliche betriebliche Nutzung sind die ersten beiden Jahre entscheidend

Die (fast) ausschließliche betriebliche Nutzung muss – anders als beim Investitionsabzugsbetrag – unbedingt in jedem der ersten beiden Jahre vorliegen, also im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr. Die beiden ersten Jahre sind somit entscheidend. Es nutzt nichts, wenn die private Nutzung im 1. Jahr über 10 % liegt und diese erst im 2. Jahr...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 22 ... / 5 Behandlung der Rückvergütung bei den Mitgliedern

Rz. 63 Die Behandlung der Rückvergütung bei den Mitgliedern der Genossenschaft hängt davon ab, wie die Genossenschaftsanteile bei den Mitgliedern behandelt werden. Handelt es sich um land- und forstwirtschaftliches oder gewerbliches Betriebsvermögen, sind die Rückvergütungen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb. Bei Körperschaften als Empfänger der Rüc...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 22 ... / 2.2.2 Offene Gewinnausschüttungen

Rz. 23 Offene Gewinnausschüttungen i. S. d. § 19 GenG werden nicht von § 22 KStG erfasst, sind als Einkommensverwendung i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG auch nicht abziehbar. [1]mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 22 ... / 4.1 Bemessung und Auszahlung der Rückvergütung (Abs. 2 Satz 1 Alt. 1)

Rz. 53 Voraussetzung für den Abzug ist, dass die genossenschaftliche Rückvergütung unter Bemessung "nach der Höhe des Umsatzes zwischen den Mitgliedern und der Genossenschaft" (Rz. 57ff.) "bezahlt" (Rz. 54f.) ist (§ 22 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 KStG). 4.1.1 Tatsächliche Auszahlung Rz. 54 Mit "bezahlt" ist die tatsächliche Zahlung gemeint, d. h. dass sie bei der Genossenschaft abfli...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 22 ... / 2.2.1.2 Angemessenheitsprüfung

Rz. 22 In der Literatur ist umstritten, ob neben den in § 22 KStG aufgeführten Voraussetzungen die Abzugsfähigkeit der Rückvergütung zusätzlich davon abhängt, dass sie "angemessen" ist. Liegen die Voraussetzungen des § 22 KStG nicht vor (z. B. durch Verstoß gegen die Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 KStG oder durch Vorliegen eines Preisnachlasses, s. Rz. 24ff.), kann es ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 22 Genossenschaftliche Rückvergütung

1 Allgemeines 1.1 Inhalt Rz. 1 § 22 KStG regelt für Genossenschaften (Rz. 15ff.) die steuerliche Behandlung von Rückvergütungen (Rz. 20ff.). Hierbei geht es um die Verteilung des Jahresgewinns an die Mitglieder der Genossenschaft. Die Vorschrift ordnet unter bestimmten Voraussetzungen einen begrenzten Abzug der Rückvergütung als Betriebsausgabe an. Rz. 2 Abs. 1 regelt die Höhe ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 22 ... / 2.2.1 Rückvergütungen

2.2.1.1 Allgemeines Rz. 20 § 22 KStG ist nur auf Rückvergütungen anzuwenden. Hierbei geht es um die Verteilung des Jahresgewinns der Genossenschaft an ihre Mitglieder. Dabei handelt sich nicht um eine Gewinnverteilung i. S. d. § 19 GenG ("Gewinn- und Verlustverteilung"), sondern dem Charakter nach um eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, deren Rec...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 22 ... / 3 Ermittlung des abzugsfähigen Aufwands für Rückvergütungen (Abs. 1)

3.1 Im Mitgliedergeschäft erwirtschaftete Beiträge (Abs. 1 Satz 1) Rz. 27 Rückvergütungen der Genossenschaft an ihre Mitglieder (Rz. 28ff.) sind nur insoweit als Betriebsausgaben abziehbar, als die dafür verwendeten Beträge dem Grunde nach im Mitgliedergeschäft (Rz. 33) erwirtschaftet worden sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 KStG). Für die Berechnung des Ergebnisses aus dem Mitglieder...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 22 ... / 3.3 Höchstgrenze (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 52 Das sich aus der Überschussberechnung ermittelte Ergebnis (Rz. 37) bildet die obere Grenze für den Abzug der Rückvergütung als Betriebsausgabe (§ 22 Abs. 1 Satz 3 KStG). Unterschreitet die tatsächliche Rückvergütung den Höchstbetrag, sieht § 22 KStG keine Vortragsmöglichkeit vor. Überschreitet sie den Höchstbetrag, handelt es sich bei dem darüber hinausgehenden Betrag...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 22 ... / 3.2.1 Berechnungsschema: Einkommen als Ausgangsgröße

Rz. 37 Zur Feststellung des Mitgliedergeschäfts der Höhe nach ist das Einkommen der Genossenschaft (Rz. 39ff.) als Ausgangspunkt um den Gewinn aus Nebengeschäften (Rz. 34ff.) zu mindern und um die gewährten Rückvergütungen und einen etwaigen Verlustabzug (Rz. 39) zu erhöhen, bevor es in einer pauschalierenden Verhältnisrechnung aufzuteilen ist. Hierfür unterscheidet § 22 Abs...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 22 ... / 2.2.1.1 Allgemeines

Rz. 20 § 22 KStG ist nur auf Rückvergütungen anzuwenden. Hierbei geht es um die Verteilung des Jahresgewinns der Genossenschaft an ihre Mitglieder. Dabei handelt sich nicht um eine Gewinnverteilung i. S. d. § 19 GenG ("Gewinn- und Verlustverteilung"), sondern dem Charakter nach um eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, deren Rechtsgrundsätze aber ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 22 ... / 4.1.1 Tatsächliche Auszahlung

Rz. 54 Mit "bezahlt" ist die tatsächliche Zahlung gemeint, d. h. dass sie bei der Genossenschaft abfließt und in den Verfügungsbereich des Mitglieds gelangt.[1] Der Zufluss kann auch in einer Gutschrift liegen, wenn das Mitglied über den Gutschriftsbetrag nach seinem Belieben verfügen kann, insbesondere also, wenn er ihm auf Verlangen unverzüglich auszuzahlen ist. Wird die R...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 22 ... / 4.1.2 Umsatzmäßige Bemessung

Rz. 57 Weitere Voraussetzung ist, dass die auf das einzelne Mitglied entfallende Rückvergütung nach dem Umsatz dieses Mitglieds mit der Genossenschaft bemessen sein muss (§ 22 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 KStG). Damit ergibt sich das Verbot, alle oder einzelne Mitglieder nach einem anderen Maßstab als dem Umsatz zu behandeln. Es ist weder zulässig, einzelne oder bestimmte Gruppen vo...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 22 ... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 22 KStG regelt für Genossenschaften (Rz. 15ff.) die steuerliche Behandlung von Rückvergütungen (Rz. 20ff.). Hierbei geht es um die Verteilung des Jahresgewinns an die Mitglieder der Genossenschaft. Die Vorschrift ordnet unter bestimmten Voraussetzungen einen begrenzten Abzug der Rückvergütung als Betriebsausgabe an. Rz. 2 Abs. 1 regelt die Höhe der maximal abzugsfähig...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 22 ... / 1.2 Normzweck

Rz. 5 § 22 KStG ist als Sondervorschrift erforderlich, weil andernfalls die Grundregel des § 8 Abs. 3 Satz 1f. KStG zur Anwendung kommen würde, die Rückvergütung also nicht abziehbar wäre. Denn genossenschaftliche Rückvergütungen sind ihrem Wesen nach eine Form der Gewinnverteilung, da sie eine mitgliedschaftliche Ursache haben. Damit ist die Regelung nach der überwiegenden ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 22 ... / 2.2.3 Preisnachlässe (Rabatte, Boni, Skonti)

Rz. 24 An Mitglieder gewährte Preisnachlässe (Rabatte, Boni, Skonti)[1] werden wegen der formalen Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 KStG wohl weniger häufig originäre Rückvergütungen i. S. d. § 22 Abs. 1 KStG darstellen, können aber die Voraussetzungen der Nach- und Rückzahlungen i. S. d. § 22 Abs. 2 Satz 2 KStG erfüllen (Rz. 62). Sie werden dann den Rückvergütungen gle...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 22 ... / 3.2 Überschussberechnung (Abs. 1 Satz 2, Satz 4)

3.2.1 Berechnungsschema: Einkommen als Ausgangsgröße Rz. 37 Zur Feststellung des Mitgliedergeschäfts der Höhe nach ist das Einkommen der Genossenschaft (Rz. 39ff.) als Ausgangspunkt um den Gewinn aus Nebengeschäften (Rz. 34ff.) zu mindern und um die gewährten Rückvergütungen und einen etwaigen Verlustabzug (Rz. 39) zu erhöhen, bevor es in einer pauschalierenden Verhältnisrech...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 22 ... / 3.1.3 Geschäfte

3.1.3.1 Mitgliedergeschäft Rz. 33 Die Beträge, die für die Rückvergütungen verwendet werden, müssen im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sein (Gewinne aus Nichtmitgliedergeschäften sind nicht rückvergütungsfähig). Der Begriff des Mitgliedergeschäfts ist im Gesetz nicht definiert. Mitgliedergeschäfte sind nach der Rechtsprechung die Zweckgeschäfte (die der Erfüllung des...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 22 ... / 3.1.2 Arbeitnehmer

Rz. 31 Weitergehend folgert die Rechtsprechung[1] aus § 22 Abs. 1 Satz 2 KStG (Rz. 37ff.), dass Gewinne aus dem Mitgliedergeschäft nur dann rückvergütungsfähig sind, wenn das Mitgliedergeschäft ein unternehmerisches Leistungsverhältnis darstellt. Das ist nur dann der Fall, wenn die Beziehung, auf der das Mitgliedergeschäft beruht, zwischen zwei selbstständigen Personen beste...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 22 ... / 3.1.1 Mitglieder der Genossenschaft

Rz. 28 Die Rückvergütung (Rz. 20ff.) kann per Definition nur Mitgliedern der Genossenschaft gewährt werden. Zahlungen an Nichtmitglieder können in Ermangelung einer außerbetrieblichen Sphäre der Genossenschaft nur Betriebsausgaben sein. Rz. 29 Mitglied ist jeder, der nach § 15 GenG ein Mitglied der Genossenschaft geworden ist. Es können natürliche Personen, Körperschaften (au...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 22 ... / 4.3 Nach- und Rückzahlungen der Genossenschaft (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 62 Nachzahlungen für Lieferungen oder Leistungen werden wie genossenschaftliche Rückvergütungen behandelt (§ 22 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 KStG). Gemeint sind nachträgliche Preiserhöhungen für Lieferungen und Leistungen der Mitglieder an die Genossenschaft, die auf dem Gedanken der Überschussbeteiligung beruhen. Wird die Nachzahlung jedoch geleistet, um einen (eventuell nur vo...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 22 ... / 3.1.3.2 Nebengeschäft

Rz. 34 Gewinne außerhalb von Zweck-, Gegen- und Hilfsgeschäften sind Nebengeschäfte und nicht rückvergütungsfähig. [1] Rückvergütungen an Mitglieder aus derartigen oder vergleichbaren Quellen sind offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3 KStG, die den steuerlichen Gewinn nicht mindern dürfen. Rz. 35 Der Gewinn aus den Nebengeschäften ist i. d. R. mit den sich...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 22 ... / 3.2.3 Übrige Genossenschaften (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)

Rz. 47 Bei den übrigen Genossenschaften erfolgt die Berechnung im Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum Gesamtumsatz (Rz. 48ff.). Rz. 48 Bei Beförderungsgesellschaften erfolgt die Aufteilung im Verhältnis der von den Mitgliedern bezogenen Entgelte für Beförderungsleistungen zu den Gesamtentgelten für Beförderungsleistungen. Bei Nutzungsgenossenschaften erfolgt die Aufteilung ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 22 ... / 3.1 Im Mitgliedergeschäft erwirtschaftete Beiträge (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 27 Rückvergütungen der Genossenschaft an ihre Mitglieder (Rz. 28ff.) sind nur insoweit als Betriebsausgaben abziehbar, als die dafür verwendeten Beträge dem Grunde nach im Mitgliedergeschäft (Rz. 33) erwirtschaftet worden sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 KStG). Für die Berechnung des Ergebnisses aus dem Mitgliedergeschäft bestehen gesonderte Vorgaben (Rz. 37ff.). 3.1.1 Mitglieder...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 22 ... / 3.1.3.1 Mitgliedergeschäft

Rz. 33 Die Beträge, die für die Rückvergütungen verwendet werden, müssen im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sein (Gewinne aus Nichtmitgliedergeschäften sind nicht rückvergütungsfähig). Der Begriff des Mitgliedergeschäfts ist im Gesetz nicht definiert. Mitgliedergeschäfte sind nach der Rechtsprechung die Zweckgeschäfte (die der Erfüllung des satzungsmäßigen Gegenstan...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 22 ... / 1.4 Rechtsentwicklung

Rz. 9 Die derzeitige Fassung von § 22 KStG wurde durch das KStRefG v. 31.8.1976 [1] eingefügt und besteht seitdem nahezu unverändert.[2] Zu diesem Zeitpunkt enthielt die Vorschrift in Abs. 3 noch ein Abzugsverbot von Rückvergütungen für Kreditgenossenschaften und Zentralkassen. Rz. 10 Durch das Subventionsabbaugesetz v. 26.6.1981 [3] wurde Abs. 3 (Rz. 9) gestrichen. Der Abzug v...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 22 ... / 2.1 Persönlich

Rz. 15 § 22 KStG ist bei "Genossenschaften" anzuwenden[1] und bezieht sich damit auf die von § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG erfassten Genossenschaften, einschließlich der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea – SCE), und ist demnach rechtsformabhängig. Eine Legaldefinition der Genossenschaft findet sich in § 1 Abs. 1 GenG . Rz. 16 § 22 KStG gilt grds. auch für besc...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 22 ... / 3.2.2 Absatz- und Produktionsgenossenschaften (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)

Rz. 43 Bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften (Rz. 44) erfolgt die Berechnung im Verhältnis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum gesamten Wareneinkauf (Rz. 45). Rz. 44 Absatz- und Produktionsgenossenschaften unterstützen ihre Mitglieder bei dem Absatz oder der Verarbeitung ihrer Waren. Die Genossenschaft erwirbt also Waren von ihren Mitgliedern, um sie zu veräußern (Abs...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 22 ... / 4.2 Weitere Voraussetzungen (Abs. 2 Satz 1 Alt. 2)

Rz. 61 Die Rückvergütungen müssen auf einem rechtlich bestehenden Anspruch des Mitglieds beruhen. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 KStG kann sich dieser Anspruch aus der Satzung (Nr. 1), einem Beschluss der Verwaltungsorgane der Genossenschaft (Nr. 2) oder einem Beschluss der Generalversammlung (Nr. 3) ergeben. Es muss sich jeweils um rechtlich durchsetzbare Ansprüche des Mitglieds h...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 22 ... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt Rz. 1 § 22 KStG regelt für Genossenschaften (Rz. 15ff.) die steuerliche Behandlung von Rückvergütungen (Rz. 20ff.). Hierbei geht es um die Verteilung des Jahresgewinns an die Mitglieder der Genossenschaft. Die Vorschrift ordnet unter bestimmten Voraussetzungen einen begrenzten Abzug der Rückvergütung als Betriebsausgabe an. Rz. 2 Abs. 1 regelt die Höhe der maximal a...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 22 ... / 4 Voraussetzungen für den Abzug (Abs. 2)

4.1 Bemessung und Auszahlung der Rückvergütung (Abs. 2 Satz 1 Alt. 1) Rz. 53 Voraussetzung für den Abzug ist, dass die genossenschaftliche Rückvergütung unter Bemessung "nach der Höhe des Umsatzes zwischen den Mitgliedern und der Genossenschaft" (Rz. 57ff.) "bezahlt" (Rz. 54f.) ist (§ 22 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 KStG). 4.1.1 Tatsächliche Auszahlung Rz. 54 Mit "bezahlt" ist die tats...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 22 ... / 2 Anwendungsbereich

2.1 Persönlich Rz. 15 § 22 KStG ist bei "Genossenschaften" anzuwenden[1] und bezieht sich damit auf die von § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG erfassten Genossenschaften, einschließlich der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea – SCE), und ist demnach rechtsformabhängig. Eine Legaldefinition der Genossenschaft findet sich in § 1 Abs. 1 GenG . Rz. 16 § 22 KStG gilt grds....mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 22 ... / 2.2 Sachlich

2.2.1 Rückvergütungen 2.2.1.1 Allgemeines Rz. 20 § 22 KStG ist nur auf Rückvergütungen anzuwenden. Hierbei geht es um die Verteilung des Jahresgewinns der Genossenschaft an ihre Mitglieder. Dabei handelt sich nicht um eine Gewinnverteilung i. S. d. § 19 GenG ("Gewinn- und Verlustverteilung"), sondern dem Charakter nach um eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. d. § 8 Abs. 3 S...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 22 ... / 1.3 Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

Rz. 7 Verfassungsrechtlich führt die Steuervergünstigung (Rz. 4) zu einer rechtfertigungsbedürftigen Ungleichbehandlung, insbesondere weil Gewinnverteilungen bei den übrigen von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG erfassten Körperschaften nicht als Betriebsausgabe abziehbar sind (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG). Die Ungleichbehandlung lässt sich aber mit dem Wesen der Genossenschaften (Rz. 20) re...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Sozialversicherungspflicht ... / Zusammenfassung

Begriff Der Gesellschafter kann aus seinen Geschäftsanteilen Dividenden beziehen. Diese Dividenden müssen, jedenfalls bei natürlichen Personen, versteuert werden, unterliegen aber nicht der Sozialversicherungspflicht. Eine Sozialversicherungspflicht kann jedoch entstehen, wenn der Gesellschafter in der GmbH mitarbeitet, entweder als Geschäftsführer oder sonstiger Dienstnehme...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Darlehen / 1 Darlehen der GmbH an den Gesellschafter (Gesellschaftsdarlehen)

Die Vermögenssphäre der GmbH als juristisch selbstständiger Person ist strikt von der Vermögenssphäre ihrer Gesellschafter zu trennen. Daher steht es der GmbH frei, sowohl ihren Gesellschaftern als auch Drittpersonen Darlehen zu gewähren, genauso wie sie umgekehrt Darlehen von diesen erhalten kann. Bei der Darlehensgewährung an Gesellschafter muss Folgendes beachtet werden: D...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Währungsumrechnung nach HGB... / 3.2.1 Das Konzept der funktionalen Währung nach IAS 21

Rz. 140 Die Währungsumrechnung ausländischer Konzerneinheiten nach den IFRS basiert auf dem Konzept der funktionalen Währungsumrechnung.[1] Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass funktional unterschiedliche Geschäftstätigkeiten eines Konzernunternehmens und ein unterschiedliches Ausmaß der geschäftlichen Verflechtung mit dem Mutterunternehmen eine daran ausgerichtete Währu...mehr

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Jahresabschlusskompetenz / 6.4 Ergebnisverwendungskompetenz

Rz. 50 Bei der Aktiengesellschaft entscheidet gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 AktG unentziehbar die Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns. Rz. 51 Nehmen Vorstand und Aufsichtsrat die Möglichkeit nach § 58 Abs. 2 Satz 1 AktG wahr, einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einzustellenso kann auf diese Weise Innenfinanzi...mehr

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Jahresabschlusskompetenz / 7.4 Ergebnisverwendungskompetenz

Rz. 60 Gemäß § 286 Abs. 3 AktG i. V. m. §§ 119 Abs. 1 Nr. 2 und 174 Abs. 1 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns. Ihr stehen dafür mehrere Alternativen zur Verfügung. Er kann an die Aktionäre als Dividende ausgeschüttet, den Gewinnrücklagen zugeführt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. Allerdings kommt auch eine Rücklagendoti...mehr

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Jahresabschlusskompetenz / 8.3 Ergebnisverwendungskompetenz

Rz. 71 Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 GenG liegt die Kompetenz über die Entscheidung der Verwendung des Jahresergebnisses bei der Generalversammlung. Ihr steht der ungeteilte Jahresüberschuss zur Verwendung zu. Sie ist allerdings an den festgestellten Jahresabschluss gebunden. Sofern im vorgelegten Jahresabschluss Vorwegzuweisungen zu den Rücklagen enthalten sind, die von der Mitgl...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 21 ... / 3.2.5 Verhältnisrechnung für steuerfreie Erträge (Abs. 1 Sätze 2-3)

Rz. 62 Das tatsächliche Volumen abziehbarer Beitragsrückerstattungen ergibt sich erst durch eine in § 21 Abs. 1 S. 2 KStG angeordnete Verhältnisrechnung.[1] Danach ist der für den Abzug maßgebliche Betrag (Rz. 41) nur in dem Verhältnis abziehbar, wie die für die Beitragsrückerstattung bzw. Direktgutschrift maßgeblichen Überschüsse am Kapitalanlageergebnis im Inland dem Grund...mehr

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Forderungen im HGB-, EStG- ... / 3.4.1.1 Bilanzierung

Rz. 82 Zur Bilanzierung ist nicht nur der Abschluss des Vertrags erforderlich. Hinzukommen muss, dass die zur Leistung verpflichtete Vertragspartei ihre Lieferung oder Leistung erbracht hat.[1] Die Bilanzierung hängt also wie beim Ansatz nach HGB [2] und Bilanzsteuerrecht[3] von der Realisation ab. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind i. d. R. kurzfristig. Sie sind ...mehr

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Forderungen im HGB-, EStG- ... / 4.1 Forderungen gegen verbundene Unternehmen

Rz. 91 Es ist zu unterscheiden zwischen Ausleihungen an verbundene Unternehmen, die bei den Finanzanlagen auszuweisen sind, und Forderungen gegen verbundene Unternehmen, die zum Umlaufvermögen gehören. Nach dem Vorsichtsgrundsatz sind Forderungsrechte gegen verbundene Unternehmen im Zweifel als Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens und daher als Forderungen gegen verbundene ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 21 ... / 1.2 Normzweck

Rz. 5 Für § 21 KStG werden unterschiedliche Zwecke angeführt. Als Abzugsbeschränkung sollte sie die im Jahr 1976 abgeschaffte pauschale Mindestbesteuerung von Versicherungsunternehmen ersetzen[1] und bei Lebensversicherungen zugleich sicherstellen, dass nur steuererhöhend erfasste Beitragseinnahmen später als Beitragsrückerstattungen steuermindernd abgezogen werden können. R...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Darlehen / 2 Darlehen des Gesellschafters an die GmbH (Gesellschafterdarlehen)

Neben Krediten von Banken, Darlehen von Dritten kann der Gesellschafter-Geschäftsführer die GmbH auch selbst mit Darlehen finanzieren, dem sog. Gesellschafterdarlehen. Bei Betriebsprüfungen werden Darlehensvereinbarungen zwischen den Gesellschaftern und der GmbH besonders kritisch geprüft. Das Gesellschafterdarlehen muss so ausgestaltet sein, wie es auch zwischen Fremden/Drit...mehr

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Jahresabschlusskompetenz / 4.3 Ergebnisverwendungskompetenz

Rz. 24 Bei der Kommanditgesellschaft werden die Ergebnisse des Geschäftsjahres gemäß § 167 Abs. 1 HGB i. V. m. § 120 Abs. 2 HGB den jeweiligen Kapitalkonten der einzelnen Gesellschafter zu- bzw. abgeschrieben. Bei Kommanditisten begrenzen die Absätze 2 und 3 des § 167 HGB diesen Vorgang jeweils auf die Höhe der bedungenen bzw. rückständigen Einlage. Eine förmliche Beschlussf...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Währungsumrechnung nach HGB... / 2.4.2.2 Auslandsbeteiligungen

Rz. 49 Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften Gesellschaftsanteile an ausländischen Personengesellschaften sind als Beteiligungen in der inländischen Handelsbilanz des Gesellschafters dann auszuweisen, wenn ihnen die bilanzrechtliche Vermögensgegenstandsqualität zukommt, sie dem inländischen Anteilseigner wirtschaftlich zuzurechnen (Verfügungsgewalt) und unter ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Erstattung von KapErtrSt auf Dividenden aus Kapitalanlagen einer belgischen Lebensversicherungsgesellschaft

§ 8b Abs. 8 KStG sieht vor, dass der Grundsatz des § 8b Abs. 1 KStG, wonach Dividenden bei der Einkommensermittlung außer Ansatz bleiben, nicht für Anteile gilt, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind. Die Regelung des § 8b Abs. 8 KStG ist nicht mit der unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar, soweit bei gebietsfrem...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verdeckte Gewinnausschüttung – die wichtigsten Inhalte im Überblick

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Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen: "Saldierungsverbot", Teil-Nichtigkeit des § 14 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG 2002

Leitsatz 1. Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 2002 i.d.F. des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (KStG 2002) sind als rein rechnerische Differenzbeträge zu verstehen. Daher ist eine solche Mehrabführung der Höhe nach nicht auf den Betrag des handelsbilanziellen Jahresüberschusses begrenzt, den die...mehr