Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Frotscher/Geurts, EStG § 35 Steuerermäßigung bei Einkünf ... / 4 Anrechnungsmechanismus

Carsten Schmitt, Prof. Dr. Bert Kaminski
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 49

§ 35 Abs. 1 EStG sieht vor, dass der von der ESt abziehbare Betrag durch folgende Höchstgrenzen beschränkt wird:

  • den potenziellen Anrechnungsbetrag (Rz. 56ff.),
  • die tatsächlich gezahlte GewSt (Rz. 76ff.),
  • die anteilige tarifliche ESt (Rz. 87ff.),
  • die insgesamt zu entrichtende ESt (Rz. 115ff.).

Hierbei ist zu beachten, dass die für die jeweiligen Grenzen verwendeten Begrifflichkeiten nicht einheitlich sind.

 

Rz. 50

Durch die Höchstgrenzen soll erreicht werden, dass eine Anrechnung nur insoweit erfolgen kann, wie eine Doppelbelastung vorliegt, weil nur insoweit die Notwendigkeit gesehen wird, eine Entlastung zu gewähren. Andererseits soll verhindert werden, dass eine Steuer angerechnet wird, die tatsächlich gar nicht bezahlt wurde. Zugleich strebt der Gesetzgeber keine vollständige Neutralisierung der durch die GewSt entstandenen Belastung an, sondern begrenzt diese auf einen absoluten Betrag. Deshalb sind die Grenzen kumulativ zu beachten. Es ist nur der Betrag abziehbar, der nach der strengsten Grenze verbleibt.

 

Rz. 51

Die Bezeichnung der "Anrechnung" ist üblich und wird deshalb zum besseren Verständnis auch im Rahmen dieser Kommentierung verwendet. Dabei handelt es sich nicht um eine solche i. S. v. § 34c Abs. 1 EStG, § 26 KStG oder § 21 ErbStG. In diesen Fällen wird eine Identität des Steuersubjekts als Voraussetzung für die Anrechnung verlangt. Daran fehlt es im Rahmen von § 35 EStG bei Personengesellschaften und einer KGaA. Gleichwohl steht dies einem Abzug des Entlastungsbetrags von der ESt nicht entgegen. Folglich kann auch nicht auf die genannten Regelungen zur Auslegung von § 35 EStG zurückgegriffen werden.

 

Rz. 52

Eine Nutzung des § 35 EStG setzt voraus, dass – ohne die Ermäßigung nach Maßgabe dieser Norm – überhaupt eine ESt geschuldet wird. Ist dies nicht der Fall, kann durch eine Steuerermäßigung grundsätzlich keine Erstattung ausgelöst werden.[1] Denkbar ist, dass trotz sehr niedriger gewerblicher Einkünfte eine Belastung mit GewSt eintritt. Dies wird vom Gesetzgeber billigend in Kauf genommen; die GewSt-Zahlungen bleiben hiervon unberührt.

 
Praxis-Beispiel

Hinzurechnungsbeträge und Folgen für den Gewerbeertrag

Ein Stpfl. ist als Einzelunternehmer tätig und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. H. v. 8.000 EUR und bleibt damit unterhalb des Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG. Gleichwohl führen die Hinzurechnungstatbestände des § 8 GewStG dazu, dass sein Gewerbeertrag – auch unter Berücksichtigung des Freibetrags nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG – positiv ist und deshalb eine GewSt-Zahlung geleistet werden muss.

 

Rz. 53

Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 S. 1 EStG ist die Anrechnung nach § 35 EStG gegenüber den anderen sonstigen Steuerermäßigungen subsidiär. Etwas anderes gilt nur infolge der expliziten Regelung für das Baukindergeld (§ 34f EStG), die Parteispenden (§ 34g EStG) und die Steuerermäßigungen bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG) und für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG).[2]

 

Rz. 54

Die tarifliche ESt bildet die Ausgangsgröße für die Bestimmung des Ermäßigungsbetrags. Sie wird um die anzurechnenden ausl. Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG sowie um die Beträge nach § 12 AStG verringert.[3] Da hiermit eine geringere Anrechnungsmöglichkeit verbunden ist, kann es sich anbieten, statt der Anrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG zu prüfen, ob die Anwendung der Abzugsmethode nach § 34c Abs. 2 EStG zu einem steuerlichen Vorteil führt. Dies wird i. d. R. jedoch nicht der Fall sein, weil diese Möglichkeit nicht isoliert für Zwecke des § 35 EStG ausgeübt werden kann. Damit wird i. d. R. eine deutlich höhere Mehrbelastung an ESt entstehen.

 

Rz. 55

Die gewerblichen Einkünfte werden nach den allgemeinen Regelungen bestimmt. Hieraus folgt, dass diese solche Bestandteile nicht enthalten, die aufgrund irgendwelcher Regelungen steuerfrei sind. Dies gilt speziell für den Teil der Einkünfte, die nach dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfrei sind. Hierbei ist zu beachten, dass diese Regelung – ebenso wie § 3c Abs. 2 EStG – auf Ebene der Personengesellschaft anzuwenden sind. Zwar vertrat die Finanzverwaltung hierzu zunächst die Auffassung, dass eine Berücksichtigung auf Ebene des Gesellschafters zu erfolgen habe.[4] Allerdings wurde ab dem Erhebungszeitraum 2004 durch die neu eingefügte Regelung in § 7 S. 4 GewStG[5] entschieden, dass eine Anwendung auf der Gesellschaftsebene erfolgt. Hieraus folgt unmittelbar, dass der steuerfreie Teil nicht im Gewerbeertrag enthalten ist. Folglich dürfen auch die nach § 3c Abs. 2 EStG nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben ihn auch nicht verringern. Zugleich sind die steuerbefreiten Teile keine gewerblichen Einkünfte i. S. v. § 15 EStG. Die Belastung von Beteiligungserträgen mit GewSt richtet sich nach § 9 Nr. 2a u. § 8 Nr. 5 GewStG. Bei einer Kürzung nach § 9 Nr. ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BMF: Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
Taschenrechner Zahl 19 Wort Tax
Bild: Pixabay

Die Finanzverwaltung hat eine Änderung zu der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 EStG im Zusammenhang mit Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren bekannt gegeben. Betroffen ist der Erlass bzw. die Zahlungsverjährung bei der Gewerbesteuer.


Kontierungslexikon für die Praxis: Richtig kontieren von A-Z
Richtig kontieren von A-Z
Bild: Haufe Shop

Mit der Kontierungstabelle ordnen Sie schnell und sicher die 5.000 häufigsten Geschäftsvorfälle den richtigen Konten zu und bestimmen die Abschlusspositionen der Konten. Mit ausführlichen Erläuterungen zur richtigen Kontierung. Zusätzlich steht Ihnen ein Kontierungs-ABC online zur Verfügung.


Frotscher/Geurts, EStG § 35... / 4.1 Potenzieller Anrechnungsbetrag
Frotscher/Geurts, EStG § 35... / 4.1 Potenzieller Anrechnungsbetrag

  Rz. 57 Seit Vz 2008 betrug der potenzielle Anrechnungsbetrag gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG das 3,8-Fache des tatsächlich festgestellten GewSt-Messbetrags. Allerdings ist die GewSt seit Einführung dieser Regelung nunmehr auf Ebene des Unternehmens nicht mehr ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren