Fachbeiträge & Kommentare zu Bilanz

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 6 Datensatz zum Lagebericht bei der elektronischen Übermittlung (E-Bilanz)

Rz. 62 Basierend auf § 5b EStG haben Steuerpflichtige, die den Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 oder 5a EStG ermitteln, für Wirtschaftsjahre beginnend ab dem 31.12.2011 den Inhalt der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz – Taxonomie – durch Datenfernübertragung zu übermitteln (sog. E-Bilanz). Entsprechend § 60 Abs. 1, 2 EStDV kann eine der...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 3.1.1 Bilanzierung beim übertragenden Rechtsträger

Rz. 47 Nach § 125 UmwG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG geht mit der Pflicht zur Anmeldung der Spaltung zum Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers die Pflicht zur Beifügung einer Schlussbilanz [1] dieses Rechtsträgers einher. Die Schlussbilanz ist nach Maßgabe von § 125 UmwG i. V. m.§ 17 Abs. 2 Satz 2 UmwG gem. den Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prü...mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 1.2 Funktionen des Lageberichts

Rz. 3 Trotz der formalen Trennung von Jahresabschluss und Lagebericht besteht ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den beiden Rechnungslegungsinstrumenten, der durch die beiden Funktionen des Lageberichts verdeutlicht wird:[1] Rz. 4 Der Lagebericht erfüllt 2 Funktionen, die seinen inhaltlichen Zusammenhang mit dem Jahresabschluss verdeutlichen: Verdichtungsfunktion Der Lagebe...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 6 Weiterführende Literatur

Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 16. Aufl. 2025.mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 2.2 Grundlegendes

Rz. 4 Grundlage für eine Spaltung bildet die Erstellung einer Schlussbilanz beim übertragenden Rechtsträger, die über den Verweis in § 125 UmwG nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG der Anmeldung der Spaltung beim Register beizufügen und ebenfalls über den Verweis in § 125 UmwG gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 UmwG den handelsrechtlichen Vorschriften zur Jahresbilanz und deren Prüfung unterli...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 4.2.4 Auswirkungen auf Ebene der Gesellschafter der spaltenden (übertragenden) Kapitalgesellschaft

Rz. 79 Bei Ansatz des gemeinen Wertes hinsichtlich des übertragenen Vermögens, wird eine Veräußerung der Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft auf Ebene der Gesellschafter unterstellt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG i. V. m. § 13 Abs. 1 UmwStG).[1] Zu diesem Wert gelten die neuen Anteile als angeschafft. Sind sowohl die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 UmwStG, als auch ...mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 4.2.5 Forschungs- und Entwicklungsbericht (§ 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB)

Rz. 44 Die in § 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB kodifizierte Berichterstattung über den Bereich Forschung und Entwicklung legt in Verbindung mit § 255 Abs. 2a HGB folgende Definitionen zugrunde:[1] Forschung als die "eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkei...mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 4.2.2.2 Prognosebericht und Allgemeiner Chancen- und Risikobericht (§ 289 Abs. 1 Satz 4 HGB)

Rz. 24 Die Beurteilung und Erläuterung der voraussichtlichen Entwicklung der Unternehmung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken sowie der Angabe der zugrunde liegenden Annahmen ist ein rein prospektiv ausgerichteter Bestandteil des Lageberichts und erweitert die nach § 289 Abs. 1 Sätze 1–3 HGB geforderten vergangenheitsbezogenen Informationen. Die einzelnen Bestandteile...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 2.3.2 Kapitalerhöhung und -herabsetzung bei Spaltungen

Rz. 13 Handelt es sich bei der Auf- oder Abspaltung nicht um einen der über den Verweis in § 125 UmwG in § 54 Abs. 1 Satz 1 UmwG betreffend GmbH oder § 68 Abs. 1 Satz 1 UmwG betreffend AG mit einem Kapitalerhöhungsverbot belegten Fälle, ist beim übernehmenden Rechtsträger i. d. R. eine Kapitalerhöhung notwendig, um die Anteilsgewährung zu ermöglichen. Die Kapitalerhöhungsver...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 4.5.4 Bilanzierung und Auswirkungen beim Einbringenden

Rz. 143 § 24 Abs. 3 Satz 1 UmwG sieht vor, dass der Einbringende als Veräußerungspreis für das eingebrachte Betriebsvermögen den Wert ansetzt, mit dem die übernehmende Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen in ihrer Bilanz (einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter)[1] ansetzt. Durch die Gewährung eines Mitunternehmeranteils wird der Einbr...mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 4.2.2.1 Wirtschaftsbericht i. e. S. (§§ 289 Abs. 1 Sätze 1, 2 sowie 289 Abs. 3 HGB)

Rz. 19 Darstellung von Geschäftsverlauf einschließlich Geschäftsergebnis und der Lage der Gesellschaft (§ 289 Abs. 1 Satz 1 HGB) Durch die Darstellung von Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses soll den Adressaten des Lageberichts die Unternehmensentwicklung bis zum Abschlussstichtag sowie das Geschäftsergebnis überblicksartig geschildert werden. Die hier au...mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 4.2.12.1 Ergänzungsbericht

Rz. 58f Neben den explizit in den §§ 289–289f HGB aufgeführten Bestandteilen des Lageberichts können auch andere Rechtsvorschriften zu einer gesetzlichen Erweiterung des Lageberichts führen. Bei Aktiengesellschaften ist entsprechend § 312 Abs. 3 Satz 3 AktG verpflichtend eine Schlusserklärung des Vorstandes zum Abhängigkeitsbericht in den Lagebericht zu integrieren.[1] Rz. 5...mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 1.1 Generalnorm und Zweck der Lageberichterstattung

Rz. 2 Im Lagebericht sollen nach § 289 Abs. 1 HGB der "Geschäftsverlauf, einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft" (§ 289 Abs. 1 HGB) so dargestellt werden, "dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird" (§ 289 Abs. 1 HGB). Diese Forderung wird auch als Generalnorm der Lageberichterstattung bezeichnet. Zusam...mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / Zusammenfassung

Überblick Der Lagebericht ist ein eigenständiges Instrument der externen Rechnungslegung, das nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB neben dem Jahresabschluss besteht, jedoch formal keinen Bestandteil desselben darstellt. Er dient insbesondere der Informationsvermittlung über den Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft und soll ein...mehr

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Drittaufwand allgemein und ... / 3.2.1 Rechtsentwicklung und aktuelle Entscheidungen

Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden hat der BFH[1] früher eine Aktivierung des anteiligen Grundstücks unter dem Gesichtspunkt eines Nutzungsrechts und im Anschluss daran die Versteuerung der anteiligen stillen Reserven des Grundstücks verlangt. Später hat der VIII. Senat die fragliche Aktivierung nur noch als ein rechtstechnisches Instrument bezeichnet.[2] Die zitierte ...mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 4.2.8 Übernahmebericht (§ 289a HGB)

Rz. 49 Durch das Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 8.7.2006 wurden der Lagebericht sowie der Konzernlagebericht um einen weiteren Bestandteil ergänzt. Der zunächst in § 289 Abs. 4 HGB kodifizierte Bestandteil kann als Übernahmebericht bezeichnet werden. Zweck der zusätzlichen Informationen dieses Berichtselements ist es, dem potenziellen Unternehmenserwerber eine Eins...mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 4.2.9 Bericht zum internen Kontroll- und Risikomanagementsystem bezüglich des Rechnungslegungsprozesses (§ 289 Abs. 4 HGB)

Rz. 52 Durch das am 25.5.2009 in Kraft getretene Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde für Kapitalgesellschaften im Sinne des § 264d HGB die Pflicht eingeführt, im Lagebericht auf die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems in Bezug auf den Rechnungslegungsprozess einzugehen. Die verpflichteten Kapitalgesellschaften nach § 264d HGB...mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 2 Grundsätze der Lageberichterstattung

Rz. 5 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung (GoL) stellen allgemein gültige Anforderungen an den Lagebericht dar, die aufgrund der unbestimmten Rechtsbegriffe in den §§ 289 ff. HGB mögliche Gestaltungsspielräume einschränken sollen und unterstützend für die Konkretisierung der Vorschrift eingesetzt werden. Insbesondere im Deutschen Rechnungslegungsstandard Nr....mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 3.2.1 Größenkriterien nach §§ 267, 267a HGB

Rz. 14 Nach §§ 267, 267a HGB werden Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften (nach § 264a HGB) in große, mittelgroße undkleine Unternehmen sowie Kleinstunternehmen unterteilt. Die Zuordnung zu einer bestimmten Größenklasse wird anhand der Kriterien Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Zahl der Arbeitnehmer getroffen, sofern an 2 aufeinander folgen...mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 2.3 Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit

Rz. 8 Der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit erfordert eine prägnante, verständliche und übersichtliche Darstellung der im Lagebericht aufgeführten Informationen. Weiterhin hat die Aufstellung des Lageberichts in sprachlich eindeutiger Form und in deutscher Sprache zu erfolgen, sodass die Nachvollziehbarkeit der Aussagen für den Adressaten gesichert ist. Schließlic...mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 2.6 Grundsatz der Informationsabstufung nach Art und Größe eines Unternehmens

Rz. 11 Der Grundsatz der Informationsabstufung nach Art und Größe eines Unternehmens fordert von größeren und diversifizierten Unternehmen eine detailliertere Informationsbereitstellung im Lagebericht als von kleineren und weniger diversifizierten Unternehmen. Durch diesen Grundsatz wird das Selbstschutzinteresse von kleinen und weniger diversifizierten Unternehmen vor Konku...mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 2.5 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit

Rz. 10 Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit fordert nur dann einen Einbezug der Informationen in den Lagebericht, sofern der Nutzen, der sich aus der Informationsvermittlung ergibt, den Aufwand der Informationsvermittlung übersteigt. Mangels der Quantifizierbarkeit speziell des Nutzens der Informationsvermittlung wird der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit durch den Grundsatz ...mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 3.2.2 Größenkriterien nach § 1 PublG

Rz. 16 Der § 1 PublG führt zu einer Verpflichtung zur Rechnungslegung für Großunternehmen. Die Rechtsform des Unternehmens ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Die Pflicht zur Rechnungslegung wird ausgelöst, sofern an 3 aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mindestens 2 der 3 in Tabelle 3 aufgeführten Größenkriterien erfüllt sind.[1]mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 2.8 Grundsatz der Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung

Rz. 12a Entsprechend dem Grundsatz der Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung soll sichergestellt sein, dass nicht Einschätzungen und Beurteilungen der Lage durch Dritte außerhalb des Unternehmens übernommen werden, sondern vielmehr die eigenständige Sichtweise der Unternehmensleitung explizit zum Ausdruck gebracht wird.[1] Insbesondere geschieht dies konkret durch di...mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 2.2 Grundsatz der Vollständigkeit

Rz. 7 Nach dem Grundsatz der Vollständigkeit soll der Lagebericht sämtliche Angaben enthalten, die zur Beurteilung der Gesamtlage und Entwicklung des Unternehmens nötig sind. Die wirtschaftliche Situation des Unternehmens soll letztlich umfassend und einschließlich der möglichen wesentlichen Chancen und Risiken dargestellt werden. Dabei sind die dargestellten Sachverhalte st...mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 2.4 Grundsatz der Stetigkeit bzw. Vergleichbarkeit

Rz. 9 Durch die Einhaltung des Grundsatzes der Stetigkeit bzw. Vergleichbarkeit soll sichergestellt werden, dass die im Lagebericht aufgeführten Angaben intertemporär und zwischenbetrieblich vergleichbar sind. Er stellt somit eine Ergänzung bzw. Erweiterung des Grundsatzes der Klarheit und Übersichtlichkeit dar. Zur Einhaltung des Grundsatzes der Stetigkeit bzw. Vergleichbar...mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 2.7 Grundsatz der Ausgewogenheit

Rz. 12 Durch den Grundsatz der Ausgewogenheit soll sichergestellt werden, dass Chancen und Risiken bzw. allgemein positive und negative Aspekte in gleichem Umfang aufgeführt und gewichtet werden. Eine zu optimistische Darstellung der Unternehmenslage im Lagebericht soll ebenso wie eine zu negative Darstellung zum Schutz der Lageberichtsadressaten vermieden werden.[1]mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 4.2.2.3 Versicherung der gesetzlichen Vertreter (§ 289 Abs. 1 Satz 5 HGB)

Rz. 35 Durch das am 20.1.2007 in Kraft getretene Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde der § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB eingefügt. Nach diesem haben die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von Kapitalgesellschaften nach § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB eine schriftliche Versicherung abzugeben, dass der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage ...mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 4.2.6 Zweigniederlassungsbericht (§ 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HGB)

Rz. 45 Nach § 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HGB ist gefordert, im Lagebericht auf bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft einzugehen. Eine Zweigniederlassung ist "eine dauerhaft, räumlich von der Hauptniederlassung getrennte Einrichtung […], die mit personeller und organisatorischer Eigenständigkeit im Rahmen der Unternehmenstätigkeit wie ein selbstständiges Unternehmen a...mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 4.2.12.2 Freiwillige Berichtsteile

Rz. 58i Neben den gesetzlichen bzw. rechtsformspezifischen obligatorischen Erweiterungen des Lageberichts, kann dieser zudem freiwillig ergänzt werden. Beispiele für derartige Ergänzungen können sein: Mehrjahresübersichten zu wichtigen Kennzahlen, freiwillige Kapitalflussrechnungen, Wertschöpfungsrechnungen, Berichterstattungen zum Intellectual Capital, ggf. weitere Informat...mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 2.1 Grundsatz der Verlässlichkeit bzw. Richtigkeit

Rz. 6 Der Grundsatz der Verlässlichkeit bzw. Richtigkeit fordert, dass die Berichterstattung über Tatsachen zutreffend, intersubjektiv nachprüfbar und willkürfrei ist, sowie dem Gesetz entspricht. Die Angaben sollen plausibel, konsistent und frei von Widersprüchen in Bezug zum betroffenen Jahresabschluss sein. Beurteilungsangaben müssen der Überzeugung des Managements entspr...mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 4.2.10 Erklärung zur Unternehmensführung (§ 289f HGB)

Rz. 56 Die Erklärung zur Unternehmensführung wurde ebenfalls durch das BilMoG im Jahre 2009 in das HGB eingefügt.[1] Entsprechend des damaligen § 289a HGB, heute § 289f HGB, sind kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften verpflichtet, eine Erklärung zur Unternehmensführung als einen gesonderten Abschnitt in den Lagebericht aufzunehmen. Alternativ kann diese auch auf der ...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 2.3.1 Spaltungs- und Übernahmevertrag

Rz. 7 Der Spaltungs- und Übernahmevertrag bzw. Plan hat nach Maßgabe des § 126 Abs. 1 UmwG folgende (Mindest-)Angaben zu enthalten:mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 4.2.7 Vergütungsbericht

Rz. 46 Bei börsennotierten Aktiengesellschaften ist für Geschäftsjahre beginnend ab dem 31.12.2005 ein sog. Vergütungsbericht aufzuführen. In der Regelung des § 289 Abs. 2 Nr. 5 HGB, der durch das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz im August 2005 in das HGB eingeführt wurde, ist darin auf die Grundzüge des Vergütungssystems der Gesellschaft einzugehen. Seit dem CSR-RL-UG...mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 4.2.11 Nichtfinanzielle Erklärung (§§ 289b–289e HGB)

Rz. 58a Mit der Umsetzung der Europäischen Richtlinie für Corporate Social Responsibility wurde durch das CSR-RL-UG v. 11.4.2017 neben der bereits aufgeführten Verlagerung bestimmter Normen und der Ergänzung der Erklärung zur Unternehmensführung insbesondere ein vollständig neuer Berichtsteil in den Lagebericht integriert. Die Nichtfinanzielle Erklärung, die nunmehr in den §...mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 4.2.4.2 Eingehen auf Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie auf Risiken aus Zahlungsstromschwankungen in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten (§ 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b HGB)

Rz. 43 Der Lageberichtsteil nach § 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b HGB stellt den zweiten Teil der Ergänzung des Lageberichtsinhalts dar, der durch Übernahme der Fair-Value-Richtlinie (2001/65/EG) in das HGB eingefügt wurde. Er verlangt, dass im Lagebericht auf die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie auf die Risiken aus Zahlungsstromschwankungen einzugehen ist, d...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 3.1.1 Bilanzierung beim übertragenden Rechtsträger

Rz. 37 Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG geht mit der Pflicht zur Anmeldung der Verschmelzung zum Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger die Pflicht zur Beifügung einer Schlussbilanz dieses Rechtsträgers einher. Die Schlussbilanz ist nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 Satz 2 UmwG gem. den Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung zu erstellen, womit die Vor...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.1 Grundlegendes

Rz. 2 Grundlage für eine Verschmelzung bildet die Erstellung einer Schlussbilanz beim übertragenden Rechtsträger, die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG der Anmeldung der Verschmelzung beim Register beizufügen ist. Nach der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 18.3.2025 kann die Schlussbilanz jedoch zeitnah nach der Anmeldung nachgereicht werden, sofern der gewählte Bilanzsticht...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 3.2.2 Rechtsfolgen bei Umwandlungen, §§ 267, 267a HGB

Rz. 51 § 267 Abs. 4 Satz 2 HGB bietet neben der Klassifizierung nach den Abs. 1–3 Satz 1 eine zeitraumbezogene Regelung für Kapitalgesellschaften und denen gleichgestellte Personengesellschaften (über § 264a HGB), die die Schwellenwerte einmalig unterschreiten und durch Neugründung oder Umwandlung entstanden sind. Die Rechtsfolgen der Abs. 1–3 Satz 1 treten für neu gegründet...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.7.1 Registeranmeldung, Anmeldungsunterlagen, Eintragung und Bekanntmachung

Rz. 22 Registeranmeldung Das Wirksamwerden der Verschmelzung bedingt nach § 16 Abs. 1 UmwG abschließend die Anmeldung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes ihres Rechtsträgers oder des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger durch die Vertretungsorgane. Gem. ...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 3.2.1 Umfang der Erleichterungen bei Umwandlungsvorgängen, § 264 HGB

Rz. 50 Soll der Jahresabschluss betreffend die Bilanz im Rahmen einer Umwandlung als Schlussbilanz verwendet werden, sind die Erleichterungen des § 264 Abs. 3, 4 HGB von der Anwendung ausgeschlossen. In diesem Zuge darf gem. § 17 Abs. 2 Satz 3 UmwG einzig eine Bekanntmachung im Unternehmensregister unterbleiben. Die Lex-specialis-Vorschriften des UmwG gehen den handelsrechtl...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 3.2.4 Konzerninterne Umwandlungsvorgänge, § 301 HGB

Rz. 56 Der Regelungsbereich des UmwG umfasst keine konzerninternen Umwandlungsvorgänge. Tritt etwa der Fall einer Beteiligung eines Tochterunternehmens an einer konzerninternen Verschmelzung auf, muss auf die allgemeinen Konsolidierungsgrundsätze abgestellt werden. Eine zutreffende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns unter Beachtung der der Konze...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 3.1.2 Bilanzierung beim übernehmenden Rechtsträger

Rz. 44 Bevor auf die Besonderheiten der bilanziellen Behandlung eingegangen wird, ist zunächst zu verdeutlichen, zu welchem Zeitpunkt die Effekte der Verschmelzung bilanziell auf Ebene des übernehmenden RT zu berücksichtigen sind. 2 Effekte der Verschmelzung müssen differenziert werden: Einbuchung Vermögensgegenstände/Schulden des übertragenden RT beim übernehmenden RT (grds....mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.1.2 Steuerliche Rückwirkung (Rückwirkungsfiktion § 2 UmwStG)

Rz. 67 Steuerlicher Übertragungsstichtag und Rückwirkungszeitraum Das zivilrechtliche Wirksamwerden der Verschmelzung bedingt gem. § 20 Abs. 1 UmwG die Eintragung im jeweiligen Register. Der Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Rechtsträger als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten, wird jedoch handelsrechtlich durch den im Verschme...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.4.2 Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz betreffend der Zuschreibung, § 253 HGB

Rz. 176 Während der übernehmende Rechtsträger die Wirtschaftsgüter nach den §§ 4 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 UmwStG mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthaltenen Wert zu übernehmen hat, steht dem übernehmenden Rechtsträger nach UmwG ein Bewertungswahlrecht zur Verfügung. Eine Wertaufholung beim übernehmenden Rechtsträger infolge einer vora...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 3.2.3 Zugangszeitpunkt von Sachanlagen bei übertragenden Umwandlungen, § 284 Abs. 3 HGB

Rz. 54 Der Zugangszeitpunkt von Sachanlagen sowie von entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens richtet sich grundsätzlich nach der Übertragung der Verfügungsmacht, nicht nach dem rechtlichen Wirksamwerden der Übertragung.[1] Daher ist im Anlagespiegel des Jahresabschlusses im ersten Geschäftsjahr nach Übertragung dies entsprechend auszuw...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.4.1 Rückstellungen für Pensions- und ähnliche Verpflichtungen, § 249 HGB

Rz. 175 Bei Pensionsverpflichtungen, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge – hier durch Verschmelzung – auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen, übernimmt dieser aus steuerrechtlicher Sicht gem. den §§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers. Eine steuerrechtliche Nachholung von Fehlbeträgen bei Pensionsrückstellung...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.2 Verschmelzungsvertrag

Rz. 4 Für den Verschmelzungsvertrag besteht grundsätzlich das Erforderniss der notariellen Beurkundung, § 6 UmwG, allerdings wird dieser Formmangel durch Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister geheilt. Im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung tritt gem. § 307 UmwG an die Stelle des Verschmelzungsvertrags ein Verschmelzungsplan, der ebenfalls notariell zu be...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.2.2 Bilanzierung und Behandlung beim übernehmenden Rechtsträger

Rz. 91 Übernahmebilanz Eine Übernahmebilanz ist in den Fällen zur Aufnahme grundsätzlich nicht erforderlich, da die Verschmelzung einen laufenden Geschäftsvorfall darstellt. Etwas anderes gilt, wenn der Gewinn der Personengesellschaft bis zum Übertragungsstichtag nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wurde.[1] Die Abbildung des Vermögenszugangs im nächsten regulären Jahresabschluss ...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.8.1 Verschmelzungsplan

Rz. 27 Bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung, die bisher im UmwG in den §§ 122a–122m a. F. festgeschrieben waren, wurden bisher nur jene zwischen Kapitalgesellschaften geregelt. Durch das UmRuG wurde die grenzüberschreitende Verschmelzung in den §§ 305-319 UmwG neu geregelt. Diese sehen nun vor, dass neben EU/EWR Kapitalgesellschaften auch Personenhandelsgesellschaften...mehr