Rz. 10
Im HGB existieren keine Kriterien für eine Aktivierungsfähigkeit. Die in IAS 38.57 vorgeschriebenen Kriterien durften bis zum Inkrafttreten des DRS 24 nur als Auslegungshilfe im Rahmen der Aktivierung von selbst erstellten immateriellen Anlagen dienen, wenn diese mit den handelsrechtlichen GoB vereinbar waren. Nach DRS 24.45 ist bestimmt, dass ein in der Entstehung befindliches immaterielles Gut des Anlagevermögens aktiviert werden darf, sofern die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- ein in der Entwicklung befindliches Gut (s. Rz. 11 f.),
- Erfüllung der Vermögensgegenstandseigenschaften gem. DRS 24.17–24.22 (s. Rz. 7 f.),
- immaterieller Vermögensgegenstand entsteht mit hoher Wahrscheinlichkeit (s. Rz. 13,
- verlässliche Zurechenbarkeit der Entwicklungskosten sowie
- Aktivierungsverbot nach § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB liegt nicht vor.
Die Erfüllung der Aktivierungskriterien ist für jeden immateriellen Vermögensgegenstand, auch für einen solchen, der sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Entstehung befindet, separat zu prüfen. Eine erfolgswirksame Ausbuchung ist vorzunehmen, wenn die Aktivierungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Die Prüfung der Aktivierungsvoraussetzungen umfasst eine zeitliche Komponente (s. Rz. 11) und eine sachliche Komponente. Letztere zielt auf die verlässliche Zuordnung der Aufwendungen gem. DRS 24.45(d). Danach dürfen Aufwendungen nicht der Entwicklungsphase zugeordnet werden, sofern eine Zuordnung nicht eindeutig bestimmt werden kann.
Rz. 11
Die Ansatzvoraussetzung des DRS 24.45(a) (ein in der Entwicklung befindliches Gut) betrifft die Trennung von Forschungs- und Entwicklungsphase, die zugleich für die Ansatzvoraussetzung des DRS 24.45(d) (verlässliche Zurechenbarkeit der Entwicklungskosten) relevant ist. Nach DRS 24.46...