Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Allgemeines

Rz. 11 Ausgangsgröße für die Ermittlung des Gebäudeertragswerts ist der Rohertrag des Grundstücks (§ 186 BewG). Der Rohertrag ist je nach Fallkonstellation nach den tatsächlichen oder den üblichen Mieten zu ermitteln.mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 4 Verfassungsrechtliche Vorgaben (Prärogative)

Rz. 40 Das BVerfG nimmt sich im Zehnjahreszeitraum des ErbStG/BewG an und gelangt traditionell zum Verdikt: Teilweise verfasssungswidrig. 4.1 Erbschaftsteuergesetz und Art. 14 GG Rz. 41 Die erste Frage, ob sich die Erbrechtsgarantie auf das Erbrecht vor oder nach der Belastung mit ErbSt bezieht, lässt sich mit § 9 ErbStG und mit ihrem Charakter als Erbanfallsteuer nur bei Unte...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2 Gebäude oder Betriebsvorrichtung?

6.2.1 Gebäudebegriff Rz. 19 Die Gebäude sind allein mithilfe des Gebäudebegriffs von den BVO abzugrenzen. Für die bewertungsrechtliche Einordnung eines Bauwerks als Gebäude ist entscheidend, ob es alle Merkmale eines Gebäudes aufweist. Ein Bauwerk ist als Gebäude anzusehen: wenn es Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, den A...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4.3 Grabpflegekosten

Rz. 236 Abzugsfähig sind auch die Kosten für die übliche Grabpflege. Diese sind gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 13 Abs. 2 BewG mit dem 9,3-Fachen der jährlichen Kosten zu kapitalisieren. Dies gilt auch dann, wenn die Liegezeit länger ist. In der Praxis berechnen die Finanzämter häufig einen maximalen jährlichen Betrag von EUR 500,00, auf den der Faktor 9,3 angewendet wird...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / b) Mehrere Bodenrichtwerte (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 305 [Autor/Stand] § 7 Abs. 2 Satz 2 HGrStG regelt den Fall, dass sich das Grundstück flächenmäßig über mehr als eine Bodenrichtwertzone erstreckt. Er sieht für solche Fälle eine flächenanteilige Berechnung vor. Für jede in einer Bodenrichtwertzone gelegene Grundstücksteilfläche wird der jeweilige Bodenrichtwert mit dem Quotienten aus der Grundstücksteilfläche und der Flä...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / bb) Verfahrensrechtliche Abweichung beim Grundvermögen

Rz. 15 [Autor/Stand] Das HGrStG weicht bei der Bemessung der Grundstücke des Grundvermögens auch verfahrensrechtlich vom Bundesrecht ab. An die Stelle des dreistufigen Verwaltungsverfahrens tritt ein (nur) zweistufiges Verwaltungsverfahren [2] (Rz. 445, Rz. 73). Anders als nach dem Bundesgesetz entfällt die (erste) Verwaltungsstufe der gesonderten Feststellung von Grundsteuer...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6 Zuständigkeit nach § 18 AO

Rz. 8 Für Fälle, in denen der Ort der Geschäftsleitung, der Betriebsstätte, der Tätigkeit oder der Vermögensbelegenheit nicht mehr feststellbar ist, bspw. aufgrund der Einstellung oder Beendigung der Tätigkeit oder infolge einer Verschmelzung zur Aufnahme auf eine andere Gesellschaft, enthält § 152 BewG keinen Auffangtatbestand. In diesen Fällen ist auf § 18 Abs. 2 AO zurück...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1.7 Kryptowährungen und Bitcoins

Rz. 126 Kryptowährungen und Bitcoins stellen taugliche Zuwendungsgegenstände dar. Die Bewertung erfolgt gem. § 9 BewG mit dem Gemeinen Wert, i. d. R. der Gegenwert in Euro. Befinden sich Kryptowährungen im Betriebsvermögen, behandelt sie die FinVerw als Finanzmittel gem. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG (s. LfSt Bayern vom 14.01.2019, DStR 2019, 387; RE 13b.23 Abs. 2 a. E. ErbStR; ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Das mit dem Nutzungsrecht belastete Grundstück

Rz. 22 Die wirtschaftliche Einheit "belastetes Grundstück" umfasst die vertraglich überlassene Fläche des Grund und Bodens unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des Nutzungsrechts und der erhaltenen Nutzungsentgelte. Enthält der Vertrag keine Angaben zur überlassenen Fläche, ist auf die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen. Dabei ist neben der Grundfläche...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.2.6 Beispiele

Rz. 57 Die folgenden Beispiele veranschaulichen die Berechnung des Grundbesitzwerts des Erbbaugrundstücks im Wege der finanzmathematischen Methode. Beispiel: Bewertungsstichtag ist der 01.01.2020. Zur Erbmasse gehört ein Erbbaugrundstück. Aufgrund des bestehenden Erbbaurechts wurde 2007 ein luxuriöses Zweifamilienhaus (gehobene Ausstattung) mit Keller, aber nicht ausgebautem ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / d) Zurechnung des Erbbaurechts und bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 186 [Autor/Stand] § 3 Abs. 2 Satz 2 HGrStG regelt Abweichungen vom Grundsatz (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 HGrStG, "soweit nichts anderes bestimmt ist"), dass der Steuergegenstand nach § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AO dem zivilrechtlichen (Rz. 176) oder dem wirtschaftlichen Eigentümer (Rz. 184) zuzurechnen ist. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 HGrStG i.V.m. § 244 Abs. 3 BewG sind Grundstücke...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Allgemein

Rz. 200 [Autor/Stand] Sind Teile des Grundstücks steuerbefreit, erfolgt nach Satz 1 eine anteilige Ermittlung und Festsetzung des Steuermessbetrags. Für vollständig steuerbefreite Grundstücke unterbleibt nach Satz 2 die Ermittlung und Festsetzung eines Steuermessbetrags.[2] Die Norm folgt dem Gedanken des – in Hessen beim Grundvermögen nicht anwendbaren – § 219 Abs. 3 BewG, n...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Stand: 7/01 – 11/2025 Kapitalforderungen/-schulden sind Forderungen/Schulden, die auf Zahlung von Geld gerichtet sind, wie z. B. Sparbuch, Festgeld, Girokonto, Darlehensforderungen, Kaufpreisforderungen, Mietforderungen, Zinsforderungen, Gehaltsforderungen, Steuererstattungsansprüche, geltend gemachte Wohnungsbauprämie (BFH vom 12.10.1973, BStBl II 1974, 82), Ansp...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.6 Die Verschonung von Wohnungsunternehmen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d ErbStG)

Rz. 177 Gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d ErbStG sind Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile,grundstücksgleiche Rechte und Bauten nicht als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren, wenn sie zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers, einer Kapitalgesellschaft oder zum gesamthänderisch gebundenen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehören und de...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3.1 Grundsatz

Rz. 24 Die Antwort auf die Frage, ob einzelne Bestandteile i. S. d. § 94 Abs. 2 BGB nach Bewertungsrecht Teile von Gebäuden oder BVO sind, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Gebäudes ohne Rücksicht auf den gegenwärtig ausgeübten Betrieb dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu diesem Betrieb stehen. Als BVO können dabei nur Vorrichtungen angesehen werden, mi...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1.1 Aufzehrungsmethode

Rz. 30 Bei der Aufzehrungsmethode werden die Freibeträge vorrangig von dem der Sofortbesteuerung unterliegenden Vermögen abgezogen (s. RFH vom 10.02.1938, RStBl 1938, 396). Verbleibt ein Restfreibetrag oder wird kein sonstiges Vermögen übertragen, wird die Erhebung der Jahressteuer so lange ausgesetzt, bis die Freibeträge aufgezehrt sind. Nach Verbrauch der Freibeträge wird ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.4 Berechnung der Jahressteuer in Fällen des § 19 Abs. 3 ErbStG

Rz. 54 Bei der Berechnung der Jahressteuer ist auch die Härteklausel des § 19 Abs. 3 ErbStG zu beachten. Es ist wiederum die Steuerlast zu ermitteln, die sich im Fall der Sofortbesteuerung nach dem Kapitalwert ergäbe. Diese ist ins Verhältnis zum Kapitalwert des Renten- oder Nutzungsrechts zu setzen. Aus diesem Verhältnis ergibt sich der anzuwendende Steuersatz. Praxis-Beisp...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Besteuerung des Beschwerten

Rz. 7 Die Besteuerung des Beschwerten richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Die Zweckbindung der Auflage bzw. Bedingung wirkt sich dort mit Erfüllung bereicherungsmindernd aus. Handelt es sich um einen Erwerb von Todes wegen, so ist die Zweckzuwendung als Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG bereicherungsmindernd abzugsfähig. Liegt eine freigebige Zu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Altes Recht bis 30.06.2016

Rz. 4 Nach § 28 Abs. 1 ErbStG a. F. gewährte das ErbStG dem Erwerber von BV oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen auf Antrag einen Rechtsanspruch auf Stundung, wenn dies zur Erhaltung des Betriebes notwendig war. Die ursprüngliche Regelung des § 28 ErbStG a. F. wurde durch die Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts zum 01.01.2009 nicht geändert. Allerdings wu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / b) Statische Verweisung im HGrStG

Rz. 26 [Autor/Stand] Soweit des HGrStG auf Vorschriften des Bundesrechts verweist (z.B. verweist § 1 HGrStG auf die §§ 2, 218 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 i.V.m. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG) bezieht sich die Verweisung stets auf die Fassung des Textes, der bei Inkrafttreten der Ausgangsnorm im Hessischen Grundsteuergesetz (Rz. 445) gilt (statische Verweisung auf ein Gesetz in einer besti...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 14 Personengesellschaftsanteile mit Buchwertklausel (§ 7 Abs. 5 ErbStG)

Rz. 685 Die mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz 1974 (Gesetz vom 17.04.1974, BGBl I 1974, 933) zum 01.01.1974 eingeführte Vorschrift des § 7 Abs. 5 ErbStG ist nur verständlich unter rechtshistorischen Aspekten. Wurde nämlich früher bei der unentgeltlichen Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft auf einen neuen Gesellschafter bzw. bei der Aufnahme eines weiter...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.5 Abzugsbeschränkung bei Steuerbefreiung gem. §§ 13a–13d (Abs. 6a Sätze 2 bis 8)

Rz. 275 Der frühere § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG (a. F.) wurde mit JStG 2020 gestrichen, da er unter den damals neu eingeführten Satz 3 fiel. Diese Nummerierung wurde durch das JStG 2024 (BGBl I 2024, 387) erneut geändert. Aus § 10 Abs. 6 Sätze 3–11 wurden § 10 Abs. 6a Sätze 1–8 und § 10 Abs. 6b (früherer Satz 11) ErbStG. Inhaltlich wurden aber keine Änderungen vorgenommen. Die ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.4 Begünstigtes Objekt

Rz. 94 Satz 1 der Nr. 4b fordert ein im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes belegenes bebautes Grundstück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG, wie auch bei der Nr. 4a (s. Rn. 66, 67). Es liegt nur dann ein begünstigtes Objekt vor, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Todes bereits zivilrechtlicher Eigent...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3 Internationales Er... / 4 Doppelbesteuerung

Rz. 45 In Fällen mit Auslandsberührung können immer wieder Konstellationen auftreten, in denen es zu einer doppelten oder sogar mehrfachen Besteuerung desselben Erwerbsvorganges kommt. Beispiel: Ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Inland verstirbt. Neben anderen Vermögensgegenständen hinterlässt er eine Immobilie in Frankreich. Lösung: Dieser ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.1 Begriff

Rz. 39 Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst (vermietet, verpachtet) wird (§ 188 Abs. 1 BewG), wobei sich der Zinssatz nach dem aus der Liegenschaft marktüblich erzielbaren Reinertrag im Verhältnis zum Verkehrswert bemisst. Mit dem Liegenschaftszinssatz werden die allgemein vom Grundstücksma...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Flächenbetrag für den Grund und Boden (Abs. 1)

Rz. 222 [Autor/Stand] Maßgebend ist die Fläche des zur wirtschaftlichen Einheit des Grundstücks gehörenden Grund und Bodens, die sich i.d.R. aus der amtlichen Fläche des Liegenschaftskatasters ergibt. Die Fläche mit 0,04 Euro pro Quadratmeter multipliziert, ergibt den Flächenbetrag für den Grund und Boden. Fläche Grund und Boden in m2 × 0,04 Euro/m2 = Flächenbetrag für den Grund ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3.4 Das Wahlvermächtnis (insbesondere in Verbindung mit einem Grundstück)

Ausgewählter Literaturhinweis: Roth/Maulbetsch, Das Wahlrecht beim Wahlvermächtnis, NJW-Spezial 2011, 615. Rz. 249 Wenn der Vermächtnisnehmer bzw. der Beschwerte zwischen verschiedenen Leistungen wählen kann (Wahlvermächtnis), gilt die von ihm gewählte Leistung als Gegenstand des Vermächtniserwerbs. Sofern vom Erblasser nicht abweichend bestimmt, steht grundsätzlich dem Beschw...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3 Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten

Rz. 80 Im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten bleibt die Jahressteuer grundsätzlich ohne Änderung bestehen. Dies gebietet die Gleichbehandlung mit den Steuerpflichtigen, die die Sofortbesteuerung gewählt haben. Bei diesen wirkt sich ein späterer Wegfall der Rente oder der Nutzung aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten ebenfalls nicht auf die bereits ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Grundbesitzbewertung im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1996

Rz. 12 Der zwischenzeitlich aufgehobene § 37a Abs. 3 ErbStG bestimmte die Weitergeltung der Einheitswerte zum Stichtag 01.01.1935 für Grundbesitz in den Beitrittsgebieten. Mit der Einführung der Grundbesitzbewertung gem. §§ 138ff. BewG für die gesamte Bundesrepublik Deutschland ab dem 01.01.1996 war dies allerdings obsolet.mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen gem. § 23 ErbStG

Rz. 16 Bei einer Versteuerung von Renten, Nutzungen oder Leistungen nach dem Jahreswert sah § 33 ErbStG-DDR – anders als § 23 Abs. 2 ErbStG – keine Möglichkeit vor, die Jahressteuer vorzeitig mit ihrem Kapitalwert abzulösen. Gemäß § 37a Abs. 7 ErbStG wird diese Möglichkeit nach dem 31.12.1990 eröffnet. Für die Ermittlung des Kapitalwerts im Ablösungszeitpunkt sind die Vorsch...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11. Zu § 13a Abs. 9a

Rz. 289 § 13a wurde durch das JStG 2020 (BGBl I 2020, 3096) um Abs. 9a erweitert und findet erstmals für Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 28.12.2020 entsteht (§ 37 Abs. 18). Anstelle der bis dato bloßen nachrichtlichen Übermittlung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Vorwegabschlag sowie des Prozentsatzes nach Abs. 9 an das Erbschaftsteuerfinanzamt (vg...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.1 Allgemeines

Rz. 141 Im deutschen Erbrecht gilt der Grundsatz der sog. Universalsukzession. Der Erbe setzt die Rechts- und Pflichtverhältnisse des Erblassers grundsätzlich mit demselben rechtlichen Inhalt fort, er tritt voll an die Stelle des Erblassers (s. Marotzke in Staudinger, § 1922 BGB Rn. 45). Insoweit ist die Formulierung in § 1967 Abs. 1 BGB, dass der Erbe (nur) für die Nachlass...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.6.3 Schulden

Rz. 215 Der in § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG verwendete Begriff der Schulden wird nicht näher definiert, so dass auf § 103 BewG zurückzugreifen ist (vgl. Geck in K/E, ErbStG § 13b Rz. 147). Zu den abzugsfähigen Schulden zählen (R E 13b.23 Abs. 4 Satz 2 ErbStR): alle Schulden, die bei der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören, nicht dagegen sonstige Abzü...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.3 Verlängerung der Restnutzungsdauer

Rz. 52 In begründeten Ausnahmefällen (z. B. bei einem in den letzten zehn Jahren kernsanierten Gebäude) ist von einer "besonderen" Restnutzungsdauer auszugehen, wenn durchgreifende Instandhaltungsmaßnahmen oder Modernisierungen durchgeführt wurden, die zu einer (wesentlichen) Verlängerung der Restnutzungsdauer führen (§ 185 Abs. 3 Satz 4 BewG). Eine Verlängerung der Restnutz...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Um den Kapitalwert zu berechnen, ist neben dem – durch die Tabellen fest vorgegebenen – Vervielfältiger der Jahreswert heranzuziehen. Dessen Ermittlung ist bei Renten unproblematisch, da sie in Geld bestehen. Nach dem Bewertungsstichtag eintretende Erhöhungen aufgrund vereinbarter Wertsicherungsklauseln (aufschiebende Bedingung i. S. d. § 4 BewG) sind nicht zu berücksi...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.3.2 Folgen der Anwendung von § 5 AStG

Rz. 172 Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung von § 5 AStG vor, sind dem Steuerpflichtigen die Wirtschaftsgüter zuzurechnen, die dem Kreis des Inlandsvermögens gem. § 121 BewG und dem erweiterten Inlandsvermögen (s. Rn. 160 ff.) zugehören (s. Rundshagen in S/K/K, AStG/DBA, § 5 AStG Rn. 71). Bei Übertragung der Beteiligung wird dadurch von einem fiktiven Erwerb der zug...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Dem Zivilschutz dienend

Rz. 4 Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nicht militärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Zum Zivilschutz gehören insb. (§ 1 des Zivilschutz- un...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Ablaufhemmung

Rz. 6 Eine Außenprüfung hemmt den Ablauf der Festsetzungs- und Feststellungsfrist für die Steuern, auf die sie sich erstreckt (§§ 171 Abs. 4, 181 Abs. 1 AO). Somit läuft im Fall des § 156 BewG die Festsetzungsfrist für die gesondert festzustellenden Werte so lange nicht ab, bis die aufgrund der Außenprüfung ergangenen Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind (BFH...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.3.2 Bewertungsaspekte

Rz. 420 Zur Höhe des steuerbaren Erwerbs ist anzufügen, dass bei Ausbezahlung der fälligen Lebensversicherung der Nominalbetrag zu erfassen ist, während bei unwiderruflicher Zuwendung des Anspruchs vor Fälligkeit (mit den o. g. weiteren Voraussetzungen) gem. § 12 Abs. 4 BewG der Rückkaufswert anzusetzen ist.mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.5 Mindestrestnutzungsdauer

Rz. 54 Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt nach § 185 Abs. 3 Satz 5 BewG grds. noch mindestens 30 % der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer (Mindestrestnutzungsdauer). Die Regelung unterstellt einen durchschnittlichen Erhaltungszustand und macht insb. bei älteren Gebäuden in vielen Fällen die Prüfung entbehrlich, ob die restliche Lebensdauer infolge ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2 Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer

Rz. 62 Die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer bestimmt sich bei einer wirtschaftlichen Einheit "bebautes Grundstück", die aus mehreren selbstständigen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen besteht, nach § 181 BewG i. V. m. R B 185.4 Abs. 2 ErbStR wie folgt: Bei Mietwohngrundstücken gilt für alle Gebäude bzw. Gebäudeteile – unabhängig von ihrer Nutzung – eine Gesamtnutzungsd...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Grundzüge des ErbStG 2016

Rz. 4 Mit Beschluss vom 27.09.2012 (ZEV 2012, 599) hatte der BFH (II. Senat) das ErbStG (2009) dem BVerfG zur Frage der Verfassungskonformität vorgelegt. Das vorgelegte ErbStG (2009) führte im Wesentlichen zu drei Beanstandungen des BVerfG in der Entscheidung vom 17.12.2014 (Az.: 1 BvL 21/12), die Viskorf, Steuerfachtagung Frankfurt am 02.02.2016 – wie folgt – zusammenfasste...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Kreditanstalten des öffentlichen Rechts (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 13 Kreditanstalten des öffentlichen Rechts sind Unternehmen der öffentlichen Hand, die zur Kreditgewährung betrieben werden. Darunter fallen insb. die Girozentralen, öffentlichen Sparkassen und öffentlich-rechtlichen Leihanstalten (vgl. Eisele in R/T, § 97 Rz. 10; Wälzholz in V/S/W, § 97 BewG Rz. 9). Sie sind als Gewerbebetriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechts...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Gesonderte und einheitliche Feststellung

Rz. 6 Für Zwecke der Erbschaft- oder Grunderwerbsteuer ist grds. nur eine gesonderte Feststellung des erworbenen Feststellungsgegenstands erforderlich. Sie ist u. a. dann vorzunehmen, wenn der Feststellungsgegenstand durch Erbfolge auf einen Alleinerben übergeht. Der Wert ist gesondert festzustellen und dem Erben allein zuzurechnen (R B 151.2 Abs. 2 Nr. 1 ErbStR). Im Fall ei...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.6 Beispiele

Rz. 34 Die folgenden Beispiele veranschaulichen die Berechnung des Grundbesitzwerts des Erbbaurechts im Wege der finanzmathematischen Methode. Beispiel: Bewertungsstichtag ist der 01.01.2020. Zur Erbmasse gehört ein luxuriöses Zweifamilienhaus (gehobene Ausstattung) mit Keller, aber nicht ausgebautem Dachgeschoss, das aufgrund eines Erbbaurechts gebaut wurde und für das kein ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Todesfall

Rz. 1705 [Autor/Stand] Im Todesfall, also bei Versterben der versicherten Person, fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass des Versicherungsnehmers (§ 1922 BGB), wenn zwischen der versicherten Person und dem Versicherungsnehmer Personenidentität besteht und im Versicherungsvertrag keine Bezugsberechtigung getroffen wurde[2]. In diesem Fall können die Erben von der Ver...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 2 AO

Rz. 352 [Autor/Stand] Nach § 153 Abs. 2 AO besteht eine Anzeigepflicht, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise weggefallen sind. Gemeint sind die Fälle, in denen die Behörde bei Gewährung der Steuervergünstigung davon ausging, dass die zu diesem Zeitpunkt dafür erfüllten Vorausset...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.3 Bei Abspaltung Verringerung eines verrechenbaren Verlusts, verbleibenden Verlustvortrags, nicht ausgeglichener negativer Einkünfte, eines Zinsvortrags, eines EBITDA-Vortrags (§ 15 Abs 3 UmwStG) sowie des steuerlichen Einlagekontos (§ 29 Abs 3 KStG)

Tz. 436 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Durch das SEStEG ist der frühere Abs 4 des § 15 UmwStG zu Abs 3 geworden und wurde inhaltlich deutlich verändert. Die aF regelte für den Fall der Auf- und Abspaltung die Aufteilung eines verbleibenden Verlustabzugs nach Maßgabe des sog Spaltungsschlüssels. Die geltende Fassung betrifft nur noch den Fall der Abspaltung und regelt die Kürzung...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / c) Deckungsgleiche Bodenrichtwertzonen (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 307 [Autor/Stand] Bodenrichtwertzonen können sich in begründeten Fällen deckungsgleich überlagern.[2] Dies bedeutet, dass für ein räumlich abgegrenztes Gebiet – eine Zone – zwei oder mehr Bodenrichtwerte vorliegen. Diese unterscheiden sich z.B. nach ihrer Höhe und nach der Art der baulichen Nutzung (z.B. Wohnbaufläche und gewerbliche Fläche). Rz. 308 [Autor/Stand] § 7 Abs...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.2.1 Allgemeines

Rz. 39 Da das Vergleichswertverfahren zwar vorrangig zu prüfen ist, aber praktisch nur selten zum Tragen kommt, ist der Grundbesitzwert eines Erbbaugrundstücks nach § 194 Abs. 2 bis 4 BewG durch ein typisierendes Berechnungsschema zu ermitteln. Die dort fixierte finanzmathematische Methode stellt ein Bewertungsmodell dar, dem die Überlegung zugrunde liegt, dass sich der Wert...mehr